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Urteil

8 C 11325/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2018:0206.8C11325.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, mit dem ein Sondergebiet Wohnmobilstellplätze festgesetzt wurde. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hausgrundstücks im L.-Weg ... im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Südlich ihres Hausgrundstückes befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite des L.-Wegs Tennisplätze und ein Verkehrsübungsplatz. Hieran schließt sich östlich das Gelände des Frei- und Hallenbades der Antragsgegnerin an. Weiter östlich befindet sich in einer Entfernung von etwa 350 m vom Grundstück der Antragsteller das Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplanes. Dieses wird bislang als Parkplatzfläche genutzt. Das Plangebiet ist Teil des Bebauungsplanes „Auf dem L.“, der nördlich des L.-Wegs ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Plangebiet ist darin als Grünfläche bezeichnet. Der Bebauungsplan ist nach Darstellung der Antragsgegnerin nicht in Kraft getreten. 3 Nachdem die Kreisverwaltung Trier-Saarburg die Auffassung geäußert hatte, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes auf dem bisherigen Parkplatz nur auf der Grundlage eines entsprechenden Bebauungsplans erfolgen könne, fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin am 12. Juli 2016 einen Aufstellungsbeschluss. Gleichzeitig wurde die Durchführung einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen. In deren Verlauf wandten die Antragsteller mit Schreiben vom 24. August 2016 ein, dass die Einrichtung eines Wohnmobilstellplatzes mit dem vorhandenen reinen Wohngebiet nicht verträglich sei. In seiner Sitzung vom 31. Januar 2017 beschloss der Stadtrat die Offenlage des Bebauungsplanes, die in der Zeit vom 20. März bis 20. April 2017 stattfand. Gleichzeitig nahm er zu der Einwendung der Antragsteller Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die beabsichtigte Planung keinen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG darstelle. Dieser Grundsatz umfasse lediglich die Vermeidung von Immissionen. Mit schädlichen Umwelteinwirkungen sei aber nicht zu rechnen. Die Begrenzung möglicher Beeinträchtigungen zur Nachtzeit solle durch eine Benutzungsordnung erfolgen. Hierin solle geregelt werden, dass die Zu- und Abfahrt zu den Stellplätzen sowie ein Aufenthalt auf den südlich gelegenen Freisitzflächen nur in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr zulässig seien. 4 In seiner Sitzung vom 23. Mai 2017 nahm der Stadtrat auf seine bisherigen Ausführungen zu den erhobenen Einwendungen Bezug und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Plan wurde am 22. Juni 2017 ortsüblich bekanntgemacht. In dem Bebauungsplan wird ein sonstiges Sondergebiet Wohnmobilstellplatz festgesetzt. In diesem Sondergebiet ist das Abstellen motorisierter Wohnfahrzeuge zulässig. Weiterhin können in dem Gebiet PKW-Stellplätze untergebracht werden. Die Zufahrt soll über den L.-Weg erfolgen. 5 Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes sollen im östlichen Teil des Plangebietes 6 Wohnmobilstellplätze eingerichtet werden. Im Westen des Plangebietes ist – entsprechend der bisherigen Nutzung – ein öffentlicher Parkplatz mit etwa 25 PKW-Stellplätzen vorgesehen. 6 Am 25. Juli 2017 haben die Antragsteller den Normenkontrollantrag gestellt. 7 Sie sind der Auffassung, dass die Normenkontrolle zulässig sei, da sie als Bewohner eines reinen Wohngebietes durch die Ausweisung eines dem Charakter dieses Gebietes entgegenstehenden Sondergebietes in ihren Rechten verletzt würden. Weiterhin seien sie durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Immissionen betroffen. Die textlichen Festsetzungen seien im Gegensatz zu der Planskizze nicht Gegenstand der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses geworden. Der Wohnmobilstellplatz füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Der Bebauungsplan werde daher der Schutzfunktion des § 3 Abs. 3 Satz 2 BauNVO nicht gerecht. Unter Bezugnahme auf eine von ihnen eingeholte Stellungnahme eines schalltechnischen Beratungsbüros vertreten sie die Auffassung, dass die Lärmeinwirkungen nicht nach der TA-Lärm und der DIN 18005, sondern nach den Bestimmungen der Freizeitlärmrichtlinie hätten beurteilt werden müssen. Die Besonderheiten der Ruhezeitenberechnung seien bei der Lärmprognose unberücksichtigt geblieben. Im Gegensatz zu dem Wohnmobilstellplatz müsse das Freibad zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr außer Betrieb sein. Bei dem von der Antragsgegnerin angestrebten „Camping-Betrieb“ seien hingegen nächtliche Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. Bei dem Wohnmobilstellplatz handele es sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften um einen Campingplatz. Dieser könne auch in der Nachtzeit ohne Weiteres angefahren werden. Die entstehenden Konflikte könnten nicht durch eine Benutzungsordnung gelöst werden. Da Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen, seien sie mit einem Zweileitungsdruckluftbremssystem ausgestattet. Um den erforderlichen Luftdruck aufbauen zu können, sei es erforderlich, vor der Abfahrt den Dieselmotor 15 bis 20 Minuten laufen zu lassen. Hierdurch werde eine erhebliche Menge an Stickoxiden emittiert. In diesem Zusammenhang sei zu erwarten, dass das Verbot des regelmäßigen Parkens in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t von der Antragsgegnerin aufgehoben werde. 8 Die Antragsteller beantragen, 9 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Teilgebiet „Sondergebiet Wohnmobilstellplätze“ in der Form der Bekanntmachung vom 22. Juni 2017 für unwirksam zu erklären. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Sie ist der Auffassung, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekanntgemacht worden, da § 10 Abs. 3 BauGB einen Fall der Ersatzverkündung vorsehe und das Bekanntmachungserfordernis sich auf den Satzungsbeschluss beschränke. Das Sondergebiet werde nicht in ein reines Wohngebiet hineingeplant. Vielmehr sei es in dessen Nachbarschaft vorgesehen. Die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes lasse zur Tagzeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Dies gelte auch bei Zugrundelegung der Freizeitlärmrichtlinie, deren Einschlägigkeit hier allerdings zweifelhaft sei. Der Immissionsrichtwert für Freizeitlärmeinwirkungen in reinen Wohngebieten von 45 dB(A) werde an allen maßgeblichen Immissionsorten eingehalten. Die Gemeinde sei prognostisch zu dem Schluss gekommen, dass eine Konfliktbewältigung auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Bebauungsplanes hinausgeschoben werden könne. Ein rücksichtsloses Verhalten der Stellplatznutzer könne wirksam durch den Erlass einer Benutzungsordnung unterbunden werden. Soweit die Antragsteller davon ausgingen, dass eine Benutzungsordnung nicht durchgesetzt werden könne, beschränkten sie sich auf reine Unterstellungen und Spekulationen. In einer Benutzungsordnung sei eine hinreichende Möglichkeit zur Lösung der von der den Antragstellern beschriebenen Konfliktlage zu sehen. Heutige Wohnmobile überschritten eine Gesamtmasse von 3,5 t gewöhnlich nicht. Insoweit sei eine Überschreitung der einschlägigen Werte für Stickoxide in dem betreffenden Wohngebiet nicht zu erwarten. Die Benutzung solle zudem auf Fahrzeuge bis zu einer Gesamtmasse von 3,5 t beschränkt werden. § 3 Abs. 3 BauNVO bilde keinen Maßstab für bauplanerische Flächenfestsetzungen, sondern lediglich für die Zulassung von Anlagen auf den festgesetzten Flächen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Planunterlagen verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe 14 Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. 15 Den Antragstellern fehlt die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. 16 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die nicht mit Eigentum im Plangebiet betroffenen Antragsteller können ihre Antragsbefugnis nur daraus ableiten, dass sie in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange verletzt sind. Dem in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebot kommt drittschützender Charakter hinsichtlich solcher Belange zu, die für die planerische Abwägung erheblich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215 und juris, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 6. Dezember 2000 – 4 BN 59.00 –, NVwZ 2001, 431 und juris, Rn. 7; OVG RP, Urteil vom 28. Juli 2015 – 8 C 10146/15.OVG –; Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 47 Rn. 61 a). 17 Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, dass der jeweilige Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, DVBl 2004, 1044 und juris, Rn. 9). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Die Antragsbefugnis ist allerdings dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O., juris, Rn. 8 und vom 18. November 2002 - 9 CN 1.02 - BVerwGE 117, 209 und juris, Rn. 53). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse des Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380, juris, Rn. 3 m.w.N.). 18 Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11 –, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 7. Januar 1993 - 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 und juris, Rn. 9). Insoweit können die Antragsteller bei einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten in ihrer Nachbarschaft eine Berücksichtigung ihrer Interessen nur dann verlangen, wenn die vorgesehenen Änderungen nicht lediglich objektiv geringfügig sind oder sich nicht nur unwesentlich auf ihr Grundstück auswirken können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 – 4 NB 3.92 –, BRS 54 Nr. 21 und juris, Rn. 16). 19 1. Im Falle der Antragsteller ergibt sich keine mehr als geringfügige Betroffenheit ihrer privaten Belange. 20 Sie haben insbesondere offensichtlich keine relevante Veränderung durch auf ihr Grundstück einwirkende Lärmbeeinträchtigungen zu erwarten. 21 Das Interesse, von planbedingtem Lärm verschont zu bleiben, ist nur dann abwägungserheblich, wenn es über die Bagatellgrenzen hinaus betroffen wird. Wann dies der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 – 4 BN 12/15 –, BRS 83 Nr. 49 und juris, Rn. 6 m.w.N; Beschluss vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11, BRS 78 Nr. 71 und juris, Rn. 60; OVG SH, Beschluss vom 16. März 2015 – 1 MR 1/15 –; juris Rn. 8). Im Falle der Antragsteller ist nicht ansatzweise zu erwarten, dass sich an ihrem Wohngrundstück eine merkliche Veränderung der Lärmsituation durch die auf dem Wohnmobilstellplatz abgestellten Fahrzeuge oder die die Freisitzflächen nutzenden Personen ergibt. So ist ausweislich des Gutachtens des Büros B. vom 11. Mai 2017 hinsichtlich der Wohnmobile ein Schalleistungspegel von 63,6 dB(A) durch Verkehrsgeräusche und ein Gesamtschallleistungspegel von 78,8 dB(A) durch die sich auf den Freisitzflächen sich aufhaltenden Menschen anzunehmen. Diese Emissionen führen auf der Grundlage von TA Lärm und der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 40 dB(A) tagsüber und in Höhe des Anwesens L.-Weg ... zu einem Beurteilungspegel von 35 dB(A). Ausweislich der ergänzenden Stellungnahme vom 4. September 2017 wird in der auf die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen bezogenen Berechnung anhand der Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie ein Beurteilungspegel von 40 dB(A) in Höhe des vom Wohnmobilstellplatz etwa 50 m entfernten Anwesens L.-Weg ... erreicht. Bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von etwa 350 m zum Plangebiet steht hiernach nicht zu erwarten, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Insoweit kann als Anhaltspunkt für eine Bagatellgrenze darauf abgestellt werden, dass nach Nr. 2.2 TA Lärm der Einwirkungsbereich einer Anlage dadurch begrenzt wird, dass die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgeblichen Immissionsrichtwert liegt (Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 lit. f TA Lärm für reine Wohngebiete: 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass mit der Verdoppelung des Abstandes zu einer punktförmigen Schallquelle eine Verringerung des Schalldruckpegels um 6 dB(A) einhergeht (vgl. Sparwasser/Engel/Voßkuhle, Umweltrecht, 5. Auflage 2003, § 10 Rn. 39). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der von dem Wohnmobilstellplatz ausgehende Lärm von der Geräuschkulisse der südlich des Antragstellergrundstücks in geringerer Entfernung gelegenen Gelände des Freibades, des Verkehrsübungsplatzes und der Tennisplätze überdeckt würde. Selbst wenn sich aufgrund der von den Antragstellern auf der Grundlage der Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros C. erhobenen Einwendungen gegen die Methodik des Gutachtens geringfügige Veränderungen hinsichtlich der Ausgangswerte mit einer leichten Erhöhung der Beurteilungspegel ergeben sollten, steht bei einem Abstand des Anwesens der Antragsteller von mehr als 350 m zum Wohnmobilstellplatz nicht zu erwarten, dass der von dort ausgehende Lärm sich in relevanter Weise auf ihr Grundstück auswirkt. Von ihnen zu befürchtende Beeinträchtigungen haben die Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt. 22 Eine Betroffenheit der Antragsteller in ihren privaten Belangen ergibt sich auch nicht durch die von dem Wohnmobilstellplatz ausgehenden Luftverunreinigungen. Hierzu fehlt es ebenfalls an der substantiierten Darlegung einer relevanten Beeinträchtigung. So stützen die Antragsteller ihre Betroffenheit wesentlich darauf, dass Wohnmobile üblicherweise eine Gesamtmasse von mehr als 7,5 t aufwiesen und deshalb mit Zweileitungsluftdruckbremsen ausgestattet seien. Dies habe zur Folge, dass der Motor vor dem Abfahren 15 bis 20 Minuten im Stand laufe, damit der erforderliche Luftdruck aufgebaut werden könne. Schon dieses Szenario haben die Antragsteller indessen nicht näher belegen können. Im Übrigen haben die vom Gericht kontaktierten Mitarbeiter des Landesamtes für Umwelt schon für den Standort des Stellplatzes selbst die Einschätzung geäußert, dass die Grenzwerte der 39. BImSchV für Stickstoffoxide und Feinstaub PM 10 nach ihrer langjährigen Erfahrung nicht einmal annähernd erreicht würden. Dies muss umso mehr für das mehrere hundert Meter entfernte Grundstück der Antragsteller gelten. Auch vor dem Hintergrund der fachkundigen Beurteilung des Landesamtes haben die Antragsteller ihre mögliche Betroffenheit nicht näher konkretisiert. 23 2. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf das geltend gemachte Interesse an der Bewahrung des Charakters des festgesetzten reinen Wohngebiets berufen. 24 Der Abwägungserheblichkeit dieses Interesses steht von vorneherein bereits entgegen, dass die Festsetzung des reinen Wohngebiets durch den angefochtenen Bebauungsplan nicht verändert wird, weil das Plangebiet dem bestehenden reinen Wohngebiet lediglich benachbart ist und sich im Bereich der im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche befindet. 25 Darüber hinaus stellt das Interesse, bei der Überplanung eines Gebiets dessen bisherigen Charakter und das Vertrauen auf dessen Bewahrung hinreichend zu berücksichtigen, keinen abwägungserheblichen Belang jedes Grundstückseigentümers in diesem Gebiet dar. In diesen Planungsvorgang sind vielmehr nur die Interessen derjenigen Eigentümer einzustellen, deren Grundstücke durch die Planung unmittelbar betroffen sind. 26 Die Antragsteller können sich insoweit auch nicht auf die Rechtsprechung zum Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht gegenüber einem im selben Gebiet geplanten, von den Festsetzungen des Bebauungsplans abweichenden Vorhaben berufen. Zwar kann sich der Nachbar im Baugebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser Nachbarschutz ist indes allein auf die Bewahrung des Charakters eines festgesetzten Baugebietstyps gerichtet und beruht auf dem Gedanken eines wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn verlangen (vgl. BVerwG Urteil vom 11. Mai 1989 - 4 C 1.88 -, BVerwGE 82, 61 und juris, Rn. 43, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55/07 –, NVwZ 2008, 427 und juris, Rn. 5). 27 Dieser Rechtsgedanke kann nicht auf eine bauplanerische Änderung eines Baugebietes übertragen werden. Diese Änderung wirkt gerade auf die Grundlage des Austauschverhältnisses, den Bebauungsplan, ein und löst damit das Austauschverhältnis selbst auf. Hiernach besteht aber kein Anlass, den Eigentümern eines Grundstücks in einem Plangebiet in jedem Falle das Recht einzuräumen, die Berücksichtigung ihrer Belange bei einer bauplanerischen Änderung des Gebietscharakters auch bei einer nur unwesentlichen Auswirkung auf ihr Grundstückseigentum zuzugestehen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 29 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. 30 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstands wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs [LKRZ 2014, 169]).