Urteil
6 A 11966/17
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0903.6A11966.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2017 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer mehrerer Grundstücke (Flur 9, Parzellen 30, 31 sowie 38/5) in der Gemarkung B... gegen die Erhebung von Vorauszahlungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen mit Bescheiden der Beklagten vom 9. Februar 2016 in Höhe von 138,06 €, von 92,12 € sowie von 48,36 €. 2 Die Satzung der Beklagten zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen vom 15. Dezember 2015 – ABS – enthält in § 13 folgende Übergangsregelung: 3 (1) Gemäß § 10a Abs. 5 KAG wird abweichend von § 10a Abs. 1 Satz 2 KAG, vorbehaltlich § 7 Absätze 1 und 2 dieser Satzung, folgendes festgelegt. Für Grundstücke für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB, Ausbaubeiträge nach dem KAG oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind oder geleistet wurden, wird unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren, eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen. Beitrag je m² beitragspflichtige Fläche Verschonung Jahre bis 1,00 € 1 von 1,01 € bis 2,00 € 2 von 2,01 € bis 3,00 € 3 von 3,01 € bis 4,00 € 4 von 4,01 € bis 5,00 € 5 von 5,01 € bis 6,00 € 6 von 6,01 € bis 7,00 € 7 von 7,01 € bis 8,00 € 8 von 8,01 € bis 9,00 € 9 von 9,01 € bis 10,00 € 10 von 10,01 € bis 11,00 € 11 von 11,01 € bis 12,00 € 12 von 12,01 € bis 13,00 € 13 von 13,01 € bis 14,00 € 14 von 14,01 € bis 15,00 € 15 von 15,01 € bis 16,00 € 16 von 16,01 € bis 17,00 € 17 von 17,01 € bis 18,00 € 18 von 18,01 € bis 19,00 € 19 mehr als 19,00 € 20 (3) Die Schonfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Beitragsanspruch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder einer vertraglichen Leistung endgültig entstanden ist.“ 4 Die gegen die Vorausleistungsbescheide eingelegten Widersprüche des Klägers wurden mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 zurückgewiesen. Seine daraufhin erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. 5 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. 6 Mit diesem Urteil hob das Verwaltungsgericht die Vorausleistungsbescheide vom 9. Februar 2016 auf, soweit für das Grundstück Flur 9 Parzelle 30 ein höherer Betrag als 115,05 €, für das Grundstück Flur 9 Parzelle 31 ein höherer Betrag als 76,76 € und für das Grundstück Flur 9 Parzelle 38/5 ein höherer Betrag als 40,30 € festsetzt wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die veranlagten, qualifiziert nutzbaren Grundstücke des Klägers seien durch die Straße „Z…“ verkehrlich erschlossen, die zur Abrechnungseinheit 1 („Ortslage B...“) gehöre, deren Bildung als einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen nicht zu beanstanden sei. Auch mit seinen Einwendungen zu § 7 ABS (Eckermäßigung) dringe der Kläger nicht durch. Der in § 5 ABS festgelegte Gemeindeanteil in der Abrechnungseinheit 1 von 34 v.H. könne ebenfalls nicht beanstandet werden. 7 Allerdings sei die in § 13 ABS vorgesehene Übergangsregelung (Verschonungsregelung) wegen Unbestimmtheit nichtig, weil der Satzungsadressat nicht erkennen könne, welche Grundstücke verschont würden. Dies folge aus der fehlenden Benennung der von der Verschonungsregelung betroffenen Gebiete bzw. Straßen. Aus dem Grundsatz der Bestimmtheit der abgabenrechtlichen Norm ergebe sich, dass dem Bürger die Möglichkeit eröffnet werden solle, seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen prinzipiell im Vorhinein zu kennen und berechnen zu können. Die Beitragsregelung in einer Satzung müsse grundsätzlich dazu geeignet sein, dass potentielle Beitragsschuldner aus dem Normwortlaut die Beitragspflicht und die Beitragshöhe ermitteln können. Dem Beitragspflichtigen müsse erkennbar sein, welche Grundstücke im Abrechnungsgebiet bei der Verteilung der Aufwendungen berücksichtigt würden und ob diese auch beitragspflichtig seien. Dabei sei hinsichtlich des Beginns und des Laufs der Verschonungszeit auf die abstrakte Entstehung der Beiträge abzustellen; nur so könne die abstrakt-generelle Satzungsregelung für den Normadressaten, der nicht gleichzeitig Adressat eines früheren Bescheides über einmalige Beiträge gewesen sei, hinreichend bestimmt sein. 8 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Verschonungsregelung des § 13 ABS entspreche der gesetzlichen Vorgabe und der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Durch eine in dem angefochtenen Urteil für erforderlich gehaltene Benennung der einzelnen Straßen, auf die sich die Verschonung beziehe, könne der Beitragspflichtige noch nicht erkennen, in welcher Höhe er mit einer Beitragsbelastung rechnen müsse. Dies erfordere der Grundsatz der Bestimmtheit auch nicht. Danach müsse eine Abgabensatzung die Kriterien in hinreichend bestimmter Weise festlegen, die für die Beitragsermittlung maßgeblich seien. Würden einzelne Straßen im Rahmen einer Verschonungsregelung benannt, müsse die Ausbaubeitragssatzung immer dann geändert werden, wenn eine neue Straße hinzukomme, in der Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder vertragliche Kosten der erstmaligen Herstellung zu leisten seien. An einer solchen Änderung dürften zudem diejenigen Ratsmitglieder nicht mitwirken, die Eigentümer von Grundstücken in der betroffenen Straße seien, was zu Problemen mit der Beschlussfähigkeit des Rats führen könne. Da nur Grundstücke verschont werden könnten, für die tatsächlich Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder vertragliche Kosten der erstmaligen Herstellung geleistet worden seien, lasse sich aus der Benennung von Straßen nicht zuverlässig auf die tatsächlich zu verschonenden Grundstücke schließen. Der Beginn der Verschonungsfrist müsse überdies nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens abstrakter Beitragspflichten festgelegt werden. 9 Die Beklagte beantragt, 10 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Februar 2017 die Klage in vollem Umfang abzuweisen. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 13 Er verteidigt die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Übergangsregelung und bekräftigt seine Auffassung, die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die Verschonungsregelung des § 13 ABS müsse zudem deshalb beanstandet werden, weil sie nur über die Absätze 1 und 3 verfüge, während Absatz 2 fehle. Damit werde die satzungsrechtliche Bestimmung der gesetzlichen Vorgabe des § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG nicht gerecht, wonach vorgesehen werden solle, dass die betroffenen Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Der Eintritt dieser Rechtsfolge könne dem § 13 ABS nicht entnommen werden. 14 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen sowie den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 16 Die Klage ist in vollem Umfang abzuweisen. Denn die Vorausleistungsbescheide vom 9. Februar 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2016 sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger demgemäß nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb ist das angefochtene Urteil zu ändern, soweit das Verwaltungsgericht die Vorausleistungsbescheide und den Widerspruchsbescheid aufgehoben hat. 17 Die angefochtenen Bescheide beruhen auf der Ermächtigung des § 10a Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes – KAG –, wonach ab Beginn eines Kalenderjahres angemessene Vorauszahlungen auf die Beitragsschuld verlangt werden können. Dass für das Jahr 2016 – abweichend von dieser gesetzlichen Wortwahl („Vorauszahlungen“) – Vorausleistungen erhoben wurden, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Mit dieser Bezeichnung waren − für alle Beteiligten erkennbar − Vorauszahlungen i. S d. § 10a Abs. 4 Satz 2 KAG gemeint. 18 Da eine Vorauszahlung eine Leistung ist, die vor Entstehen der endgültigen (sachlichen) Beitragspflicht, also vor Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene (Kalender-)Jahr (§ 10a Abs. 4 Satz 1 KAG), auf diese „künftige Beitragsschuld” erhoben wird, basiert ihre Erhebung auf einer Prognose (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. März 2003 – 6 A 11867/02.OVG –, AS 30, 287 = NVwZ-RR 2004, 70; OVG RP, Urteil vom 27. April 2004 – 6 A 10035/04.OVG –, AS 31, 283 = NVwZ-RR 2005, 499). Die von der Beklagten angestellte Prognose, die nicht nur das Entstehen der endgültigen Beitragspflicht überhaupt, sondern auch deren Höhe umfasst, ist sowohl hinsichtlich der beitragspflichtigen Gesamtgrundstücksfläche (1.), in die zu verschonende Grundstücke nicht eingeflossen sind, als auch in Bezug auf die übrigen Einwände des Klägers (2.) unbedenklich. 19 1. Die Übergangsregelung des § 13 ABS zur Verschonung bestimmter Grundstücke steht mit ihrer gesetzlichen Grundlage (a) und mit den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für abgabenrechtliche Normen (b) im Einklang. 20 a) Gemäß § 10a Abs. 5 KAG können die Gemeinden durch Satzung festlegen, dass Grundstücke, für die Erschließungsbeiträge, einmalige Ausbaubeiträge oder sanierungsrechtliche Ausgleichsbeträge nach dem Baugesetzbuch oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen zu leisten sind, für einen an der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen und an dem Umfang der einmaligen Belastung orientierten Zeitraum von höchstens 20 Jahren seit der Entstehung des Beitragsanspruchs bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Dem wird § 13 ABS gerecht, der die Länge des Verschonungszeitraums abhängig von der Höhe der geleisteten oder noch zu leistenden Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen festlegt (aa) und die Schonfrist mit Ablauf des Jahres beginnen lässt, in dem der Beitragsanspruch für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder einer vertraglichen Leistung endgültig entstanden ist (bb). Der Bestimmung des § 13 Abs. 1 ABS ist ferner die Rechtsfolge zu entnehmen, dass die von der Übergangsregelung betroffenen Grundstücke für den dort festgelegten Zeitraum bei der Beitragsermittlung nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden (cc). 21 aa) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 5. September 2013 – 6 A 10632/13.OVG −) kann die Festlegung der Verschonungszeiträume für die einzelnen dafür vorgesehenen Straßen in der Weise ermessensgerecht erfolgen, dass die Nutzungsdauer generell mit 20 Jahren angesetzt wird, dieser Zeitraum allerdings nur für die Verkehrsanlage mit der höchsten einmaligen Belastung gilt, während die Verschonungszeiträume für die übrigen Straßen nach dem jeweiligen (niedrigeren) Umfang der einmaligen Belastung entsprechend kürzer ausfallen. Diese Vorgehensweise entspricht dem Zweck des § 10a Abs. 5 KAG, nämlich der Abwendung einer durch die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge drohenden Doppelbelastung (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drucks. 15/318, S. 9) kürzlich zu Beiträgen für Straßenbaumaßnahmen herangezogener Beitragspflichtiger. Inwieweit eine solche Doppelbelastung zu erwarten ist, hängt nämlich für den Beitragspflichtigen entscheidend von der Höhe der zurückliegenden Beitragsheranziehung und dem zeitlichen Abstand zu dieser ab. Eine solche Differenzierung, die ausgehend von der üblichen Nutzungsdauer nach dem Umfang der einmaligen Belastung unterschiedlich lange Verschonungszeiträume festlegt, ist von dem den Gemeinden gesetzlich insoweit eingeräumten Spielraum umfasst (OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG – AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). 22 Aus dem Senatsurteil vom 12. Juni 2007 (– 6 A 10323/07.OVG –, KStZ 2008, 33) kann nichts hiervon Abweichendes gefolgert werden. Zwar ging es in dieser Entscheidung um eine neu hergestellte, erst kürzlich gewidmete Straße und ihre Aufnahme in eine Verschonungsregelung, die einzelne Straßen und den für sie jeweils geltenden Verschonungszeitraum benannte. Dass diese Weise, eine differenzierende Verschonung zu normieren, zwingend ist, kann diesem Senatsurteil allerdings nicht entnommen werden. Vielmehr heißt es in dieser Entscheidung, dass eine Gemeinde, die sich zu einer satzungsrechtlichen Verschonungsregelung im Sinne des − seinerzeit maßgeblichen − § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG a.F. entschieden hat, wonach Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum verschont werden, nach der erstmaligen Herstellung und der Widmung einer weiteren Verkehrsanlage auf eine Verschonung auch der dort liegenden Grundstücke nur verzichten darf, wenn besondere Umstände eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen. 23 Von einer Pflicht, einzelne verschonte Gebiete oder Straßen in der Satzung zu benennen, ist auch in dem Senatsurteil vom 20. August 2002 (– 6 C 10464/02.OVG – AS 30, 106 = KStZ 2003, 35) nicht die Rede. Mit dieser Entscheidung wurde klargestellt, dass eine Satzungsregelung über die zeitweise Beitragsbefreiung im Sinne des § 10 Abs. 8 KAG (a. F.) lediglich für solche Grundstücke gilt, die allein zu den in § 10 Abs. 8 KAG (a. F.) genannten Verkehrsanlagen, für die in der Vergangenheit einmalige Beiträge etc. gezahlt wurden, Zufahrt oder Zugang nehmen können. 24 Der vom Verwaltungsgericht des Weiteren erwähnte Senatsbeschluss vom 8. Juni 1999 (– 6 C 12887/98.OVG –, AS 27, 363) betrifft eine − mittlerweile geänderte − Rechtslage, die durch das Fehlen einer gesetzlichen Ermächtigung für eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung gekennzeichnet war. Die Frage, ob in einer Verschonungsregelung die einzelnen davon betroffenen Straßen benannt werden müssen, stellte sich seinerzeit deshalb nicht. 25 Vor diesem Hintergrund ist eine Verschonungsregelung gesetzeskonform, die nicht einzelne Straßen (bzw. Gebiete) und die Länge des für Grundstücke in diesen Straßen (bzw. Gebieten) geltenden Verschonungszeitraums normiert, sondern – wie § 13 ABS – den Verschonungszeitraum abhängig von der Höhe der geleisteten oder noch zu leistenden Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen festlegt. 26 Bei der Entscheidung über eine Verschonungsregelung kann der Rat ferner berücksichtigen, dass eine Regelung wie § 13 ABS nicht geändert werden muss, wenn Grundstücke in neu hergestellten und gewidmeten Straßen verschont werden sollen. Dadurch wird eine Vereinfachung erreicht; außerdem können Probleme mit der Beschlussfähigkeit von Gemeinderäten mit wenigen Ratsmitgliedern vermieden werden, die wegen eigener, dort gelegener Grundstücke an der Mitwirkung an einer solchen Satzungsänderung gehindert wären (hierzu: OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 6 A 10605/13.OVG –, AS 42, 91). Dass eine Regelung wie § 13 ABS nicht auf den ersten Blick erkennen lässt, welche Grundstücke in welchen Straßen verschont werden und welche Ratsmitglieder deshalb von der Mitwirkung an der Beschlussfassung ausgeschlossen sind, führt nicht auf durchgreifende Zweifel an der Zulässigkeit einer solchen Verschonungsbestimmung. Denn die betroffenen Ratsmitglieder können mit überschaubarem Aufwand ermittelt werden. 27 Die Beklagte weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Benennung einzelner Straßen (oder Gebiete) in einer Satzungsbestimmung über die Verschonung irreführend sein kann. Denn nach § 10a Abs. 5 KAG kann Inhalt einer solchen Bestimmung nur sein, dass bestimmte Grundstücke, also nicht zwingend sämtliche Grundstücke in einer kürzlich erstmals hergestellten oder ausgebauten Straße, für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. 28 bb) Der Verschonungszeitraum beginnt frühestens jeweils mit der Entstehung des abstrakten Beitragsanspruchs. Der den Gemeinden durch § 10a Abs. 5 Satz 3 KAG mit der Formulierung „sollen“ eröffnete Spielraum, die zu verschonenden Grundstücke für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren „seit der Entstehung des Beitragsanspruchs“ bei der Ermittlung und Erhebung des wiederkehrenden Beitrags unberücksichtigt zu lassen, bedeutet auch, dass der Verschonungszeitraum nicht zwingend mit dem Entstehen der abstrakten Beitragspflicht beginnt. Vielmehr kann nicht beanstandet werden, wenn beispielsweise der Lauf der Verschonungsfrist zusätzlich voraussetzt, dass der Beitrag festgesetzt wurde (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Juni 2008 – 6 C 10255/08.OVG –, AS 36, 195 = KStZ 2009, 37). Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Entscheidung in § 10a Abs. 5 Satz 1 KAG, die Verschonung als solche in das Ermessen der Gemeinde zu stellen (vgl. OVG RP, Urteil vom 15. März 2011 – 6 C 11187/10.OVG –, AS 40, 4 = NVwZ-RR 2011, 577). 29 cc) Auch ohne eine diesbezügliche ausdrückliche Regelung, beispielsweise in einem § 13 Abs. 2 ABS, kann der Bestimmung des § 13 Abs. 1 ABS die Rechtsfolge entnommen werden, dass die von der Übergangsregelung betroffenen Grundstücke für den dort festgelegten Zeitraum bei der Beitragsermittlung nicht berücksichtigt und auch nicht beitragspflichtig werden. Dies ergibt sich einerseits aus der Bezugnahme des § 13 Abs. 1 ABS auf § 10a Abs. 5 KAG. Andererseits bestimmt § 13 Abs. 1 Satz 2 ABS, dass für näher bezeichnete Grundstücke „eine Übergangsregelung nach folgendem Umfang der einmaligen Belastung getroffen“ wird, die nach der sich anschließenden Auflistung in einer Verschonung der Grundstücke für ein Jahr bis zu zwanzig Jahren je nach der Höhe der einmaligen Belastung je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche beträgt. 30 b) Die Übergangsregelung des § 13 ABS, die ohne die Benennung einzelner Straßen (oder Gebiete) die Länge des Verschonungszeitraums abhängig von der Höhe der Erschließungsbeiträge, Ausbaubeiträge oder Kosten der erstmaligen Herstellung aufgrund von Verträgen festlegt, wird den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen für abgabenrechtliche Normen gerecht. 31 aa) Das rechtsstaatliche Gebot hinreichender Bestimmtheit der Gesetze zwingt den Gesetzgeber nicht, Gesetzestatbestände stets mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben und auf ausfüllungsbedürftige Begriffe zu verzichten; der Gesetzgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 26. September 1978 – 1 BvR 525/77 –, BVerfGE 49, 168). Dem Rechtsstaatsprinzip ist bei abgabenrechtlichen Normen genügt, wenn der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die Steuer oder Abgabe mit hinreichender Genauigkeit trifft; er braucht nicht jede einzelne Frage zu entscheiden; die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer gesetzlichen Regelung noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1967 – 1 BvR 334/61 –, BVerfGE 21, 209). Im Bereich des Abgabenwesens fordert der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips, dass steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann, was anzunehmen ist, wenn der Abgabepflichtige, die Bemessungsgrundlage, die Höhe, die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabe hinlänglich bestimmt sind (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, BVerfGE 49, 343). 32 Vor diesem Hintergrund können je nach den Besonderheiten der einzelnen Abgabenarten unterschiedliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer kommunalen Abgabensatzung bestehen. Während beispielsweise die Erhebung einer Steuer (z. B. Hundesteuer) nicht zur Refinanzierung bestimmter Ausgaben der Gemeinde, also voraussetzungslos erfolgt, setzt die Beitragserhebung einen zuvor entstandenen beitragsfähigen Aufwand voraus. Anders als die Hundesteuer, die nach einem bestimmten Betrag für jeden gehaltenen Hund bemessen werden kann, hängt die Höhe der einzelnen Beitragsschuld zudem nicht nur von den jeweiligen individuellen Umständen (wie etwa der Grundstücksgröße) ab, sondern auch von der Gesamtzahl der Maßstabseinheiten (beispielsweise der Gesamtfläche aller Grundstücke). Denn die beitragsfähigen Aufwendungen sind auf sämtliche Maßstabseinheiten, z. B. auf die gesamte beitragspflichtige Fläche aller Grundstücke, zu verteilen. Eine Hundesteuersatzung kann (und muss deshalb auch) so bestimmt gefasst sein, dass die Steuerschuld des einzelnen Hundehalters allein aufgrund der Satzung ermittelt werden kann. Für eine Beitragssatzung kann dies nicht gelten, weil sie weder die beitragsfähigen Aufwendungen bestimmter Ausbaumaßnahmen noch die maßgebliche Gesamtgrundstücksfläche oder die Gesamtzahl eines anderen maßgeblichen Verteilungskriteriums enthalten kann. Angesichts dessen hat das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Abgaben insbesondere die Funktion, Vorschriften auszuschließen, die infolge ihrer Unbestimmtheit den Behörden die Möglichkeit einer rechtlich nicht hinreichend überprüfbaren willkürlichen Handhabung eröffnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 8 B 59.89 –, juris). Gleichzeitig soll der Abgabepflichtige in die Lage versetzt sein, auf der Grundlage der Satzung zu erkennen, aus welchem Grund und unter welchen Voraussetzungen er abgabepflichtig ist (Driehaus in: Kommunalabgabenrecht, Stand März 2018, § 2 Rn. 99). 33 bb) Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit genügt die Übergangsregelung des § 13 ABS. Dem Beitragspflichtigen ist voraussehbar, dass die beitragspflichtige Gesamtfläche durch Verschonungen bestimmter Grundstücke vermindert, der Beitragssatz deshalb erhöht und der auf ihn entfallende wiederkehrende Beitrag höher ausfallen kann als ohne die Übergangsregelung. Zwar kann der Beitragspflichtige aufgrund des § 13 ABS weder die zu verschonenden Grundstücke noch deren Größe und daher auch nicht die beitragspflichtige Gesamtfläche ermitteln. Eine Verschonungsregelung, die einzelne Straßen (oder Gebiete) und die Dauer der Verschonung benennt, erlaubt es dem Beitragspflichtigen ebenso wenig, auch nur ansatzweise einzuschätzen, ob sämtliche Grundstücke der benannten Straßen (oder Gebiete) die Voraussetzungen einer Verschonung erfüllen und wie groß die für die Berechnung des Beitragssatzes maßgebende beitragspflichtige Gesamtfläche ist. Dies lässt sich ohne Akteneinsicht kaum ermitteln. Gleiches gilt für die Aufwendungen, deren Refinanzierung die Erhebung der wiederkehrenden Ausbaubeiträge dient. Nur durch Kenntnis des beitragsfähigen Aufwands und der beitragspflichtigen Gesamtgrundstücksfläche kann der Beitragssatz nachvollzogen und die Abgabenhöhe, die auf das einzelne Grundstück entfällt, prognostiziert werden. Allein aufgrund der Satzungsbestimmungen vermag der Beitragspflichtige seine Beitragsschuld auch dann nicht verlässlich vorherzusagen, wenn die Verschonungsregelung die Angabe einzelner Straßen und den dafür jeweils geltenden Verschonungszeitraum enthält. 34 2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die satzungsrechtliche Regelung über die Aufteilung des Gemeindegebiets in zwei einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen (§ 3 Abs. 1 ABS) ebenso wenig zu beanstanden wie die Eckermäßigung des § 7 ABS und die Festlegung des Gemeindeanteils in der Abrechnungseinheit 1 auf 34 v.H. (§ 5 ABS). Soweit der Kläger an seinen in diesem Zusammenhang erhobenen Einwänden gegen die Vorauszahlungserhebung festhält, wird auf die diesbezügliche Begründung des angefochtenen Urteils zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen. 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. 37 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 46,43 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).