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Urteil

9 C 10538/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:1015.9C10538.15.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger begehren die Erstattung von Aufwendungen im Vorverfahren. 2 Sie sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes, der u. a. Kartoffelbau und Hähnchenmast betreibt. Sie haben in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren V. Grundstücke mit zusammen 19,9772 ha und 46.425,18 Werteinheiten (WE) eingebracht. 3 Die Kläger erhoben nach dem Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan am 11. September 2012 anwaltlich vertreten Widerspruch, den sie gegen die Änderungen des Flurbereinigungsplanes durch die Nachträge I, II und III aufrechterhielten. 4 Bereits am 2. Juli 2012 hatten sie den landwirtschaftlichen Sachverständigen B. beauftragt, der unter dem 18. Februar 2014 ein Gutachten zur Gleichwertigkeit ihrer Landabfindung erstellte und sie bei Behördenterminen am 1. August 2012 und 11. September 2014 unterstützte. 5 Durch den Flurbereinigungsplan (Nachtrag III) wurden ihnen 16,3075 ha mit 43.712,66 WE zugewiesen. Für die Minderausweisung von 2.099,16 WE wurde teilweise ein Geldausgleich festgesetzt, bezüglich 343,25 WE wurde ein Ausgleich infolge einer Wertänderung durch die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes angenommen. 6 Die Spruchstelle für Flurbereinigung verwies mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2014 die Sache zur erneuten Prüfung, Verhandlung und Entscheidung an die Flurbereinigungsbehörde zurück, erlegte dem Beklagten die Kosten des Widerspruchsverfahrens auf, setzte die Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Widerspruchsführer fest und erklärte die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Kläger seien nicht mit Land von gleichem Wert abgefunden. Die festgesetzte Minderausweisung gegen Geld sei nicht unvermeidbar. Das Abfindungsflurstück Flur … sei unzureichend, das Abfindungsflurstück Flur … gar nicht erschlossen. Es sei eine Entschädigung für den dreijährigen Ausfall der Nutzung des Abfindungsflurstückes Flur … festzusetzen. Für den Einsatz eines Forstmulchers im Abfindungsflurstück Flur … sei ein Geldausgleich von 1.166,00 € zu zahlen. Größere Nachteile beim Quergefälle seien nur akzeptabel, wenn sie auf die Arrondierung am Hof zurückzuführen seien. 7 Die Kläger beantragten daraufhin die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen von insgesamt 7.592,02 €. Dabei handelt es sich um Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.674,34 € und Sachverständigenkosten in Höhe von 1.917,68 €. 8 Mit Bescheid vom 29. April 2015 setzte die Spruchstelle für Flurbereinigung die zu erstattenden Aufwendungen auf 925,58 € fest. Hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten sei nur eine Geschäftsgebühr von 1,8 aus einem Gegenstandswert von 5.000,00 € gerechtfertigt. Der von den Klägern zugrunde gelegte Gegenstandswert von 169.772,00 € (169.772 qm Einlagefläche x 5,00 €/qm x 20 %) sei nicht nachvollziehbar. Hier sei letztlich die gesamte Einlagefläche mit einem Wert von 1,00 €/qm berücksichtigt worden. Dies entspreche schon nicht dem tatsächlichen Wert, denn die Bodenrichtwerte betrügen 0,50 €/qm für Acker- bzw. 0,40 €/qm für Grünland. Außerdem sei mit dem Widerspruch nicht die gesamte Abfindung beanstandet worden, sondern nur die Wertgleichheit von Einlage und Landabfindung. In solchen Fällen sei nach der Rechtsprechung des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen. Auch der geforderte Gebührensatz von 2,5 sei zu hoch. Eine Geschäftsgebühr von über 1,3 könne nur bei einer umfangreichen oder schwierigen anwaltlichen Tätigkeit gefordert werden. Eine schwierige Tätigkeit liege hier nicht vor, denn Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei die Frage der Wertgleichheit der Abfindung unter den Gesichtspunkten der Abfindung in einer bestimmten Lage, der Arrondierung um die Hof- und Wirtschaftsgebäude, der Erschließung und der Hängigkeit gewesen. Wegen des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit mit drei Terminen in M. am 11. Juli und 1. August 2012, am 11. September 2014 sowie dem Termin vor der Spruchstelle für Flurbereinigung am 25. September 2014 sei eine Gebührensatz von 1,8 angemessen. Die Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen seien nicht zu erstatten, denn sie seien nicht notwendig im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Es habe kein Anlass für die Beauftragung eines Sachverständigen bestanden, weil die fachkundig besetzte Spruchstelle den maßgeblichen Sachverhalt habe ermitteln und beurteilen können. Hier hätten sich Fragen gestellt, mit denen sie ständig befasst sei. 9 Nach Zustellung des Bescheides am 2. Mai 2015 haben die Kläger am 1. Juni 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führen sie aus: Für den Gegenstandswert sei nicht vom Auffangstreitwert auszugehen, denn dies sei nur geboten, wenn es keine genügenden Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache für den Kläger gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreites sei die Abfindung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes. Das wirtschaftliche Interesse des Betriebes entspreche dem Bodenwert der gesamten betroffenen Fläche. Ob die von ihnen vorgenommene Reduzierung dieses Wertes auf 20 % gerechtfertigt sei, sei fraglich. Maßgeblich seien die Auswirkungen, die ein Erfolg ihres Begehrens für die Kläger habe. Hier hätte der Betrieb nicht mehr fortgeführt werden können, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung geblieben wäre. 10 Der anerkannte Gebührensatz von 1,8 sei nicht ausreichend, vielmehr sei ein Gebührensatz von 2,5 angemessen. Dies ergebe sich aus dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Es hätten eine Vielzahl von Verhandlungen, die Überprüfung des Gutachtens, das Gespräch mit dem Gutachter und ca. 15 Besprechungen mit den Klägern stattgefunden. Die Sache sei auch sehr schwierig gewesen, denn nur ein Rechtsanwalt, der sich auf dem Gebiet der Flurbereinigung gut auskenne, könne überhaupt ein Verfahren dieser Art betreuen. 11 Es habe hinreichend Veranlassung für die Beauftragung des Sachverständigen bestanden. Die Spruchstelle für Flurbereinigung habe die Positionen berücksichtigt, die gutachterlich gerügt worden seien. 12 Die Kläger beantragen, 13 unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 29. April 2015 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger über die bereits festgesetzten zu erstattenden Aufwendungen von 925,58 € hinaus weitere zu erstattende Aufwendungen in Höhe von 6.666,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich des nach Anerkennung erledigten Betrages von 260,00 €. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung führt er aus: Die Forderung der Kläger, bei der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren einen Gegenstandswert von 169.772,00 € zugrunde zu legen, sei unbegründet. Der Gegenstandswert sei nach der sich aus dem Widerspruchsbegehren ergebenden Bedeutung der Sache für die Kläger zu bestimmen. Wenn eine Änderung der Landabfindung begehrt werde, lasse sich die Bedeutung der Sache in der Regel nicht beziffern. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz seien im Widerspruchsverfahren, in dem die Gleichwertigkeit der Landabfindung eines mittelgroßen landwirtschaftlichen Betriebes unter mehreren Gesichtspunkten beanstandet werde, vom Auffangstreitwert auszugehen. Ziffer 13.2.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit empfehle die Anwendung des Auffangstreitwertes, wenn ein abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt werden könne. Hier könne ein abweichendes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt und auch nicht beziffert werden. Die Berechnung der Kläger sei nicht nachvollziehbar. Zunächst sei nicht erkennbar, warum die Kläger ihre ganze Einlagefläche zur Streitwertberechnung heranzögen. Die Kläger hätten keinesfalls die gesamte Abfindung abgelehnt, insbesondere nicht die arrondierte Abfindung an Haus und Hof (Flurstück Flur … mit 55,27 Ar und Flurstück Flur … mit 6,1816 ha, zusammen 6,7343 ha). Bei dem Abfindungsflurstück Flur … mit 4,7277 ha hätten sie lediglich geltend gemacht, es sei teilweise verbuscht gewesen, so dass sie 2.009,00 € hätten aufwenden müssen, um es mit einem Forstmulcher herrichten zu lassen. Das Abfindungsflurstück Flur … mit 2,8001 ha hätten die Kläger ebenfalls nicht abgelehnt, sondern nur die Verlegung eines, dieses Flurstück von dem Abfindungsflurstück Flur … trennenden Weges begehrt. Bei dem Abfindungsflurstück Flur … mit 44,02 Ar hätten die Kläger auf Mängel der Erschließung hingewiesen, das Abfindungsflurstück Flur … mit 70,41 Ar hätten sie wegen fehlender Erschließung ganz abgelehnt, weil es für sie ohne Erschließung keinen Wert habe. Das Abfindungsflurstück Flur … mit 6,66 Ar hätten die Kläger an den Eigentümer des benachbarten Hausgrundstückes abgeben und dafür landwirtschaftlich nutzbare Flächen an geeigneter Stelle erhalten wollen. Weiter hätten sich die Kläger gegen die Minderausweisung von 2.099 WE gegen einen Geldausgleich von 2.198,00 € gewandt. Letztlich hätten sie nur das Abfindungsflurstück Flur … mit 70,41 Ar insgesamt abgelehnt und für das Abfindungsflurstück Flur … mit 44,02 Ar eine Abfindung an anderer Stelle begehrt. Die Berechnung des Gegenstandswertes auf der Grundlage des Bodenwertes von 5,00 €/qm sei schon deshalb unverständlich, weil die Bodenrichtwerte für Ackerland bei 0,50 €/qm und für Grünland bei 0,40 €/qm lägen. 17 Der Gebührensatz von 1,8 sei wegen des Umfanges der anwaltlichen Tätigkeit (Besprechungstermine in M. am 11. Juli 2012, 1. August 2012 und 11. September 2014 sowie Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung in Mainz am 25. September 2014) zutreffend festgesetzt. Soweit die Kläger sich auf etwa 15 Besprechungen mit ihrem Rechtsanwalt beriefen, sei festzustellen, dass die anwaltliche Tätigkeit bereits vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsverfahrens am 22. November 2011 und dem Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan vom 30. November 2011 begonnen habe. Sie habe die vorläufige Besitzeinweisung und ein Verfahren vor dem Amtsgericht wegen Besitzstörung umfasst und sei für die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen den Flurbereinigungsplan nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Kostenbescheid verwiesen, insbesondere auch hinsichtlich der Kosten des Gutachters. 18 Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen zusätzlichen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € anerkannt. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf 3 Hefte Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Diese Unterlagen waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Klage hat keinen Erfolg. 21 Der Rechtsstreit ist erledigt, soweit der Beklagte einen weiteren Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 260,00 € anerkannt hat. Bei Berücksichtigung dieses Betrages haben die Kläger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Kostenerstattung. 22 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen für das Vorverfahren ist § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO und § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der den Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Aus § 147 FlurbG ergibt sich keine abweichende Regelung (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. Dezember 2008 – 9 C 10923/08.OVG –, juris, Rn. 36). 23 Bei den geltend gemachten Aufwendungen für einen Rechtsanwalt (1.) und einen Sachverständigen (2.) handelt es sich nicht um nach dieser Vorschrift zu erstattende Aufwendungen. 24 1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung höherer Kosten der anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder daraus, dass ein höherer Gegenstandswert zu berücksichtigen ist (a.), noch daraus, dass der Gebührensatz für die Geschäftsgebühr mit 2,5 hätte angesetzt werden müssen (b.). 25 a. Der für die Vergütung eines Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert bestimmt sich auch für die Tätigkeit außerhalb des gerichtlichen Verfahrens nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand der Tätigkeit – wie hier – auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte (§§ 2, 23 Abs. 1 RVG). 26 Demnach ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 € anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). 27 Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat hier für den Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung gemäß § 52 Abs. 2 GKG einen Gegenstandswert von 5.000,00 € zugrundegelegt. Dies ist nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, der unter 13.2.2 bei der Abfindung in der Flurbereinigung den Auffangwert vorsieht, es sei denn, ein abweichendes wirtschaftliches Interesse kann festgestellt werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Beschlüsse vom 27. August 1982 – 9 C 15/79 –, RdL 1983, 325; vom 7. Juli 1994 – 9 C 10442/93.OVG –; vom 18. Januar 2006 – 9 C 11015/05.OVG – sowie vom 13. März 2007 – 9 C 11015/05.OVG –) geht gleichfalls bei der Klage auf wertgleiche Abfindung im Flurbereinigungsverfahren vom Auffangstreitwert aus, weil deren Bedeutung sich regelmäßig nicht ziffernmäßig ausdrücken lässt. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlass von dieser Rechtsprechung abzuweichen, denn die Kläger benennen kein feststellbares, über den Auffangstreitwert hinausgehendes wirtschaftliches Interesse. Vielmehr wollen sie den Gegenstandswert aus dem Wert ihrer gesamten Einlageflurstücke im Flurbereinigungsverfahren herleiten. Dieser Wert ist jedoch kein Maßstab für die Bedeutung der Sache für die Kläger, insbesondere für ihr wirtschaftliches Interesse. Das Interesse im Streit um die Wertgleichheit der Landabfindung im Flurbereinigungsverfahren besteht in aller Regel nicht darin, für die eingebrachten Flurstücke überhaupt einen Gegenwert zu erhalten, denn die Abfindung entspricht auf der Grundlage der Ergebnisse der Wertermittlung in der Regel den eingebrachten Grundstücken. Umstritten ist regelmäßig vielmehr die Gestaltung der Landabfindung und die ausreichende Berücksichtigung der bei der Wertermittlung nicht erfassten Umstände. So liegt der Fall auch hier: Ziel des Widerspruchs war die Ausweisung eines Grundstückes in einer bestimmten Lage, eine bessere Erschließung für zwei Grundstücke, die Zuteilung landwirtschaftlicher Nutzflächen statt Hof- und Gebäudeflächen, eine Änderung der Wegeführung, andere Nutzungsarten, bessere Bodenqualität und weniger Quergefälle sowie Abfindung in Land anstelle einer Minderausweisung gegen Geldausgleich. Das wirtschaftliche Interesse an der Erreichung dieses Ziels kommt im Wert der eingebrachten Grundstücke nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht beziffern. Daran ändert auch nichts, dass die Überprüfung der Wertgleichheit der Landabfindung sich nicht auf einzelne Grundstücke beschränkt, sondern die gesamte Einlage mit der gesamten Abfindung zu vergleichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2004 – 10 B 10.04 –, juris, Rn. 16). Dadurch erweitert sich nur der Prüfungsumfang, ohne dass sich das wirtschaftliche Interesse der Kläger erhöht. Auch die Behauptung, der Betrieb der Kläger müsse eingestellt werden, wenn die begehrte Änderung des Flurbereinigungsplanes nicht vorgenommen werde, kann nicht begründen, dass der Wert der Einlageflurstücke für den Gegenstandswert maßgeblich ist, denn die Grundstücke verlieren bei Betriebsaufgabe nicht ihren Wert. 28 b. Soweit der Widerspruch über die Abfindung mit Land von gleichem Wert hinaus auf einen Ausgleich für vorübergehende Nachteile gerichtet war, war der Gegenstandswert jedoch entsprechend zu erhöhen. Indem der Beklagte eine Erhöhung des festgesetzten Betrages um 260,00 € anerkannt hat, ist dem Rechnung getragen. 29 Die Kläger haben neben einer wertgleichen Abfindung auch einen Ausgleich für vorübergehende Nachteile für Rekultivierungsaufwand und Nutzungsausfall geltend gemacht, den der Beklagte bei der Ermittlung des Gegenstandswertes unberücksichtigt gelassen hat. Dabei handelt es sich um einen gegenüber dem Anspruch auf wertgleiche Landabfindung nach § 44 FlurbG selbstständigen Anspruch nach § 51 FlurbG (Mayr in Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 9. Aufl. 2013, § 59 Rn. 11), dessen wirtschaftlicher Wert bezifferbar ist. 30 Den Rekultivierungsaufwand beziffern die Kläger mit 1.155,00 €, entsprechend dem Flächenanteil der neu zugewiesenen Fläche in dem Abfindungsflurstück Flur …, das sie mit einem Kostenaufwand von 2.009,00 € unter Einsatz eines Forstmulchers rekultiviert haben. Die Spruchstelle für Flurbereinigung kommt mit einer genaueren Berechnung auf 1.166,00 €. 31 Den Nutzungsausfall, der ihnen dadurch entstanden ist, dass sie das Abfindungsflurstück Flur … wegen mangelnder Erschließung drei Jahre lang nicht bewirtschaften konnten, haben die Kläger nicht beziffert. Das fachkundig besetzte Flurbereinigungsgericht bemisst die Nutzungsausfallentschädigung mit Rücksicht darauf, dass dieses 70,41 Ar große Flurstück nach den Ergebnissen der Wertermittlung Grünland Klasse 6 (32,64 Ar) und Hutung (8,36 Ar), im Übrigen aber nur Mischwald (29,41 Ar) enthält, auf 500,00 €. 32 Zusammen ist der Gegenstandswert des Anspruchs auf Ausgleich für vorübergehende Nachteile deshalb mit 1.666,00 € (1.166,00 € + 500,00 €) anzusetzen. Dieser Gegenstandswert ist mit dem Gegenstandswert des Abfindungswiderspruchs von 5.000,00 € zusammenzurechnen (§ 22 Abs. 1 RVG), so dass sich ein Gesamtgegenstandswert von 6.666,00 € ergibt, für den eine Gebühr von 405,00 € anfällt (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die Kostenberechnung ändert sich dadurch wie folgt: 1,8 Geschäftsgebühr x 405,00 € = 729,00 €, 0,3 Erhöhungsgebühr x 405,00 € = 121,50 €. Im Vergleich mit den bisher angesetzten Werten von 545,40 € bzw. 90,90 € ergibt sich eine Differenz von 183,60 € bzw. 30,60 €, zusammen 214,20 €. Unter Berücksichtigung der darauf entfallenden Umsatzsteuer von 19 % erhöht sich dieser Betrag um 40,70 € auf 254,90 €. Für einen Zeitraum von vier Monaten seit der Klageerhebung am 1. Juni 2015 entfallen darauf bei einem Zinssatz von 4,17 % (nach § 104 Abs. 1 ZPO: 5 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB, der aktuell – 0,83 % beträgt) Zinsen in Höhe von 3,54 €. Der danach sich ergebende Gesamtbetrag liegt unter dem anerkannten Betrag von 260,00 €, so dass kein Anspruch auf einen höheren Betrag besteht. 33 2. Der festgesetzte Gebührensatz von 1,8 für die Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden. 34 Nach § 14 Abs. 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Nach Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig ist. 35 Die Spruchstelle für Flurbereinigung hat, ausgehend von einer umfangreichen Tätigkeit, eine Gebühr von 1,8 berücksichtigt. Das ist nicht zu beanstanden. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung einer Gebühr von 2,5 ist nicht verbindlich, weil sie unbillig ist. Mit dieser Gebühr wird der Gebührenrahmen voll ausgeschöpft, ohne dass dies durch den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt ist. Allerdings handelt es sich um eine umfangreiche anwaltliche Tätigkeit, zumal allein vier Behördentermine wahrgenommen wurden. Allein der Umfang der Tätigkeit begründet jedoch keine über 1,8 hinausgehende Gebühr, da erheblich umfangreichere und schwierigere Tätigkeiten vorstellbar sind, für die innerhalb des Gebührenrahmens eine entsprechend höhere Gebühr vorbehalten bleiben muss. 36 Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich hier nicht um eine schwierige anwaltliche Tätigkeit. Es wurden die Herstellung einer gleichwertigen Landabfindung nach § 44 FlurbG sowie ein Ausgleich für vorübergehende Nachteile nach § 51 FlurbG geltend gemacht. Dazu mussten Umstände vorgetragen werden, die bei der Gestaltung der Landabfindung unzureichend berücksichtigt wurden, sowie solche, die vorübergehende Nachteile der Landabfindung begründen. Die vorzutragenden Umstände liegen im Kenntnis- und Erfahrungsbereich der Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte. Ihre Beschreibung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren wirft keine Schwierigkeiten auf. Auch schwierige rechtliche Überlegungen waren nicht anzustellen. Zwar trifft es zu, dass das Flurbereinigungsrecht vielen Rechtsanwälten nicht vertraut ist und deshalb als schwierig empfunden wird. Der vorliegende Fall verlangt jedoch keine besonderen Kenntnisse des Flurbereinigungsrechts. Wenn der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt über langjährige Erfahrungen im Flurbereinigungsrecht verfügt, führt dies für sich allein noch nicht dazu, dass seine in diesem Fall ausgeübte Tätigkeit als schwierig anerkannt werden müsste. 37 3. Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen B. im Widerspruchsverfahren waren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren erforderlich. 38 Im Verwaltungsrechtsstreit sind Kosten für Sachverständige nur – ausnahmsweise – dann als notwendig anzusehen, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren nur mit Hilfe eines Sachverständigen darlegen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2001 – 9 KSt 2/01, 11 S 13/97 –, in NVwZ 2001, 919, sowie juris, Rn. 3). Diese Voraussetzung, die für das Widerspruchsverfahren entsprechend gilt, ist hier nicht erfüllt. Das Widerspruchsvorbringen bezieht sich auf Nachteile durch die Lage der Landabfindung, andere Nutzungsarten, schlechtere Bodengüte, größeres Quergefälle, mangelnde Erschließung und schlechten Bewirtschaftungszustand. Diese Gesichtspunkte konnten die Kläger als selbst wirtschaftende Landwirte ohne Unterstützung durch einen Sachverständigen aufgrund eigener Kenntnisse und Erfahrungen benennen und erläutern. Das Gutachten des Sachverständigen vom 18. Februar 2014 enthält keine Ausführungen, die nur aufgrund einer besonderen Sachkunde, über die die Kläger nicht verfügen, möglich wären. Vielmehr wird zunächst aufgrund der Auszüge aus dem Flurbereinigungsplan, die den Klägern vorlagen, eine Beschreibung von Einlage und Abfindung vorgenommen. Anschließend werden Mängel einzelner Abfindungsgrundstücke, insbesondere der Bewirtschaftbarkeit und der Erschließung, angesprochen und die Änderungswünsche der Kläger als nachvollziehbar bezeichnet. Daraus wird dann die Bewertung abgeleitet, dass eine wertgleiche Abfindung nicht vorliege. Darüber hinaus war die Tätigkeit des Sachverständigen auch für die Entscheidung der Spruchstelle für Flurbereinigung nicht erforderlich, denn diese ist unter anderem mit ehrenamtlichen Beisitzern besetzt, die Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind oder waren und besondere Kenntnisse in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft haben (§§ 141 Abs. 2, 139 Abs. 3 FlurbG). Sie sind mit den sich hier stellenden landwirtschaftlichen Fachfragen vertraut. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 FlurbG entsprechend. Den Klägern werden die Kosten des Verfahrens in vollem Umfang auferlegt, weil der Umfang ihres Obsiegens im Hinblick auf den erledigten Teil des Rechtsstreits nur einen geringen Teil ausmacht. 40 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ZPO. 41 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.666,44 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).