Beschluss
6 B 10083/16
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2016:0223.6B10083.16.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 29. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin vielmehr zu Recht durch einstweilige Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Geographie (Bachelor of Education) im 1. Fachsemester zuzulassen. 2 Der Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO) ergibt sich aus § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes – HochSchG –, wonach Deutsche im Sinne des Art. 116 GG zu dem von ihnen gewählten Hochschulstudium berechtigt sind, wenn sie die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweisen; im Falle eines Studiums an einer Universität ist dies die Hochschulreife, die die Antragstellerin erworben hat. Von dieser Regelung unberührt bleiben nach § 65 Abs. 4 Nr. 2 HochSchG die Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen. 3 Zwar hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 76 Abs. 2 Nr. 11 HochSchG die Satzung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 2015/2016 erlassen und im Studiengang Geographie (Bachelor of Education) 35 Studienplätze im 1. Fachsemester für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzt. Diese satzungsrechtliche Zulassungsbeschränkung ist allerdings ungültig (a). Sie kann auch nicht durch eine (Neu-)Berechnung der Aufnahmekapazität durch den Senat ersetzt werden (b). 4 a) Nach § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 5 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung – HSZulEinrG – sind für Studiengänge, die – wie der Bachelor-Studiengang Geographie – nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind und für die eine Zulassungsbeschränkung vorgenommen werden soll, Zulassungszahlen durch Satzung der Hochschule festzusetzen, wobei die Einzelheiten und das Verfahren der Kapazitätsermittlung von dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt werden (§ 3 Abs. 5 HSZulEinrG). Die danach maßgeblichen Bestimmungen der Kapazitätsverordnung – KapVO – führen nach der Berechnung der Antragsgegnerin zu einer Kapazität von 4 Studienplätzen im 1. Fachsemester des Studiengangs Geographie (Bachelor of Education) für das Wintersemester 2015/2016. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin 35 Studienplätze durch Satzung festgesetzt. Dazu war sie nicht etwa deshalb berechtigt, weil sie diese Zahl von Studienanfängern ohne Weiteres auszubilden in der Lage ist und ihr diese „Kohortengröße“ aufgrund didaktischer Überlegungen als sinnvoll erscheint. 5 Anders als die Antragsgegnerin meint, steht ihr kein „weiter Ermessensspielraum“ zu, mehr Studienbewerber zuzulassen, als es der ermittelten Aufnahmekapazität entspricht. 6 Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Satz 1 HSZulEinrG, dass Zulassungszahlen grundsätzlich so festzusetzen sind, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. § 3 Abs. 2 Satz 2 HSZulEinrG lässt Ausnahmen davon bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen zu. § 14 Abs. 3 KapVO erlaubt eine Erhöhung des nach den Vorschriften der §§ 6 ff. KapVO berechneten Ergebnisses zur Festsetzung der Zulassungszahlen nur, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben durch besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, durch besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt. Dass solche besonderen Umstände die Erhöhung der Zulassungszahl von 4 auf 35 rechtfertigen, hat die Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. 7 Die vorgenommene Erhöhung der Zulassungszahl vermag die Antragsgegnerin auch nicht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 1987 (7 C 10.86, NVwZ 1989, 360, juris) zu stützen. Soweit es in dieser Entscheidung heißt, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Festsetzung von Zulassungszahlen habe die Einhaltung der durch das Kapazitätserschöpfungsgebot gezogenen rechtlichen Grenzen des Ermessens der Hochschulverwaltung zum Gegenstand, ist ersichtlich das Stellendispositionsermessen gemeint, das in der Abwägung der entscheidungserheblichen Belange, auch der Belange der Studienplatzbewerber, besteht. Die Befugnis, die Zulassungszahl höher als die ermittelte Aufnahmekapazität festzusetzen, würde eine Überforderung des Lehrbetriebs ermöglichen und damit einen Eingriff in die ebenfalls grundrechtlich geschützten Belange der Hochschullehrer und der bereits eingeschriebenen Studierenden. 8 b) Das Fehlen einer wirksamen satzungsrechtlichen Zulassungsbeschränkung kann nicht durch eine Ermittlung der Aufnahmekapazität durch den Senat ersetzt werden. Dass die errechnete Kapazität von 4 Studienplätzen die tatsächlichen Ausbildungsmöglichkeiten nicht einmal annähernd abbildet, räumt die Antragsgegnerin selbst ein. Sie hat 35 Studienplätze durch Satzung festgesetzt, weil sie diese „Kohortengröße“ aufgrund didaktischer Überlegungen für sinnvoll hält. Zusätzlich hat sie eine – angesichts des Annahmeverhaltens der zurückliegenden Semester zulässige – Überbuchung im Umfang von 10 Studienplätzen vorgenommen, ohne geltend zu machen, diese Zahl von Studienanfängern übersteige ihre tatsächlichen Ausbildungsmöglichkeiten. 9 Darüber hinaus erscheint die Berechnung der Aufnahmekapazität auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin zweifelhaft. Sie geht von einem Lehrangebot im Umfang von 72 Semesterwochenstunden (SWS) aus. Berücksichtigt man jedoch die in der Stellenübersicht vermerkten Prozentsätze von 50% bzw. 75% der Regellehrverpflichtungen, ergeben sich lediglich 52 SWS, verdoppelt also 104 SWS, die zusammen mit den Lehrauftragsstunden in Höhe von 22,34 SWS zu einem Jahreslehrangebot von insgesamt 126,34 SWS führen. Dieses wird jedoch von den Dienstleistungsexporten im Umfang von 162,36 SWS mehr als aufgezehrt, so dass für die Geographie-Studiengänge kein Lehrangebot zur Verfügung steht. 10 c) Ist aber nicht nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin über eine nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung zu ermittelnde Aufnahmekapazität im Studiengang Geographie (Bachelor of Education) verfügt, obwohl sie mindestens 45 Studienanfänger tatsächlich auszubilden in der Lage ist, wird der sich aus § 65 Abs. 1 HochSchG ergebende Zulassungsanspruch eines Studienbewerbers nicht durch Bestimmungen über die Vergabe von Studienplätzen in Fächern mit Zulassungsbeschränkungen in Frage gestellt. Nur dieses Verständnis des § 65 Abs. 1 HochSchG wird der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Hochschulzugangs gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972 – 1 BvL 32/70 u.a. –, BVerfGE 33, 303, juris) folgt aus dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Recht auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium, das durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes ein-schränkbar ist. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind aber nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts – Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium – und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 – 1 BvR 967/78 u.a. –, BVerfGE 54, 173, juris). Dass die Studienzulassung der Antragstellerin die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin in Forschung, Lehre und Studium beeinträchtigt, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, zumal sie 45 Studienanfänger im Fach Geographie (Bachelor of Education) offensichtlich ohne nennenswerte Probleme ausbilden kann. 11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.