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Beschluss

6 B 11128/17

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2017:0706.6B11128.17.00
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der am 7. Juni 2017 bei Gericht eingegangene Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO – mit dem der Antragsteller die vorläufige Außervollzugsetzung der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung begehrt – ist unzulässig. 2 Nach der ständigen Rechtsprechung kann Gegenstand eines Normenkontrollantrags – sowie eines entsprechenden Eilantrages – nur eine bereits bekanntgemachte Rechtsnorm sein (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1.09 –, juris, und vom 2. Juni 1992 – 4 N 1.90 –, NVwZ 1992, 1088; OVG RP, Urteil vom 1. August 1979 – 10 C 20/79.OVG –, AS RP 15, 348; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 32. EL Oktober 2016, § 47 Rn. 144; Unruh, in: HK-VerwG, 3. Aufl. 2013, § 47 VwGO Rn. 27 und Rn. 136). 3 Ein nachträgliches „Hineinwachsen“ in die Zulässigkeit durch die Bekanntmachung der Vorschrift während des bereits anhängigen gerichtlichen Verfahrens ist zur Überzeugung des Senats grundsätzlich ausgeschlossen. Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Prozessrechts, wonach der Gegenstand, der mit einem Rechtsbehelf angegriffen wird, bereits im Zeitpunkt der Einlegung dieses Rechtsbehelfs rechtlich existieren muss. Ein vor Erlass einer Entscheidung eingelegter Rechtsbehelf wird nicht von selbst zulässig, wenn dann eine tatsächlich angreifbare Entscheidung ergeht (vgl. hierzu bereits grundlegend – zur Unzulässigkeit eines vorsorglichen Widerspruchs – BVerwG, Beschluss vom 4 8. Dezember 1977 – VII B 76.77 –, juris Rn. 2 = NJW 1978, 1870 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Vorb § 40 Rn. 11). Das (rechtliche) Vorhandensein des Beschwerdegegenstandes ist in diesem Sinne keine bloße Sachurteilsvoraussetzung – deren Fehlen bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bzw. ggf. dem Schluss der mündlichen Verhandlung geheilt werden könnte –, sondern eine „echte“ Zugangs- bzw. Prozessvoraussetzung, die bereits bei Stellung des Antrags erfüllt sein muss (so im Ergebnis auch NdsOVG Beschluss vom 10. Juli 2008 – 1 MN 34/08 –, juris Rn. 5 ff., vgl. ferner zur Ablehnung einer „Wartepflicht“ des Gerichts SächsOVG, Beschluss vom 22. Januar 1998 – 1 S 770/97 –, NVwZ 1998, 527 [528] und BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2009 – 8 BN 1/09 –, juris Rn. 12). 5 Unabhängig von der Frage, ob es von dem vorstehenden Grundsatz im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – insbesondere wenn ansonsten eine nicht wiedergutzumachende Rechtsschutzlücke entstünde – Ausnahmen geben kann, kommt eine solche Ausnahme hier jedenfalls bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich der am 7. Juni 2017 eingereichte Eilantrag – der sich auf einen mit eingereichten „Entwurf“ einer „Sperrzeitverordnung der Stadt Bad Kreuznach vom ...2017“ bezog – von der am 16. Juni 2017 bekannt gemachten Sperrzeitverordnung der Beklagten in erheblichem Umfang unterscheidet. § 2 der bekannt gemachten Sperrzeitverordnung enthält nämlich im Unterschied zu dem vorherigen Entwurf einen zweiten Absatz, in dem Ausnahmen von der in Absatz 1 geregelten Sperrzeitverlängerung normiert sind. Auch aufgrund der fehlenden Identität zwischen erwartetem und bekannt gemachten Norminhalt kann folglich der am 7. Juni 2017 gestellte Antrag nicht auf die am 16. Juni 2017 bekannt gemachte Sperrzeitenverordnung bezogen werden. 6 Der hilfsweise gestellte Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Inkrafttretens der Sperrzeitverordnung ist aus den gleichen Gründen unzulässig. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 54.4 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [LKRZ 2014, 169]).