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Beschluss

7 F 11959/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:1229.7F11959.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Auskunft über Bestandsdaten nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG zu erteilen, ist unbegründet. 2 § 31f Abs. 1 Satz 1 POG bestimmt: „Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes) oder die nach § 14 Abs. 1 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 14 Abs. 2 des Telemediengesetzes) verlangen, über 3 1. die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen oder 4 2. Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für die nach den §§ 4 und 5 Verantwortlichen bestimmte oder von ihnen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben.“ 5 Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nach Satz 2 des § 31f Abs. 1 POG nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die konkret beabsichtigte Nutzung der Daten im Zeitpunkt des Ersuchens vorliegen. Das Auskunftsverlangen nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG bedarf der richterlichen Entscheidung (§ 31f Abs. 3 Satz 1 POG). Zuständiges Gericht ist das Oberverwaltungsgericht (§ 31f Abs. 3 Satz 2 POG i.V.m. § 31 Abs. 5 Satz 1 POG). Die Voraussetzungen für das Auskunftsverlangen nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG liegen nicht vor. 6 Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur manuellen Bestandsdatenauskunft über Zugangssicherungscodes (Zugangskennung und Zugangspasswort) für den Zugang des seit dem 16. Dezember 2017 vermissten Herrn M. zu der von der Antragsgegnerin betriebenen Webseite LoveScout24.de, einem sog. Dating-Portal. Das Auskunftsverlangen des Antragstellers betrifft damit den Regelungsbereich des § 31f Abs. 1 Satz 2 POG. Bestandsdatenauskünfte sind für die polizeiliche Gefahrenabwehr vor allem zur Verhinderung von angedrohten Suiziden, zum Auffinden von vermissten Personen sowie zur Verhinderung von angedrohten Straftaten gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person (z.B. Amok- und Anschlagstaten) von großer Bedeutung. Die Voraussetzungen der manuellen Bestandsdatenabfrage sind entsprechend der jeweiligen Eingriffstiefe gestaffelt. Während die Eingriffsschwelle bei einer einfachen Bestandsdatenabfrage relativ niedrig ist und lediglich an das Erfordernis einer konkreten Gefahr anknüpft, werden an den Zugriff auf Zugangssicherungscodes und die Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu ihren Anschlussinhabern, bei der in den Schutzbereich des Artikel 10 Abs. 1 GG eingegriffen wird, gesteigerte Anforderungen und Verfahrenssicherungen gestellt (LT-Drucks. 17/2895, S. 25). Das Bundesverfassungsgericht hat als Bedingung für die Zulässigkeit der Abfrage von Daten, die als Zugangssicherungscodes – wie Passwörter, PIN und PUK – den Zugang zu Endgeräten und Speicherungseinrichtungen sichern, für das manuelle Auskunftsverfahren nach dem Telekommunikationsgesetz gefordert, dass die gesetzlichen Anforderungen an deren Nutzung vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 1 BvR 1299/05 –, BVerfGE 130, 151 ff. = juris, Rn. 185). Entsprechend diesen Vorgaben des Bundeverfassungsgerichts, die auch auf die Abfrage von Bestandsdaten nach dem Telemediengesetz zu übertragen sind, ist nach § 31f Abs. 1 Satz 2 POG Voraussetzung für die Abfrage von Zugangssicherungscodes, dass im konkreten Fall auch die Nutzung der hierdurch erlangten Daten zur Gefahrenabwehr durch eine gesetzliche Regelung erlaubt ist. Soll etwa die Nutzung des Zugangscodes eine Telekommunikationsüberwachung oder eine Online-Durchsuchung ermöglichen, so müssen bereits für dessen Abfrage die Voraussetzungen des § 31 oder § 31 c POG vorliegen (LT-Drucks. 17/2895, S. 26). 7 Zwar hat der Senat nach § 31 POG durch Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 – 7 F 11948/17.OVG und 7 F 11949/17.OVG – Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, dem Antragsteller die Verkehrsdaten betreffend zwei Mobilfunkanschlüsse der vermissten Person im Zeitraum vom 10. Dezember 2017, 0:00 Uhr, bis zum 2. Januar 2018, 23:59 Uhr, mitzuteilen, gleichwohl ist der nunmehr gestellte Antrag auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur der Erteilung einer Auskunft über die Zugangssicherungsdaten (Zugangskennung und Zugangspasswort) abzulehnen. 8 Ziel des Antragstellers ist es, über den Sicherungscode Zugang auf der zugangsgesicherten Webseite LoveScout24.de zu dem E-Mail-Postfach der vermissten Person, zu Protokollen abgelaufener Chats zwischen ihr und anderen Nutzern der Webseite sowie zu dem geschlossenen Chat zu erhalten, um so Erkenntnisse über den Verbleib von Herrn M. zu bekommen. Das Auskunftsverlangen zur Ermöglichung des Zugangs auf die zugangsgeschützte Webseite LoveScout24.de wahrt das Gebot der Verhältnismäßigkeit (§ 2 POG) nicht. 9 Die Bürger nutzen zur Verwaltung ihrer persönlichen Angelegenheiten und zur (Tele-)Kommunikation auch mit engen Bezugspersonen zunehmend komplexe informationstechnische Systeme, die ihnen Entfaltungsmöglichkeiten im höchstpersönlichen Bereich bieten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 – BVerfGE 120, 274 ff. = juris, Rn. 274). Zum Schutz des unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung sieht § 39a Abs. 3 Satz 1 POG vor, dass die Datenerhebung nach den §§ 28, 31, 31b oder 31c POG nur angeordnet werden darf, falls nicht tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden. Von Letzterem kann vorliegend, obgleich es sich bei der Webseite LoveScout24.de um ein sog. Dating-Portal handelt, nicht ausgegangen werden. 10 Die von dem Antragsteller beabsichtigte Maßnahme ist sich jedoch in Anbetracht dessen, dass der mit ihr erzielbare Nutzen – nämlich tatsächlich Kenntnis des aktuellen Verbleibs des vermissten Herrn M. zu erhalten – außer Verhältnis zu der hohen Eingriffsintensität in Grundrechte von Nutzern der Webseite LoveScout24.de und der Antragsgegnerin steht, nicht als angemessen (vgl. § 2 Abs. 2 POG) anzusehen. 11 Vorliegend ist durch die beabsichtigte Maßnahme der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG von unbeteiligten Nutzern der Webseite LoveScout24.de betroffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 2 BvR 902/06 –, BVerfGE 124, 43 ff. = juris, Rn. 46). Denn der Antragsteller will sich mit den Zugangssicherungsdaten von Herrn M. Zugang zu dessen Benutzerkonto auf der Webseite LoveScout24.de verschaffen, um Einblick in Kommunikationsinhalte in dessen E-Mail-Postfach und in aufgezeichnete Kommunikationsverläufe von Chats zwischen ihm und anderen Nutzern zu erhalten. Zugleich will der Antragsteller sich die Möglichkeit eröffnen, unter dem Pseudonym von Herrn M. mit Nutzern, die mit diesem auf der Webseite LoveScout24.de kommuniziert haben, in Kontakt zu treten. Zielrichtung der beabsichtigten Abfrage ist damit im Unterschied zu der Erhebung von Verkehrsdaten, die Gegenstand der Beschlüsse des Senats vom 27. Dezember 2017 (a.a.O.) war, die Kenntniserlangung von Kommunikationsinhalten. Letztere sind jedoch in einem höheren Maße schutzwürdig als Kommunikationsdaten (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009, a.a.O., juris, Rn. 70). 12 Ein besonderes Schutzbedürfnis unbeteiligter Dritter vor einem Datenzugriff besteht vorliegend ferner deshalb, weil durch die Zugangssicherung ein besonderes Vertrauensverhältnis bei der Nutzung der Webseite der Antragsgegnerin zwischen ihr und den Nutzern zustande kommt, aufgrund dessen von diesen auch persönliche Daten offenbart werden. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin im Internet in einem für Nutzer sehr persönlichen Bereich, nämlich der Partnersuche, eine zugangsgeschützte Webseite mit einer weiteren Schutzfunktion zur Wahrung der Vertraulichkeit anbietet. Neben der Möglichkeit der Nutzung einer Profildatenbank zur Selbstdarstellung besteht auf der Webseite die Möglichkeit der Kommunikation mit anderen Nutzern unter einem selbstgewählten Pseudonym. Für die unbeteiligten Nutzer, die mit Herrn M. unter Wahrung ihrer Anonymität kommuniziert haben, bzw. auf die der Antragsteller mit dem Zugangscode zugehen will, ergibt sich gerade auch deshalb eine zusätzliche Schutzbedürftigkeit. Sie dürfen als Nichtstörer aufgrund der Zugangssicherung und der Möglichkeit der Wahl eines Pseudonyms grundsätzlich darauf vertrauen, dass nicht auf ihre Daten zugegriffen wird. Dies gilt umso mehr, als im Zusammenhang mit der Suche nach einem Partner oder einer Partnerin davon ausgegangen werden kann, dass Nutzer einer zugangsgeschützten Seite unter dem Schutz der sich durch ein Pseudonym bietenden Anonymität nicht nur persönliche Daten, sondern auch Empfindungen, Gefühle und Überlegungen offenbaren, die schon eine Nähe zum geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung aufweisen. Jedenfalls lassen E-Mails und protokollierte Chatbeiträge der anderen Nutzer erhebliche Rückschlüsse auf ihr Kommunikationsverhalten, ihr soziales Umfeld und ihre persönlichen Interessen zu, sodass bei der beabsichtigten Maßnahme für die Nutzer, die mit Herrn M. auf der Webseite der Antragsgegnerin kommuniziert haben, die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen, die zugleich einen Eingriff in das speziellere Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG darstellen. 13 Durch die Maßnahme ist zugleich das Recht der Antragsgegnerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb berührt (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer zugangsgeschützten Webseite zur Partnersuche. Tragende Grundlage für die Mitgliedschaft auf einer solchen zugangsgeschützten Webseite und damit Voraussetzung für den wirtschaftlichen Bestand sind die zugesicherte Anonymität und die Vertraulichkeit der Daten der sich im Rahmen der Rechtsordnung haltenden Nutzer. 14 Der hohen Eingriffsintensität in Grundrechte der unbeteiligten Nutzer der von der Antragsgegnerin betriebenen Webseite und der Antragsgegnerin steht gegenüber, dass es höchst unwahrscheinlich ist, mit der Auskunft und der nachfolgenden Einsichtnahme in Kommunikationsinhalte die vermisste Person aufzufinden und eine Gefahr für ihr Leib und Leben zu verhindern. Der Maßnahme kann zwar nicht gänzlich eine Eignung abgesprochen werden. Allerdings fehlt es im Hinblick auf die schwerwiegenden Eingriffe in Rechte Dritter an der Angemessenheit. 15 Gegen einen Erfolg der Maßnahme spricht bereits die Funktion der Webseite als ein sog. Dating-Portal. Im Unterschied zu öffentlichen sozialen Medien kann es als eher unüblich angesehen werden, dass eine Person ihr Verschwinden oder ihren Suizid auf einer Webseite zur Partnervermittlung ankündigt. Zudem hat der Antragsteller im persönlichen Umfeld von Herrn M. und in anderen öffentlichen sozialen Medien (facebook) Ermittlungen angestellt, die keinen Hinweis auf seinen Verbleib gegeben haben. Ein Brief von Herrn M., indem er seinen Suizid oder sein Verschwinden ankündigt, fehlt. Anhaltspunkte dafür, dass er auf der Webseite LoveScout24.de Kontakte geknüpft hat, die Aufschluss über seinen Aufenthaltsort geben könnten, liegen nicht vor. Angesichts der Tatsache, dass Herr M. erst seit Ende Oktober 2017 auf der Webseite angemeldet war, ist der Schluss nicht gerechtfertigt, dass es dort zu persönlichen Kontakten gekommen ist, die die Annahme rechtfertigen, dass er einen beabsichtigten Suizid dort offenbart hätte. Im Übrigen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall einer Ankündigung eines Suizids auf dem sog. Dating-Portal der Antragsgegnerin Nutzer grundsätzlich weder diese als Betreiberin der Webseite noch die Polizei darüber benachrichtigen. Entsprechend sieht der Antragsteller in dem Zugang zu der Webseite der Antragsgegnerin lediglich einen Ermittlungsansatz, um sich gegebenenfalls einen Personenkreis zu erschließen, der möglicherweise Angaben über den Verbleib von Herrn M. machen könnte. Dies ist aber nahezu spekulativ. Zu beachten ist zudem, dass Herr M. letztmals am 16. Dezember 2017 – dem Tag seines Verschwindens – auf der Webseite angemeldet war. Mit der Einsichtnahme in Kommunikationsinhalte und der möglichen Kontaktaufnahme zu anderen Nutzern der Webseite lassen sich damit im Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Erkenntnisse über seinen aktuellen Verbleib zur Verhinderung einer Notlage kaum ermitteln. 16 Auch angesichts des Zeitablaufs kommt als milderes und geeigneteres Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes von Herrn M. die öffentliche Personensuche (Fahndung) in Betracht. Über entsprechende Webseiten der Polizei oder die Suche im Rahmen der regionalen Tagespresse wird ein ungleich größerer Personenkreis erreicht als über die zugangsgeschützte Webseite. Durch eine öffentliche Personenfahndung, die vorliegend nicht veranlasst wurde, lassen sich im Übrigen taggenaue Erkenntnisse über den Verbleib einer vermissten Person ohne Eingriffe in Rechte unbeteiligter Dritter gewinnen. 17 Eine Anhörung der Antragsgegnerin war wegen der Erfolglosigkeit des Antrags des Antragstellers entbehrlich.