Beschluss
8 A 10486/18
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:1116.8A10486.18.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. 2 Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Grillbereichs in einem ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Unterstand wendet, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, dass der Kläger durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in seinen Rechten verletzt werde. Er könne sich nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, da das Vorhaben der Beigeladenen in dem vorliegenden faktischen Mischgebiet seiner Art nach zulässig sei. 4 Zudem erweise sich dieses Vorhaben auch nicht nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als rücksichtslos. Insbesondere erwiesen sich die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsbelästigungen nicht als unzumutbar. Unter Heranziehung der Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL – ergebe sich, dass die für Wohn- und Mischgebiete kritische Schwelle einer Geruchsbelästigung an mehr als 10 % der Jahresstunden nicht überschritten werde. Soweit das im zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal erstellte Geruchsgutachten des Dipl.-Ing. A. zu einem hiervon abweichenden Ergebnis komme, sei festzustellen, dass dieses Gutachten an erheblichen Mängeln leide. So entspreche bereits die Ermittlung der Geruchsbeeinträchtigung nicht den einschlägigen technischen Vorgaben. Auch seien die bei der Berechnung ermittelten Werte nicht nachvollziehbar. Lege man die von der Beigeladenen vorgelegte Betriebsbeschreibung zugrunde, so sei eine Zusatzbelastung zu verzeichnen, die nur wenig über der Irrelevanzgrenze von 2 % der Jahresstunden liege. 5 An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 6 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die der Beigeladenen auf der Grundlage des § 70 Landesbauordnung – LBauO – erteilte Baugenehmigung zur Einrichtung eines Grillbereichs in einem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Unterstand keine Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind. 7 Nach § 70 LBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Kläger kann sich gegen diese Baugenehmigung gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit zur Wehr setzen, als hierdurch eine ihm zustehende Rechtsposition beeinträchtigt wird (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Mai 2018, § 113, Rn. 29). 8 Eine derartige Rechtsverletzung liegt indessen nicht vor. So wird der Kläger nicht in einem Gebietserhaltungsanspruch beeinträchtigt. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. Juli 2016 im Verfahren 8 A 10503/16.OVG unter Bezugnahme auf die damaligen Ausführungen des Verwaltungsgerichts festgestellt hat, ist die von der Beigeladenen betriebene Kochschule in dem sie umgebenden faktischen Misch- oder Dorfgebiet als Schank- oder Speisewirtschaft ebenso zulässig wie als sonstiger Gewerbebetrieb. Der Grillbereich, der Gegenstand der hier angefochtenen Baugenehmigung ist, ist als Teil dieser Kochschule in dem Gebiet ebenfalls nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 bzw. § 6 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 BauNVO zulässig. 9 Der Grillbereich der Kochschule verstößt auch nicht gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO konkretisierte Gebot der Rücksichtnahme. Ob den Anforderungen dieses Gebotes genügt ist, hängt davon ab, was den Betroffenen nach Lage der Dinge zuzumuten ist, wobei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn gegeneinander abzuwägen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 –, NVwZ 1999, 523 und juris, Rn. 30; OVG RP, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 8 B 10011/12.OVG –, BRS 79 Nr. 178 und juris, Rn. 12). 10 Im Falle des Klägers ist nicht erkennbar, dass er durch den genehmigten Betrieb der Kochschule unzumutbaren Belästigungen oder Störungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt wäre. 11 Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Grundstück des Klägers nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens der Beigeladenen liegt. Hierzu hat die TÜV Rheinland Energy GmbH in ihrer Stellungnahme zu den Immissionen bei Grillen mit Holzkohle vom 7. Juni 2016 festgestellt, dass bei gleichzeitigem Betrieb der Holzkohlegrills sowie des Smokers und des Gasgrills von einer Feuerungswärmeleistung von 0,14 GJ/h auszugehen sei. Hieraus ergebe sich ein Einwirkungsbereich mit einem Radius von 12 m, so dass das Grundstück des Klägers hiervon nicht betroffen ist. 12 Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im zivilgerichtlichen Verfahren zwischen dem Kläger und der Beigeladenen vom Kläger vorgelegten Gutachten des Dipl.-Ing. A., das mögliche Geruchsbeeinträchtigungen betraf, die von dem Grillbereich auf dem Gelände der Kochschule auf das Grundstück des Klägers ausgehen. 13 Grundlage der entsprechenden Bewertung ist die Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL –. Bei der GIRL handelt es sich nicht um eine rechtlich verbindliche Regelung. Vielmehr ist sie als Orientierungshilfe für die tatrichterliche Bewertung zu verstehen. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 –, BVerwGE 159, 187 und juris, Rn. 15; Beschluss vom 28. Juli 2010 – 4 B 29.10 –, BauR 2010, 2083 und juris, Rn. 3). 14 Hinsichtlich des genehmigten Grillbereichs ist indessen nicht ersichtlich, dass hiervon unzumutbare Geruchsbeeinträchtigungen ausgehen. Nach der Klarstellung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2018 ist davon auszugehen, dass der Grillplatz an maximal 72 Tagen im Jahr genutzt werden kann. Die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen ist einschließlich der Befeuerung der Grills nach der Betriebsbeschreibung, die Teil der angefochtenen Genehmigung ist, auf den Zeitraum zwischen 18:00 und 22:00 Uhr beschränkt. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung lässt hiernach eine Nutzung des Außengeländes für Grillveranstaltungen an maximal 288 Stunden im Jahr zu. 15 Das Geruchsgutachten des Dipl.-Ing. A. legt für sein Normalfallszenario eine Nutzungsdauer von 780 Stunden im Jahr zugrunde und gelangt hierbei zu dem Ergebnis, dass sich eine maximale Geruchsbelästigung auf dem Gartenniveau des Klägers an 6,7 % der Jahresstunden ergibt. Hiernach kann aber bereits für das Normalfallszenario, das erheblich über die in der Genehmigung zugelassene Nutzungsdauer hinausgeht, keine Überschreitung der in Nr. 3.1 GIRL vorgesehenen Immissionswerte für Wohn- oder Mischgebiete von 10 % der Jahresstunden festgestellt werden. Die genehmigte Nutzung wird dementsprechend die Immissionswerte erst recht erheblich unterschreiten. Dem Gesamtzusammenhang des Gutachtens ist zudem zu entnehmen, dass es sich bei den festgestellten Werten um die Gesamtbelastung nach Nr. 4.6 GIRL handelt und damit keine weitere Vorbelastung in Rede steht. 16 Soweit der Gutachter abweichend von den Vorgaben der GIRL seinem Ergebnis einen Chargenbetrieb des Grillbereichs zugrunde legt, bei dem nur die tatsächliche Betriebszeit der Anlage ausgewertet werde und im Gegenzug die Immissionswerte nach der GIRL verdoppelt würden, fehlt es für ein solches Vorgehen an jeglicher Grundlage in der als antizipiertes generelles Sachverständigengutachten einzustufenden Richtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 2015 – 4 BN 28.15 –, BRS 83 Nr. 43 und juris, Rn. 5). Soweit er zur Begründung seines Vorgehens anführt, dass nicht einzusehen sei, dass der Betroffene heftige Geruchsbelästigungen an den Wochenenden ertragen müsse und dass die geruchsfreien Zeiten an den übrigen Tagen hierfür kein angemessener Ausgleich seien, verkennt er, dass die Beurteilung der Geruchsbelästigung nach der GIRL grundsätzlich auf der Differenzierung zwischen Zeiten mit Geruchsbeeinträchtigung und geruchsfreien Zeiten basiert. Zudem findet sich weder für die angenommene Betriebsdauer von 1.099 Stunden noch für die Verdoppelung des Immissionswertes eine fachliche Erklärung. 17 Soweit der Kläger rügt, dass es ihm wegen der Flüchtigkeit der Gerüche nicht möglich sei, den Nachweis etwaiger Beeinträchtigungen zu führen, zeigt gerade das von ihm vorgelegte Gutachten, dass eine derartige Einschätzung möglich ist. Im Übrigen reicht es im Rahmen der Anfechtung der Baugenehmigung aus, auf die genehmigte maximale Nutzungsdauer des Außengrillplatzes abzustellen. Schließlich obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1993 – 4 B 120.93 –, juris, Rn. 5). 18 Dass sich aus der Akte des Zivilverfahrens zu den zu erwartenden Beeinträchtigungen weitere Erkenntnisse ergeben, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. 19 Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Bestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung. Insoweit verlangt das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich einer Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Fehlt es in dieser Hinsicht an einer hinreichenden Bestimmtheit und ist eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen, so steht dem betroffenen Nachbarn ein Abwehrrecht hiergegen zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2013 – 8 A 10587/13.OVG –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung entspricht indessen dem Bestimmtheitsgebot. Insbesondere lässt sich nach der Klarstellung in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aus der Betriebsbeschreibung, die Gegenstand der Baugenehmigung geworden ist, eindeutig entnehmen, in welchem Umfang der Grillbereich in zumutbarer Weise genutzt werden darf. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entsprach nicht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, da sie sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. 21 Der Streitwert bestimmt sich nach den §§ 47 und 52 Abs. 1 GKG.