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Beschluss

2 B 10922/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:1106.2B10922.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 14. August 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller vorläufig von der Mitwirkung an der Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit befreit werden will, zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller hat in Bezug auf diese Weisung, die keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, NVwZ 2012, 1483), keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Die von ihm gegen dieses vorinstanzliche Ergebnis dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung seiner Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 3 1. Die Weisung ist nicht schon formell rechtswidrig, weil – wie der Antragssteller erstmals im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorgetragen hat – keine Beteiligung des Personalrats erfolgt ist. Denn die an einen Landesbeamten gerichtete Anordnung des Dienstherrn, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats, da sie nicht im Zuständigkeitskatalog des § 79 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG - aufgeführt ist. Die vom Antragssteller für seine dem entgegenstehende Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 -, Buchholz 251.95 § 51 MBGSH Nr. 7) ist nicht einschlägig, weil sie zu den §§ 2 und 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein ergangen ist, in denen eine Allzuständigkeit der Personalräte geregelt ist. 4 Im Geltungsbereich des Landespersonalvertretungsgesetzes in Rheinland-Pfalz besteht eine solche Allzuständigkeit jedoch nicht. Sie wäre nicht nur mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994 - VGH N 1 und 2/93 -, AS 24, 321 [LS 6]). Die fehlende Allzuständigkeit ergibt sich auch aus dem Zusammenwirken von § 73 Abs. 1 LPersG mit den §§ 78 bis 80 LPersVG sowie einer historischen Auslegung anhand der Gesetzesmaterialien. Danach ist die Reichweite der Mitbestimmungsrechte der Personalräte durch die ausdrücklich angeführten Beispielskataloge in den §§ 78 bis 80 LPersVG dergestalt vorgeprägt, dass eine darüber hinausgehende Zuständigkeit nur in solchen Angelegenheiten besteht, die den in den Beispielskatalogen enthaltenen mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen in etwa gleichkommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 6 P 13.85 -, Buchholz 251.3 § 66 BrPersVG Nr. 1; VerfGH RP, Urteil vom 18. April 1994, a.a.O., S. 357; OVG RP, Urteil vom 22. Februar 2008 - 5 A 11127/07.OVG -, PersV 2008, 260). 5 Um eine solche Maßnahme handelt es sich bei der Anordnung des Dienstherrn an den Beamten, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung seiner Dienstfähigkeit zu unterziehen, jedenfalls dann nicht, wenn diese – wie hier – wegen der im Raum stehenden vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Eine solche Weisung entspricht im Übrigen den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG -). Diese beinhalten auch den Grundsatz, dass über Personalentscheidungen eines Beamten allein die ihm vorgesetzten Dienstbehörden entscheiden (so bereits BVerfG, Beschluss vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1986 - 6 P 8.83 -, Buchholz 238.35 § 61 HePersVG Nr. 3 und vom 31. Januar 1986 - 6 P 5.83 -, Buchholz 238.35 § 75 BPersVG Nr. 42). 6 Die in Rede stehende Anordnung stellt darüber hinaus eine unselbständige Verfahrenshandlung auf dem Weg zu einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand dar. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einem Umkehrschluss zu § 79 Abs. 2 Nr. 15 LPersG. Hätte der Gesetzgeber eine derartige Weisung des Dienstherrn von der Beteiligung des Personalrates abhängig machen wollen, so hätte es nahe gelegen, dies in der vorgenannten Regelung auch zum Ausdruck zu bringen. 7 Unabhängig hiervon beinhaltet eine solche Anordnung unter Heranziehung der Grundsätze des Datenschutzes (vgl. § 8 Datenschutzgesetz) sowie des Inbegriffs der Personalverschwiegenheit (vgl. § 93 Landesbeamtengesetz - LBG -), gerade bei einer Weisung im Hinblick auf die Abklärung von psychiatrischen Erkrankungen einen derart schwer wiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, dass sie von einem Antrag, zumindest aber von der vorherigen Zustimmung des Beamten abhängig zu machen ist. Einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats hat der Antragsteller aber nicht gestellt. 8 Schließlich ist nur schwer nachvollziehbar, welchen Umfang ein dem Personalrat zukommendes Prüfungsrecht haben müsste, befindet sich der Dienstherr in diesem Verfahrensstadium doch regelmäßig selbst noch in der Phase der „Sondierung“, in dem eine hinreichende Entscheidungsgrundlage sachnotwendig noch nicht vorliegen kann. Die an den Beamten gerichtete Weisung, sich bei bestehenden Zweifeln amtsärztlich untersuchen zu lassen, dient insofern erst der Herstellung einer rechtssicheren Grundlage für die – sich erst anschließende – Entscheidung über die Zurruhesetzung eines Beamten wegen gesundheitlicher Probleme. Hier wirkt der Personalrat aber gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 15 LPersG mit, so dass er die von ihm vertretenen Interessen ausreichend wahrnehmen kann. 9 2. Die Weisung des Antragsgegners vom 24. Juni 2013 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 44 Abs. 1 LBG. Danach ist der Beamte verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen. Wie die Überschrift zu dieser Vorschrift klarstellt, ist insofern die Feststellung der dauernden Dienstfähigkeit des Beamten gemäß den §§ 26 und 27 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - gemeint. 10 Die Anordnung muss sich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig. Der Aufforderung müssen tatsächliche Feststellungen zugrunde gelegt werden, die eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993, BVerfGE 89, 69; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, ZBR 2013, 348). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 11 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach Satz 2 dieser Regelung aber auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von weiteren sechs Monaten (§ 44 Abs. 3 LBG), die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Beides ist hier der Fall. 12 In zeitlicher Hinsicht besteht die Vermutung der dauernden Dienstfähigkeit des Antragstellers bereits deshalb, weil er nicht nur erhebliche Fehlzeiten im Jahr 2012 (80 Arbeitstage) aufzuweisen hatte, sondern zudem wegen seiner psychischen Erkrankung vom 14. Februar 2013 bis jetzt (mithin seit fast neun Monaten) ohne Unterbrechung zur Erfüllung seiner Dienstpflichten unfähig gewesen ist. Hinzu kommen die Aussagen des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz und des den Antragssteller behandelnden Arztes Dr. W., die beide von einer erheblichen Erkrankung „bis auf Weiteres“ (Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 24. April 2013) bzw. von „dauerhaften“ psychischen Schäden (Attest von Dr. W. vom 5. Juli 2013) sprechen. Beide Umstände beinhalten die von der verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geforderten tatsächlichen Feststellungen, die eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. 13 Diesem Ergebnis steht das noch laufende Disziplinarverfahren des Antragsstellers nicht entgegen. Auch wenn der Facharzt Dr. W. in seinem Attest vom 5. Juli 2013 einen baldigen Abschluss des den Antragssteller seiner Auffassung nach stark belastenden Verfahrens einfordert, so lässt sich hieraus nicht – im Umkehrschluss – die vollständige Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Antragsstellers bei einem (positiven) Abschluss des Disziplinarverfahrens herleiten. Dem stehen schon die bereits vor der Bekanntgabe der Einleitungsverfügung aufgelaufenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragsstellers entgegen. 14 Die angefochtene Weisung ist schließlich, auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen in grundrechtlicher Hinsicht (Art. 2 Abs. 2 GG), nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere nicht unverhältnismäßig. Sie ist sowohl geeignet als auch erforderlich, die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beamten zu klären. Eine weniger einschneidende Maßnahme ist nicht erkennbar; sie steht auch nicht außer Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragsstellers, da sie ihrem Zweck entsprechend „eingriffsneutral“ ist. Stellt sich nämlich nach einer Untersuchung seine Dienstfähigkeit heraus, so ist er vor einer zwangsweisen Zurruhesetzung geschützt; ist er dagegen nach dem Untersuchungsergebnis dauernd dienstunfähig, so dient das dann folgende Verfahren zur vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand auch seinen wohlverstanden Interessen. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).