OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 11247/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:1216.6B11247.13.0A
12mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, den Vollzug der „Verordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 für die kreisfreie Stadt Worms“ vom 30. Oktober 2013 im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, ist nach § 47 Abs. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 I. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang in der Hauptsache noch kein Normenkontrollverfahren anhängig gemacht hat. Ein Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nämlich bereits zuvor gestellt werden (Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzungslieferung 2013, § 47 Rn. 146 f. m.w.N.). 3 Die Antragstellerin verfügt auch über die erforderliche Antragsbefugnis. Der Sonn- und Feiertagsschutz gemäß Art. 140 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - bzw. Art. 47 und 57 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - fördert und schützt nämlich nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern dient auch einer effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 1 GG und Art. 66 Abs. 1 LV (BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BVR 2857/07 und 1 BVR 2858/07 -, juris Rn. 144; OVG RP, Urteil vom 16. November 2011 - 6 A 10584/11.OVG -, NVwZ-RR 2012, 228 [229]). Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz wird durch die mit der streitigen Rechtsverordnung vorgenommene Festsetzung eines verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 insbesondere auch deshalb berührt, weil die Antragstellerin an diesem Tag als (Mit-)Verantwortliche die Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung beabsichtigt. 4 II. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob das der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an § 32 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - BVerfGG - bzw. § 19a Abs. 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, wobei - was bereits der Wortlaut der Vorschrift nahelegt - ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, da am Vollzug von Rechtsnormen ein erhebliches Allgemeininteresse besteht (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 493; OVG RP, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 6 B 11409/10.OVG -, NVwZ-RR 2011, 295 m.w.N.). Diese Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache in Aussicht gestellten Normenkontrollantrags gering sind (1.) und die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe, gravierender wären als die Nachteile, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte (2.). 5 1. Die von der Antragstellerin angegriffene Verordnung über die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntags am 29. Dezember 2013 begegnet bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Kontrolle keinen durchgreifenden Bedenken; allerdings muss insoweit eine endgültige Feststellung einem zukünftigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. 6 Die in erster Linie geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz - LadöffnG - vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351), der die Ermächtigungsgrundlage für die von der Antragsgegnerin erlassene Rechtsverordnung darstellt, können nicht überzeugen. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin diese Einwände auch unmittelbar gegen die Verordnung selbst erhebt. 7 Zwar trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits genannten Urteil vom 1. Dezember 2009 die verfassungsrechtliche Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes betont und insbesondere festgestellt hat, für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen bestehe ein Regel-Ausnahme-Verhältnis. Gesetzliche Schutzkonzepte müssten Sonn- und Feiertage erkennbar als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben, weshalb Ausnahmen hiervon eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes bedürften (BVerfG, a.a.O., Rn. 152 und 157). In Anwendung der von ihm hierzu im Einzelnen entwickelten Grundsätze hat das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung beanstandet, die eine voraussetzungslose siebenstündige Öffnung von Verkaufsstellen an allen vier Adventssonntagen gestattete. Diese Entscheidung lässt sich jedoch weder auf § 10 LadöffnG noch die angegriffene Rechtsverordnung der Antragsgegnerin übertragen. 8 Dies gilt schon deshalb, weil das Bundesverfassungsgericht in demselben Urteil eine Regelung für verfassungsgemäß erachtet hat, wonach im öffentlichen Interesse ausnahmsweise die Öffnung von Verkaufsstellen an höchstens vier (weiteren) Sonn- oder Feiertagen zugelassen werden durfte. Es hat in diesem Zusammenhang zwar betont, das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse auf Seiten der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche „Shopping-Interesse“ auf der Kundenseite rechtfertige für sich gesehen noch keine Ausnahme von der Arbeitsruhe. Gleichwohl hat es den Ausnahmecharakter der seinerzeit zu prüfenden Regelung in einer verfassungskonformen Auslegung unter der Voraussetzung dadurch als hinreichend gewahrt angesehen, dass es die Öffnung der Verkaufsstellen an diesen vier Sonn- oder Feiertagen auf die Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr begrenzte (Urteil vom 1. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 179 ff.). In Anwendung dieser Rechtsprechung dürfte sich daher in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich die Regelung des § 10 LadöffnG sowie die angegriffene Rechtsverordnung als verfassungsrechtlich unbedenklich erweisen. Denn nach § 10 Satz 3 LadöffnG darf an verkaufsoffenen Sonntagen die zugelassene Ladenöffnungszeit ohnehin fünf Stunden nicht überschreiten und nicht in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 11.00 Uhr liegen. Diese gesetzliche Vorgabe, welche die angegriffene Rechtsverordnung beachtet, steht mit der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ersichtlich in Einklang. 9 2. Da sich aber diese Feststellung angesichts des lediglich summarischen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegenwärtig noch nicht abschließend treffen lässt, sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung erginge, ein Normenkontrollantrag aber in der Hauptsache erfolglos bliebe, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte. Diese Abwägung führt zur Ablehnung der beantragten einstweiligen Anordnung. 10 a) Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung eine mögliche Verletzung schutzwürdiger subjektiver Rechte der Antragstellerin nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, wenn die Rechtswidrigkeit der Verordnung erst in einem nachfolgenden Hauptsacheverfahren festgestellt würde. Denn mit Ablauf des 29. Dezember 2013 und der Durchführung des verkaufsoffenen Sonntags an diesem Tag im Stadtgebiet der Antragsgegnerin ließen sich die damit verbundenen tatsächlichen Konsequenzen nicht mehr ungeschehen machen. Insoweit muss aber zugleich bedacht werden, dass sich die Auswirkungen, die sowohl die Antragstellerin als Mitverantwortliche einer geplanten öffentlichen Veranstaltung als auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmender Verkaufsstellen betreffen, auf diesen Sonntag beschränken werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Antragsgegnerin bislang von der nach § 10 LadöffnG bestehenden Möglichkeit der Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr einen schonenden Gebrauch gemacht hat. Es handelt sich nämlich bei dem für den 29. Dezember 2013 vorgesehenen verkaufsoffenen Sonntag erst um die dritte Veranstaltung dieser Art im Jahr 2013 im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. 11 b) Würde hingegen die erstrebte einstweilige Anordnung im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Einwände der Antragstellerin erlassen, so wären hiermit bis zu einer gegenwärtig nicht absehbaren Entscheidung in einem erst noch anhängig zu machenden Hauptsacheverfahren weitreichende rechtliche und tatsächliche Konsequenzen verbunden. Denn im Ergebnis dürfte in diesem Fall nicht nur die Antragsgegnerin von der durch den Gesetzgeber in § 10 LadöffnG ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Festsetzung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Kalenderjahr keinen Gebrauch mehr machen. Vielmehr wäre faktisch die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung landesweit bis auf Weiteres ausgeschlossen. Diese Konsequenz widerspräche aber dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der auch die Möglichkeit einer Sonntagsöffnung im Zeitraum zwischen Weihnachten und Neujahr im Gesetzgebungsverfahren mitbedacht hat (LT-Drs. 15/387, S. 19). Sie wird auch nicht durch die dargelegte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert. 12 In der gebotenen Gesamtschau überwiegt daher das Interesse, der in § 10 LadöffnG getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung jedenfalls gegenwärtig bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren den Vorrang einzuräumen und die grundsätzlich schutzwürdigen, aber in der Sache nur in einem begrenzten und vertretbaren Ausmaß berührten Belange der Betroffenen einstweilen zurückzustellen. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 14 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 3.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).