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Urteil

8 C 10342/15

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2015:1014.8C10342.15.0A
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Entscheidungsgründe
Die am 15. Januar 2015 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Am …“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die am 30. Januar 2015 bekannt gemachte Satzung zur Änderung des Bebauungsplans „Am …“ der Antragsgegnerin. 2 Der Antragsteller ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L., Flurstück-Nr. … („B. Straße …“). Das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am …“ in der Fassung der 1. Änderung vom 18. April 1985, der für diesen Bereich ein Mischgebiet festsetzt. Mit seiner Nordwestseite grenzt das Grundstück an ein in diesem Bebauungsplan als SO 1 festgesetztes Sondergebiet für Freizeit, Sport und Erholung; nach den textlichen Festsetzungen sind dort bisher folgende Nutzungen zulässig gewesen: Mehrzweckhalle (Bereich „B“), Nebenräume/Bewirtschaftungsräume/ Gruppenraum (Bereich „C“), Freizeitanlage mit Minigolf (Bereich „D“), Kinderspielplatz(Bereich „E“); diese Nutzungen sind in dem SO 1 auch verwirklicht worden. Im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ist das Gebiet bisher als Grünfläche mit der Nutzungsart „Festplatz und Spielplatz“ dargestellt. 3 In seiner Sitzung vom 21. August 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Änderung des Bebauungsplans „Am ...“ mit dem Ziel, auf dem im Sondergebiet SO 1 gelegenen Grundstück Flurstück-Nr. … eine Sonderbaufläche „Lagerung“ für den Neubau einer Maschinen- und Gerätehalle für den gemeindlichen Bauhof zu errichten. Die Maschinen- und Gerätehalle solle im südöstlichen Grundstücksbereich zwischen dem Kinderspielplatz und Sitzbänken errichtet werden. In der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses vom 1. September 2014 wurde darauf hingewiesen, dass der Änderungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt werde, in dem von einer Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen werde. Der Entwurf des Änderungsplans wurde in der Zeit vom 8. September 2014 bis einschließlich 7. Oktober 2014 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt; eine Begründung war nicht beigefügt. 4 Am 22. September 2014 stimmte der Verbandsgemeinderat einer Berichtigung des Flächennutzungsplans dahingehend zu, dass der im Bebauungsplan als Sonderbaufläche festgesetzte Teilbereich als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Freizeit, Sport und Erholung“ dargestellt werde; Bedenken gegen die Änderung des Bebauungsplans „Am ...“ zur Festlegung einer Sonderbaufläche bestünden nicht. 5 Mit Schreiben vom 29. September 2014 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Planänderung und machte insbesondere geltend: Es sei nicht erkennbar, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB gegeben seien. Mit der Wahl des beschleunigten Verfahrens wolle die Gemeinde offenbar in Kenntnis nicht einhaltbarer Richtwerte der TA Lärm auf die Erstellung eines Lärm- und Umweltverträglichkeitsgutachtens verzichten. Die Festsetzung einer Sonderfläche „Lagerung“ solle faktisch der Umsiedlung des Bauhofs dienen, die der Ansiedlung eines Gewerbebetriebs gleichzusetzen sei. Es sei mit Lärmbelästigungen nicht nur beim Ein- und Ausfahren der Gemeindefahrzeuge, sondern auch bei der Instandsetzung der Fahrzeuge und Maschinen zu rechnen. Das Gebiet, in dem sein Hausgrundstück liege, sei nach der tatsächlichen Bebauung faktisch ein reines Wohngebiet. In den Wintermonaten müsse mit weiteren Lärmbelästigungen auch zur Nachtzeit gerechnet werden, wenn die Gemeinde den Räumdienst wahrnehmen müsse. Da die Gerätehalle auch der Wartung der Geräte und des Fuhrparks dienen solle, seien Bodenverunreinigungen durch Öl und andere Schmierstoffe unvermeidbar. Als Bewohner eines unmittelbar angrenzenden Anwesens seien seine Familie und er von den Auswirkungen der Ansiedlung der Geräte- und Maschinenhalle direkt betroffen. 6 Im Auftrag der Verbandsgemeinde Pirmasens-Land erstellte die Fa. G. unter dem 25. November 2014 ein Schallimmissionsprognose-Gutachten für den Neubau einer Gerätehalle. Darin wurde von der Errichtung einer Halle mit einer Länge von ca. 18 m, einer Breite von ca. 14 m und einer Höhe von ca. 5 m in Leichtbauweise mit Rolltoren an der Nordfassade ausgegangen, die in einen Lagerbereich und einen Werkstattbereich unterteilt wird. Es wurde von nur werktäglichen Arbeitszeiten zwischen 07:00 und 16:00 Uhr ausgegangen; zwischen 22:00 und 06:00 Uhr fänden keine Fahrzeugbewegungen auf dem Betriebsgrundstück statt; als besonders lärmimmissionsintensive Arbeitsvorgänge und Betriebsabläufe im Werkstattbereich der Halle wurden ein Szenario „Holzbearbeitung“ und ein Szenario „Reparatur/Wartung von Geräten“ in die Prognoseberechnungen eingestellt; als Arbeitsvorgang außerhalb der Halle wurde die Reinigung der Fahrzeuge mit Hochdruckpistole einmal pro Woche berücksichtigt. Ferner wurden Fahrzeugbewegungen durch die drei im Zusammenhang mit der Halle betriebenen Fahrzeuge (Unimog/Schlepper/Kleintransporter) sowie durch nach Betreiberangaben zu erwartende 15 PKW berücksichtigt und insoweit von jeweils 4 Bewegungen pro Tag und pro Fahrzeug ausgegangen. Als Immissionsort IO 1 wurde auch das Anwesen des Antragsstellers unter Zugrundelegung der Immissionsrichtwerte (IRW) für ein Mischgebiet untersucht. Das Gutachten gelangte zu dem Ergebnis, dass alle beim Betrieb der geplanten Halle einschließlich der Fahrbewegungen ausgehenden Geräuschanteile an den maßgeblichen Immissionsorten die festgelegten Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm im Tageszeitraum einhalten und um mindestens 10 dB unterschreiten; der von der Halle verursachte Immissionsbeitrag sei daher gemäß Nr. 3.2.1 TA Lärm als schalltechnisch nicht relevant anzusehen. 7 In seiner Sitzung vom 15. Januar 2015 setzte sich der Gemeinderat mit den während der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Einwendungen und Anregungen auseinander und beschloss den Änderungsbebauungsplan als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 29. Januar 2015 ausgefertigt und am 30. Januar 2015 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung heißt es unter „Begründung“: „Siehe Gemeinderatsbeschluss vom 15.01.2015“. 8 Der Bebauungsplan setzt im Sondergebiet auf dem Flurstück Nr. … („A.straße …“) „für den Neubau einer Maschinen- und Gerätehalle im Bereich zwischen dem Kinderspielplatz und den Bänken im südöstlichen Grundstücksbereich eine Sonderbaufläche „Lagerung“ mit den Maßen 25 x 18 Metern fest. 9 Zur Begründung seines am 18. März 2015 eingegangenen Normenkontrollantrags macht der Antragsteller geltend, der geänderte Bebauungsplan stehe im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Gebiet eine Fläche für „Freizeit, Sport und Erholung“ darstelle. Zudem sei die Bezeichnung als Sonderbaufläche „Lagerung“ nicht konkret genug. Bei der Frage, ob der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufgestellt werden solle, habe die Gemeinde ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt; eine Abwägung habe insoweit nicht stattgefunden. Die Aufstellung als Bebauungsplans der Innenentwicklung sei zudem nicht von städtebaulichen Erwägungen getragen, sondern aus rein fiskalischen Gründen erfolgt. Die jetzige Planung entspreche nicht einer strukturierten Innenentwicklung. Wegen des zu erwartenden erhöhten Verkehrsaufkommens mit Beeinträchtigungen des umliegenden Gebiets hätte der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen; eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht entbehrlich gewesen. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Lärmgutachten sei an vielen Stellen nicht eindeutig und gelange teilweise zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. So sei die Annahme, dass nur zwischen 07:00 und 16:00 Uhr gearbeitet werde und zwischen 22:00 und 06:00 Uhr auf dem Betriebsgrundstück keine Fahrzeugbewegungen stattfänden, in Frage zu stellen. Da der in der Halle abzustellende Unimog auch als Schneeräumfahrzeug eingesetzt werde und die Schneeräumung im Winter nicht erst ab 07:00 Uhr stattfinden könne, sei mit Lärmbelastungen auch deutlich vor 07:00 Uhr zu rechnen. Zudem sei infolge der einmal pro Woche durchzuführenden Reinigung von Fahrzeugen mit einer Hochdruckpistole vor der Halle mit einer Kontamination des Bodens zu rechnen. Soweit die Gutachter von 60 Fahrzeugbewegungen durch PKW pro Tag ausgingen, seien die Fahrzeuge der beim Bauhof beschäftigten Mitarbeiter, die nach der Planung die Sozialräume der Turnhalle benutzen sollen, nicht berücksichtigt worden. Schließlich sei zu bezweifeln, dass die Gutachter, die zur Ermittlung des in dem künftigen Werkstattbetrieb zu erwartenden Raumschallpegels Schalldruckmessungen in einer Werkstatt der Gemeinde in der P. Straße … durchgeführt hätten, von einer vergleichbaren Prüfungssituation ausgegangen seien. Denn die dortige Werkstatt sei von dickem Mauerwerk umgeben, während die neue Halle mit Sandwichpaneelen gebaut werden solle. 10 Der Antragsteller beantragt, 11 die am 15. Januar 2015 als Satzung beschlossene Änderung des Bebauungsplans „Am ...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 12 Die Antragsgegnerin beantragt, 13 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 14 Sie trägt im Wesentlichen vor, die Aufstellung des Änderungsplans im beschleunigten Verfahren sei nicht zu beanstanden. Da kein Fall des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB vorliege, habe in der ortsüblichen Bekanntmachung nur darauf hingewiesen werden müssen, dass die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolgen solle, ohne dabei die für das Absehen von der Umweltprüfung wesentlichen Gründe mitteilen zu müssen. Die Gemeinde habe vorliegend aber im Rahmen ihres Wahlrechts durchaus geprüft, ob das Verfahren nach § 13 a BauGB zulässig und geeignet sei, oder ob Alternativen – etwa ein Verfahren nach § 13 BauGB – in Betracht kämen. Da die geplante Lager- und Gerätehalle zu einem nicht unerheblichen Teil Zwecken des Sondergebiets dienen werde, sei auch geprüft worden, ob es überhaupt einer Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans bedurfte, oder ob die Lagerhalle auch ohne Planänderung als untergeordnete Nebenanlage zulässig wäre. Da die Lager- und Gerätehalle aber auch anderen Zwecken als denen des Sondergebiets dienen solle, habe sich die Gemeinde zunächst entschieden, ein Planänderungsverfahren durchzuführen. Sodann sei die Zweckmäßigkeit und Anwendbarkeit des Verfahrens nach § 13 a BauGB mit der unteren Landesplanungsbehörde abgestimmt worden. Der Bebauungsplan habe auch als solcher der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden dürfen. Selbst wenn man nicht nur die neue Sonderfläche „Lagerung“ betrachte, sondern das gesamte Plangebiet SO 1, werde die Flächengrenze von 20.000 qm nicht überschritten. Insbesondere könne auch für ein einzelnes Grundstück oder Teilgrundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liege und eine planungsrechtlich zulässige Nutzung aufweise, eine von der bisherigen Situation abweichende Bebauung oder Nutzung ermöglicht werden. Dabei sei im Rahmen der Innenentwicklung die Überplanung eines kleineren Bereichs innerhalb des Geltungsbereichs eines vorhandenen Bebauungsplans möglich. Vorliegend werde durch den Änderungsplan eine im Verhältnis zum Sondergebiet geringfügige Fläche am Rand neu überplant und einer geänderten Nutzung zugeführt; hierdurch werde ein Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden. Der geänderte Bebauungsplan sei auch städtebaulich erforderlich i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB. Die Überlegung der Gemeinde, vorhandene öffentliche Einrichtungen zusammenzulegen und besser auszulasten, stelle eine städtebaulich relevante Erwägung dar. Hintergrund sei, dass sich die vorhandene Geräte- und Fahrzeughalle des gemeindlichen Bauhofs einschließlich des Aufenthalts- und Sanitärbereichs in einem desolaten Zustand befinde; es seien erhebliche bauliche, sicherheitstechnische und arbeitsschutzrechtliche Mängel festgestellt worden, deren Sanierung nicht mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand umsetzbar sei. Deshalb seien bereits seit 2011 Standortalternativen geprüft worden, insbesondere im Gewerbegebiet, die jedoch mangels geeigneter Flächen verworfen worden seien. Demgegenüber sei der Bereich des bisherigen Sondergebiets „Freizeit“ für geeignet erachtet worden, auch weil die bisherige Sondergebietsfläche vollständig als bebaubare Fläche festgesetzt sei, so dass deren Nutzung nicht zu einem weiteren Flächenverbrauch im Innenbereich führe. 15 Der Änderungsplan verletze auch nicht das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, nachdem der Verbandsgemeinderat der Berichtigung des Flächennutzungsplans zugestimmt und dabei festgestellt habe, dass die Änderung des Bebauungsplans die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht beeinträchtige. Auch habe sich die Gemeinde bei der Abwägung gerade von der bisherigen Nutzung des Sondergebiets leiten lassen. So werde die Wartung der Freizeithalle und der Sonderbaufläche Freizeit künftig dauerhaft von den Gemeindearbeitern übernommen; dabei würden sämtliche drei für die Gerätehalle vorgesehenen Fahrzeuge auch zur Pflege und Unterhaltung des Sondergebietes benötigt. Da Geräte und Lagerhalle jedenfalls auch Zwecken des Sondergebiets dienten, habe sich eine Standortwahl im Bereich der Sondergebietsfläche geradezu aufgedrängt. Zudem könnten einige Räume und die sanitären Einrichtungen der Freizeithalle vom Bauhofpersonal mitgenutzt und nach Wegfall des dortigen Jugendtreffs besser ausgenutzt werden. Da wegen der Randlage der Sonderbaufläche am bisherigen Sondergebiet die bisherigen Zwecke des Gebietes nach dem Flächennutzungsplan nicht beeinträchtigt würden, sei eine Beeinträchtigung der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht erkennbar. 16 Entgegen der Ansicht des Antragsstellers würden durch die Änderung keine städtebaulichen Spannungen in der Nachbarschaft erzeugt. Die geplante Halle mit einer Grundfläche von 250 qm sei weder von der Größe noch von der Nutzungsart her geeignet, derartige Spannungen zu erzeugen. Schon nach dem bisherigen Bebauungsplan sei eine vollständige Bebauung des Sondergebietes ohne einschränkende „Baufenster“ möglich gewesen. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen werde nur geringfügig ausfallen; die im Lärmgutachten im Rahmen einer „Worst-Case-Betrachtung“ zugrunde gelegten maximal 60 Fahrzeugbewegungen täglich schlössen neben den in der Halle stationierten Fahrzeugen auch die Fahrzeuge der Mitarbeiter ein. Gefahren für den Spielplatz, um den herum schon jetzt ein öffentlicher Verkehr stattfinde und der eingezäunt sei, seien nicht ersichtlich. Im Übrigen sei die Geräte- und Lagerhalle als auch im Mischgebiet zulässige Art der Nutzung nicht geeignet, in den an das Sondergebiet angrenzenden, als Mischgebiet ausgewiesenen Gebieten bodenrechtliche Spannungen auszulösen. 17 Auch im Übrigen seien Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Das der Entscheidung zugrunde gelegte Schallimmissionsprognosegutachten sei in allen Punkten von zutreffenden Wertungen und realistischen Annahmen ausgegangen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die vom Antragssteller angesprochene „Winterdienstproblematik“ im Gutachten keine besondere Betrachtung erfahren habe: Zum einen seien die damit zusammenhängenden Fragen nicht im Bebauungsplan, sondern allenfalls durch betriebszeitliche Auflagen der Baugenehmigung zu lösen; zum anderen verbleibe das Streugutsilo im Bereich des alten Bauhofs, so dass der Unimog im Falle des Winterdienstes dort beladen und gestartet werde. Die angesprochene umwelttechnisch einwandfreie Ausstattung des vorgesehenen Reinigungsplatzes sei ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren zu regeln. Die Schalldruckpegelmessungen seien an den Geräten durchgeführt worden, d. h. ohne jede Berücksichtigung der schalldämmenden Wirkung der Bebauung. Im Übrigen sei das eingeholte Gutachten zu recht nicht von den Grenzwerten für ein allgemeines Wohngebiet ausgegangen, da für die Beurteilung des Gebietscharakters der Umgebungsbebauung die Festsetzungen im Bebauungsplan maßgeblich seien. 18 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. 19 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann sich auf eine mögliche Verletzung seines Rechts auf gerechte Abwägung seiner privaten Belange berufen. 20 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da der mit seinem Grundstück außerhalb des Bebauungsplans gelegene Antragsteller nicht unmittelbar durch die Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffen ist, kommt nur ein Anspruch auf gerechte Abwägung eigener abwägungserheblicher Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB in Betracht. Insoweit ist es zwar grundsätzlich unerheblich, dass ein Grundstück außerhalb des Plangebiets gelegen ist, sofern Festsetzungen Auswirkungen belastender Art für Grundstücke haben können. Erforderlich ist aber ein hinreichend substantiierter Vortrag von Tatsachen, die eine Verletzung eigener abwägungserheblicher Belange zumindest möglich erscheinen lassen; nicht abwägungserheblich sind insbesondere geringwertige Interessen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6.98 –, NVwZ 2000, S. 197 und juris, Rn. 6 und 9). 21 Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, dass sein Grundstück infolge der Zulassung der künftigen Nutzung einer an sein Grundstück angrenzenden Teilfläche des Sondergebiets für Freizeit, Sport und Erholung für eine Maschinen- und Gerätehalle durch den Änderungsplan zusätzlichen Belastungen insbesondere durch Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird. Dieses Vorbringen ist grundsätzlich geeignet, eine Antragsbefugnis zu begründen: Eine für § 47 Abs. 2 VwGO relevante Beeinträchtigung können auch die Eigentümer von nicht im Plangebiet gelegenen Grundstücken erleiden, sofern sich die nachteiligen Auswirkungen der Planung über das eigentliche Plangebiet hinaus erstrecken; außer an den vom Senat bereits mehrfach entschiedenen Fall einer planbedingten Zunahme von Verkehrsimmissionsbelastungen auf einer am Grundstück entlang ins Plangebiet führenden Straße (vgl. z.B. Senatsurteil vom 8. Mai 2013 – 8 C 10635/12.OVG –, juris, Rn. 42, m.w.N.) ist auch an andere vom Plan zugelassene Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet zu denken, die den Antragsteller in nicht nur unbedeutender Weise beeinträchtigen können, zum Beispiel an Immissionen durch eine nach dem Bebauungsplan zulässige Anlage, auch wenn diese noch der bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedarf (vgl. zum Ganzen: Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 1. Aufl. 2014, § 47, Rn. 215, mit Rechtsprechungsnachweisen). 22 Der geltend gemachte Belang, von zusätzlichen (insbesondere Lärm-)Beeinträchtigungen der Nutzung seines Grundstücks durch den Betrieb der zugelassenen Maschinen- und Gerätehalle verschont zu bleiben, ist auch nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks als von vornherein abwägungsunbeachtlich einzustufen (vgl. dazu z.B. den Beschluss des 1. Senats des OVG Rheinland-Pfalz vom 16. März 2011 – 1 C 10832/10.OVG –, S. 4 f., m.w.N.). Zwar hat das von der Gemeinde eingeholte Schallimmissionsprognosegutachten ergeben, dass die beim Betrieb einer von der Antragsgegnerin konkret geplanten Halle zu erwartenden Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm für ein Mischgebiet im Tageszeitraum auch am Immissionsort 1 (Wohnung des Antragstellers) einhalten und sogar um mindestens 10 dB(A) unterschreiten werden. Doch hat der Antragsteller die Richtigkeit und Verwertbarkeit des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren unter verschiedenen Gesichtspunkten in Frage gestellt. Seine Einwendungen sind nicht von vornherein als unerheblich einzustufen. 23 Die Zulässigkeit der Normenkontrolle scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2a VwGO. Der Antragsteller macht in der Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die er im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht hat. Vielmehr hat er in seinem Einwendungsschreiben vom 29. September 2014 bereits die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach § 13a BauGB in Frage gestellt und sich auf unzumutbare Lärmbelästigungen durch den Betrieb der durch den Bebauungsplan zugelassenen Maschinen- und Gerätehalle berufen. II. 24 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 25 Die angefochtene Änderung des Bebauungsplans „Am ...“ ist bereits aus formellen Gründen unwirksam (1.). In materieller Hinsicht steht der Änderungsplan jedenfalls hinsichtlich der Abwägung der privaten Lärmschutzbelange des Antragstellers mit dem Gebot gerechter Abwägung aller betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht im Einklang (2.), während er im Übrigen mit der formellen und materiellen Rechtslage voraussichtlich im Einklang stehen dürfte (3.). 26 1. In formeller Hinsicht bestehen bereits erhebliche Bedenken an der hinreichenden Bestimmtheit der Festsetzungen des Änderungsplans (a.). Zumindest verstößt er aber gegen das Begründungserfordernis nach § 9 Abs. 8 BauGB (b.). 27 a. Es bestehen erhebliche Bedenken, ob der Änderungsplan hinsichtlich der Festsetzung einer Sonderbaufläche „Lagerung“ den Anforderungen an die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit von Festsetzungen genügt. Dabei geht der Senat davon aus, dass mit der Festsetzung einer Sonderbaufläche nicht ein weiteres, innerhalb der Grenzen des SO 1 gelegenes „sonstigen Sondergebiet“ i.S.v. § 11 BauNVO festgesetzt, sondern innerhalb des SO 1 eine weitere Nutzungsart (neben den dort bisher festgesetzten, mit den Buchstaben B bis E gekennzeichneten Nutzungsarten) zugelassen werden soll. Bedenken bestehen aber schon, ob mit der Bezeichnung dieser Nutzungsart als „Sonderbaufläche Lagerung“ und dem weiteren Zusatz „Neubau einer Maschinen- und Gerätehalle“ die vom Gemeinderat tatsächlich gewollte Art der Nutzung hinreichend bestimmt festgesetzt wurde. Wie sich aus der Planaufstellungsakte ergibt, soll die auf der Sonderbaufläche zu errichtende Maschinen- und Gerätehalle ausschließlich den Zwecken des gemeindlichen Bauhofs, nämlich dem Abstellen von dessen Fahrzeugen und Geräten sowie der Durchführung von Reparatur- und Reinigungsarbeiten an diesen Maschinen und Geräten dienen. Diese Zweckbindung zugunsten des gemeindlichen Bauhofs kommt in der Festsetzung selbst indessen nicht zum Ausdruck. 28 Darüber hinaus besteht ein Widerspruch zwischen der textlichen Festsetzung einer Maschinen- und Gerätehalle „mit den Maßen 25 x 18 m“ und der in der Planzeichnung durch ein rot umrandetes Rechteck möglicherweise beabsichtigten Festsetzung einer zulässigen überbaubaren Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO. Geht man von den in der Planzeichnung des Weiteren eingetragenen, blau unterstrichenen Längen- und Grenzabstandsmaßen sowie von einer maßstäblichen Darstellung aus, erweist sich das rot umrandete Rechteck als wesentlich kleiner als 25 x 18 m. 29 Letztlich kann die Frage der hinreichenden Bestimmtheit aber dahingestellt bleiben. 30 b. Denn der Änderungsplan erweist sich jedenfalls wegen des Verstoßes gegen das Begründungserfordernis des § 9 Abs. 8 BauGB als aus formellen Gründen unwirksam. 31 Nach § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung mit den Angaben nach § 2a BauGB beizufügen. Die Begründungspflicht gilt für alle Bebauungspläne, auch (u.a.) für – wie hier – im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB geänderte Bebauungspläne, bei denen lediglich gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Umweltbericht nach § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB entfällt; jedoch sind nach § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB stets u.a. die zu behandelnden Auswirkungen auf die Umwelt unter dem Gesichtspunkt der „wesentlichen Auswirkungen“ darzulegen (vgl. zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 9, 117. EL Mai 2015, Rn. 286). Die Begründung ist zwar nicht normativer Inhalt des Bebauungsplans, sondern diesem nur „beizufügen“. Dass der Bebauungsplan zu begründen ist, ist aber zwingende Verfahrensvorschrift; die Begründung muss dabei bestimmten inhaltlichen Anforderungen genügen: Insbesondere sind nach § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 289 und 291 ff., m.w.N.). Bei vollständigem Fehlen der Begründung liegt ein Verfahrensverstoß vor, wobei eine nur floskelhafte oder in anderer Weise lediglich nichtssagende Lehrformeln enthaltende Begründung rechtlich dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen ist (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 300, m.w.N.). 32 Vorliegend enthält der Änderungsbebauungsplan in der öffentlich bekanntgemachten Fassung unter dem Stichwort: „Begründung“ lediglich den Hinweis „siehe Gemeinderatsbeschluss vom 15. Januar 2015“. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist offenbar nicht mit veröffentlicht worden. Ob er zusammen mit dem Änderungsplan „zu jedermanns Einsicht bereitgehalten“ wird (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB), ist nicht ersichtlich. Schon deshalb dürfte dem formalen Erfordernis der „Beifügung“ einer Begründung nach § 9 Abs. 8 BauGB nicht genügt sein. 33 Jedenfalls genügt die Verweisung auf den „Gemeinderatsbeschluss vom 15. Januar 2015“ nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB. Dies ist eindeutig, soweit man die Verweisung wörtlich nimmt und dahin versteht, dass nur auf den eigentlichen Satzungsbeschluss (Bl. 129 der Planakte) verwiesen werden soll. Denn dieser Satzungsbeschluss entspricht wörtlich der textlichen Festsetzung, wonach „für den Neubau einer Maschinen- und Gerätehalle auf dem Sondergebiet im Bereich zwischen dem Kinderspielplatz und den Bänken im südöstlichen Grundstücksbereich eine Sonderbaufläche 'Lagerung' mit den Maßen 25 x 18 m festgesetzt“ wird, kann also keine Begründung dieser Festsetzung darstellen. Nichts anderes gilt aber auch dann, wenn man davon ausgeht, dass zur Begründung des Bebauungsplans auf die gesamte Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats vom 15. Januar 2015 (Bl. 107 bis 129 der Planakte) verwiesen werden soll. Diese Sitzungsniederschrift besteht außer aus dem eigentlichen Satzungsbeschluss und knappen einleitenden Ausführungen aus der umfangreichen Wiedergabe der Einwendungen von Bürgern und der Auseinandersetzung mit diesen in der Abwägung und umfasst rund 20 Seiten. Ein solches Konglomerat aus Sachverhaltsdarstellung und Abwägungsgesichtspunkten genügt ersichtlich nicht dem Sinn und Zweck des § 2a Satz 2 BauGB, in einer zusammenfassenden Textform die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung darzulegen und dabei die Festsetzungen des Plans zu verdeutlichen, zu ihrem Verständnis beizutragen und Hilfen für Auslegungen zu bieten (so Söfker, a.a.O., Rn. 292, m.w.N.). Namentlich wird eine solche Form der „Begründung“ deren allgemein anerkannter Rechtsschutzfunktion nicht gerecht (dazu Söfker, a.a.O., Rn. 291, m.w.N.). Danach handelt es sich bei dem Verweis auf den Gemeinderatsbeschluss um den Fall einer lediglich floskelhaften, nichtssagenden Begründung, der dem Fehlen einer Begründung gleichzusetzen ist. 34 Fehlt danach dem vorliegenden Änderungsplan eine „beigefügte Begründung“, so ist dieser Verfahrensverstoß gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB auch beachtlich, da kein bloßer Fall einer unvollständigen Begründung gegeben ist. Mangels Ablaufs der Jahresfrist nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB kann der Verfahrensverstoß auch weiterhin geltend gemacht werden. 35 2. Der Änderungsplan ist darüber hinaus auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam, weil er den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung nicht genügt. 36 Diese Anforderungen betreffen zum einen das – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestaltete – Gebot zur ordnungsgemäßen Ermittlung und zutreffenden Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB), zum anderen die inhaltlichen Vorgaben des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB zum angemessenen Ausgleich der gegenläufigen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2008, BauR 2008, 1268, wonach die Rechtsänderung keine neuen Anforderungen an die Aufstellung von Bebauungsplänen stellt). 37 Die Antragsgegnerin hat die privaten Belange des Antragstellers, von einer zusätzlichen Lärmimmissionsbelastung seines Anwesens durch den Betrieb der geplanten Maschinen- und Gerätehalle verschont zu bleiben, nicht abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. 38 Zwar hat die Antragsgegnerin das diesbezügliche Interesse des Antragstellers als unmittelbarem Grundstücksnachbarn der künftigen Sonderbaufläche „Lagerung“, das dieser in der Offenlage deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, zur Kenntnis genommen und in ihre Abwägung eingestellt. Sie hat es jedoch nicht zutreffend gewichtet, weil sie sich ausschließlich an dem im Auftrag der Verbandsgemeindeverwaltung erstellten Schallimmissionsprognose-Gutachten der Firma G. vom 25. November 2014 orientiert hat. 39 Dieses Schallimmissionsprognose-Gutachten hat seinen Berechnungen ein – offenbar nach entsprechenden Vorgaben der Gemeinde – genau definiertes Vorhaben zugrunde gelegt. Wie sich aus Nr. 4.2 („bauliche Situation“) des Gutachtens ergibt, geht das Gutachten von der Errichtung einer Halle mit einer Länge von ca. 18 m, einer Breite von ca. 14 m und einer Höhe von ca. 5 m aus; darüber hinaus wird den Schallimmissionsberechnungen eine Nutzung der Halle ausschließlich für Zwecke des gemeindlichen Bauhofs mit bestimmten, relativ stark eingeschränkten Arbeitszeiten, einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugbewegungen und bestimmten aus schalltechnischer Sicht besonders relevanten Arbeitsvorgängen zugrunde gelegt. Demgegenüber geht die textliche Festsetzung einer Sonderbaufläche „Lagerung“ für eine Maschinen- und Gerätehalle „mit den Maßen 25 x 18 m“ schon von den Flächenmaßen her über die im Gutachten zugrunde gelegte Hallengröße deutlich hinaus; darüber hinaus fehlt es im Bebauungsplan an jeglichen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, die die Intensität der baulichen Nutzung – etwa über eine Geschossflächenzahl oder über die Zahl maximal zulässiger Vollgeschosse – oder zumindest die Höhenentwicklung des Gebäudes – etwa über Regelungen zur maximalen Gebäude-, Trauf- oder Firsthöhe – begrenzend regeln, so dass nach den Festsetzungen des Bebauungsplans etwa auch eine die im Gutachten zugrunde gelegte Gebäudehöhe von 5 m überschreitende Maschinen- und Gerätehalle zulässig wäre. Zudem schreibt der Änderungsplan mit seinem öffentlich bekanntgemachten Inhalt nicht einmal die Nutzung ausschließlich für Zwecke des gemeindlichen Bauhofs fest. Mangels Beifügung einer verwertbaren Planbegründung können zur Auslegung der Festsetzung auch keine darin gemachten konkreteren Angaben herangezogen werden. Infolgedessen wäre nach den Festsetzungen auch ein Lagergebäude für Maschinen und Geräte mit den Flächenmaßen 25 x 18 m, mehr als einem Vollgeschoss und nicht begrenzter Gebäude-, Trauf- oder Firsthöhe und für eine rein gewerbliche Nutzung zulässig. Bei der Bewältigung der von der durch einen Bebauungsplan zugelassenen Nutzung zu erwartenden Lärmimmissionen in der Abwägung ist jedoch bei einem Angebotsbebauungsplan vom Höchstmaß der nach den Festsetzungen zulässigen Nutzung auszugehen. Daran fehlt es hier offensichtlich, da der Gemeinderat in der Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Bürger ersichtlich nur von dem baulichen und Nutzungsszenario ausgegangen ist, das der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden war (vgl. etwa Bl. 109 der Planakte: „Für das Baugenehmigungsverfahren ist ein Lärmgutachten hinsichtlich des zu erwartenden Betriebslärms notwendig. Bei der Überprüfung der künftigen Lärmquellen (An- und Abfahrtsverkehr, Winterdienstverkehr, Gerätewartung usw.) zur Umgebungsbebauung hat sich keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung der Wohnbebauung im angrenzenden Mischgebiet ergeben“). Schon aus diesem Grunde leidet der Bebauungsplan an einem Abwägungsfehler. 40 Danach kann offenbleiben, ob die vom Antragsteller im Einzelnen ins Feld geführten Bedenken gegen das Schallimmissionsprognose-Gutachten begründet wären. 41 Der dargelegte Mangel der Abwägung ist nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich und führt daher ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Denn es handelt sich um einen offensichtlichen Mangel, der auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. 42 Der Mangel der Abwägung ist offensichtlich, weil sich ohne Weiteres aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Änderungsplans in Verbindung mit dem Inhalt der Planaufstellungsakte ergibt, dass die Antragsgegnerin einerseits bei der Gewichtung der privaten Lärmschutzinteressen u.a. des Antragstellers von dem der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten konkreten Vorhaben ausgegangen ist, und sich andererseits aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine deutlich intensivere Nutzungsmöglichkeit ergibt. 43 Der Abwägungsmangel ist auch auf das Ergebnis des Verfahrens bzw. das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, wenn sie die Diskrepanz zwischen den Festsetzungen des Änderungsplans und dem der Schallimmissionsprognose zugrunde gelegten Vorhaben erkannt hätte, anders geplant oder eine ergänzende, an den maximalen Ausnutzungsmöglichkeiten orientierte Schallimmissionsprognose eingeholt und auf dieser Grundlage eine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte. 44 Der angegriffene Bebauungsplan ist daher auch wegen des aufgezeigten Abwägungsmangels unwirksam. 45 3. Im Übrigen dürfte der Änderungsplan allerdings mit der formellen und materiellen Rechtslage im Einklang stehen. 46 a. In formeller Hinsicht bestehen entgegen der Ansicht des Antragstellers keine durchgreifenden Bedenken gegen die Aufstellung des Änderungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens setzt voraus, dass die positiven Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 bis 3 BauGB bejaht werden können und keine negativen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 4 und 5 BauGB vorliegen (vgl. Jäger, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 13a, Rn. 4). Dies dürfte vorliegend zu bejahen sein: 47 Zunächst liegen die positiven Zulässigkeitsvoraussetzungen vor. Namentlich handelt es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Gesetz nennt in § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB mit der „Wiedernutzbarkeit von Flächen“ und der „Nachverdichtung“ Einzelfälle von möglichen Innenentwicklungen, die aber – wie aus dem Verweis auf „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ ersichtlich – keinen abschließenden Charakter haben (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 117. EL Mai 2015, § 13a, Rn. 18). Als „andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ kommen zum Beispiel die Umnutzung vorhandener besiedelter Bereiche, die Anpassung solcher Bereiche an heutige Nutzungsanforderungen und die gezielte Schaffung von Baurechten an bestimmten Standorten innerhalb des Siedlungsbereichs in Betracht, zum Beispiel die Änderung der Nutzung im Bereich einer vormaligen öffentlichen Grünfläche in eine Bau- und Verkehrsfläche (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 30). Danach dürfte hier das Vorliegen eines Bebauungsplans der Innenentwicklung zu bejahen sein. Soweit man nicht sogar einen Fall der Nachverdichtung (Erhöhung der Bebauungsdichte in einem teilweise bebauten Gebiet) annimmt, liegt jedenfalls eine Änderung der Nutzung dergestalt vor, dass eine innerhalb eines besonderen Siedlungsbereichs gelegene Teilfläche einer anderen Nutzungsart zugeführt werden soll, und damit eine andere Maßnahme der Innenentwicklung. Dabei begegnet es auch keinen Bedenken, dass sich der Änderungsplan in der Festsetzung einer geänderten Nutzung für ein einziges Grundstück des bisherigen Plangebiets erschöpft: Eine Maßnahme der Innenentwicklung kann vielmehr auch gegeben sein, wenn für ein einzelnes Grundstück, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, eine von der bisherigen Situation abweichende Bebauung oder Nutzung ermöglicht werden soll. Im Rahmen der Innenentwicklung ist auch die Überplanung eines kleineren Bereichs innerhalb des Geltungsbereichs eines vorhandenen Bebauungsplans möglich; die Maßnahme kann sich nämlich auf den Bereich beschränken, der – wie hier – den zeitgemäßen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde nicht mehr entspricht (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 C 1328/12.N –, juris, Rn. 119). 48 Auch die räumlichen Schwellenwerte werden eingehalten. Ein Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf nur eine zulässige Grundfläche i.S.v. § 19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der Grundfläche (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) von insgesamt weniger als 20.000 m² festsetzen. Dabei bezieht sich der Schwellenwert auf den jeweils aufgestellten Bebauungsplan oder den Geltungsbereich des Änderungs- oder Ergänzungsbebauungsplans; abzustellen ist also ausschließlich auf den Schwellenwert hinsichtlich einer Flächenausweisung im neuen Bebauungsplan bzw. in dem Änderungsplan (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 45). Da der Geltungsbereich des Änderungsplans nur insgesamt eine Sonderbaufläche von 25 x 18 m (= 450 m²) umfasst, wird der Schwellenwert von 20.000 m² gemäß § 13a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 BauGB bei weitem unterschritten. Nichts anderes gilt im Übrigen dann, wenn man doch auf das gesamte Sondergebiet des bisherigen Bebauungsplans abstellt, denn auch dieses unterschreitet nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Antragsgegnerin mit rund 10.000 m² den Schwellenwert erheblich. 49 Auch die negativen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Wie in der Antragserwiderung zutreffend angenommen, begründet der Plan weder die Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks von FFH- oder europäischen Vogelschutzgebieten, so dass keiner der Ausschlussgründe des § 13a Abs. 1 Satz 4 oder 5 BauGB vorliegt. 50 Sind danach die Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren sämtlich gegeben, so bedurfte es daneben – entgegen der Ansicht des Antragstellers – keiner Ermessensentscheidung der Gemeinde über die Wahl des beschleunigten Verfahrens. 51 b. In formeller Hinsicht ist zudem nicht zu beanstanden, dass in der Auslegungsbekanntmachung lediglich darauf hingewiesen wurde, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden solle, ohne dass die wesentlichen Gründe für die Wahl dieses Verfahrens dargelegt wurden. § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ordnet für den hier vorliegenden Fall eines Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB (Unterschreiten des Schwellenwerts von 20.000 m²) lediglich die ortsübliche Bekanntmachung der Aufstellung des Plans im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung an. Der Angabe der hierfür wesentlichen Gründe bedarf es nur im Falle eines Bebauungsplans i.S.v. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB (Überschreitung des Schwellenwerts von 20.000 m²). Diese Regelung steht mit dem Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 BN 12.14 –, BauR 2014, S. 1898 und juris, Rn. 8 ff.). 52 c. In materieller Hinsicht kann dem Änderungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB jedenfalls dann nicht abgesprochen werden, wenn man einmal unterstellt, dass er die Ansiedlung einer Maschinen- und Gerätehalle ausschließlich für Zwecke des gemeindlichen Bauhofs ermöglichen soll (was allerdings in den Festsetzungen des Änderungsplans – wie dargelegt – nicht hinreichend zum Ausdruck kommt). Es kann dann keine Rede davon sein, dass die Änderung des Bebauungsplans nicht von städtebaulichen Erwägungen getragen ist, sondern allein auf „fiskalischen Erwägungen“ beruht. 53 Was i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB sind in der Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 BauGB ist ferner verletzt bei Bebauungsplänen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer oder unabsehbare Zeit nicht vollzugsfähig sind und deshalb die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können. § 1 Abs. 3 BauGB setzt damit der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend z.B.: OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2012 – 2 D 13/14.NE –, BauR 2014, S. 2042 und juris, Rn. 69 f., m.w.N.). Für Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB gelten keine besonderen Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 4 BN 12.14 –, BauR 2014, S. 1898 und juris, Rn. 5). 54 Vorliegend hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung nachvollziehbar dargelegt, dass die Gemeinde mit der Ausweisung einer Sonderbaufläche Lagerung für die Errichtung einer Maschinen- und Gerätehalle des gemeindlichen Bauhofs das städtebauliche Ziel verfolgt, vorhandene öffentliche Einrichtungen zusammenzulegen und dadurch besser ausnutzen zu können. Hintergrund hierfür war, dass sich die vorhandene Geräte- und Fahrzeughalle des gemeindlichen Bauhofs in der P. Straße einschließlich ihres Aufenthalts- und Sanitärbereichs in einem desolaten Zustand mit erheblichen baulichen, sicherheitstechnischen oder arbeitsschutzrechtlichen Mängeln befand, deren Sanierung im vorhandenen Bestand allenfalls mit wirtschaftlich nicht mehr vertretbarem Aufwand in Betracht gekommen wäre. Eine Zusammenlegung mit dem Standort der Einrichtungen des Sondergebiets SO 1 kam besonders deshalb in Betracht, weil die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs zum einen die nicht mehr ausgelasteten Aufenthalts- und Sanitärräume der gemeindlichen Sport- und Mehrzweckhalle künftig mit benutzten können und sie zum anderen im Bereich der Pflege und Unterhaltung der Außenanlagen des Sondergebiets ohnehin eines ihrer wesentlichen Aufgabengebiete haben. Da so keine neue Räumlichkeiten für Sozialräume geschaffen werden müssen und zudem anstelle einer Neuansiedlung „auf der grünen Wiese“ eine bereits vollständig als bebaubar ausgewiesene Sondergebietsfläche besser ausgenutzt werden kann, dient die Ansiedlung der Maschinen- und Gerätehalle im Sondergebiet SO 1 zugleich dem Gebot des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. 55 d. Entgegen der Ansicht des Antragstellers dürfte der Änderungsplan trotz Abweichung von den bisherigen Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB verstoßen. 56 Hat die Gemeinde – wie hier – von der Möglichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB rechtmäßig Gebrauch gemacht, gilt § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB: Danach kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt worden ist, sofern die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird; der Flächennutzungsplan ist dann nur im Wege der Berichtigung anzupassen. Jedenfalls dann, wenn man unterstellt, dass die Festsetzung der Sonderbaufläche Lagerung innerhalb des bestehenden Sondergebiets für Freizeit, Sport und Erholung der Errichtung einer Maschinen- und Gerätehalle ausschließlich für Zwecke des gemeindlichen Bauhofs dienen soll, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Änderungsplan die geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde beeinträchtigen könnte. 57 e. Über den oben aufgezeigten Abwägungsfehler hinaus dürften keine weiteren durchgreifenden Bedenken gegen die Abwägung bestehen. 58 Was zunächst die privaten Belange des Antragstellers angeht, hat er über sein Interesse am Schutz vor zusätzlichen Lärmimmissionsbelastungen hinaus andere private Belange allenfalls ansatzweise angesprochen. Soweit er in seinem Einwendungsschreiben unter „persönliche Betroffenheit“ noch geltend gemacht hat, seine beiden Kinder im Alter von 9 und 11 Jahren könnten bei der Benutzung des Kinderspielplatzes im Sondergebiet sowie auf dem Schulweg beim Passieren des Einfahrtsbereichs der Gerätehalle einem „erheblichen Gefährdungspotential“ beim Rangieren bzw. Ausfahren der Bauhoffahrzeuge in der Dämmerung ausgesetzt sein, hat er dieses Vorbringen im gerichtlichen Verfahren nicht mehr aufgegriffen. Es erscheint auch kaum nachvollziehbar, dass durch die relativ wenigen durch den Betrieb eines Bauhofs verursachten Fahrzeugbewegungen ein über das allgemeine Lebensrisiko, dem Kinder auf dem Schulweg oder beim Spielen durch Straßenverkehr ausgesetzt sind, nennenswert hinausgehendes, in der Abwägung zu bewältigendes Risiko als Folge der Planung entstehen könnte. 59 Unterstellt, die Festsetzung einer Sonderbaufläche „Lagerung“ dient ausschließlich der Ansiedlung einer Maschinen- und Gerätehalle für den gemeindlichen Bauhof, bestehen auch keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von Standortalternativen. Wie die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung unwidersprochen dargelegt hat, wurden bereits seit 2011 Standortalternativen für einen neuen Bauhof geprüft und es wurde insbesondere nach geeigneten Flächen im Gewerbegebiet gesucht. Zwar verfüge die Gemeinde dort über eigene Grundstücke, doch seien diese wegen der Notwendigkeit, eine Böschung abzutragen, derzeit nicht bebaubar. Zudem wäre die Ansiedlung eines vollständig neuen Bauhofs im Gewerbegebiet mit höheren Herstellungskosten verbunden, da neben einer Geräte- und Fahrzeughalle auch Räumlichkeiten zur Unterbringung von Sozialräumen für die Mitarbeiter neu geschaffen werden müssten. Demgegenüber habe für den Standort der neuen Maschinen- und Gerätehalle im Sondergebiet SO 1 das dortige Vorhandensein nicht mehr anderweitig genutzter Sozialräume, die Nähe zu einem Haupteinsatzgebiet der Mitarbeiter und der insgesamt geringere Flächenverbrauch gesprochen. Diese Erwägungen lassen Abwägungsfehler bei der Standortauswahlentscheidung nicht erkennen. 60 Auch in Bezug auf andere Umweltbelange als diejenigen des Lärmschutzes dürften keine Abwägungsdefizite vorliegen. 61 Der Umstand, dass § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung eines Bebauungsplans der Innenentwicklung unter den dort genannten Voraussetzungen vom Verfahrensbestandteil der Umweltprüfung befreit, entbindet die Gemeinde nicht von der materiellen Pflicht, die Umweltbelange gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7, Abs. 7 i.V.m. § 1a BauGB im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., § 13a, Rn. 64). 62 Soweit vom Antragsteller und anderen Einwendern noch vorgebracht wurde, es sei mit einer Umweltverschmutzung durch die im Gutachten unterstellte wöchentliche Reinigung von Fahrzeugen mit einer Hochdruckpistole im Außenbereich der Halle zu rechnen, hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung zutreffend darauf hingewiesen, dass die umwelttechnisch und umweltrechtlich einwandfreie Ausgestaltung bzw. Ausstattung des vorgesehenen Reinigungsplatzes im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu regeln sei und auch abschließend geregelt werden könne, so dass insoweit zumindest ein zulässiger „Konflikttransfer“ aus dem Planaufstellungs- in ein anschließendes Genehmigungsverfahren vorliege. Dies erscheint plausibel. Im Übrigen sind von der Planänderung konkret betroffene Umweltbelange weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. III. 63 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten aus §§ 167, 708 ff. ZPO. 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Beschluss 65 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, abgedruckt in LKRZ 2014, 169).