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Beschluss

10 A 10525/13

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0904.10A10525.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. März 2013 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der zulässig ist (vgl. Verfügung des Senats vom 6. August 2013), hat keinen Erfolg, da keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 2 1. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheides vom 26. August 2012 und darauf, dass der Beklagte zu 2) mittels falscher und grob wahrheitswidriger Tatsachenbehauptungen im unmittelbaren Vorfeld des Bürgerentscheides in der Gemeinde L. zur „Kommunal- und Verwaltungsreform“ vom 26. August 2012 unter Missbrauch seiner Organstellung als Bürgermeister das Abstimmungsverhalten in rechtswidriger Weise beeinflusst hat, zu Recht als unzulässig abgewiesen. 3 a) Die Unzulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit des Bürgerentscheides vom 26. August 2012 ergibt sich - soweit der Kläger dies als Gemeindebürger geltend macht - zum einen daraus, dass § 67 Kommunalwahlgesetz - KWG - eine Überprüfung eines Bürgerentscheides nach den Regelungen der Wahlprüfung gemäß §§ 48 bis 52 KWG ausdrücklich ausschließt. Zum anderen käme die Zulässigkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Durchführung des Bürgerentscheides in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu § 67 KWG (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 90) nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung eines Bürgers bestehen würde. Dies kann bei einem Bürgerentscheid jedoch nur der Fall sein, wenn die eigenen - formalen - Mitwirkungsrechte in Frage stehen oder der Bürgerentscheid sonstige Rechte eines einzelnen Bürgers unmittelbar betrifft. Anderenfalls besteht kein subjektiver Anspruch des Gemeindebürgers auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bürgerentscheides (vgl. BayVGH, Urteil vom 2. Juli 2002 - 4 B 00.3532 -, juris, Rn. 15f). Denn ein positiver Bürgerentscheid steht gemäß § 17a Abs. 8 Satz 1 Gemeindeordnung - GemO - einem Gemeinderatsbeschluss gleich, dessen Rechtsmäßigkeit ein Bürger ebenfalls nur dann gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn er unmittelbar in subjektive Rechte eingreift. Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger konnte sich am Bürgerentscheid beteiligen. Dafür, dass die Ablehnung der vom Gemeinderat beschlossenen Fusion sonstige subjektive Rechte des Klägers als Bürger betreffen, liegen Anhaltspunkte nicht vor. Deshalb kommt es auf die Frage, ob durch Stellungnahmen des Beklagten zu 2) im Vorfeld des Bürgerentscheides in die „Freiheit der Wahl“ eingegriffen und deshalb das Abstimmungsergebnis rechtswidrig beeinflusst wurde, nicht an. 4 b) Soweit der Kläger in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied die Überprüfung der Wirksamkeit des in Rede stehenden Bürgerentscheides begehrt, ist der Klageantrag zu 1) ebenfalls unzulässig. Auch dies folgt daraus, dass ein Bürgerentscheid einen Ratsbeschluss ersetzt. Ein solcher Beschluss kann von einem Ratsmitglied nur dann gerichtlich angegriffen werden, wenn er die Verletzung eigener organschaftlicher Mitgliedschaftsrechte, welche ihm durch das Kommunalverfassungsrecht eingeräumt sind, geltend macht. Hierzu zählen insbesondere das Teilnahmerecht an Sitzungen, das Beratungs-/Rederecht, das Antragsrecht und das Stimmrecht. Die formelle und materielle Rechtmäßigkeit eines Ratsbeschlusses im Übrigen kann ein Ratsmitglied hingegen nicht gerichtlich überprüfen lassen (vgl. VGH BW, Urteil vom 25. März 1999 - 1 S 2059/98 -, juris Rn. 32). Entsprechendes gilt für einen Bürgerentscheid. Deshalb kann der Kläger auch in seiner Eigenschaft als Ratsmitglied in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht geltend machen, der Beklagte zu 2) habe das Abstimmungsergebnis des in Rede stehenden Bürgerentscheides rechtswidrig beeinflusst. Hierbei handelt es sich um einen Einwand, der nicht die organschaftlichen Mitgliedschaftsrechte eines Ratsmitglieds betrifft, sondern sich auf die Rechtmäßigkeit des Bürgerentscheides im Übrigen bezieht. Dies gilt auch insoweit, als der Bürgerentscheid einen anderslautenden Ratsbeschluss ersetzt. Denn beide Entscheidungen sind rechtlich unabhängig voneinander zu beurteilen. 5 c) Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass der Beklagte zu 2) das Abstimmungsverhalten bei dem Bürgerentscheid vom 26. August 2012 in rechtswidriger Weise beeinflusst hat, unzulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit ein rechtlich geschütztes Interesse an einer gerichtliche Entscheidung nicht besteht, da die Wirksamkeit des Bürgerentscheides vom 26. August 2012 vom Kläger weder als Bürger noch als Ratsmitgliedern einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden kann. 6 2. Die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Zulässigkeit der beiden Feststellungsanträge lässt sich nach den bisherigen Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren verneinen. Deshalb bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. 7 3. Des Weiteren hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Bürger Rechtsschutz gegen wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen amtlicher Stellen im unmittelbaren Vorfeld eines Bürgerentscheides und damit wegen einer Verletzung seines Rechts auf Freiheit der Wahl (bzw. Abstimmung) erlangen kann, lässt sich anhand der Grundsätze zur Angreifbarkeit von Gemeinderatsbeschlüssen ohne weiteres beantworten und ist deshalb nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. 8 4. Schließlich ist das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der im Zulassungsantrag angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Sämtliche dieser Entscheidungen betreffen die Überprüfung von Wahlen. Die Frage, ob die hier aufgestellten Grundsätze zur Wahrheitspflicht von Amtsträgern auch auf die Durchführung eines Bürgerentscheides zu übertragen ist, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, weil die vom Kläger gestellten Klageanträge bereits unzulässig sind. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer II.22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.