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Beschluss

7 B 11346/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2014:0212.7B11346.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Dezember abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache den Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht zu vollziehen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist begründet. 2 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsteller gegen den Bescheid über den Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz vom 24. Juni 2013, der ihm am 26. Juni 2013 zugestellt wurde, fristgemäß Widerspruch eingelegt hat. Der Antragsteller behauptet, Anfang Juli 2013 das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen zu haben. Demgegenüber trägt die Antragsgegnerin vor, ein Widerspruch sei bei ihr nicht eingegangen. Vorsorglich legte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. September 2013 Widerspruch ein. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache einstweilen auszusetzen, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ausgelegt. Zur weiteren Begründung hat es ausgeführt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs komme nicht in Betracht, da der vom Antragsteller am 6. September 2013 eingelegte Widerspruch gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 verfristet sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht komme. 4 Die Auslegung des Antrags ist bereits unzutreffend. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nämlich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nur im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in Betracht. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Kostenersatzbescheides aber nicht im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 5 Auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO scheidet vorliegend aus, da der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen einen Kostenersatzbescheid nach § 36 Abs. 1 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Bei der Kostenersatzforderung handelt es sich weder um öffentliche Abgaben noch um Kosten. 6 Öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sind neben Steuern, Beiträgen und Gebühren auch sonstige Abgaben, die eine Finanzierungsfunktion erfüllen. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1992 - 4 C 30/90 -, juris, Rn. 17). Die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 erhobenen Kosten betreffen den Ausgleich der Kosten für die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr, die als Folge der Beschädigung der Zapfsäule durch den Sohn des Antragsstellers beim Betrieb des Kraftfahrzeuges des Antragstellers entstanden sind. Es handelt sich um den Kostenersatz für konkrete Aufwendungen der Antragsgegnerin (ebenso zu einem Kostenersatz für einen Feuerwehreinsatz ThürOVG, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 EO 838/07 -, juris, Rn. 2). 7 Die mit Bescheid vom 24. Juni 2013 geforderte Geldleistung ist auch nicht als Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren. Hierunter sind - nach Maßgabe der einschlägigen kostenrechtlichen Bestimmungen - die in einem Verwaltungsverfahren nach tariflichen Vorgaben oder doch leicht erkennbaren Merkmalen erhobenen (Verwaltungs-)Gebühren nebst den mit ihnen verbundenen Auslagen zu verstehen. Hierzu zählen nicht die durch die besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles geprägten Kostenerstattungsansprüche, mit denen die Behörde den Ersatz von finanziellen Aufwendungen geltend macht, durch die sie der Sache nach für den Schuldner in Vorlage getreten ist (VGH BW, Beschluss vom 27. November 2006 - 1 S 1925/06 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend der Fall. Denn die Antragsgegnerin verlangt von dem Antragsteller als Fahrzeughalter gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 LBKG diejenigen Kosten, die durch die Maßnahme der Feuerwehr wegen der Folgen der Beschädigung der Zapfsäule beim Betrieb des Fahrzeugs des Antragstellers durch seinen Sohn entstanden sind. 8 Zwar hat der Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem Kostenersatz für die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr wegen Schäden, die beim Betrieb eines Fahr-zeugs entstanden sind, gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Grundsätzlich bedarf es jedoch, damit der Suspensiveffekt eintreten kann, der nach § 70 Abs. 1 VwGO fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, wird der Verwaltungsakt bestandskräftig und das Widerspruchsverfahren hat keine Aussicht auf Erfolg. Mithin besteht auch kein Bedürfnis für eine Sicherung von Rechten des Bescheidadressaten während eines Hauptsacheverfahrens (vgl. OVG RP, Beschluss vom 11. September 1975 - 1 B 24/75 -, AS 14, 71; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: September 2011, § 80 Rn. 84). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass derzeit noch offen ist, ob der Antragsteller tatsächlich bereits Anfang Juli 2013 und damit fristgemäß gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 Widerspruch eingelegt hat, dessen Eingang die Antragsgegnerin bestreitet. 9 Die Konstellation im vorliegenden Fall ist vergleichbar mit der bei der sog. faktischen Vollziehung, sodass dem Antragsteller Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren ist. 10 Im Fall der sogenannten faktischen Vollziehung - die Behörde setzt sich über die aufschiebende Wirkung des den Suspensiveffekt auslösenden Widerspruchs hinweg - kann vorläufiger Rechtsschutz entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO durch die gerichtliche Feststellung gewährt werden, dass der in der Hauptsache eingelegte Rechtsbehelf (Widerspruch und Anfechtungsklage) aufschiebende Wirkung hat (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 181 m.w.N.). Es kann jedoch vorliegend nicht - wie im Fall der faktischen Vollziehung - festgestellt werden, dass die Behörde die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs zu beachten hat, weil vor durchgeführter Beweisaufnahme nicht feststeht, ob Widerspruch eingelegt wurde. Dies kann allerdings nicht dazu führen, dass der Antragsteller bei der vorliegenden Fallkonstellation rechtsschutzlos wäre. 11 Mit § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der grundsätzlichen Anordnung, dass Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung haben, soll der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes davor geschützt werden, dass die angeordnete Maßnahme von der Verwaltung bereits vollzogen wird, bevor ihre Rechtmäßigkeit im Rechtsbehelfsverfahren abschließend festgestellt worden ist. Auch in den Fällen, in denen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann, ob überhaupt ein (fristwahrender) Rechtsbehelf eingelegt worden ist, kann, um dem Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 GG) zu genügen, vorläufiger Rechtschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein. Denn ist im Hauptsacheverfahren durch eine Beweisaufnahme zu klären, ob innerhalb der Frist ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, erscheint es nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht interessengerecht, dass vor einer abschließenden Klärung dieser Frage, die Verwaltung den Bescheid vollziehen darf (vgl. hierzu zur Fallgestaltung, dass ein nicht offensichtlich aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag gestellt ist, OVG RP Beschluss vom 28. Februar 1972 - 2 B 11/72 -, AS 12, 311). Da Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens der Schutz vor der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes und in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft ist, richtet sich der Rechtsschutz wie bei der faktischen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO und nicht etwa nach § 123 VwGO. 12 Vorliegend behauptet der Antragsteller, ca. 10 Tage nach Zustellung des Bescheides vom 24. Juni 2013 abends ein Widerspruchsschreiben, ohne dass der Widerspruch begründet worden sei, in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen zu haben. In dem Verfahren 5 L 905/13.NW gab er eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ab. Der Antragsteller hat seinen Sohn L. als Zeugen benannt und eine Erklärung seines Sohnes dem Verwaltungsgericht vorgelegt. L. hat unter dem 22. November 2013 schriftlich erklärt, sein Vater habe in seinem Beisein den Widerspruch gegen den Kostenbescheid für den Einsatz der Feuerwehr Anfang Juli 2013 in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingeworfen. Nach diesem Vorbringen hätte der Antragsteller innerhalb der Widerspruchsfrist rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Der Bescheid vom 24. Juni 2013 wurde am 26. Juni 2013 zugestellt und die Widerspruchsfrist endete am 26. Juli 2013. Dem stehen die Angaben der Antragsgegnerin entgegen, es sei kein schriftlicher Widerspruch innerhalb der Frist eingegangen. Der Antragsteller habe am 23. August 2013 den zuständigen Sachbearbeiter angerufen und behauptet, den Widerspruch bei Herrn H. abgegeben zu haben. Herr H. habe auf Nachfrage gesagt, er habe nie einen Widerspruch von dem Antragsteller erhalten. 13 Im Hauptsacheverfahren wird durch eine Beweisaufnahme, insbesondere durch die Vernehmung des Zeugen L., zu klären sein, ob der Antragsteller Anfang Juli 2013 das Widerspruchsschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin geworfen hat. Zwar trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Erhebung des Widerspruchs. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines fristwahrenden Schriftstücks ist allerdings allein entscheidend, dass es innerhalb der Frist tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Antragsgegners gelangte (BVerfG, Beschluss vom 29. August 2005 - 1 BvR 2138/03 -, juris, Rn. 8). Nach durchgeführter Beweisaufnahme wird unter entsprechender Würdigung der Beweise zu entscheiden sein, ob der Antragsteller rechtzeitig durch Einwurf eines Schreibens in den Briefkasten der Antragsgegnerin Widerspruch erhoben hat. 14 Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtzügen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.