Urteil
7 A 10478/13
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:1031.7A10478.13.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 wird die Klage auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und 5/12 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Beklagte trägt 7/12 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für einen Masterstudiengang in Belgien. 2 Nachdem er vom Sommersemester 2005 bis zum Sommersemester 2007 im Diplomstudiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Düsseldorf eingeschrieben war, studierte er dort ab dem Wintersemester 2007 im Bachelorstudiengang Business Administration. Unter dem 30. Mai 2011 beantragte er Ausbildungsförderung für ein geplantes Studium an der Hogeschool Universiteit Brüssel in Belgien (im Folgenden: Universität Brüssel) im Studiengang Master of Business Administration (MBA) - International Business Management in der Zeit von September 2011 bis August 2012. Nach Mitteilung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen kann diese Universität mit einer deutschen Hochschule verglichen werden; der Studiengang International Business Management ist ein Masterprogramm, das einem einjährigen Aufbaustudium zugeordnet werden kann. Nachdem der Kläger von der Universität Brüssel mit Schreiben vom 16. August 2011 zu dem Masterstudiengang zugelassen worden war, schrieb er sich im September 2011 dort hierfür ein, ohne das Bachelorstudium abgeschlossen zu haben. 3 Den Antrag auf Ausbildungsförderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15. September 2011 ab, weil eine Förderung des Masterstudiengangs den Abschluss des Bachelorstudiengangs voraussetze. 4 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich Ausbildungsförderung für das gesamte einjährige Masterstudium an der Universität Brüssel begehrt. Im Februar 2012 hat er den Bachelorstudiengang an der Fachhochschule Düsseldorf erfolgreich abgeschlossen und den Bachelorgrad erworben. Daraufhin ist ihm für die Zeit von Februar bis August 2012 die begehrte Ausbildungsförderung bewilligt worden, sodass die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 5 Das Verwaltungsgericht hat der Klage für den streitig gebliebenen Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Januar 2012 mit der Begründung stattgegeben, dem Kläger stehe insoweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 BAföG zu. Danach werde für Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union Ausbildungsförderung unter anderem dann geleistet, wenn ein nicht abgeschlossenes inländisches Studium eine Anerkennung im Sinne der Nr. 1 des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG erhalte. Die Regelung in Nr. 1 knüpfe an die Anerkennung der ausländischen Hochschule an. Vorliegend habe die Universität Brüssel durch die Einschreibung des Klägers im September 2011 die Gleichwertigkeit seiner inländischen Studienleistungen an der Fachhochschule Düsseldorf anerkannt. 6 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger erfülle nicht die Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das Verwaltungsgericht widerspreche ihrem Wortlaut und ihrem sich aus der Entstehungsgeschichte ergebenden Sinn und Zweck. Lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall eines einstufigen inländischen Studiums könne ein Masterstudium gefördert werden, wenn die aufnehmende Hochschule die bisher erbrachten Studienleistungen als einem Bachelor entsprechend anerkenne. 7 Die Beklagte beantragt, 8 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 21. März 2013 die Klage auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012 abzuweisen. 9 Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung ist begründet. 13 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage hinsichtlich des Zeitraums vom 1. September 2011 bis zum 31. Januar 2012, der allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abweisen müssen. Der Kläger hat insoweit keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das von ihm im September 2011 aufgenommene Studium im Masterstudiengang Master of Business Administration (MBA) - International Business Management an der Universität Brüssel. 14 Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit dieses Masterstudiengangs sind §§ 5 und 7 Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. 15 Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Dies gilt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von Ausbildungsstätten in den Nrn. 3 bis 5 dieser Bestimmung – unter anderem Hochschulen – gleichwertig ist. 16 Diese Voraussetzungen erfüllt der Masterstudiengang des Klägers an der Universität Brüssel in Belgien. Insbesondere ist nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen auch von der erforderlichen Gleichwertigkeit auszugehen. Dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht in Streit. 17 Der Masterstudiengang des Klägers im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2012 erfüllt jedoch nicht die weiteren Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG. 18 Danach wird für einen Master- oder Magisterstudiengang im Sinne des § 19 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) oder für einen postgradualen Diplomstudiengang im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HRG sowie für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz Ausbildungsförderung geleistet, wenn 1. er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BAföG erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und 2. der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nr. 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat. 19 Die in Nr. 1 und 2 des § 7 Abs. 1a Satz 1 BAföG genannten Förderungsvoraussetzungen für einen Masterstudiengang oder vergleichbaren Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union - wie für das Masterstudium des Klägers in Belgien - müssen kumulativ erfüllt sein, wie sich aus der Verknüpfung der beiden Nummern durch das Wort "und" ergibt (vgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2010, § 7 Rn. 18.3). Die Erfüllung allein der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1a Statz 1 Nr. 2 BAföG kann daher entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einen Förderungsanspruch nicht begründen. 20 § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG enthält - ebenso wie Nr. 2 der Vorschrift - zwei Alternativen. Nach der ersten Alternative von Nr. 1 dieser Bestimmung setzt der Förderungsanspruch voraus, dass der Masterstudiengang oder der vergleichbare Studiengang in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut. Ein Masterstudiengang baut nur dann auf einem Bachelorstudiengang auf, wenn der Bachelorstudiengang - erfolgreich - abgeschlossen worden ist. Wird ein Auszubildender ohne vorherigen Bachelorabschluss allein aufgrund erfolgreichen Durchlaufens eines besonderen Zulassungsverfahrens oder aufgrund einer Anrechnung von Studienzeiten aus einem vorherigen nicht abgeschlossenen Bachelorstudiengang zum Masterstudium zugelassen, ist dieses nicht nach § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BAföG förderungsfähig, weil die gesetzlich definierte Verbindung von Bachelor- und Masterstudium nicht vorliegt. Dieses Verständnis des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BAföG entspricht - soweit ersichtlich - der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Lehre (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2009 - OVG 6 S 22/08 -, juris, Rn. 5; SächsOVG, Urteil vom 6. November 2008 - 1 B 188/07 -, juris, Rn. 23; VG Hamburg, Urteil vom 1. Februar 2012 - 2 K 2143/08 -, juris, Rn. 28 ff.; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 18.1; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Auflage 2005, § 7 Rn. 19). 21 Für ein solches Verständnis sprechen auch Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte der Norm. 22 § 7 Abs. 1a BAföG wurde durch das 19. Gesetz zur Änderung der Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) in das Gesetz eingefügt, um die durch den sogenannten Bologna-Prozess angestoßene Neustrukturierung der Hochschulabschlüsse ausbildungsförderungsrechtlich zu unterstützen. Mit der Reform des § 19 HRG im Jahre 1998 wurden die Voraussetzungen zur Gliederung des Studiums in zwei Abschnitte geschaffen: in einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang, in dem ein erster berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird (vgl. § 19 Abs. 2 HRG), und einen darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengang. Da Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 und 2 BAföG grundsätzlich nur für eine Ausbildung bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird, der mit dem Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrad erreicht ist, wollte der Gesetzgeber die Förderung des darauf aufbauenden Master- oder Magisterstudiengangs durch Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG sicherstellen, um die Akzeptanz der neuen Studienangebote nicht zu gefährden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 7 Abs. 1a BAföG, BT-Drs. 13/10241, S. 1, 7 und 8; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 5 B 78/06 -, juris, Rn. 5; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O., § 7 Rn. 18). 23 Die Einfügung des § 7 Abs. 1a BAföG sollte mithin die Förderung der Master- bzw. Magisterstudiengänge nach Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses durch Verleihung eines Bachelor- bzw. Bakkalaureusgrades ermöglichen. Diesem Gesetzeszweck entspricht es, dass der Master- bzw. Magisterstudiengang nur dann auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang aufbaut im Sinne des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 1. Alternative BAföG, wenn dieser abgeschlossen worden ist. 24 Hierfür spricht auch die Ergänzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG um eine zweite Alternative durch das 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254). Danach kann ein Master- oder Magisterstudiengang oder ein vergleichbarer Studiengang in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nunmehr auch dann gefördert werden, wenn er auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird. In der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser Ergänzung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG heißt es (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 18): 25 "Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei der Fortsetzung eines im Inland begonnen einstufigen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengangs im EU-Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 die Studiengänge im Aufenthaltsstaat möglicherweise ausschließlich als zweistufige Bachelor-Master-Studiengänge angeboten werden. Dann besteht nach dem Wortlaut der derzeitigen Regelung des Absatzes 1a keine Förderungsmöglichkeit, weil der (im Ausland durchgeführte) Masterstudiengang nicht auf einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbaut. (…). Indem die Neuregelung als Förderungsvoraussetzung an die Gleichwertigkeitsfeststellung der aufnehmenden Hochschule mit einem - für den betriebenen Masterstudiengang regelmäßig als Zugangsvoraussetzung geforderten - Bachelorabschluss anknüpft, wird das bisherige Inlandsstudium auch förderungsrechtlich wie ein abgeschlossenes Bachelorstudium behandelt." 26 Der Gesetzgeber ging ausweislich dieser Gesetzesbegründung somit ebenfalls davon aus, dass § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG der seinerzeit geltenden Fassung, die nach der Ergänzung durch das 22. Änderungsgesetz der ersten Alternative dieser Vorschrift entspricht, voraussetzt, dass der Masterstudiengang auf einem abgeschlossenen Bachelorstudiengang aufbaut. Nur für die in der ergänzend eingefügten zweiten Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG genannten Fälle sollte auch ein noch nicht abgeschlossenes Studium genügen. 27 Der Masterstudiengang des Klägers an der Universität Brüssel im Zeitraum von September 2011 bis Januar 2012 erfüllt demnach nicht die Förderungsvoraussetzungen der ersten Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG, weil er zu dieser Zeit sein Bachelorstudium an der Fachhochschule Düsseldorf noch nicht abgeschlossen hatte, so dass der Masterstudiengang nicht auf dem Bachelorstudiengang aufbaute. Der Kläger erwarb den Bachelorgrad erst im Februar 2012. 28 Die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG liegen ebenfalls nicht vor. 29 Danach kann ein Masterstudiengang oder vergleichbarer Studiengang in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union auch dann gefördert werden, wenn er auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich hierbei jedoch um ein einstufiges Inlandsstudium handeln. Wie der oben bereits wiedergegebenen Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 18) zu entnehmen ist, sollte mit dem Einfügen der zweiten Alternative in § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG eine Ausbildungsförderung ermöglicht werden, wenn ein im Inland begonnener einstufiger Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang im EU-Ausland fortgesetzt wird, in dem der Studiengang ausschließlich als zweistufiger Bachelor-Master-Studiengang angeboten wird. Das bisherige Inlandsstudium wird also nur dann förderungsrechtlich wie ein abgeschlossenes Bachelorstudium behandelt, wenn der bislang in Deutschland absolvierte Teil eines einstufigen Studiengangs von der aufnehmenden Hochschule als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird (vgl. BT-Drs. 16/5172, S. 18; Humborg, in: Rothe/Blanke, a.a.O., § 7 Rn. 18.2). 30 Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar wurde der Kläger von der Universität Brüssel zum Masterstudium ab September 2011 schon vor Abschluss seines Bachelorstudiengangs an der Fachhochschule Düsseldorf zugelassen. Der Kläger hat aber keinen einstufigen Diplom-, Magister- oder Staatsexamensstudiengang im Inland begonnen und in Belgien als Masterstudium fortgesetzt, sondern einen Bachelorstudiengang als Abschnitt der im Zuge der Reform des § 19 HRG neu eingeführten zweistufigen Bachelor-Master-Studiengänge. Sein Masterstudium an der Universität Brüssel baut daher nicht auf einem einstufigen Inlandsstudium auf, sodass ihm ein Förderungsanspruch hierfür auch nach der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht zusteht. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und bezüglich des übereinstimmend erledigten Teils des Rechtsstreits auf der insoweit unanfechtbaren Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 161 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 33 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Der Rechtssache kommt insbesondere nach Auffassung des Senats keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die vorliegend aufgeworfene Frage der Auslegung des § 7 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG unter Berücksichtigung der hierzu vorliegenden Rechtsprechung und Kommentarliteratur nicht klärungsbedürftig erscheint. 34 Beschluss 35 Der Gegenstandswert wird für das Berufungsverfahren auf 4.070,00 € (814,00 € x 5 Monate) gemäß § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt.