Beschluss
10 B 10454/14
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0512.10B10454.14.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. April 2014 wird der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung ihres Wahlvorschlags zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Streitwertbeschlusses - auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat Erfolg. I. 2 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Beschwerde mangels Beschwerdebefugnis nicht deshalb unzulässig, weil der Antragsgegner den Wahlvorschlag der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 5. Mai 2014 zugelassen und die zugelassenen Wahlvorschläge erneut öffentlich bekannt gemacht hat. Dies war allein dem angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts geschuldet, da die hiergegen eingelegte Beschwerde keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Außerdem ist das Rechtschutzbedürfnis für die Beschwerde nicht wegen Zeitablaufs weggefallen. Da der letzte Tag für die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge im Sinne des § 24 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz - KWG - der 13. Mai 2014 ist, wäre die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nach einer weiteren Sitzung des Wahlausschusses zeitlich noch möglich. Ob dies in rechtskonformer Weise erreicht werden kann, obliegt der Beurteilung des Antragsgegners und entzieht sich einer Klärung im hier zu entscheidenden Eilverfahren. II. 3 Vom Vorstehenden ausgehend hätte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, ihren Wahlvorschlag im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zuzulassen, ablehnen müssen. Zwar hat sie diesen Antrag zu Recht gegen den Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren gerichtet (1.). Jedoch liegen die strengen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes im Vorfeld einer Kommunalwahl nicht vor (2.). 4 1. Richtiger Antragsgegner ist im vorliegenden Verfahren der Wahlausschuss der Ortsgemeinde Mehren. Zwar ist nach der im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Körperschaft zu richten, deren Behörde die begehrte Handlung unterlassen hat. Jedoch werden von dem Rechtsträgerprinzip Ausnahmen zugelassen, weil der Begriff der Körperschaft in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht im Sinne seiner klassischen Definition zu verstehen ist. Deshalb erfasst § 78 VwGO auch Vereinigungen, soweit sie nach § 61 Nr. 2 VwGO fähig sind, an verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt zu sein und gerade diese verpflichtet sind, das vom Kläger/Antragsteller geltend gemachte Recht zu gewähren, falls es besteht (vgl. Meissner, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, April 2013, § 78 Rn. 29 - 31). Diese Voraussetzungen erfüllt ein Wahlausschuss im Sinne des § 8 KWG. 5 Dem gemäß § 8 Abs. 1 KWG gebildeten Wahlausschuss obliegt gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 23 Abs. 3 KWG u.a. die Entscheidung über die Gültigkeit und Zulassung von Wahlvorschlägen. Insofern entspricht er nicht einem Ausschuss des Ortsgemeinderates im Sinne des § 44 Abs. 1 Gemeindeordnung, sondern stellt ein besonderes Wahlorgan dar, welches gemäß § 49 Abs. 1 KWG lediglich der Rechtsaufsicht der Kommunalaufsicht untersteht (vgl. VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 13. Dezember 2011 - 3 L 1601/11.NW - LKRZ 2012, 107; VG Leipzig, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 6 K 1145/99 -, juris, Rn. 17). 6 2. In der Sache selbst ist der Antrag der Antragstellerin, durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Kommunalwahl am 25. Mai 2014 zugelassen zu werden, bereits unzulässig. Ausgehend von dem wahlrechtlichen Grundsatz, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, allein mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen im nachträglichen Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1986 - 2 BvE 1/86 -, juris), kann einstweiliger Rechtsschutz im Vorfeld einer Kommunalwahl nur in Ausnahmefällen zulässig sein. Solche Ausnahmefälle liegen nur dann vor, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden kann, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren gemäß § 50 Abs. 3 KWG zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen wird (vgl. OVG RP, Beschluss vom 30. April 2014 - 10 B 10415/14.OVG -). Voraussetzung für die Gewährung des von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutzes ist somit, dass die Zurückweisung ihres Wahlvorschlags durch die Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig war, weil sich dieser ebenso offenkundig als gültig erweist. Dass hiervon nicht ausgegangen werden kann, zeigt bereits der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts, mit dem es die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 ausgelegt hat. Im Übrigen lässt sich schon bei summarischer Prüfung feststellten, dass der Wahlvorschlag der Antragstellerin - unabhängig davon, wer hierfür die Verantwortung trägt - offensichtlich nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. 7 Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 1. HS. KWG kann als Bewerber einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Versammlung von im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Personen des Wahlgebiets, zu der die Wählergruppe im Wahlgebiet öffentlich eingeladen hat, einzeln in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Demnach muss sich die Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung an alle Wahlberechtigten richten. Hierdurch soll verhindert werden, dass der demokratische Charakter einer Wahl nicht in der Grundlage bereits dadurch verfälscht wird, dass einige Personen unter sich bestimmen, wer in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden soll (vgl. Unglaub, Lehmler, Rheinland-pfälzisches Kommunalwahlrecht mit Erläuterungen 2014, Erläuterung 18.1 zu § 18 KWG). 8 Die Einladung der Antragstellerin zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 wurde den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 1. HS KWG nicht gerecht. Sie war nicht an die „wahlberechtigten Personen des Wahlgebietes“, sondern an die „wahlberechtigten Bewerberinnen und Bewerber des Wahlgebiets Mehren“ gerichtet. Diese Formulierung besagt bereits nach ihrem eindeutigen Wortlaut, dass sich die Einladung lediglich an diejenigen richtete, die bereit waren, sich um ein Gemeinderatsmandat auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin zu bewerben, also hierfür zu kandidieren. Der durchschnittliche an der Kommunalpolitik interessierte Wahlberechtigte, von dem keine besonderen Kenntnisse der komplexen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften erwartet werden können, musste sich somit durch die Formulierung in der Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 nicht angesprochen fühlen, wenn er nicht auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin für den Gemeinderat kandidieren, sondern lediglich an der Aufstellung des Wahlvorschlags mitwirken wollte. Daran, dass sich die in Rede stehende Einladung demnach objektiv nicht an sämtliche Wahlberechtigte gerichtet hat, ändert der Umstand nichts, dass auch Wahlberechtigte, welche bereits vor der Wahlberechtigtenversammlung Anstoß am Inhalt der Einladung nahmen und/oder nicht auf dem Wahlvorschlag der Antragstellerin für den Gemeinderat kandidieren wollten, an der Versammlung tatsächlich teilgenommen haben. Des Weiteren ist es spekulativ und deshalb unerheblich, welche Beweggründe Wahlberechtigte veranlasst haben, nicht an der Versammlung teilzunehmen. 9 An dem Mangel des Wahlvorschlages der Antragstellerin, der zu seiner Zurückweisung durch den Antragsgegner führen musste, würde sich nichts ändern, wenn die Veröffentlichung der fehlerhaften Einladung - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - allein von der Verbandsgemeindeverwaltung verursacht worden wäre. Dies könnte einen Anspruch auf Zulassung eines objektiv fehlerhaft zustande gekommen Wahlvorschlages zur Kommunalwahl nicht begründen. Allerdings bleibt es der Antragstellerin überlassen, in einer Wahlprüfung nach §§ 48ff KWG klären zu lassen, ob die von ihr zur Veröffentlichung eingereichte Einladung zur Wahlberechtigtenversammlung am 26. März 2014 ordnungsgemäß gewesen war, von der Verbandsgemeindeverwaltung eigenmächtig abgeändert wurde und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Gültigkeit der Kommunalwahl vom 25. Mai 2014 hätte. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. der entsprechend anzuwendenden Ziffer 22.1.2 i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169. Insofern berücksichtigt der Senat, dass die Entscheidung unter dem Vorbehalt einer etwaigen Wahlprüfung nach §§ 48ff KWG steht.