Beschluss
1 B 11015/14, 1 B 10905/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:1114.1B11015.14.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag auf Fortführung des Verfahrens wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe 1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, im Übrigen aber auch unbegründet I. 2 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, da entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen schon nicht dargelegt ist. Die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten, dass das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe, ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn mit der innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Anhörungsrüge ausgeführt wird, was dieser Beteiligte bei einer nach seiner Ansicht ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Daran fehlt es hier. Mit der Anhörungsrüge wird zwar der Beschluss des Senats vom 3. November 2014 mit beachtlichen Überlegungen angegriffen. Welche weiteren, mit der Beschwerdebegründung (vgl. Schriftsatz vom 23. Oktober 2014) noch nicht vorgetragenen und auch ansonsten aufgrund des Vortrags der übrigen Beteiligten und des Akteninhaltes dem Senat im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannte, erhebliche Tatsachen der Antragsteller im Ausgangsverfahren bei einem Zuwarten bis zum 14. November 2014 noch vorgetragen hätte, wird aber nicht dargelegt. Mit seiner Antragsschrift fordert der Antragsteller vielmehr eine andere Bewertung der bekannten Tatsachen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04. August 2004, 1 BvR 1557/01, juris) oder die Tatsachen anders würdigt, als dies ein Betroffener für richtig erachtet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987, 1 BvR 1113/86, juris). II. 3 Geht man zugunsten des Antragstellers von der Zulässigkeit der Anhörungsrüge aus, so ergibt sich auch nach dem jetzigen Sach- und Streitstand keine abweichende Beurteilung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. 4 Daran, dass eine Verwirkung des Widerspruchsrechts in Betracht kommen kann, die nicht an die Fristen der §§ 70 Abs. 1 und 58 Abs. 2 VwGO bzw. § 2 Abs. 4 UmwRG gebunden ist und deshalb je nach den Umständen des Einzelfalles auch schon vor Ablauf der dort vorgesehenen Jahresfrist eintreten kann, hält der Senat fest. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass die Grundsätze der verfahrensrechtlichen Verwirkung vor dem Hintergrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses entwickelt worden sind, trifft dies zu. Die Anwendung dieses Rechtsinstitutes ist aber darauf nicht beschränkt.Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsausübung unzulässig ist, hängt vielmehr von ab, welche gegenseitige Rücksichtnahme den Beteiligten nach dem anzuwenden Recht und nach Treu und Glauben auferlegt ist. 5 Hier wurde ein Genehmigungsverfahren ohne eine Beteiligung einer anerkannten Naturschutzvereinigung durchgeführt, weil die in § 3c i.V.m. § 3a UVPG vorgesehene allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergeben hatte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll. In einem solchen Fall kann die nicht beteiligte Naturschutzvereinigung gegen den Genehmigungsbescheid nur Widerspruch mit der Rechtsbehauptung einlegen, die durchgeführte Vorprüfung sei fehlerhaft erfolgt, weil entweder die Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden oder das Ergebnis der Vorprüfung nicht nachvollziehbar sei. Aus diesem selbstständig durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rügerecht, das dazu dient, mit Hilfe der Kontrolle durch die Naturschutzvereinigung als „Anwalt der Natur“ sicherzustellen, dass eine fehlerhaft unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung – UVP – nachgeholt wird, folgt eine Obliegenheit der Naturschutzvereinigung bei der Ausübung des Rechts soweit möglich und zumutbar auf die berechtigten Interessen des Vorhabenträgers Rücksicht nehmen. Den Regelungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz liegt nämlich der Leitgedanke zugrunde, einen Ausgleich zwischen der umweltrechtsschützenden Zielsetzung der Verbandsbeteiligung einerseits und den Belangen der davon Betroffenen andererseits herzustellen. Die Naturschutzvereinigung soll ihre Befugnisse so ausüben, dass sie nicht zu sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerungen von Vorhaben führen (vgl. betreffend § 2 Abs. 3 UmwRG: Entwurf eines Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 04. September 2006, BT-Drs. 16/2495, S. 12 linke Spalte i.V.m. dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer umweltrechtlicher Rechtsvorschriften vom 20. Juni 2001, BT-Drs. 14/6378, S.62 linke Spalte; zu § 2 Abs. 4 Satz 2UmwRG: BT-Drs. 16/2495 a.a.O; zu § 4a UmwRG: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 10. Oktober 2012, BT-Drs. 17/10957, S. 17 rechte Spalte). Die anerkannte Naturschutzvereinigung muss somit, wenn sie feststellt, dass eine Genehmigung nicht ohne eine UVP erteilt werden kann, bei Ausübung ihrer Widerspruchsbefugnis Rücksicht auf den Betreiber der Anlage nehmen. In extremen Fällen einer rücksichtslosen Ausübung dieser Befugnisse kann daher auch eine Verwirkung in Betracht kommen. 6 Durch die Heranziehung der Verwirkung wird auch nicht etwa der Zugang zu den Gerichten in einer mit Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – UVP-Rl – nicht zu vereinbarenden Weise begrenzt oder „…der effektive Rechtsschutz eines Umweltverbandes durch nationale Einschränkungstendenzen beeinträchtigt…“, wie dies der Antragsteller befürchtet. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es mangels unionsrechtlicher Vorschriften in diesem Bereich Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten ist, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, soweit der hier nicht streitige Äquivalenzgrundsatz beachtet ist und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2011, Slg 2011, I-03673). Davon kann aber dann nicht die Rede sein, wenn der Zeitraum, auf den bei der Verwirkung abgestellt wird, nicht zu kurz bemessen ist und wenn dabei vorausgesetzt wird, dass die rechtzeitige Einlegung des Widerspruchs dem Betroffenen möglich, zumutbar und von ihm zu erwarten war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2012, juris; BVerfGE 32, 305 ff zu den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG). Da hier ein formloses Widerspruchsschreiben genügt hätte, war der Antragsteller an einer effektiven Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert. 7 Dass hier der Antragsteller den Widerspruch derart verspätet eingelegt hat, dass dies als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen muss, hat der Senat mit dem Beschluss vom 3. November 2014 bereits ausgeführt. Daran wird festgehalten, sodass auf die Gründe dieses Beschlusses Bezug genommen werden kann. Die mit der Anhörungsrüge vorgetragene Überlegung, Vorgänge, die in zeitlicher Hinsicht vor Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen, dürften für die Bewertung im Hinblick auf Treu und Glauben nicht in den Blick genommen werden, teilt der Senat nicht. Ob ein Beteiligter darauf vertrauen kann, dass ein Rechtsbehelf nach einer gewissen Zeit nicht mehr geltend machen wird, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles, insbesondere auch von dem Kenntnisstand der Beteiligten ab. Da hier mit dem Widerspruch nur geltend gemacht werden konnte, die durchgeführte Vorprüfung sei fehlerhaft unterblieben, kam dem Verzicht auf eine UVP eine besondere Bedeutung zu: Wie im Beschluss des Senats vom 3. November 2014 im Einzelnen ausgeführt, hatte der Antragsgegner schon im Januar 2013 öffentlich bekannt gemacht, dass das Genehmigungsverfahren ohne UVP durchgeführt werden soll. Wenn sich daher in der Brutsaison 2013, was der Antragsteller mit der Anhörungsrüge hervorhebt, in einem 1000-m- Radius um die geplanten Anlagen ein besetzter Rotmilan-Horst befunden hatte, stand der jetzt beklagte Missstand, dass eine “Genehmigung ohne die erforderliche UVP“ erteilt werden sollte, schon im Jahre 2013 fest. Von einer anerkannten Naturschutzvereinigung wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie im Hinblick darauf von der Behörde die Durchführung einer UVP schon im Verwaltungsverfahren verlangt, jedenfalls aber nach Erlass des Genehmigungsbescheides dies alsbald mit einem Widerspruch einfordert und damit nicht bis nach der Errichtung der Anlage zuwartet. Soweit mit der Anhörungsrüge geltend gemacht wird, der Antragsteller habe von „einer möglichen Beeinträchtigung“ erst im Juni oder Juli 2014 erfahren, trifft dies nicht zu. 8 Die übrigen in den Gründen des Beschlusses vom 3. November 2014 zusammen- getragenen Umstände dienen dazu, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem der Antragsteller von der angegriffenen Genehmigung hätte Kenntnis erlangen können, und dazu, den Zeitpunkt festzulegen, von dem ab der Antragsteller unter Verhältnissen untätig blieb, unter denen eine Naturschutzvereinigung vernünftigerweise etwas zur Wahrung ihres Beteiligungsrechts unternehmen würde. Mit dem Zulassungsantrag wird besonders ein „Mosaikstein“ dieser Überlegungen angegriffen, nämlich die Kenntnis des Vorsitzenden der Kreisgruppe des Antragstellers in Birkenfeld von dem laufenden Genehmigungsverfahren aufgrund seiner Tätigkeit im Naturschutzbeirat. Dieser Umstand ist wegen seiner zeitlichen Lage im Vorfeld der Genehmigung ohnehin nur mittelbar – insofern, als der Antragsteller nicht von der Genehmigung überrascht sein, sondern sich darauf vorbereiten konnte – von Interesse und neben den übrigen Umständen von geringem Gewicht, sodass sich an der Bewertung auch ohne diesen Umstand nichts ändern würde. Der Senat kann sich dem Vortrag des Antragstellers dazu aber auch in der Sache nicht anschließen. Die Kenntnis des Vorsitzenden der Kreisgruppe musste nicht unberücksichtigt bleiben, da sich die gesetzlich vorgesehene Schweigepflicht auf den Inhalt der Beratungen des Ausschusses, nicht aber auf die Tatsache bezieht, dass der Umweltbeirat sich mit der beantragten Genehmigung befasst hat. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung eines Streitwertes war im Hinblick darauf, dass gemäß Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG eine Festgebühr vorgesehen ist, entbehrlich.