Urteil
1 C 10876/15
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0512.1C10876.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die 11. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark I“ wird zu der Textziffer 1.9.2.2 für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Festsetzung von sogenannten Wechselwerbeanlagen in einem Bebauungsplan. 2 Der Antragsteller ist unter anderem Eigentümer der in der Stadt X. gelegenen Grundstücke Gemarkung Mülheim, Flur …, Parzellen-Nrn. …. (X-straße 33) und … (X-straße 31). Die Parzellen liegen im Geltungsbereich des im Jahre 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Gewerbepark I“ der Antragsgegnerin. Für den hier in Rede stehenden Bereich ist im Bebauungsplan ein „Sondergebiet Musterhaus“ ausgewiesen. 3 Im Mai 2014 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer LED-Werbeanlage mit zwei beidseitig angebrachten Bildschirmen auf der Parzelle Nr. … Dabei beabsichtigte er ursprünglich die Betreibung von wechselnder Eigen- und Fremdwerbung. Mit Bescheid vom 31. Juli 2014 lehnte die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Mayen-Koblenz den Antrag wegen eines Verstoßes gegen das sich aus den Bestimmungen des Bebauungsplans ergebende Verbot der Fremdwerbung in einem Sondergebiet, einer Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach § 17 Landesbauordnung – LBauO – und im Hinblick auf das versagte Einvernehmen der Antragsgegnerin ab. 4 Nachdem der Antragsteller den Bauantrag im Widerspruchsverfahren dahingehend abgeändert hatte, dass auf der Werbeanlage nunmehr ausschließlich Eigenwerbung zu sehen sein soll, protokollierte der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Y. im Erörterungstermin vom 11. November 2014 einen Vergleich, demzufolge sich der Landkreis verpflichtete, dem Antragsteller eine dahingehende Baugenehmigung zu erteilen. Diese wurde sodann unter dem 15. Dezember 2014 erlassen. Im Januar 2015 errichtete der Antragsteller daraufhin die Anlage. Ausweislich eines Baukontrollberichts vom 2. September 2015 fanden pro Minute 10 Bildwechsel statt. Über der Werbeanlage war außerdem ein rotes Laufschriftband mit bewegten, ständig wechselnden Informationen angebracht. 5 Bereits zuvor, in seiner Sitzung vom 13. November 2014, hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin beschlossen, den Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren zu ändern. Dabei wurde die Verwaltung beauftragt zu prüfen, in welchen Bereichen ein Ausschluss von Werbeanlagen mit bewegten Bildern sinnvoll erscheint bzw. aus Verkehrssicherungsgründen geboten ist. Zwischen dem 20. Mai und 24. Juni 2015 erfolgte die Offenlegung der Planunterlagen, zu denen der Antragsteller eine eigene Stellungnahme abgab. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 23. Juli 2015 befand der Stadtrat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss die 11. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark I“ als Satzung. Nach anschließender Ausfertigung machte die Antragsgegnerin den Plan am 28. Juli 2015 bekannt. 6 Der Plan enthält eine Neufassung der Textfestsetzungen zu Nr. 1.9 (Neben- und Werbeanlagen) und sieht unter Nr. 1.9.2.2 (Errichtung von Werbeanlagen und Licht-Werbeanlagen mit wechselnden, durchgehend bewegten oder blinkenden Werbebotschaften/Bildern) folgende Regelung vor: 7 - Im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze, 8 - im 40-m-Bereich zur Bundesstraße B 9 und zur Autobahn A 48 9 - und im 40-m-Bereich zur Landesstraße L 125 und L 126 10 sind 11 - Werbeanlagen und Licht-Werbeanlagen mit jeglicher Art von blinkenden oder durchgehend bewegten Werbebotschaften 12 sowie 13 - Werbeanlagen und Licht-Werbeanlagen mit jeglicher Art von bewegten Bildern, Filmen und Animationen 14 unzulässig. 15 Ausnahme: 16 Abweichend von Satz 1 sind Werbeanlagen und Licht-Werbeanlagen, bei denen ein Wechsel der Werbebotschaften/Bilder nicht häufiger als 60 Sekunden erfolgt, im Bereich zwischen Straßenbegrenzungslinie und Baugrenze und im Bereich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. 17 Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 widerrief die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung vom 15. Dezember 2014 und untersagte dem Antragsteller außerdem ab dem 18. Januar 2016 den weiteren Betrieb der Werbeanlage. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch des Antragstellers liegt noch keine Entscheidung vor. 18 Am 8. September 2015 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. 19 Er macht geltend, der angegriffene Bebauungsplan leide bereits unter formellen Mängeln, weil die Bekanntmachung der Offenlage sich entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch – BauGB – nicht dazu verhalte, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien. Darüber hinaus sei die Textfestsetzung Nr. 1.9 insgesamt nicht hinreichend bestimmt. Nach Nr. 1.9.1 (Regelungen zu der Errichtung von Nebenanlagen) sei seine Werbetafel nämlich als Eigenwerbeanlage zulässig, nach Nr. 1.9.2.2 dagegen unzulässig. 20 In materieller Hinsicht liege außerdem ein Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§ 2 Abs. 3 BauGB) vor, weil die Antragsgegnerin nicht ausreichend geprüft habe, inwieweit durch die Werbeanlage die Verkehrssicherheit gefährdet sei. Zudem handele es sich bei diesem Gesichtspunkt um keinen städtebaulich relevanten Belang. Aus allem folge darüber hinaus, dass das Abwägungsergebnis (§ 1 Abs. 7 BauGB) fehlerhaft sei. Weiterhin habe die Antragsgegnerin eine mit § 1 Abs. 3 BauGB nicht zu vereinbarende Verhinderungsplanung vorgenommen. Schließlich sei ein Verstoß gegen den Typenzwang aus § 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 1 ff. Baunutzungsverordnung – BauNVO – festzustellen. Eine Differenzierung sei nur nach den Anlagenarten möglich. Nr. 1.9.2.2 der Textfestsetzungen treffe eine Unterscheidung aber allein hinsichtlich der konkreten Betriebsweise. Abgesehen davon lägen insoweit keine städtebaulichen Gründe vor. 21 Der Antragsteller beantragt, 22 die 11. Änderung des Bebauungsplanes „Gewerbepark I“ hinsichtlich der Ziffer 1.9.2.2 für unwirksam zu erklären. 23 Die Antragsgegnerin beantragt, 24 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 25 Sie tritt den Ausführungen des Antragstellers mit eigenen Darlegungen entgegen und stellt bereits die Antragsbefugnis in Frage. Es falle nämlich ins Gewicht, dass infolge der Planänderung die Zulässigkeit der begehrten Werbeanlage nur für einen Teilbereich der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks ausgeschlossen werde. Der Antragsteller habe vor diesem Hintergrund keine Argumente vorgetragen, die eine mögliche Verletzung des Grundeigentums rechtfertigen könnten. Auch inhaltlich sei die angegriffene Festsetzung nicht zu beanstanden. Lichtwerbeanlagen, bei denen ein Wechsel der Werbebotschaften nicht häufiger als in 60 Sekunden erfolge, seien ohne weiteres zulässig. Aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Betrachters könne nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Anlagen gerade in der Dämmerung eine hohe Aufmerksamkeit erzielten und daher eine Ablenkung des Betrachters von dem Verkehrsgeschehen beinhalteten. 26 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Planungsvorgängen und Verwaltungsakten. Entscheidungsgründe 27 Der Normenkontrollantrag, mit dem sich der Antragsteller − wie im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt − nur gegen das in der Satzung zur 11. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark I“ unter Nr. 1.9.2.2 geregelte Verbot der Errichtung sog. Wechselwerbeanlagen auf den darin genannten Flächen wendet, hat Erfolg. 28 I. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. 29 Dem Antragsteller steht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Für den Antragsteller folgt die Antragsbefugnis aus einer möglichen Verletzung seines Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz – GG –). Entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin wird er als Eigentümer von in den Bebauungsplan einbezogenen und somit von dessen Festsetzungen erfassten Grundstücken unmittelbar in seinem Grundeigentum betroffen (vgl. hierzu im Allgemeinen BVerwG, Beschluss vom 22. August 2000 – 4 BN 38/00 –, NVwZ 2000, 413), da das in Nr. 1.9.2.2 geregelte Verbot für ihn mit einer Nutzungseinschränkung in Teilbereichen seiner Parzellen verbunden ist. 30 II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Für die beanstandete Textfestsetzung Nr. 1.9.2.2 besteht keine bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. 31 § 9 Baugesetzbuch – BauGB – und die ergänzenden Vorschriften der Baunutzungsverordnung – BauNVO − enthalten eine abschließende Aufzählung der in einem Bebauungsplan zulässigen Festsetzungen. Davon abweichende Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nicht. Setzt ein Bebauungsplan ein Baugebiet fest, so richtet sich die Art der zulässigen Anlagen und Nutzungen grundsätzlich nach der allgemeinen von der Baunutzungsverordnung für diesen Gebietstyp vorgesehenen Bandbreite. Die Gemeinde hat zwar die Möglichkeit, diese Typisierung durch die Differenzierungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO zu modifizieren (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), solche differenzierenden Festsetzungen können sich aber in der Regel nur auf bestimmte Arten der in dem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen oder Nutzungen beziehen. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – 4 NB 32.92 –, GewArch 1993, 433; s. auch OVG RP, Urteil vom 12. März 1993 – 10 C 12147/91 –, juris). Weicht die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen von den Vorgaben des § 9 BauGB und der BauNVO ab, so ist die von diesem Fehler betroffene Festsetzung wegen Verstoßes gegen die bauplanungsrechtlichen Typenzwang, durch den die Beachtung des Gesetzesvorbehalts des Art. 14 Abs. 1 Satz 3 GG gewährleistet wird, unabhängig von der Frage unwirksam, ob das mit ihr verfolgte planerische Ziel materiell-rechtlich zulässig ist und möglicherweise sogar auf andere Weise realisiert werden könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1995 – 4 NB 48.93 –, BauR 1995, 351; OVG NW, Urteil vom 27. Mai 2004 – 7a D 55/03.NE –, juris). 32 Im vorliegenden Fall steht die Textfestsetzung Nr. 1.9.2.2 – jedenfalls mit Blick auf die von ihrem Regelungsgehalt mit umfassten Werbeanlagen für Fremdwerbungszwecke als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung – nicht mit § 1 Abs. 9 BauNVO in Einklang. 33 Im Einzelnen ist insofern zu beachten, dass § 1 Abs. 9 BauNVO nicht nur verlangt, dass besondere städtebauliche Gründe gegeben sind. Diese müssen sich vielmehr – entsprechend den vorangegangenen Feststellungen − auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen beziehen. Notwendig ist daher, dass mit der Festsetzung ein objektiv bestimmter oder bestimmbarer Typ von baulichen oder sonstigen Anlagen erfasst wird. Bei den „Unterarten“ muss es sich um Anlagentypen handeln, die von anderen Anlagen derselben Nutzungsart klar abgrenzbar sind. Für die Umschreibung und Abgrenzung des Typs der Anlage kann die Gemeinde auch auf besondere in ihrem Bereich vorherrschende Verhältnisse abstellen. Eine Planung konkreter einzelner Projekte ist nicht gestattet. Der Bebauungsplan bzw. dessen Begründung müssen deshalb erkennen lassen, dass mit der Festsetzung ein solcher Typ von baulichen Anlagen erfasst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 – 4 C 77.84 –, NVwZ 1987, 524). Daran fehlt es hier. 34 Zwar sind Wechselwerbeanlagen als solche nach Auffassung des Senats einem bestimmbaren Gattungstyp zuzuordnen, vorliegend ist diese Festsetzung aber untrennbar mit der Einschränkung verbunden, dass Anlagen, bei denen ein Wechsel der Bilder nicht häufiger als 60 Sekunden erfolgt, unzulässig sein sollen. Wegen der damit vorgenommenen Differenzierung ist jedoch kein hinreichend bestimmter Anlagentyp mehr festzustellen. Vielmehr wird, wie der Antragsteller zu Recht vorträgt, lediglich auf eine konkrete Betriebsweise als alleiniges Differenzierungskriterium abgestellt. Nach wie vielen Sekunden ein Bildwechsel erfolgt, ist allein eine Frage der Programmierung der jeweiligen Anlage. Dieser jederzeit abänderbare technische Vorgang führt deshalb nicht dazu, dass eine derartige Anlage einen eigenständigen Anlagentyp darstellt. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin die Unterscheidung, weshalb gerade Anlagen, die einen Bildwechsel frühestens nach 60 Sekunden vornehmen, im Verhältnis zu denjenigen, die hierfür eine geringere Zeitspanne vorsehen, als eine eigene „Unterart“ zu betrachten sind, nicht näher begründet hat. 35 Soweit die beanstandete Textfestsetzung zugleich die als untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 BauNVO zu beurteilenden Eigenwerbeanlagen erfasst, können für die Auslegung des Begriffs „Anlagen“ keine anderen Kriterien gelten. Davon abgesehen ist für die Annahme einer Teilunwirksamkeit kein Raum, da nicht angenommen werden kann, dass die Antragsgegnerin nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel eine Regelung der vorliegenden Art nur mit Bezug auf Anlagen der Eigenwerbung beschlossen hätte. 36 Ob darüber hinaus noch weitere formell- und/oder materiell-rechtliche Vorschriften verletzt worden sind, bedarf mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Prüfung. Allerdings weist der Senat zur Vermeidung einer etwaigen künftigen Auseinandersetzung der Beteiligten nach einem möglichen erneuten Planänderungsverfahren darauf hin, dass die von dem Antragsteller erhobenen sonstigen Einwände gegen die Wirksamkeit der angefochtenen Festsetzung voraussichtlich unbeachtlich sein dürften. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 38 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).