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Urteil

6 A 10009/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:1128.6A10009.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Trägerin der Abwasserbeseitigungseinrichtung in ihrem Stadtgebiet die Erstattung von Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Änderung und Verlegung einer Telekommunikationslinie der Beklagten entstanden sind. 2 Als die Klägerin im November 2015 den im Gehweg der K... Straße in Mayen verlegten Abwasserkanal erneuerte, fand sie beim Ausschachten der Baugrube ein Kabelpaket der Beklagten unmittelbar auf der Kanaltrasse vor. Sie wies die Beklagte auf deren Pflicht zur Kostentragung für eine Kabelverlegung hin und regte an, dies mit dem Bauunternehmen zu organisieren, das mit der Kanalerneuerung beauftragt war. Nachdem die Beklagte eine diesbezügliche Zusage nach drei Tagen nicht gegeben hatte, ließ die Klägerin selbst das im Gehweg liegende Kabel seitlich verlegen und sichern. Zu diesem Zweck brauchte die Telekommunikationslinie nicht verlängert zu werden. Nach Abschluss der Bauarbeiten verbleib das Kabelpaket in dem verbreiterten Graben zwischen der Kanaltrasse und der Grenze zu den Anliegergrundstücken. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 forderte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Mehraufwendungen von 31.385,36 € für die Verbreiterung der Trasse, für die Umverlegung der Leitung und für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 2. Juni 2016 die Zahlung des Betrages ab. 3 Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die maßgeblichen Be-stimmungen des Telekommunikationsgesetzes begründeten einen Anspruch des Trägers einer erneuerungsbedürftigen besonderen Anlage (beispielsweise eines Abwasserkanals) gegenüber der Beklagten auf Vornahme der Änderung, Verlegung bzw. Sicherung einer vorhandenen Telekommunikationslinie, wenn sonst die Maßnahmen an der besonderen Anlage unterbleiben müssten oder wesentlich erschwert würden. Diese Regelung schließe es aus, dass der Träger der besonderen Anlage die an einer Telekommunikationslinie gebotenen Maßnahmen – wie die Klägerin – selbst vornehme und Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten verlange. 4 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie stützt ihr Erstattungsbegehren auf die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes – TKG –, des § 74 Abs. 1 TKG und des § 75 Abs. 3 TKG, soweit es sich um Schutzvorkehrungen handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – so führt die Klägerin aus – sei der Straßenunterhaltungspflichtige zwar nicht berechtigt, die an einer störenden Telekommunikationslinie gebotenen Maßnahmen selbst vorzunehmen und Erstattung der dafür aufgewendeten Kosten zu verlangen. Dies gelte jedoch nicht für den Betreiber einer besonderen Anlage i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG im Falle des Zusammentreffens einer Telekommunikationslinie mit einer besonderen Anlage. Denn nach § 75 Abs. 2 TKG könne der Inhaber oder Betreiber einer späteren besonderen Anlage vom Nutzungsberechtigten verlangen, dass eine Telekommunikationslinie − unter weiteren Voraussetzungen − auf dessen Kosten verlegt oder verändert werde. Damit sei eine Selbstvornahme des Betreibers einer besonderen Anlage nicht ausgeschlossen. § 72 Abs. 3 TKG regele hingegen abschließend, dass der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie auf seine Kosten zu bewirken habe, wenn sie zu einer Erschwerung der Unterhaltung der Verkehrswege oder einer vorübergehenden Beschränkung ihres Widmungszwecks führe. Das allenfalls früher stichhaltige Argument, Arbeiten an ihren Telekommunikationslinien seien der Telekom wegen ihres besonderen technischen Know-hows vorbehalten, sei schon durch die Praxis der Beklagten entkräftet, häufig die Tiefbauunternehmen mit der Sicherung bzw. Verlegung oder Änderung ihrer Leitungen zu beauftragen, die auch die Arbeiten an der Straße oder einer besonderen Anlage verrichteten. Komme keine der genannten telekommunikationsrechtlichen Anspruchsgrundlagen in Betracht, ergebe sich der geltend gemachte Anspruch aus der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die auftragslose Geschäftsführung bzw. als öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. 5 Die Klägerin beantragt, 6 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 28. November 2017 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, einen Betrag von 28.166,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 9. Februar 2016 sowie (außergerichtliche) Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 9. Februar 2016 zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil, schildert den zeitlichen Ablauf sowie den Inhalt der Korrespondenz zwischen den Beteiligten und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. 12 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Klägerin der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (1.) noch aus der entsprechenden Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die auftragslose Geschäftsführung (2.). Ebenso wenig ist ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegeben (3.). 13 1. Die Klägerin vermag ihr Erstattungsbegehren nicht auf die Bestimmungen des § 75 Abs. 6, 2 Satz 1 TKG (a), des § 74 Abs. 1 TKG (b) oder des § 75 Abs. 3 TKG (c) zu stützen. Diese Regelungen normieren die Folgen des Zusammentreffens einer Telekommunikationslinie mit einer besonderen Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG; dazu zählen der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen. 14 a) Gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG kann der Inhaber oder Betreiber einer nach der Verlegung einer Telekommunikationsleitung errichteten besonderen Anlage vom wegenutzungsberechtigten Telekommunikationsunternehmen verlangen, dass eine Telekommunikationslinie auf dessen Kosten verlegt oder verändert wird, wenn ohne die Verlegung oder Veränderung die Errichtung der besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert würde und weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Entsprechendes gilt nach § 75 Abs. 6 TKG für spätere Änderungen vorhandener besonderer Anlagen. Dabei ist die nur vorübergehende Leitungsverlegung als Änderung dieser Telekommunikationslinie zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 6 B 21.12 –, NVwZ 2013, 439). Von einer Verlegung einer Telekommunikationsleitung spricht man, wenn sie dauerhaft mit einer örtlichen Veränderung verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 78.85 –, BVerwGE 77, 276; BVerwG, Urteil vom 7. November 1975 – 7 C 25.73 –, NJW 1976, 906). 15 Ein Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Arbeiten an der Telekommunikationslinie kann der Klägerin keinesfalls zustehen, wenn die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TKG nicht vorlagen. Unter diesen Umständen wäre sie nach § 75 Abs. 5, 6 TKG kostenpflichtig. 16 Auf der Grundlage des § 75 Abs. 6, 2 Satz 1 TKG konnte die Klägerin − das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TKG unterstellt – zumindest die (vorübergehende) Änderung der Telekommunikationslinie im Gehweg der K... Straße von der Beklagten beanspruchen. Denn das Verbleiben dieser Telekommunikationslinie unmittelbar auf dem Abwasserkanal hätte dessen Erneuerung wesentlich erschwert. Ob auch die (endgültige) Leitungsverlegung in einem seitlich neben dem Abwasserkanal verbreiterten Graben verlangt werden konnte, braucht insoweit nicht abschließend erörtert zu werden. 17 Allerdings steht dem Betreiber einer besonderen Anlage nach § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG allenfalls das Verlangen einer Verlegung oder Veränderung einer – aktuell störenden – Telekommunikationsleitung zu, nicht aber die Selbstvornahme mit anschließender Geltendmachung der aufgewendeten Kosten. 18 Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Recht des Bundes, Verkehrswege für seine öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (§ 68 ff. TKG). Stellt sich nämlich nach Errichtung einer Telekommunikationslinie heraus, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich, abzuändern oder zu beseitigen (§ 72 Abs. 1 TKG). Die dazu gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie hat der Nutzungsberechtigte nach § 72 Abs. 3 TKG auf seine Kosten zu bewirken. Aus der mit § 72 Abs. 3 TKG übereinstimmenden Vorschrift des § 53 Abs. 3 TKG a. F. hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 –, juris) den Schluss gezogen, dass nur der Nutzungsberechtigte befugt ist, die erforderlichen Arbeiten auszuführen; die Bestimmung schließe es aus, dass die hinsichtlich des Verkehrsweges unterhaltungspflichtige Behörde die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie selbst vornehme. Der Straßenunterhaltungspflichtige sei – so heißt es in dieser Entscheidung weiter – auch nicht als Geschäftsführer ohne Auftrag in entsprechender Anwendung von §§ 677 ff. BGB berechtigt, die gebotenen Maßnahmen zu bewirken, da § 53 TKG a. F. den zur Durchführung der Maßnahme Berechtigten abschließend benenne. Neben dem Wortlaut des § 53 Abs. 3 TKG a. F. spreche auch die Gesetzessystematik für den insoweit abschließenden Charakter der Vorschrift. Dabei habe der Gesetzgeber im Rahmen der Bestimmungen über die Benutzung der Verkehrswege (§§ 50 bis 58 TKG a. F.) nicht aus dem Blick verloren, dass es Fallgestaltungen gebe, bei denen zwar dem Nutzungsberechtigten in erster Linie die Pflicht obliege, bestimmte Arbeiten durchzuführen, diese aber auch von dem Verkehrswegeunterhaltungspflichtigen bewirkt werden könnten. Einen solchen Fall habe er in § 52 Abs. 3 Satz 1 TKG a. F. geregelt. Die Bestimmung betreffe die Instandsetzung der Verkehrswege nach Beendigung der Arbeiten an Telekommunikationslinien und sehe vor, dass die Instandsetzungspflicht den Nutzungsberechtigten treffe, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erkläre, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Diese Vorschrift rechtfertige die Annahme, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen er habe zulassen wollen, dass eine bestimmte Pflicht im Zusammenhang mit der Benutzung der Verkehrswege durch Telekommunikationslinien nicht nur von dem Nutzungsberechtigten, sondern auch von dem Straßenunterhaltungspflichtigen erfüllt werden könne, dies ausdrücklich geregelt habe. Hiernach erweise sich das Fehlen einer solchen Regelung in § 53 Abs. 3 TKG a. F. als deutlicher Hinweis darauf, dass dies Ausdruck einer bewussten gesetzgeberischen Entscheidung sei (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 –, juris). 19 Nichts Anderes kann für das Zusammentreffen einer Telekommunikationslinie mit einer besonderen Anlage im Sinne des § 74 Abs. 1 TKG (wie beispielsweise einem Abwasserkanal) gelten. Der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung, der die öffentliche Straße seinerseits – ähnlich wie der Betreiber einer dort verlegten Telekommunikationsleitung – für eine andere Aufgabe nutzt als den Widmungszweck kann nicht mehr ungeschriebene Befugnisse in Bezug auf die Straßennutzung haben als der Straßenunterhaltungspflichtige (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 78.85 –, BVerwGE 77, 276). Wenn schon die Sicherstellung der Erhaltung der Widmungsfunktion der Straße, nämlich dem öffentlichen Verkehr zu dienen, ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht dazu berechtigt, eine aktuell störende Telekommunikationsleitung selbst zu verändern oder verändern zu lassen, kann der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung dazu erst recht nicht befugt sein, wenn § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG ihm lediglich die Möglichkeit einräumt, die Verlegung oder Veränderung einer störenden Telekommunikationsleitung zu verlangen (so auch OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2014 – 20 A 525/12 –, DVBl 2014, 1203; insoweit nicht beanstandet von BVerwG, Urteil vom 29. April 2015 – 6 C 32.14 –, BVerwGE 152, 101). Greift er gleichwohl zur Selbstvornahme, steht ihm kein Anspruch auf Ersatz der dafür aufgewendeten Kosten zu. 20 Angesichts dessen spielt es keine entscheidende Rolle, ob die Beklagte nach wie vor über spezielle technische Kompetenzen hinsichtlich der Änderung oder Verlegung von Telekommunikationsleitungen verfügt, die anderen Unternehmen fehlen. 21 b) Anspruchsgrundlage für ein Erstattungsbegehren ist ferner nicht die Bestimmung des § 74 Abs. 1 TKG. Danach sind die Telekommunikationslinien so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen, elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen; die aus der Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. 22 § 74 Abs. 1 Satz 1 TKG greift bei der späteren Änderung einer vorhandenen besonderen Anlage nicht ein. Vielmehr finden in einem solchen – und auch dem vorliegenden – Fall nach § 75 Abs. 6 TKG die Regelungen des § 75 Abs. 1 bis 5 TKG entsprechende Anwendung. 23 Die Klägerin vermag den geltend gemachten Anspruch auch nicht auf § 74 Abs. 1 Satz 2 TKG zu stützen. Denn Schutzvorkehrungen i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 2 TKG wurden an der vorhandenen besonderen Anlage (hierzu Schütz in: Arndt/ Fetzer/Scherer/Graulich, TKG, 2. Aufl. 2015, § 74 Rn. 10) nicht durch die Verbreiterung des Grabens vorgenommen, in dem der Abwasserkanal und die Telekommunikationslinie nebeneinander liegen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass der Abwasserkanal vor Einwirkungen durch die Fernmeldekabel geschützt werden sollte oder gar musste. 24 c) Ebenso wenig kann die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen aus § 75 Abs. 3 TKG verlangen. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten für Schutzvorkehrungen an einer vorhandenen Telekommunikationslinie von dem Nutzungsberechtigten zu tragen, wenn die Leitung wegen einer späteren besonderen Anlage mit Schutzvorkehrungen versehen werden muss. 25 Für solche Vorkehrungen zum Schutz einer vorhandenen Telekommunikationslinie sind der Klägerin die geltend gemachten Kosten nicht entstanden. Die − gegenüber der ursprünglichen Planung nur der Kanalerneuerung − breitere Trassenführung stellt keine Schutzvorkehrung i. S. d. § 75 Abs. 3 TKG dar. Zwar ermöglicht dieser breitere Graben die Führung der Telekommunikationslinie neben − statt wie bisher über − dem Abwasserkanal und dient damit auch der räumlichen Trennung der Telekommunikationslinie vom Kanal. Unter Schutzvorkehrungen i. S. d. § 75 Abs. 3 TKG sind aber gegenständliche, auf Dauer hergestellte Einrichtungen zu verstehen, die die Telekommunikationslinie vor Einwirkungen und Störungen aller Art durch die besondere Anlage, also den Abwasserkanal und seinen Betrieb, schützen sollen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 – 7 C 78.85 –, BVerwGE 77, 276). Dazu gehören beispielsweise Vorkehrungen zur Vermeidung von Folgeschäden an einer Fernmeldeleitung durch Unterbetonierungen und Untermauerungen (BVerwG, Urteil vom 15. April 1988 – 7 C 48.87 –, BVerwGE 79, 218). Dass solche Schäden oder andere nachteilige Einwirkungen durch Lage und Betrieb des Abwasserkanals zu befürchten waren, ist nicht ersichtlich. 26 2. Die Klägerin vermag den geltend gemachten Erstattungsanspruch auch nicht auf eine entsprechende Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die auftragslose Geschäftsführung zu stützen. 27 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 –, juris; Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 6 B 21.12 –, NVwZ 2013, 439; anders OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2002 – 6 A 11416/02.OVG –, DVBl 2003, 411) lässt es § 53 Abs. 3 TKG a. F. nicht zu, dass der Verkehrswegeunterhaltungspflichtige in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag anstelle des Nutzungsberechtigten die gebotenen Arbeiten an der Telekommunikationslinie bewirkt. 28 Zwar können die bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die auftragslose Geschäftsführung (§§ 677 ff. BGB) grundsätzlich auch im öffentlichen Recht Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 7.16 –, NJW 2018, 3128; BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1991 – 7 C 1.91 – DVBl 1991, 1156 <1157>; BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 – BVerwGE 80, 170 <172 ff.>; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 – 1 C 55.59 – BVerwGE 10, 282 <290>). Eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB kommt aber nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht insoweit eine "planwidrige Lücke" aufweist. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn die einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts die Frage, wer ein bestimmtes Geschäft vorzunehmen hat, abschließend beantworten. In einem solchen Fall fehlt es an einer der Regelungsabsicht des Gesetzgebers zuwiderlaufenden Lücke, die durch eine Analogie zu den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag geschlossen werden müsste. Das ist bei einem Konflikt zwischen Straßenunterhaltung und Telekommunikationslinie der Fall. § 53 Abs. 3 TKG a. F. regelte abschließend, dass derjenige, der nach § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 TKG a. F. zur Benutzung der Verkehrswege durch eine Telekommunikationslinie berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), die notwendigen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie durchzuführen hat (BVerwG, Beschluss vom 28. März 2003 – 6 B 22.03 –, juris). 29 Wie bereits ausgeführt, sind auch die Vorschriften der §§ 74, 75 TKG abschließende Bestimmungen über die Pflichten des Trägers einer besonderen Anlage einerseits und des Betreibers einer Telekommunikationslinie andererseits, wenn es zu einem Zusammentreffen dieser beiden Straßennutzungen kommt. Der Träger der Abwasserbeseitigungseinrichtung kann im Falle einer störenden Telekommunikationsleitung nicht mehr ungeschriebene oder auf einer entsprechenden Anwendung bürgerlich-rechtlicher Anspruchsgrundlagen beruhende Befugnisse in Bezug auf die Straßennutzung haben als der Straßenunterhaltungspflichtige. 30 Angesichts des abschließenden Charakters der §§ 74, 75 TKG bleibt auch kein Raum für die Annahme, die Änderung bzw. Verlegung der von der Klägerin vorgefundenen Telekommunikationslinie stelle eine Maßnahme eigener Art dar, die neben die in §§ 74, 75 TKG geregelten Ansprüche und Verantwortlichkeiten trete. 31 b) Ungeachtet dessen könnte die Klägerin − die analoge Anwendbarkeit der §§ 677 ff. BGB unterstellt − den mit der Klage geltend gemachten Betrag nicht als Aufwendungsersatz eines auftragslosen Geschäftsführers von der Beklagten beanspruchen. 32 aa) Die Klägerin mag ein objektiv fremdes Geschäft mit Fremdgeschäftsführungswillen geführt haben, indem sie den Auftrag zur Änderung der Telekommunikationsleitungen im Gehwegbereich der K... Straße erteilte. Ihre Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung ohne Auftrag fehlt aber deshalb, weil sie mit dem Willen der Beklagten nicht übereinstimmte und dieser auch nicht in analoger Anwendung des § 679 BGB unbeachtlich war. Voraussetzung für einen aus §§ 683, 679, 670 BGB herzuleitenden Anspruch ist nämlich nicht nur, dass mit der auftragslosen Geschäftsführung eine im öffentlichen Interesse liegende Verpflichtung erfüllt wird. Vielmehr ist ein öffentliches Interesse daran erforderlich, dass gerade in der gegebenen konkreten Situation die Aufgabe von einem Dritten wahrgenommen wird (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, BVerwGE 80, 170). Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei die gesetzliche Aufgabenzuweisung grundsätzlich zu beachten und auf die Möglichkeit zu verweisen ist, den Aufgabenträger im Beschwerde- oder Rechtsweg zur Aufgabenerfüllung anzuhalten (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, NJW 2018, 3125). Diese Hürden sind aber nach dieser Rechtsprechung nicht unüberwindlich; als gegenläufige Interessen müssen die sachliche und zeitliche Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung und die Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter ebenso berücksichtigt werden, wie das Verhalten des Aufgabenträgers. Hieraus kann sich eine (Not-)Lage ergeben, die die Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen lässt und es rechtfertigt, einen Aufwendungsersatzanspruch anzuerkennen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, NJW 2018, 3125). 33 bb) Selbst wenn man annimmt, trotz der abschließenden Zuweisung von Handlungspflichten durch die §§ 74, 75 TKG könne die Änderung einer Telekommunikationslinie, die bei der Erneuerung eines Abwasserkanals stört, ausnahmsweise vom Träger der Abwasserbeseitigung in Auftrag gegeben und die dadurch entstandenen Aufwendungen entsprechend §§ 670, 683 BGB verlangt werden, bestand kein öffentliches Interesse i. S. d. § 679 BGB analog und insbesondere keine Notlage, das mit den Kanalbauarbeiten betraute Unternehmen zu beauftragen, die vorgefundene Telekommunikationslinie zu ändern. Unaufschiebbar war diese Maßnahme keineswegs. 34 Ein solches öffentliches Interesse kann nicht in der von der Klägerin seinerzeit befürchteten Bauverzögerung gesehen werden. Abgesehen davon, dass nicht im Einzelnen dargelegt wurde, inwieweit eine solche Verzögerung eingetreten wäre oder durch Arbeiten an einer anderen Stelle hätte überbrückt werden können – wie beispielsweise in der E-Mail der Klägerin vom 10. November 2015 erwähnt –, vermögen Baustillstandskosten keinen „Notfall“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, NJW 2018, 3125) zu begründen, zumal diese auf die Beklagte abwälzbar gewesen wären, falls dieser die Verzögerung hätte angelastet werden können. 35 In die erforderliche Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 – 3 C 24.16 –, NJW 2018, 3125) ist ferner einzustellen, dass die Klägerin der Beklagten weder die Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes angekündigt noch eine Frist zur Aufgabenerfüllung gesetzt hat. Die Klägerin hat auch nicht deutlich gemacht, nach Ablauf einer bestimmten Frist die Änderung der Telekommunikationslinie selbst in Auftrag zu geben. 36 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Klägerin am 20. November 2015 der Beklagten ein „Preisangebot“ der Fa. S... über die Kabelarbeiten mit der Bitte übermittelte, die Fa. S... zu beauftragen. Denn diesen Auftrag hatte sie bereits zuvor erteilt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte eine Änderung ihres Kabelpakets nicht ausdrücklich, insbesondere nicht „ernsthaft und endgültig“, abgelehnt hat, sondern sich schriftlich vor allem gegen die Übernahme der Kosten aussprach, insbesondere in ihrer Mitteilung vom 20. November 2015, in der es heißt, sie lehne eine „Kostenübernahme für Sicherung der Rohre und Leitungen“ grundsätzlich ab; die Arbeiten seien „durch den Auftraggeber der Maßnahme zu tragen“. Ob diese Äußerung von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der Beklagten als der Netzeigentümerin und Wegebenutzungsberechtigten oder der von ihr beauftragten Deutsche Telekom Technik GmbH abgegeben wurde, kann angesichts dessen offen bleiben. 37 Das erforderliche öffentliche Interesse für eine Geschäftsführung ohne Auftrag gegen den Willen des Geschäftsherrn kann schließlich nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass die Beklagte in der Vergangenheit in Einzelfällen damit einverstanden war, dass Arbeiten zur Veränderung bzw. vorübergehenden Verlegung von Telekommunikationsleitungen von der Klägerin in Auftrag gegeben wurden. Dass dieses Einverständnis generell gelten sollte, hat die Beklagte bestritten und die Klägerin nicht darzulegen vermocht. 38 Soweit das Interesse, die widmungsgemäße Nutzung des Gehwegs in der Kelbergstraße möglichst bald nach Beginn der Erneuerungsarbeiten am Abwasserkanal wieder ungehindert zu ermöglichen, eine rasche Änderung der störenden Telekommunikationslinie erforderte, bestand deswegen unter Abwägung mit den übrigen erwähnten Gesichtspunkten keine (Not-)Lage, die die von der Klägerin in Auftrag gegebene Maßnahme als unaufschiebbar erscheinen ließ. 39 3. Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch steht der Klägerin ebenso wenig zu. 40 Dabei handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch des öffentlichen Rechts, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 − 9 B 36.07 −, NVwZ 2008, 212). Dies gilt indes nur, wenn Erstattungsansprüche nicht spezialgesetzlich geregelt sind oder das geltende Recht sonst der Übertragbarkeit der §§ 812 ff. BGB in das öffentliche Recht entgegen steht (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 – 9 B 6.17 –, NVwZ-RR 2018, 539). Dieser Erstattungsanspruch ist auf einen billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen gerichtet (BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 5.86 –, BVerwGE 80, 170) und kann nur unter Berücksichtigung derjenigen Rechtsbeziehungen bestehen, in denen es zu dieser Vermögensverschiebung gekommen ist (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 –, NJW 2008, 601). 41 Angesichts der bereits erwähnten abschließenden Regelungen der §§ 68 ff. TKG über die Rechtsfolgen des Zusammentreffens von Telekommunikationslinien mit Straßen und besonderen Anlagen ist kein Raum für einen bereicherungsrechtlichen Ausgleich der Aufwendungen der Klägerin für die Änderung der Telekommunikationslinie im Gehweg der K... Straße. 42 Zwar kann der Geschäftsherr, wenn jemand in einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung ein objektiv fremdes Geschäft für ihn besorgt, das aber nicht seinem (beachtlichen) Willen entspricht, so dass der auftragslose Geschäftsführer keinen Aufwendungsersatz beanspruchen kann, aus der entsprechenden Anwendung des § 683 BGB verpflichtet sein, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Besteht das Erlangte des Geschäftsherrn, also der ihm nicht gebührende Vermögenszuwachs, in der Befreiung von einer Verbindlichkeit oder in der Ersparnis von Ausgaben, die auch ohne den Bereicherungsvorgang erfolgt wären, kommt Wertersatz in Betracht (§ 818 Abs. 2 BGB analog; vgl. BGH, Urteil vom 7. Januar 1971 – VII ZR 9/70 –, BGHZ 55, 128). Das könnte dazu führen, dass der Erstattungsanspruch zumindest im Umfang des Betrages gegeben wäre, den die Beklagte für die Änderung der Telekommunikationslinie im Gehweg der K... Straße hätte aufwenden müssen. Damit würden indessen die gesetzlichen Regelungen des Wegerechts im Telekommunikationsgesetz im Falle des Zusammentreffens von Telekommunikationslinien mit besonderen Anlagen ihren abschließenden Charakter verlieren (vgl. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 2014 – 20 A 525/12 –, DVBl 2014, 1203). Die Aussicht auf einen solchen „billigen Ausgleich ungerechtfertigter Vermögensverschiebungen“ könnte einen Träger einer besonderen Anlage veranlassen, entgegen der Pflichtenverteilung der §§ 74, 75 TKG selbst Änderungen oder Verlegungen störender Telekommunikationslinien vorzunehmen. 43 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 44 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. 45 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss 46 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 28.166,61 € festgesetzt (§§ 43 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).