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Urteil

6 A 11905/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0417.6A11905.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Rückerstattung einer von ihm entrichteten Vorausleistung auf einen einmaligen Beitrag für den Ausbau der Ortsstraße im Bereich des ... in .... 2 Nachdem der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks der ausgebauten Verkehrsanlage mit Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 1999 zu einer Vorausleistung in Höhe von umgerechnet 7.095,71 € auf den Ausbaubeitrag herangezogen worden war, diesen Betrag gezahlt und Widerspruch eingelegt hatte, erging der endgültige Beitragsbescheid (erst) unter dem Datum vom 9. Oktober 2008. Mit diesem und den weiteren Bescheiden vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 wurde die Beitragsschuld – gegenüber dem Vorausleistungsbetrag – um insgesamt 1.868,78 € ermäßigt; dieser Betrag wurde dem Kläger zwischenzeitlich erstattet. 3 Diesen endgültigen Ausbaubeitragsbescheid vom 9. Oktober 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 hob die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 auf. 4 Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte zur Erstattung des von ihm entrichteten und noch nicht zurückgezahlten Betrags auf. Mit Schreiben vom 5. November 2015 lehnte die Beklagte eine Erstattung über die bereits erfolgte hinaus ab. 5 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht. 6 Nach Zurückweisung seines gegen die Entscheidung vom 5. November 2015 eingelegten Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 27. April 2016 hat der Kläger Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht in ganz überwiegendem Umfang stattgegeben hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung in Höhe von (noch) 5.227,01 € zu; sämtliche endgültigen Beitragsbescheide habe die Beklagte aufgehoben; ferner sei der endgültige Beitragsanspruch festsetzungsverjährt. Auch der Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999 stelle nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids und Eintritt der Festsetzungsverjährung keinen Behaltensgrund dar. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Tilgungswirkung gezahlter Erschließungsbeitragsvorausleistungen hinsichtlich des endgültigen Beitragsanspruch im Zeitpunkt seiner Entstehung sei auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung könne nur ein wirksamer endgültiger Heranziehungsbescheid sein. 7 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, die Zahlung des Vorausleistungsbetrags habe zur Folge, dass die endgültige Beitragspflicht im Zeitpunkt ihrer Entstehung erlösche, ohne dass es eines endgültigen Beitragsbescheids bedürfe. Der Vorausleistungsbescheid habe sich außerdem mit Ablauf der Festsetzungsfrist in einen endgültigen Beitragsbescheid umgewandelt. Festsetzungsverjährung sei daher nicht eingetreten. Nach Aufhebung der endgültigen Beitragsbescheide sei der Vorausleistungsbescheid als Behaltensgrund für die geleistete Zahlung wieder aufgelebt. Ungeachtet dessen sei ein Erstattungsanspruch des Klägers durch Zahlungsverjährung erloschen, weil der Rückzahlungsanspruch im Jahr 2002 entstanden sei. 8 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Januar 2017 die Klage abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Er verteidigt das verwaltungsgerichtliche Urteil und bekräftigt seine Auffassung, der Vorausleistungsbescheid stelle keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen der streitigen Zahlung dar, weil dieser Bescheid nicht auf einer konkreten Aufwandsermittlung beruhe. Die Beitragsforderung sei zudem verjährt, so dass auch eine Umdeutung des Vorausleistungsbescheids in einen endgültigen Beitragsbescheid nicht möglich sei. Da sich der Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008 erledigt habe, der später – wie die Änderungsbescheide – aufgehoben worden sei, bestehe kein Rechtsgrund mehr für die Beklagte, die streitbefangene Zahlung zu behalten. Selbst wenn man von einer Umwandlung des Vorausleistungsbescheids ausgehe, sei dieser durch die nachfolgenden endgültigen Beitragsbescheide und schließlich durch den Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2015 in seiner "umgewandelten Gestalt" unwirksam worden. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen, aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen sowie aus den Gerichtsakten der Verfahren 1 K 111/15.NW, 4 K 1029/11.NW, 4 K 1019/11.NW und 4 K 614/13.NW, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zutreffend zum Erlass eines Abrechnungsbescheids (1.) des Inhalts verpflichtet, dass sie dem Kläger einen weiteren Betrag von 5.227,01 € zu erstatten hat (2.). 14 1. Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, esovgrp) ist ein Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zunächst nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i. V. m. §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 der Abgabenordnung − AO − durch einen „Abrechnungsbescheid“ festzusetzen. Dies gilt auch für die Erstattung einer auf einen einmaligen Ausbaubeitrag gezahlten Vorausleistung. Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend zu Recht die Verpflichtungsklage des Klägers für zulässig erachtet. 15 2. Mit dem angefochtenen Urteil wurde diesem Begehren des Klägers unter Abänderung der Entscheidung der Beklagten vom 5. November 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 27. April 2016 zutreffend im Umfang von (weiteren) 5.227,01 € stattgegeben. In dieser Höhe kann der Kläger die Rückzahlung der von ihm entrichteten Ausbaubeitragsvorausleistung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO verlangen. Danach hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung einer Abgabe bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn dieser ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. So liegen die Dinge hier. 16 Denn die Beklagte hat keinen Rechtsgrund (mehr), die vom Kläger entrichtete Vorausleistung im Umfang von 5.227,01 € zu behalten. Ein solcher kann sich – wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat – grundsätzlich nur aus einem wirksamen Beitragsbescheid ergeben. Sowohl der Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999 (a) als auch der endgültige Beitragsbescheid (b) mit seinen Änderungen scheiden als Behaltensgrund aus. Die Beklagte darf die Vorausleistung in Höhe von 5.227,01 € ferner nicht mit Rücksicht auf die von ihr angenommene Tilgungswirkung der Zahlung in Bezug auf die endgültige Beitragsschuld behalten (c). Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch nicht verjährt (d). 17 a) Die vom Kläger entrichtete Vorausleistung beruhte zunächst auf dem Vorausleistungsbescheid vom 4. Oktober 1999, der jedoch mittlerweile nicht mehr wirksam ist. Das gilt unabhängig davon, ob er sich gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 AO mit Ablauf der Festsetzungsfrist in einen endgültigen Beitragsbescheid umgewandelt hat oder ob eine solche Umwandlung nicht stattgefunden hat. Dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete, ist in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend begründet worden. Darauf wird verwiesen. 18 aa) Ist der Vorausleistungsbescheid nicht zu einem endgültigen Beitragsbescheid geworden, erledigte er sich spätestens mit dem Erlass des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008. Denn von einem Vorausleistungsbescheid, dessen Leistungsgebot bzw. Zahlungsanforderung durch Zahlung erloschen ist, gehen keine Rechtswirkungen mehr aus, sobald der endgültige Heranziehungsbescheid auch dessen zweiten Regelungsinhalt, nämlich die Festsetzung der Abgabe, ersetzt und damit gegenstandslos werden lässt. Der endgültige Heranziehungsbescheid löst den Vorausleistungsbescheid ab, weil er nunmehr grundsätzlich den Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der Vorausleistung darstellt, soweit sie den endgültig festgesetzten Beitrag nicht übersteigt (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris; OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75; OVG RP, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 A 11236/08.OVG –; ähnlich BayVGH, Urteil vom 3. Februar 2000 – 6 B 95.2367 –, juris; OVG NW, Urteil vom 16. März 1977 – II A 588/74 –, juris; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 – V OE 95/77 –, juris; vgl.hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244.97 –, NVwZ-RR 1998, 577; BFH, Beschlüsse vom 3. Juli 1995 – GrS 3/93 – BFHE 178, 11 und vom 23. Juni 1993 – X B 134/91 – BFHE 172, 9 ). 19 Mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie vom Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht in einer bestimmten Höhe ausgeht und die Vorfinanzierung im Umfang einer lediglich prognostizierten Beitragslast beendet (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris ; OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Der endgültige Bescheid hat (auch) die Funktion, die nur vorläufig gezahlte Vorausleistung auf eine neue endgültige Rechtsgrundlage zu stellen (vgl. VGH BW, Urteil vom 27. April 1989 – 2 S 2043/87 –, juris). Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen einer bereits erfolgten Vorausleistung soll der endgültige Beitragsbescheid sein (OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154). Damit erledigt sich der Vorausleistungsbescheid durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheids gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO „auf andere Weise“ (so im Ergebnis bereits OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2014 – 6 A 10853/14.OVG –, AS 43, 139 = KStZ 2015, 75). 20 bb) Wenn man den Vorausleistungsbescheid als eine Beitragserhebung unter Vorbehalt der Nachprüfung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 164 Abs. 1 Satz 2 AO betrachtet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp; OVG RP, Beschluss vom 14. Mai 2007 – 6 A 11494/06.OVG –, KStZ 2008, 32), entfällt dieser Vorbehalt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft (§ 164 Abs. 4 Satz 1 AO). Unter dieser Voraussetzung hat mit Ablauf der Festsetzungsfrist (31. Dezember 2006) eine Umwandlung des Vorausleistungsbescheids vom 4. Oktober 1999 in einen endgültigen Beitragsbescheid stattgefunden. Ein in dieser Weise umgewandelter Bescheid hätte sich aber ebenfalls durch Erlass des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008 nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG i. V. m. § 124 Abs. 2 AO erledigt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp). In aller Regel ersetzt nämlich ein zeitlich später ergehender Beitragsbescheid einen früher erlassenen. Das gilt insbesondere, wenn − wie hier − der spätere Bescheid auf einer neuen Berechnung beruht und einen von dem älteren Bescheid abweichenden Betrag festsetzt. 21 cc) Durch die Aufhebung des Heranziehungsbescheids vom 9. Oktober 2008 lebte der Vorausleistungsbescheid nicht wieder auf, und zwar weder als solcher (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris) noch als zu einem endgültigen Beitragsbescheid umgewandelter Bescheid (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Dezember 2008 – 6 A 10941/08.OVG –, esovgrp). 22 Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. Oktober 2017 (– 6 A 11862/16.OVG –, juris) bereits ausgeführt hat, beendet die Gemeinde mit der Festsetzung der (endgültigen) Beitragsschuld in einer bestimmten Höhe die Vorfinanzierung durch den Vorausleistungsbescheid. Sie behält sich mit dem Erlass des endgültigen Beitragsbescheids nicht stillschweigend vor, für den Fall, dass dieser rechtskräftig aufgehoben wird, zu der lediglich auf einer Prognose beruhenden vorläufigen Beitragsfestsetzung zurückzukehren und an dieser trotz der mittlerweile endgültig berechneten Beitragslast festzuhalten (vgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2010 – 2 S 2555/09 –, KStZ 2011, 117). Vielmehr steht der Vorausleistungsbescheid hinsichtlich der Abgabenfestsetzung (und auch als Rechtsgrund für das Behaltendürfen einer gezahlten Vorausleistung) von vornherein gleichsam unter der auflösenden Bedingung des Erlasses des endgültigen Heranziehungsbescheids. 23 Eine hiervon abweichende Betrachtung ist nach Auffassung des Senats (Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris, mit klarstellendem Hinweis zu dem Senatsbeschluss vom 10. März 2010 − 6 B 11298/09.OVG −) auch dann nicht mit Rücksicht auf den Vorfinanzierungszweck der Vorausleistung gerechtfertigt, wenn dem Vorausleistungsbescheid die Mängel, derentwegen der endgültige Bescheid aufgehoben wird, nicht anhaften. Erweist sich nämlich ein endgültiger Beitragsbescheid rechtskräftig als rechtswidrig, besteht im Allgemeinen keine sachliche Rechtfertigung mehr für das Behaltendürfen der nicht mehr von einer Beitragsschuld gedeckten Vorausleistung. Die Rückzahlung des entrichteten Betrags führt nicht zu einer Verfehlung des mit der Vorausleistungserhebung verfolgten Zwecks der Vorfinanzierung, der darin besteht, der Gemeinde schon vor dem Entstehen der (endgültigen) Beitragspflicht die für den Ausbau notwendigen finanziellen Mittel zu verschaffen. Dieser Vorfinanzierungszweck reicht nach Grund und Höhe nicht weiter als der voraussichtliche Beitragsanspruch. Er wird damit begrenzt durch den eine Vorausleistung ebenfalls charakterisierenden Zweck, zur Anrechnung auf die endgültige Beitragsschuld zu dienen. Kann aber diese Zweckbestimmung nicht mehr erreicht werden, entfällt der Rechtsgrund für eine gezahlte Vorausleistung. 24 b) Als Rechtsgrund, die gezahlte Vorausleistung behalten zu dürfen, kommt auch der endgültige Beitragsbescheid mit seinen Änderungen nicht in Betracht. Der Ausbaubeitragsbescheid vom 9. Oktober 2008 sowie die Änderungsbescheide vom 8. Dezember 2010, vom 28. März 2011 und vom 30. September 2014 wurden nämlich von der Beklagten mit Bescheid vom 19. Oktober 2015 aufgehoben. 25 Da die Festsetzungsfrist für den Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids mit Ablauf des 31. Dezember 2006 endete (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO), kann – worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat – eine neue Heranziehung des Klägers nicht mehr erfolgen. 26 c) Die Beklagte darf die geforderte Erstattung der Vorausleistung in Höhe von 5.227,01 € auch nicht mit Rücksicht auf die von ihr angenommene Tilgungswirkung der Zahlung in Bezug auf die endgültige Beitragsschuld ablehnen. Rechtsgrund für das Behaltendürfen der gezahlten Vorausleistung auf Dauer kann nur ein wirksamer (endgültiger) Beitragsbescheid in entsprechender Höhe sein. 27 aa) Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht wiederholt entschieden, dass eine tatsächlich erbrachte Vorausleistung die Beitragsschuld ipso facto, also ohne dass es hierzu eines Verwaltungsakts bedarf, in dem Zeitpunkt tilgt, in dem die endgültige sachliche Beitragspflicht für das betreffende Grundstück entsteht (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14.94 – Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 125 S. 17; BVerwG, Urteil vom 19. März 2009 – 9 C 10.08 –, NVwZ 2009, 848). Diese Tilgungswirkung ergibt sich danach aus dem Wesen der Vorausleistung und aus ihrem Verhältnis zur endgültigen Beitragspflicht, wie sie in § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuchs – BauGB – ihre gesetzliche Regelung gefunden haben, insbesondere aus § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist. Das bedeutet nach dieser Rechtsprechung, dass die Vorausleistung dazu bestimmt ist, die spätere Beitragsforderung der Gemeinde in dem Umfange des Vorausleistungsbetrags zu tilgen. Da die Beitragsforderung bereits im Zeitpunkt ihres Entstehens – schon vor Erlass des Erschließungsbeitragsbescheids – derartig voll als Anspruch ausgestaltet sei, dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das jeweilige Grundstück und gegenüber dem Beitragspflichtigen begründe, sei sie auch geeignet, durch die Vorausleistung in deren Umfange getilgt zu werden, so dass damit die der Vorausleistung gesetzlich wesenseigene und von vornherein zugedachte Erfüllungswirkung eintrete. Die Tatsache der Vorausleistung wirke sich im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung sei nur so lange aufgeschoben gewesen, wie es noch an dem Beitragsanspruch gefehlt habe, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818). 28 Wie erwähnt, beruht diese Rechtsprechung neben dem Wesen der Vorausleistung auf der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Danach ist die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. In ähnlicher Weise ist § 11 Abs. 10 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben formuliert. Nach dieser Bestimmung ist die Vorausleistung auf die endgültige Beitragsschuld anzurechnen, auch wenn der oder die Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Dem entsprechend geht der Hessische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 8. September 2011 – 5 A 1197/11.Z –, juris) von einer Tilgungswirkung der gezahlten Vorausleistung hinsichtlich der endgültigen Ausbaubeitragsschuld ipso facto aus (so auch Driehaus in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Stand 03/2018, § 8 Rn. 145). 29 bb) Auf das rheinland-pfälzische Ausbaubeitragsrecht ist diese Rechtsprechung indessen nicht anzuwenden. Nach dem gemäß § 10 Abs. 8 KAG für einmalige Ausbaubeiträge entsprechend geltenden § 7 Abs. 5 Satz 3 KAG werden die Vorausleistungen der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht; dies gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. Dieser von der Bestimmung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB abweichende Wortlaut erwähnt das Ergehen des endgültigen Beitragsbescheids im Zusammenhang mit der Anrechnung einer gezahlten Vorausleistung. Damit spricht diese Formulierung für die Auslegung, eine gezahlte Vorausleistung bewirke eine Tilgung der endgültigen Beitragsschuld durch Anrechnung erst mit dem Ergehen des endgültigen Heranziehungsbescheids, nicht aber bereits mit dem Entstehen der Beitragsschuld. Auch aus § 155 Abs. 1 AO, der gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG entsprechend anzuwenden ist, ergibt sich, dass grundsätzlich ein (endgültiger) Beitragsbescheid zu erlassen ist. Im Regelfall bewirkt daher erst ein solcher Bescheid die Tilgung der Beitragsschuld in der durch ihn festgesetzten Höhe aufgrund der gezahlten Vorausleistung (ebenso OVG NW, Beschluss vom 30. Juni 2009 – 15 B 524/09 –, KStZ 2009, 154) und stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung in Höhe der endgültig entstandenen Beitragsschuld dar (so auch OVG SH, Urteil vom 27. Oktober 2011 – 2 LB 14/11 –, juris). 30 Gestützt wird diese Auffassung durch den Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 5. September 1975 (– IV CB 75.73 –, NJW 1976, 818) auf die Notwendigkeit, den Erschließungsbeitrag durch einen Beitragsbescheid festzusetzen. Unabhängig von einer zuvor bereits eingetretenen Tilgung durch Verrechnung mit der Vorausleistung ist danach die Festsetzung des (endgültigen) Erschließungsbeitrags erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist. Der Beitragspflichtige müsse durch den Bescheid die Möglichkeit erhalten, die Berechnung des Beitrages nachzuprüfen und erforderlichenfalls durch Anfechtung gerichtlich nachprüfen zu lassen. Diese Erwägungen sind überzeugend, zumal das Entstehen der Beitragspflicht und ihr gleichzeitiges Erlöschen durch eine auf der Grundlage einer Schätzung festgesetzte Vorausleistung häufig zu Unklarheiten über den Umfang einer eingetretenen Tilgung führen dürften, die der Betroffene nur durch Klage auf Erlass eines Erstattungsbescheids in Höhe eines von ihm selbst berechneten Betrags beseitigen könnte. 31 d) Der Anspruch des Klägers auf Festsetzung der Erstattung ist nicht verjährt. Die für einen Antrag auf Erteilung eines Abrechnungsbescheids i. S. d. § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 KAG i. V. m. §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 AO geltende vierjährige Festsetzungsfrist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, esovgrp) begann mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 zu laufen, als die Festsetzungsverjährung für den Erlass eines endgültigen Beitragsbescheids eintrat. Der damit ausgelöste Fristenlauf endete jedoch mit dem Erlass des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008. Denn mit diesem entstand ein neuer Rechtsgrund für die Beklagte, die gezahlte Vorausleistung in Höhe des (endgültig) festgesetzten Beitrags behalten zu dürfen. Auch wenn dieser Bescheid nach Ablauf der für ihn geltenden Festsetzungsfrist erging, war er nicht etwa nichtig, sondern wirksam. Ein Anspruch auf Erstattung der Vorausleistung bestand für den Zeitraum der Wirksamkeit des Ausbaubeitragsbescheids vom 9. Oktober 2008 nicht, der erst mit dessen Aufhebung durch Bescheid vom 19. Oktober 2015 endete. In diesem Zeitraum konnte der Kläger deshalb auch den Erlass eines Abrechnungsbescheids über einen Erstattungsbetrag nicht verlangen. Mit dem Aufhebungsbescheid vom 19. Oktober 2015 entfiel dieser Behaltensgrund; gleichzeitig erlangte der Kläger erneut einen Erstattungs- und Abrechnungsanspruch, den er unmittelbar danach, also innerhalb der Festsetzungsfrist, geltend machte. 32 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 34 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss 35 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.227,01 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG).