OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 11229/18

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:1022.2B11229.18.00
8Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 31. August 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller seine Teilnahme an einem Modul der Potenzialgruppe „Forstamtsleitung 2018“ durchzusetzen sucht, zu Recht abgelehnt. Dieses Begehren ist, soweit es im Wege des Eilrechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – verfolgt wird, nicht statthaft (1.). Soweit der Antragsteller seinen vermeintlichen Anspruch im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO verfolgt, ist dieser Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet (2.). 2 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde durch verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Juli 2018 angeordnet haben will, ist dieser Antrag schon nicht statthaft. Denn es liegt offensichtlich keiner der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO genannten Fälle vor. Gleiches gilt für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Denn der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung seiner Weisung gar nicht angeordnet. Dann kann die aufschiebende Wirkung auch nicht wiederhergestellt werden. 3 Allenfalls könnte in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO festgestellt werden, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 27. Juli 2018 aufschiebende Wirkung hat. Dies würde jedoch voraussetzen, dass es sich bei der im Personalgespräch am 16. Januar 2018 mündlich erfolgten Herausnahme des Antragstellers aus der Fortbildungsmaßnahme um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (im Weiteren nur: VwVfG) handelt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die unterbleibende Aufnahme des Antragstellers in die Potenzialgruppe ist vielmehr eine innerdienstliche Maßnahme ohne Außenwirkung. Dies hat im Einzelnen bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung (OVG NW, Beschluss vom 10. Januar 2013 – 1 B 1197/12 –; OVG Bremen, Urteil vom 6. Juli 2016 – 2 D 34/12 –, beide juris) ausgeführt. Da die Beschwerde insofern lediglich den erstinstanzlichen Vortrag wiederholt, kann auf die zutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen werden. 4 Dass der ursprünglich beabsichtigten Teilnahme des Antragstellers an dem Modul der Potenzialgruppe eine Bewerbung und ein Auswahlverfahren vorausgegangen waren, steht dem nicht entgegen, da – anders als in dem Fall einer sog. Vorwirkung wegen einer für eine spätere Beförderung erforderlichen Qualifizierungsmaßnahme (vgl. hierzu VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 29. Januar 2015 – 2 L 693/14 –, juris) – die Teilnahme an der Fortbildung keine zwingende Voraussetzung für eine spätere Beförderung ist. Darüber hinaus erfolgte die Auswahl unter den Bewerbern nicht auf der Grundlage eines leistungsgesteuerten Auswahlverfahrens nach den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, Art. 19 Landesverfassung und § 9 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – (etwa unter Heranziehung der Ergebnisse der dienstlichen Beurteilungen der Bewerber). 5 2. Soweit der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 88 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen ist, ist dieser zwar statthaft (vgl. § 123 Abs. 5 VwGO) und auch sonst zulässig, jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auch diesen Antrag zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 936, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 6 Für den Fall einer beamtenrechtlichen Umsetzung ist es in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass diese weder die statusrechtliche Stellung des Beamten noch sein abstrakt-funktionales Amt berührt und so wegen der insofern vorrangigen öffentlichen Interessen an der reibungslosen Erfüllung der dem Amtswalter übertragenen Aufgaben nur daraufhin überprüft wird, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Eine Umsetzung kann danach grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des dem Dienstherrn zukommenden, einer bestmöglichen Aufgabenerfüllung verpflichteten und orientierten Organisationsermessens wird insoweit lediglich begrenzt durch das Recht des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nur nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Die Umsetzung ist danach insbesondere ermessensfehlerhaft, wenn sie auf sachwidrigen Gründen oder einer unzureichenden Abwägung der betroffenen Belange beruht (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, NVwZ 2008, 547; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, BVerwGE 60, 144 [151 f.]; sowie Beschluss vom 21. Juni 2012 – 2 B 23.12 –, NVwZ 2012, 1481; OVG RP, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 2 B 10579/11.OVG –, AS 40, 159 [160]). 7 Bei der nur vorübergehenden Zuweisung eines Beamten zu einem Fortbildungslehrgang verhält es sich nicht anders. Hier sind die statusrechtlichen Rechte des Betroffenen sogar noch in einem erheblich geringeren Maße berührt. Da er weder aus seiner Stammdienststelle dauerhaft herausgelöst noch über einen erheblichen Zeitraum mit anderen Dienstaufgaben betraut wird, ist weder sein statusrechtliches noch sein abstrakt-funktionales Amt betroffen. Es bleibt sogar sein konkret-funktionales Amt (der wahrgenommene Dienstposten) bis auf die Zeit, in welcher der Beamte an der jeweiligen Fortbildungsmaßnahme teilnimmt, unberührt. Aus diesen Gründen ist eine solche Maßnahme nicht nur nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG zu qualifizieren, sondern darüber hinaus wie bei allgemeinen Umsetzungsmaßnahmen lediglich auf eine unsachliche und missbräuchliche Verwendung einer solchen dienstlichen Weisung (vgl. § 35 Satz 2 BeamtStG) zu untersuchen. Die dergestalt eingeschränkte rechtliche Überprüfung der Maßnahme des Antragsgegners vom 16. Januar 2018 (die mit dem Schreiben vom 11. April 2018 lediglich wiederholt wurde) führt vorliegend zu keiner Beanstandung. 8 Der Antragsgegner hat die Herausnahme des Antragstellers aus der (bereits seit) August 2018 laufenden Potenzialgruppe in erster Linie mit dessen Verhalten im Zusammenhang mit dem Abschuss von drei Hirschen im räumlichen Einzugsgebiet der Forstverwaltung in H begründet. Dabei handelt es sich um einen Sachverhalt, der dem Senat aus einem vorangegangenen Eilverfahren (2 B 10647/18.OVG) bekannt ist. Danach hat der Dienstvorgesetzte des Antragstellers vor allem Anstoß daran genommen, dass dieser ohne Rücksprache mit den Angehörigen der dortigen Hegegemeinschaft die drei einzigen seinerzeit in der entsprechenden Klasse zum Abschuss freigegebenen Hirsche geschossen hat, so dass für die übrigen Mitglieder der Hegegemeinschaft keine weiteren Abschussmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden hatten. Dieses Verhalten des Antragstellers war sodann Anlass für Beschwerden, die an seinen Dienstvorgesetzten gerichtet worden waren. 9 Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde die Auffassung vertritt, er habe sich bei den drei Abschüssen „vorbildlich“ verhalten und es wäre deshalb zu erwarten gewesen, ihn wegen seines Verhaltens „für eine Belobigung oder gar eine Leistungsprämie in Erwägung zu ziehen“, zeigt er, dass die Entscheidung des Antragsgegners, ihn zunächst noch für eine gewisse Zeit im Forstamt T zu verwenden, damit er dort weitere Erfahrungen im Umgang mit den im räumlichen Bereich eines Forstamts lebenden Personen sammeln und sich überdies zunächst auf seine – derzeit wohl nicht sichere – Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit konzentrieren soll, nicht verstanden hat. Diese Erwägungen sind auch weder als unsachlich noch als rechtsmissbräuchlich anzusehen. 10 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann in diesem Zusammenhang aber auch unabhängig von den vorstehend dargestellten Umständen keinen Erfolg haben. Die Entscheidung über die Auswahl der Beamten, die der Dienstherr für eine Teilnahme an Fortbildungslehrgängen vorsieht, unterfällt dem Kernbereich seines Weisungsrechts. Der den Dienstvorgesetzten insoweit zukommende Ermessensspielraum wird nur dort überschritten, wo die Auswahl aus erkennbar sachwidrigen Gründen erfolgt. Die Entscheidung des Antragsgegners, den noch im Probebeamtenverhältnis befindlichen Antragsteller erst nach einer weiteren Einarbeitungszeit im Forstamt T auf Leitungsaufgaben vorzubereiten, ist hiernach auch unter diesem Blickwinkel nicht ermessensfehlerhaft. 11 Die vom Antragsteller für sein Begehren schließlich angeführte Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats aus § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 Landespersonalvertretungsgesetz (die dieser selbst bislang nicht gerügt hat) liegt gleichfalls nicht vor. Auch hierzu hat das Verwaltungsgericht bereits das Erforderliche ausgeführt. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen, zumal sich die Beschwerde mit diesem Teil der Entscheidungsgründe des angefochtenen Beschlusses auch nicht weiter auseinandersetzt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). 12 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 13 III. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169). 14 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).