Urteil
8 C 10635/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0508.8C10635.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „S./.G. V“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „S./G. V“ der Antragsgegnerin. 2 Sie sind Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks „G. …“ (Flurstück-Nr. …), das mit einem von ihnen selbst bewohnten Einfamilienhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Erweiterungsplan IV zum Bebauungsplan G.“, der ein reines Wohngebiet festsetzt, und grenzt von Norden her an die Straße „G.“, die bisher etwa 60 m östlich des Grundstücks als Sackgasse endet. 3 Der Ortsteil „G.“ befindet sich nordöstlich des Stadtkerns in einem Tal, das sich von der Wieslauteraue nach Osten erstreckt; vom Stadtkern und von den sich entlang der H. Straße (K 39) nach Osten in Richtung der Gemeinde E. erstreckenden Wohnquartieren wird der Ortsteil „G.“ durch einen bewaldeten Höhenzug getrennt. 4 Die Antragsgegnerin ist im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz (ROP) in der noch gültigen Fassung aus dem Jahre 2004 als Gemeinde mit den besonderen Funktionen „Wohnen“ und „Gewerbe“ ausgewiesen. Für die Ausweisung von Wohnbauflächen ist für sie ein Schwellenwert von 11,3 ha festgesetzt, der nach der Zielbestimmung 2.5.1 des ROP nicht wesentlich überschritten werden darf. 5 Der angefochtene Bebauungsplan setzt zwei voneinander getrennt liegende Teilbauflächen fest, und zwar im Anschluss an das Baugebiet „G. IV“ in einem bisherigen Waldgebiet eine Teilbaufläche „G. V“ als allgemeines Wohngebiet von ca. 2,9 ha Größe mit ca. 17 Bauplätzen, und am Stadtausgang in Richtung E. nördlich der K 39 eine Teilbaufläche „S.“ von ca. 7,6 ha Größe, von denen ca. 2,8 ha (etwa 34 Bauplätze) als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen werden. Die Erschließung sowie die Anbindung an das städtische Verkehrsnetz erfolgen in der Weise, dass die bisher als Sackgasse endende Straße „G.“ zur Erschließung des Baugebiets „G. V“ fortgeführt sowie um eine abzweigende Stichstraße erweitert wird; sodann wird sie in südöstlicher Richtung mittels einer Verbindungsstraße (sog. „Querspange“), deren Verlauf einem bisher als Wanderweg genutzten Hohlweg in einem Waldgebiet folgt, an die Haupterschließungsstraße des neuen Baugebiets „S.“ angebunden, von der eine Ringstraße zur inneren Erschließung abzweigt; schließlich wird die Straße an der Gemarkungsgrenze durch teilweise dem Biotopschutz unterliegende Offenlandflächen geführt und über einen Kreisverkehr an die „H. Straße“ (K 39) angebunden, so dass sich die bisherige Sackgasse „G.“ künftig als Teil eines Ringstraßensystems darstellt. 6 Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan ausweislich der Planbegründung folgende Ziele: Durch Ausweisung weiterer Bauflächen für die Wohnbebauung in Fortsetzung der bereits bestehenden Wohngebiete in den Bereichen „S.“ und „G.“ soll einer bestehenden, unverändert starken Nachfrage nach Bauplätzen für den Eigenheimbau Rechnung getragen werden. Die geplante Querspange soll neben ihrer Funktion, die beiden Wohngebiete miteinander zu verbinden, auch einen Beitrag zur Verbesserung der gesamtstädtischen Verkehrssituation leisten, die von negativen Auswirkungen der durch das Stadtzentrum führenden B 427 geprägt ist und zu der bisher keine Alternativstrecken existieren. Da eine Ortsumgehung aufgrund der topografischen Verhältnisse sehr kostspielig wäre und vor dem Hintergrund knapper öffentlicher Mittel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht realisiert werden wird, plant die Antragsgegnerin zur anderweitigen Erreichung des Ziels einer Entlastung des Stadtkerns zum einen eine innerstädtische Entlastungsstraße parallel zur Bahnlinie im Wieslautertal. Zum anderen soll durch die Schaffung der „Querspange“ eine bessere Anbindung des Stadtteils „G.“ erreicht werden und diese zugleich als Notüberlauf für die störungsanfällige B 427 dienen. 7 Der Aufstellungsbeschluss zu dem Bebauungsplan wurde am 21. Oktober 2004 gefasst. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit fand im Mai 2007, die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange fand vom 23. Juli bis 26. August 2007 statt. Die Offenlage des Plans erfolgte vom 17. August 2009 bis zum 16. September 2009, parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. 8 Da mit der Realisierung des Bebauungsplans im Bereich „S.“ und der Anbindung an die K 39 ein Verlust von Biotopstrukturen von hoher bis sehr hoher Bedeutung verbunden wäre - nämlich Eingriffe, die zu einem unmittelbaren Flächenverlust von nach § 28 Abs. 3 LNatSchG besonders geschützten Biotopen der Typen „Feuchtwiesenbrachen“ (1.800 qm) „Borstgras- bzw. Trockenrasen“ (3.000 qm) und „Quellbereich“ (200 qm) führen -, hatte die Antragsgegnerin bereits am 29. August 2006 einen Befreiungsantrag gestellt. Mit Bescheid vom 14. September 2006 erteilte die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd eine Befreiung vom Verbot des § 28 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 LNatSchG unter Auflagen und zunächst befristet bis zum 1. Oktober 2010; auf entsprechenden Antrag wurde die Befristung mit Bescheid der SGD Süd vom 14. Februar 2011 aufgrund des inzwischen geltenden § 30 Abs. 4 BNatSchG 2010 bis zum 1. Oktober 2013 verlängert. 9 Da mit dem Bebauungsplan rund 7 ha neue Wohnbauflächen ausgewiesen werden, von denen etwa die Hälfte nicht aus dem derzeit noch gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden können, weil dieser den gesamten Teilbereich „G. V“ sowie im Teilbereich „S.“ rund 1,6 ha, die als Wohnbaufläche festgesetzt werden, als Flächen für die Forstwirtschaft darstellt, hat die Antragsgegnerin eine entsprechende Fortschreibung des Flächennutzungsplans beantragt. Zugleich hat sie mit Ratsbeschluss vom 23. Juni 2005 erklärt, auf im Flächennutzungsplan derzeit im Bereich „A.“ südlich der K 39 als künftige Wohnbaufläche dargestellte Flächen zu verzichten, und insoweit eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans dahingehend beantragt, diese Flächen in „landwirtschaftliche Flächen“ zurückzustufen. 10 Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin insbesondere folgende Gutachten ein: 11 - Einen „Fachbeitrag Naturschutz“ der Stadt- und Landschaftsplaner B., zuletzt in der Fassung vom November 2010; dieser gelangt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung der Planung aufgrund der im Plangebiet vorhandenen ökologisch bedeutsamen Biotopstrukturen und der topographischen Verhältnisse von erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild auszugehen sei; die Eingriffe könnten jedoch durch grünordnerische Maßnahmen im Gebiet minimiert und teilweise ausgeglichen werden; hierzu schlägt das Gutachten die landespflegerischen Maßnahmen M 1 bis M 9 vor, die im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgesetzt worden sind. Ferner schlägt er als externen landespflegerischen Ausgleich die im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Flächen „C.“ (ca. 3,4 ha, ca. 3,5 km vom Plangebiet entfernt) und „K.“ (ca. 2,89 ha, ca. 1,2 km vom Plangebiet entfernt) mit bestimmten Entwicklungsmaßnahmen vor; diese Flächen sind im Bebauungsplan den Eingriffen gemäß § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet worden. Der Fachbeitrag führt weiter aus, die erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt könnten durch die qualitativ und quantitativ hochwertigen landespflegerischen Flächen bei einem erhöhten Flächenfaktor als kompensiert betrachtet werden; für das Landschaftsbild sei eine nachhaltige Veränderung festzuhalten. 12 - Einen „Fachbeitrag Artenschutz“ desselben Planungsbüros, zuletzt ebenfalls in einer Fassung vom November 2010; dieser gelangt im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und auf der Grundlage einer faunistischen Übersichtskartierung aus dem Jahre 2008 zu dem Ergebnis, dass zwar 17 im Untersuchungsraum nachgewiesene streng geschützte Tierarten, die gleichzeitig nach Anhang IV der FFH-Richtlinie oder nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, von der Planung durch direkte oder indirekte Eingriffe betroffen seien, dass aber dennoch die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie die Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, wenn von den Gutachtern im Einzelnen beschriebene „Maßnahmen zur Vermeidung“ (MM 1 und MM 2) sowie vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktion i. S. v. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG (CEF-M 1 bis CEF-M 5) durchgeführt werden. 13 - Eine Verkehrsuntersuchung des Büros M. vom Februar 2002 mit Nachtrag vom 1. Dezember 2012, die u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass im Falle einer bloßen Ergänzung des innerörtlichen Verkehrsnetzes um eine Verbindungsstraße zwischen der H. Straße und „G.“ als ortsinterner Erschließungsstraße („Prognose-Nullfall plus“) für diese Verbindungsstraße eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kfz./24 Std. im Prognosejahr 2015 prognostiziert werde, womit eine gewisse Umorientierung von Verkehrsbeziehungen zwischen den beiden Wohngebieten eintreten werde, die eine – wenn auch geringe – Verkehrsentlastung ( - 600 Kfz./24 Std.) im Ortskern erwarten lasse. 14 - Eine „Schalltechnische Untersuchung zu den Auswirkungen auf das Baugebiet G.“ desselben Büros vom März 2010, die zu dem Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Immissionsorten im bisherigen Sackgassenbereich der Straße „G.“ sowohl tagsüber als auch nachts um jeweils 8,1 dB(A) ansteigen, so dass eine wesentliche Veränderung i. S. d. 16. BImSchV vorliege, auch wenn deren einschlägige Immissionsgrenzwerte (59 bzw. 49 dB(A)) weiterhin deutlich unterschritten würden. 15 Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machten die Antragsteller u. a. geltend, der Bebauungsplan verletze Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie weitere Belange des Natur- und Umweltschutzes; für die sog. „Querspange“ fehle ein Bedarf; die Entwässerungsproblematik des neuen Baugebiets sei zu ihren Lasten ungelöst geblieben. 16 In seiner Sitzung vom 1. Juli 2010 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. An der Beschlussfassung wirkte auch das Ratsmitglied P. D. mit, dessen Eltern Eigentümer des Grundstücks „G.“ (Flurstück-Nr. ...) sind, das dem Anwesen der Antragsteller schräg gegenüber liegt. 17 Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 23. Januar 2012 und Ausfertigung am 30. Januar 2012 mit öffentlicher Bekanntmachung vom 9. Februar 2012 in Kraft. 18 Zur Begründung ihres am 18. Juni 2012 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller im Wesentlichen Folgendes geltend: 19 Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere seien sie antragsbefugt. Sie könnten geltend machen, durch die Planung in eigenen abwägungserheblichen Belangen verletzt zu sein. Dazu zähle ihr Interesse an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf der an ihrem Grundstück entlang führenden Straße stattfindenden, durch die Planung verursachten Mehrverkehr entstünden. Da die Lärmbelastung an ihrem Grundstück sich ausweislich der eingeholten schalltechnischen Untersuchung planungsbedingt wesentlich, nämlich um mindestens 8,1 dB(A) erhöhe, sei dieser Belang auch nicht lediglich geringfügig betroffen. Daneben könnten sie sich auf eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums wegen mangelhafter Bewältigung der Entwässerungssituation des Plangebiets sowie auf eine Verletzung ihres Rechts auf gesunde Wohnverhältnisse berufen, weil die Antragsgegnerin sich mit den planungsbedingten Veränderungen des Mikroklimas sowie mit einer durch die vorgesehenen artenschutzrechtlichen Ausgleichmaßnahmen verursachten gravierenden Verschattung ihres Anwesens nicht auseinandergesetzt habe. 20 Der Normenkontrollantrag sei auch begründet, denn der Bebauungsplan sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. 21 Er sei bereits mangels ordnungsgemäßer Beschlussfassung nach § 10 BauGB i. V. m. §§ 22, 24 GemO unwirksam, weil an dem Satzungsbeschluss ein Stadtratsmitglied mitgewirkt habe, bei dem die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet gewesen sei, ihm oder seinen Angehörigen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 1 GemO zu bringen. Den Eltern des beim Satzungsbeschluss mitwirkenden Ratsmitglieds D. entstünden bei Verwirklichung der Planung unmittelbare Nachteile durch eine auch an ihrem Anwesen auftretende Mehrbelastung durch Verkehrslärm von mindestens 8,1 dB(A) sowie durch zunehmende Verschattung ihres Hauses. 22 Der Bebauungsplan verletze sie darüber hinaus in mehreren ihrer materiell-rechtlichen Rechtspositionen. Zunächst seien mehrere umweltrelevante Aspekte entweder überhaupt nicht oder nur unzureichend untersucht worden. So mangele es dem Bebauungsplan an einer sachgemäßen Untersuchung der Auswirkungen auf die klimatischen Verhältnisse. Trotz einer entsprechenden Empfehlung der Kreisverwaltung habe die Antragsgegnerin kein klimatologisches Fachgutachten eingeholt; ihre Einschätzung, eine Untersuchung des Problems sei unverhältnismäßig, sei evident abwägungsfehlerhaft. 23 Ein weiteres Abwägungsdefizit bestehe in der Nichtberücksichtigung einer „schleichenden Verschattung“ des Wohngebiets „G.“ sowie auch des neuen Baugebiets „G. V“. Bedingt durch dessen Lage nördlich des Höhenzugs „L.“ sei die Besonnung der dort bestehenden Anwesen bereits jetzt im Winter stark eingeschränkt. Infolge der im Bereich „L.“ nach dem Fachbeitrag Artenschutz vorgesehenen Maßnahmen solle der dort befindliche Wald einer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben, was dazu führen werde, dass die Hauptbesonnungsrichtung Süden durch eine dichte grüne Wand von Kiefern blockiert werde. Die Verschattung der Grundstücke im „G.“ werde deshalb bereits in wenigen Jahren die Grenze des Zumutbaren überschreiten. 24 Auch die Lärmzunahme an der bestehenden Bebauung sei unzureichend behandelt worden. Die eingeholte schalltechnische Untersuchung sei weder dem Stadtrat noch der Öffentlichkeit vor dem Satzungsbeschluss am 1. Juli 2010 zugänglich gemacht worden, weshalb nicht angenommen werden könne, dass insoweit eine sachgemäße Abwägung erfolgt sei. Zudem weise die Untersuchung erhebliche Mängel auf. Insbesondere hätten die Gutachter bei der Ermittlung der Emissionspegel und der Beurteilungspegel weder die sich durch die sich verengende Kessellage des Wohngebiets ergebenden Echo-Reflexionen des Verkehrslärms noch Einflüsse auf die Emissionspegel durch die besondere Verkehrsführung mit Steilstrecken und unübersichtlichen Kreuzungsbereichen berücksichtigt. 25 Dem Bebauungsplan mangele es an Festsetzungen, die die Beachtung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ausreichend sicherstellten. Die vorgesehenen konfliktvermeidenden, vorgezogenen sowie kompensatorischen Maßnahmen zum Schutz unionsrechtlich geschützter Tierarten seien lediglich im Fachbeitrag Artenschutz beschrieben, aber nicht im Bebauungsplan festgesetzt worden. Dies genüge nicht den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung. Zudem verstoße der Bebauungsplan gegen das Schädigungsverbot von Tierarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, weil die von der Antragsgegnerin im April/Mai 2011 durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nicht entsprechend der im Fachbeitrag Artenschutz beschriebenen Art und Weise ausgeführt worden seien. Ferner sei das Zielgebiet 2 b (Ausgleichsfläche für Artenschutz) wegen eines bereits erfolgten rechtswidrigen Eingriffs sowie wegen verschiedener anderer funktionaler Einschränkungen nicht geeignet, eine wertgleiche Kompensation für die jeweiligen Eingriffspotenziale des Bebauungsplans zu ermöglichen und zur Schaffung von Ausweichquartieren für Fledermäuse und Spechte zu dienen. Die zur Verbesserung der Lebensraumsituation der Haselmaus vorgeschlagene Maßnahme CEF-M 4 könne wegen einer durchgeführten Rodung und damit einhergehenden Lebensraumzerstörung die beabsichtigte Wirkung nicht mehr entfalten. Die Kennzeichnung der Ausgleichsflächen für CEF-Maßnahmen sei unzureichend, weshalb eine fachgerechte Durchführung der Maßnahmen nicht gewährleistet sei. Die Maßnahmen für die Mauereidechse (MM 2 – Umsiedlung der Tiere) seien nicht ausreichend, um eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der Population zu vermeiden. Insbesondere sei die ökologische Funktionalität des Ersatzlebensraums noch nicht vorhanden und der zur Verfügung stehende Zielraum sei zu klein. Darüber hinaus habe eine im Oktober/November 2012 anberaumte Rodungsmaßnahme wahrscheinlich bereits die Tötung etlicher Individuen der Art im Plangebiet verursacht. Ferner sehe der Plan keine Schutzmaßnahmen für ein bedeutendes Vorkommen der Zauneidechse vor. Schließlich sei der Plan in keiner Weise dem Problem begegnet, dass im Bereich der Querspange für Fledermäuse ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Kollisionen mit Kraftfahrzeugen auftrete. 26 Die festgesetzten Ausgleichsflächen und -Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft seien nicht geeignet, die prognostizierten Beeinträchtigungen auszugleichen. Die Maßnahme M 7 (Schaffung von Waldrand) werde als Ausgleichsmaßnahme verbucht, obwohl es sich um einen Eingriff handele, der den ökologischen Wert der beanspruchten Flächen sogar vermindere. Die Maßnahmen M 4 bis M 6 sowie M 8 seien bestenfalls als Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zu werten, ihnen komme hingegen kein ökologisches Aufwertungspotential zu. Die Einbeziehung der externen Ausgleichflächen in die Gesamtbilanz sei fehlerhaft. Die Abarbeitung der Betroffenheit der national geschützten Arten im Rahmen der Eingriffsregelung sei unzureichend erfolgt. Die Ausgleichsfläche „C.“ sei wegen ihrer Entfernung zum Eingriffsort nicht zur Kompensation der Eingriffe geeignet, weil für viele der betroffenen streng geschützten Tierarten nicht erreichbar. Diese Ausgleichsfläche könne aufgrund ihrer bereits bestehenden hohen ökologischen Wertigkeit zudem keine funktionale Aufwertung mehr erfahren und stelle deshalb keine wertgleiche Kompensation für den Verlust von Feuchtwiesen dar. Auch die externe Ausgleichsfläche „K.“ könne nur zum Teil die erforderliche funktionale Aufwertung erfahren. Insgesamt sei festzustellen, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplans umfangreiche Flächen versiegelt, Altholzbestand beseitigt sowie geschützte Biotope beeinträchtigt würden, ohne dass diese beeinträchtigten Funktionen und Werte mit entsprechenden Maßnahmen auf hinreichend großen Flächen ausgeglichen würden. Insbesondere seien die Auswirkungen der im Bereich der Querspange geplanten Eingriffe in geschützte Felsbiotope und Farnbestände nicht ausreichend untersucht und bewertet und daher auch nicht ausgeglichen worden. Der Eingriff in den Quellbereich sei ebenso wenig ausgleichbar, wie die durch die Querspange und durch die tief in den Hang hineinragenden, bandartig angeordneten Bauplätze erfolgenden Eingriffe in das Landschaftsbild ausgeglichen und ausgleichbar seien. Auch das Vermeidungsgebot sei nicht beachtet worden, wie sich insbesondere am Beispiel des Feuersalamanders zeige, denn die zur Sicherung des Bestandes der lokalen Population denkbaren Schutzmaßnahmen wie Amphibiendurchlässe unter der Straße u. ä. seien nicht vorgesehen worden, weshalb auf Dauer die lokale Population bei Zulassung des Eingriffs sogar zum Aussterben verurteilt sei. Gleiches gelte für die Inanspruchnahme des Kernlebensraums der Zauneidechsen. 27 Der Ausbauquerschnitt der Erschließungsstraße (Querspange) von 8,50 m sowie der Zuschnitt des Baugebiets verstießen gegen das Gebot des § 1 a Abs. 2 BauGB zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden. 28 Bedenken bestünden hinsichtlich der Planerforderlichkeit i. S. v. § 1 Abs. 3 BauGB, weil die sog. „Querspange“ städtebaulich nicht erforderlich sei. Das mit dem Plan verfolgte Ziel, eine Verkehrsentlastung der Innenstadt zu erreichen, könne durch Schaffung der Querspange nicht erreicht werden, weil diese nur eine Entlastung der Ortsmitte um 2 % des Verkehrs bewirke und damit nur eine zu vernachlässigende Verbesserung der Verkehrsverhältnisse zur Folge habe. Die Querspange sei auch zur Nutzung als Umleitungsstrecke zur Umfahrung des Ortskerns bei Staus in der B 427 völlig ungeeignet, weil sie als Zubringer auf die jeweils als Tempo-30-Wohnstraßen ausgewiesenen Straßen „G.“ und „S.“ mit Engpässen und Rechts-vor-Links-Kreuzungen angewiesen sei. Wegen der zeitnah zu erwartenden Verwirklichung der parallel zur Bahnlinie geplanten innerörtlichen Entlastungstraße sei sie hierzu auch gar nicht mehr erforderlich. Die als weiteres Planungsziel angeführte verkehrswichtige Verbindungsfunktion für die großen Wohngebiete H. Straße und G. zur Entflechtung der zwischen diesen beiden Quartieren bestehenden Verkehrsströme sei nur vorgeschoben, weil zwischen den beiden Quartieren kein reger Austausch stattfinde. In Wirklichkeit verfolge die Antragsgegnerin die Absicht, den Durchgangsverkehr von F. nach E. durch die Wohngebiete G. zur K 39 bzw. B 427 abzuleiten; darüber hinaus wolle sie mit der vermeintlich geplanten Entzerrung der Verkehrslage ihren Verbleib im Stadtsanierungsprogramm des Landes sicherstellen. 29 Der Bebauungsplan verstoße auch gegen bzw. berücksichtige nicht andere Pläne. So befinde sich die geplante Querspange innerhalb eines regionalen Vorranggebiets Landschaftsbild und Erholung. Unzulänglich behandelt seien auch die Beseitigung von Bodenschutzwald und die raumbezogenen Ziele zur Entwicklung des Waldes und der Wald-Offenland-Verteilung im Verbandsgemeindegebiet. 30 Im Geltungsbereich des Plans bestehe eine zumutbare, weit umweltschonendere Alternative zur gewählten Erschließungstrasse. Die Erschließung des Teilgebiets „S.“ über den vorhandenen Wirtschaftsweg unmittelbar nördlich der Bebauung am Burgenring sei von der Antragsgegnerin aus nicht plausiblen Gründen verworfen worden, obwohl bei dieser Variante nicht in die pauschal geschützten Biotopflächen und auch nicht in den Lebensraum der Zauneidechse hätte eingegriffen werden müssen. 31 Eine weitere Alternative zur Erreichung des Ziels einer Verkehrsentlastung im Innenstadtbereich stelle eine Nutzung des Durchbruchs am Friedhof für eine Verbindungsstraße dar, die bereits seit Jahren bestehe und deren Ausbau (Verbreiterung) mit weit weniger Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden wäre. 32 Es sei abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin pauschal geschützte Biotopflächen im Bereich „S.“ in Anspruch nehme, um im Gegenzug auf die im noch gültigen Flächennutzungsplan dargestellte Wohnbebauung im Bereich „A.“ zu verzichten. Die angebliche herausgehobene ökologische Wertigkeit der im Bereich „A.“ gelegenen Flächen sei nicht belegt. 33 Der von der SGD Süd am 14. September 2006 erteilte Befreiungsbescheid von den Verboten des § 28 LNatSchG zur Beeinträchtigung der geschützten Biotope im Bereich „S.“ sei im Übrigen nichtig. Denn der Befreiungsantrag sei unter Vorspiegelung einer nicht bestehenden Alternativlosigkeit der gewählten Trasse der Erschließungsstraße gestellt worden. 34 Die Antragsteller beantragen, 35 den am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „S. / G. IV“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 36 Die Antragsgegnerin beantragt, 37 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 38 Sie tritt der Normenkontrolle im Einzelnen unter Bezugnahme auf die Begründung des Bebauungsplans und auf den Inhalt der im Planaufstellungsverfahren eingeholten Fachgutachten und Stellungnahmen entgegen. 39 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe I. 40 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. 41 Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann nur diejenige Person Normenkontrolle erheben, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Da das Grundstück der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans liegt und sie daher nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Eigentum betroffen sind, kommt als verletztes Recht nur der Anspruch auf gerechte Abwägung der eigenen abwägungsbeachtlichen Belange in Betracht. In diesem Umfang ist der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Rechtsprechung anerkannt. 42 Die Antragsteller können sich zumindest auf ihr Interesse berufen, von zusätzlichen Verkehrsimmissionen verschont zu werden, die durch den durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr auf der an ihrem Grundstück „G. …“ (Flurstück Nr. …) entlang führenden Straße „G.“ entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 -, NVwZ 2000, S. 197). Ein mit nicht unerheblichen zusätzlichen Verkehrsimmissionen verbundener Mehrverkehr auf der Straße „G.“ wird vorliegend planungsbedingt dadurch verursacht, dass die bisher ca. 60 m östlich des Grundstücks der Antragsteller als Sackgasse endende Straße „G.“ zur Erschließung des neuen Baugebiets „G. V“ verlängert und sodann über eine „Querspange“ mit der Haupterschließungsstraße des weiteren neuen Baugebiets „S.“ verbunden wird, die wiederum über einen Kreisverkehr an die H. Straße (K 39) angebunden wird, so dass die bisherige Sackgasse sich planbedingt als Teil eines Ringstraßensystems darstellt, das außer der Erschließung neuer Baugebiete auch eine Entlastungsfunktion für das innerstädtische Verkehrsnetz haben soll. Diese Belange sind hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit des Grundstücks der Antragsteller abwägungsunbeachtlich. Denn die im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Untersuchung zu den Auswirkungen auf das Baugebiet „G.“ des Büros M. weist aus, dass die maßgeblichen Beurteilungspegel an den Immissionsorten im bisherigen Sackgassenbereich der Straße „G.“ sowohl tagsüber als auch nachts um jeweils 8,1 dB(A) ansteigen werden. Zwar bleiben die ermittelten Beurteilungspegel mit tagsüber 54,4 bzw. nachts 45,8 dB(A) auch dann noch deutlich unter den einschlägigen Immissionsgrenzwerten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV -) von tagsüber 59 dB(A) und nachts 49 dB(A). Indessen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehört und damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründet, sofern es sich um planbedingte Veränderungen handelt, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07 u.a. -, ZfBR 2007, 580 und juris, Rn. 5 ff.). Unter Berücksichtigung der sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV ergebenden gesetzgeberischen Wertung, wonach die durch einen erheblichen baulichen Eingriff bewirkte Erhöhung der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) bereits eine „wesentliche Änderung“ darstellt, ist jedoch auch eine dieses Maß überschreitende Erhöhung der Beurteilungspegel an einem vorhandenen, als solchem nicht baulich veränderten Verkehrsweg, sofern sie planungsbedingt ist, als nicht lediglich geringfügig und daher abwägungsbeachtlich einzustufen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 -, BVerwGE 123, 152 und juris, Rn. 18). Danach besteht bei der hier prognostizierten Zunahme um 8,1 dB(A) sowohl tagsüber als auch nachts an der Antragsbefugnis der Antragsteller kein Zweifel. 43 Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in ihrer Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben. Vielmehr haben sie in der Offenlage die im Normenkontrollverfahren weiter geltend gemachten Belange des Biotop- und Artenschutzes sowie weitere Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, den fehlenden Bedarf für die Querspange sowie die Entwässerungsproblematik bereits angesprochen. II. 44 Der Normenkontrollantrag hat auch in der Sache Erfolg. 45 Der angefochtene Bebauungsplan ist bereits aus formellen Gründen - wegen Mitwirkung eines nach § 22 der Gemeindeordnung – GemO - ausgeschlossenen Ratsmitglieds an der Beschlussfassung - unwirksam (1.). In materieller Hinsicht weist der Bebauungsplan jedenfalls hinsichtlich der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung Defizite auf (2.), während er im Übrigen mit der materiellen Rechtslage voraussichtlich im Einklang stehen dürfte (3.). 46 1. Der angefochtene Bebauungsplan ist gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. §§ 24 Abs. 2 und Abs. 6, 22 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 GemO unwirksam, weil an dem Satzungsbeschluss vom 1. Juli 2010 das Ratsmitglied D. mitgewirkt hat, dessen Eltern Eigentümer des Grundstücks „G. …“ (Flurstück Nr. …) sind, das dem Anwesen der Antragsteller schräg gegenüber liegt. 47 Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GemO ist ein Ratsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung ihm selbst oder einem Angehörigen im Sinne von Abs. 2 der Vorschrift einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, das Ratsmitglied oder der Angehörige ist gemäß § 22 Abs. 3 GemO lediglich als Angehöriger einer Berufsgruppe oder eines Bevölkerungsteils, deren gemeinsame Belange berührt werden, betroffen. 48 Vorliegend ist der am 1. Juli 2010 als Satzung beschlossene Bebauungsplan geeignet, den Eltern des Ratsmitglieds D. einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Bei den Eltern des Ratsmitglieds handelt es sich um Verwandte 1. Grades und damit gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 GemO um nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dieser Vorschrift zu berücksichtigende Angehörige. Als Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO ist die im Vollzug des beschlossenen Bebauungsplans auch an Grundstücken außerhalb des Plangebiets eintretende Zunahme der Verkehrslärmimmissionen anzusehen. Im Falle des Grundstücks der Eltern des genannten Ratsmitglieds handelt es sich dabei um einen unmittelbaren Nachteil im Sinne dieser Vorschrift. Dies ergibt sich aus Folgendem: 49 Die Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der „Unmittelbarkeit“ des potentiellen Vor- oder Nachteils in § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO erschließt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Sinn und Zweck der Mitwirkungsverbote des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist es, kommunale Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine saubere Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken; dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob das betroffene Ratsmitglied durch die Wahrnehmung seiner Mitwirkungsrechte einen möglichen Vor- oder Nachteil tatsächlich erfährt, vielmehr genügt ein dahingehender Anschein. Dieser besteht bereits, wenn konkrete Umstände den Eindruck begründen, das Ratsmitglied könne bei seiner Entscheidung auch von persönlichen Interessen geleitet werden. Aus diesem Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass das darin verankerte Unmittelbarkeitskriterium die Beziehung zwischen dem Ratsmitglied und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand umschreibt, indem es für den Ausschluss eines Ratsmitglieds eine Individualisierung seines Interesses am Beratungs- und Entscheidungsgegenstand fordert: Erforderlich ist ein auf seine Person bezogener besonderer, über den allgemeinen Nutzen oder die allgemeine Belastung hinausgehender möglicher Vor- oder Nachteil, der eng mit den persönlichen Belangen des Ratsmitglieds zusammenhängt und zusätzlich nicht von einer völlig untergeordneten, zu vernachlässigenden Bedeutung ist. Denn eine zu weit gehende Anwendung des Mitwirkungsverbots würde die Zusammensetzung des gewählten Rates unter Verstoß gegen demokratische Grundprinzipien unzulässig verändern. Deshalb ist die Unmittelbarkeit des Vor- oder Nachteils bei einem Ratsmitglied bzw. dessen Angehörigen i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO gegeben, bei dem aufgrund seiner engen persönlichen Beziehung zum Beratungsgegenstand ein individuelles Sonderinteresse besteht, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis naheliegt, der Betroffene werde nicht uneigennützig und gemeinwohlorientiert handeln. Wann dies der Fall ist, ergibt eine Bewertung der Beziehung zwischen dem Ratsmitglied bzw. seinem Angehörigen und dem Beratungs- und Entscheidungsgegenstand aufgrund der Umstände des Einzelfalles (st. Rspr. des OVG RP; vgl. z.B. Urteil des 1. Senats vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, S. 696 und juris, Rn. 22 f., m.w. Rechtsprechungsnachweisen). 50 Danach ist zunächst anerkannt, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplans dem Eigentümer eines in seinem Geltungsbereich liegenden Grundstücks einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 GemO schon deshalb erbringen können, weil Bebauungsplanfestsetzungen die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks regeln und daher u.a. dessen Wert beeinflussen (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 13. Juni 1995 - 7 A 10875/94.OVG -, AS 25, 161 und juris, Rn. 24, m.w.N.). Ebenso geklärt ist, dass Eigentümer von im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücken nicht als Bevölkerungsgruppe i.S.v. § 22 Abs. 3 GemO anzusehen sind, weil Bebauungspläne die Grundstückseigentümer in der Regel nicht in gemeinsamen Interessen berühren, sondern es - im Gegenteil - Aufgabe der Bauleitplanung ist, im Rahmen der Abwägung gegebenenfalls kollidierende Interessen der Grundstückseigentümer auszugleichen; daher sind Ratsmitglieder, die selbst oder deren Angehörige i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO Eigentümer von Grundstücken im Plangebiet sind, in der Regel gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: Schaaf/Oster, GemO, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B1Rh-Pf., § 22, Anm. 4.2.1, S. 31 f., mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). 51 Bei Eigentümern von außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücken ist jedoch zu differenzieren: Im Regelfall ist die Beschlussfassung über einen Bebauungsplan nicht geeignet, für diesen Personenkreis die Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils zu begründen, weil selbst unmittelbar an das Plangebiet angrenzende Grundstücke grundsätzlich von den Festsetzungen des Bebauungsplans unberührt bleiben und damit ihren Charakter behalten, den sie schon vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans hatten (vgl. Schaaf/Oster, a.a.O., Anm. 4.2.2, S. 34, m.w.N.). Etwas anderes gilt nach gefestigter Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und anderer Obergerichte aber für solche an das Plangebiet angrenzende oder sonst in seiner Umgebung liegende Grundstücke, für die die Verwirklichung der Planung mit einer wesentlichen Änderung ihrer Nutzungsqualität einhergeht, zum Beispiel durch Zuführung erheblicher Immissionen (vgl. auch dazu: Schaaf/Oster, a.a.O., mit Rechtsprechungsbeispielen). So hat bereits der frühere Normenkontrollsenat des erkennenden Gerichts betont, eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Verwandtschaft eines Ratsmitglieds mit Personen, die Eigentümer außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstücke sind, grundsätzlich einen Ausschließungsgrund i.S.v. § 22 Abs. 1 Nr. 1 GemO nicht zu begründen vermag, sei etwa dann gegeben, wenn außerhalb liegende, aber angrenzende Grundstücke zu denen im Plangebiet in einer derart engen Beziehung stehen, dass sich die qualitative Veränderung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke unmittelbar auf die Nutzungsqualität auch der angrenzenden Grundstücke auswirke (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. November 1989 - 10 C 18/89 -, NVwZ-RR 1990, 271). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen Ausschließungsgrund hinsichtlich der Mitwirkung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans bei einem Mitglied eines kommunalen Gremiums angenommen, dass Wohnungseigentum zwar außerhalb des Plangebiets, jedoch innerhalb des Einwirkungsbereichs eines in dem Plan festgesetzten Gewerbegebiets hatte, und zwar bei einem weniger als 100 m vom festgesetzten Gewerbegebiet entfernt gelegenen Wohnungseigentum, weil nach den Festsetzungen in dem Gewerbegebiet Anlagen der Abstandsklasse VIII zulässig waren, deren Immissionen zumindest in einem Radius von 100 m feststellbar sein würden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 1988 - 10 a NE 14/86 -, NVwZ-RR 1988, 113, 114). Im umgekehrten Fall möglicher Vorteile einer Planung für ein Grundstück hat der erkennende Senat ein Mitwirkungsverbot bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Ratsmitglied bejaht, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebiets gelegen war und auch nicht unmittelbar an diesen angrenzte, weil die durch den Plan festgesetzte Straßenbaumaßnahme geeignet war, die Nutzung dieses Grundstücks zu verbessern, indem sie zu einer spürbaren Entlastung der an dem Grundstück vorbeiführenden Straße führte; das Ratsmitglied sei auch nicht als Angehöriger eines Bevölkerungsteils i.S.d. § 22 Abs. 3 GemO betroffen, da die entlastete Straße nur der Aufnahme des Verkehrs für wenige Grundstücke diente (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, 42 und juris, Rn. 4 ff.). Dieser Linie entsprechend hat der VGH Baden-Württemberg einen Ausschließungsgrund für ein Ratsmitglied von der Beratung und Beschlussfassung eines Bebauungsplan verneint, der eine Straße festsetzte, die nur zu einer geringfügigen Verbesserung der Verkehrssituation in der Straße führte, an der das Ratsmitglied selbst wohnte: Ein individuelles Sonderinteresse sei hier zu verneinen, weil das Grundstück durch den Plan nicht in herausgehobener Weise betroffen werde, die Entscheidung über den Bebauungsplan die Interessen des Ratsmitglieds vielmehr nur in gleichem Maße wie diejenigen der anderen Anwohner an den Innerortsstraßen berühre, die durch die festgesetzte Straßenbaumaßnahme entlastet werden sollten (vgl. VGH BW, Urteil vom 30. April 2004 - 8 S 1374/03 -, BauR 2005, 57 und juris, Rn. 19 f.). Der 1. Senat des erkennenden Gerichts hat schließlich generell entschieden, dass ein Gemeinderatsmitglied, dessen eigene durch die Bauleitplanung betroffene abwägungserhebliche Belange oder die eines Angehörigen i.S.v. § 22 Abs. 2 GemO im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung vom Gemeinderat zu berücksichtigen seien, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO von der Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen sei (vgl. Urteil vom 24. März 2011 - 1 C 10737/10.OVG -, DVBl. 2011, 696 und juris, Rn. 21 ff.). 52 Danach ist vorliegend davon auszugehen, dass die beschlossene Planung geeignet ist, den Eltern des Ratsmitglieds D. einen unmittelbaren Nachteil zu bringen. Deren Grundstück (Flurstück Nr. ...) befindet sich in nahezu derselben Situation wie dasjenige der Antragsteller, d.h. es ist nach der schalltechnischen Untersuchung in gleicher Weise von der prognostizierten planbedingten Steigerung der Verkehrslärmimmissionen um 8,1 dB(A) tagsüber und nachts betroffen, die unter Berücksichtigung der Wertungen der 16. BImSchV die Annahme einer nicht lediglich geringfügigen Betroffenheit außerhalb des Plangebiets gelegener Grundstückseigentümer in eigenen abwägungserheblichen Belangen begründet. Dies rechtfertigt zugleich die Annahme, dass die Verwirklichung der Planung hier mit einer wesentlichen Veränderung der Nutzungsqualität des Grundstücks der Angehörigen des Ratsmitglieds einhergeht, weil es dessen Betroffenheit von Verkehrslärmimmissionen nicht nur unwesentlich nachteilig verändert. Dementsprechend war die planbedingte Betroffenheit des Grundstücks der Eltern des Ratsmitglieds von Verkehrsimmissionen als eigener abwägungserheblicher Belang der Eltern vom Stadtrat der Antragsgegnerin im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im Falle der Antragsteller und der anderen Grundstückseigentümer im besonders betroffenen Sackgassenbereich der Straße „G.“. Dies rechtfertigt es, darin einen mit der Beschlussfassung über den Plan verbundenen unmittelbaren Nachteil i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu sehen. Denn die Mitwirkung des Ratsmitglieds D. begründete die Gefahr einer Interessenkollision, weil nahe Angehörige von ihm aufgrund der zu erwartenden, nicht unerheblichen nachteiligen Betroffenheit ihres Grundeigentums durch planbedingte Verkehrsimmissionen in einer besonderen persönlichen Beziehung zum Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung stehen. 53 Hieraus folgt zugleich, dass die Eltern des Ratsmitglieds D. von der Beschlussfassung über den Bebauungsplan auch nicht lediglich als Angehörige eines Bevölkerungsteils i.S.v. § 22 Abs. 3 GemO, dessen gemeinsame Belange berührt werden, betroffen sind. Diese Betroffenheit der (wenigen) Anlieger im Sackgassenbereich der Straße „G.“ („östlich am I.“) durch planbedingte Verkehrsimmissionen ist gegenüber der allgemeinen Betroffenheit anderer Anlieger von Innerortsstraßen und auch der weiter westlich gelegenen Anlieger in den Baugebieten G. I bis IV durch planbedingte Verkehrsverlagerungen deutlich hervorgehoben und anhand der prognostizierten Steigerung der Beurteilungspegel individualisierbar. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tabelle 8 der von der Antragsgegnerin eingeholten schalltechnischen Untersuchung, wonach die prognostizierte Zunahme der Beurteilungspegel im bisher sehr ruhigen Bereich „östlich am I. (Sackgasse)“ mit 8,1 dB(A) bei weitem am höchsten ist, während sie „östlich der J. Straße“ noch 3,0 dB(A) und „östlich der T. Straße“ nur noch 1,1 dB(A) beträgt und es im Bereich westlich der N. Straße sogar zu einer leichten Verminderung der Beurteilungspegel um 0,3 bzw. 0,4 dB(A) gegenüber dem „Nullfall“ kommt. Dies ist auch plausibel, weil ein Teil des Verkehrs aus dem östlichen Bereich des Wohnquartiers „G.“ künftig statt nach Westen zur B 427 nach Osten über die Querspange zur K 39 abfließen wird, es also zu einer stärkeren Konzentration von Verkehrsbewegungen im bisherigen Sackgassenbereich unmittelbar vor dem neuen Baugebiet „G. V“ kommt, dem eine gewisse Entlastung im westlichen Teil des „G.“ korrespondieren wird. 54 Der danach in der Mitwirkung des Ratsmitglieds D. an der Beschlussfassung über die Satzung liegende Verstoß gegen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO ist von den Antragstellern auch rechtzeitig gemäß § 24 Abs. 6 GemO gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden, und zwar jedenfalls in der Begründung des Normenkontrollantrags vom 18. September 2012, die der Antragsgegnerin mit gerichtlichem Schreiben vom 25. September 2012 und damit innerhalb eines Jahres nach der - am 9. Februar 2012 erfolgten - Bekanntmachung des Bebauungsplans zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden ist. 55 Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 22 Abs. 6 Satz 1 GemO hat die Mitwirkung eines nach Abs. 1 dieser Vorschrift ausgeschlossenen Ratsmitglieds die Unwirksamkeit der beschlossenen Satzung zur Folge. 56 2. Der angefochtene Bebauungsplan steht auch materiell-rechtlich nicht in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht im Einklang. Vielmehr weist die nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB gebotene Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung in mehrfacher Hinsicht Defizite auf: 57 Nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft - Eingriffsregelung nach den §§ 13 - 19 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - vom 29. Juli 2009, BGBl. I, S. 2542) - zu berücksichtigen. Über die Vermeidung und den Ausgleich eines zu erwartenden Eingriffs in Natur und Landschaft ist danach gemäß den Grundsätzen der gerechten Abwägung aller berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander planerisch zu entscheiden (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1a, 106. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 63). Sind aufgrund der Aufstellung eines Bebauungsplans Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, so verpflichtet § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB die Gemeinde zu ermitteln und zu entscheiden, ob vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und ob und wie unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren sind (vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 -, BVerwGE 104, 68 und juris, Rn. 16 ff.). Diese „Vorverlagerung“ der Entscheidung über die Vermeidung und den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft in die Planungsphase (vgl. Krautzberger, a.a.O., Rn. 29) hat zur Folge, dass die Gemeinde bei der „Abarbeitung“ der Eingriffsregelung im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung Anforderungen sowohl in inhaltlicher als auch in formaler Hinsicht erfüllen muss: Sie muss zum einen inhaltlich ein nachvollziehbares Konzept zur Vermeidung und zum Ausgleich bauleitplanungsbedingter Eingriffe in Natur und Landschaft erarbeiten (a.); zum anderen muss die Durchführung vorgesehener naturschutzrechtlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in formaler Hinsicht hinreichend gesichert sein (b.), wofür § 1a Abs. 3 Sätze 2 - 4 BauGB den Gemeinden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung stellt. Vorliegend bestehen Defizite sowohl unter inhaltlichen als auch unter formalen Gesichtspunkten: 58 a. Zunächst erscheint die sich aus dem eingeholten Fachbeitrag Naturschutz ergebende, in seinen wesentlichen Ergebnissen in den Umweltbericht (S. 14 ff.) als Teil der Begründung des Bebauungsplans integrierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung in mehrfacher Hinsicht defizitär und daher nicht vollständig nachvollziehbar. 59 Dies gilt zunächst für die Erfassung des Ausmaßes der in der Durchführung des Bebauungsplans zu erwartenden erheblichen Eingriffe in Natur und Landschaft. So bleibt unklar, nach welcher Methode das Ausmaß der Eingriffe im Einzelnen ermittelt und bewertet worden ist. Der „Fachbeitrag Naturschutz“ weist im Rahmen einer „rechnerischen Eingriffsbilanzierung“ (S. 20 ff.) in der Summe in Eingriffspotenzial von 80.012 qm (bei einer Gesamtfläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans von 110.116 qm) aus. Soweit sich dieses flächenmäßige Eingriffsausmaß aus der - durch den Bebauungsplan zugelassenen - Neuversiegelung von Flächen durch Bebauung (18.227 qm) und Verkehrsflächen (20.501 qm), insgesamt also in einem Umfang von 38.728 qm, ergibt, ist dies sowohl rechnerisch als auch in der Sache noch nachvollziehbar. 60 Dies gilt jedoch nicht für den in die rechnerische Eingriffsbilanz weiter eingeflossenen Teilbetrag in Höhe von 41.284 qm für den „Verlust von Biotopstrukturen“. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Verlust „reifer Gehölzstrukturen (Wald)“ in einer Größenordnung von 14.449 qm und dem Verlust von nach § 28 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG - geschützten Biotopflächen in einer Größenordnung von 5.000 qm, wobei jeweils - ohne nähere Begründung - eine „Anrechnung mit einem zweifachen Faktor erfolgte, also 29.984 qm bzw. 10.000 qm in die Berechnung eingeflossen sind. Hinzu gerechnet wurden lediglich noch 1.000 qm für „Gebüsch“ und 300 qm für „Ruderalfläche“. Diese Bilanzierung des Verlusts an Biotopstrukturen steht zum einen im Widerspruch zu der Gesamtfläche an Wald, die nach der Rodungsgenehmigung des Forstamtes Wasgau vom 27. August 2012 im Geltungsbereich des Bebauungsplans gerodet werden darf. Ausweislich der Anlage 2 zu dieser Rodungsgenehmigung (vorgelegt als Teil der Anlage 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 7. Januar 2013) umfasst diese Genehmigung nämlich eine Rodungsfläche von insgesamt 88.877 qm. Es ist nicht nachvollziehbar und konnte auch von den Vertretern des Planungsbüros B. in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt werden, ob und in welcher Weise dieser Gesamtverlust an Waldstrukturen in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen ist. Insbesondere fällt auf, dass für die Teilfläche „G.“ lediglich ein Verlust von „Gehölzstrukturen, Waldrand“ in einer Größenordnung von 500 qm (S. 20 des Fachbeitrags) und für die Teilfläche „Haupterschließung und Querspange“ ein Verlust an „reifen Gehölzstrukturen (Wald)“ von nur 1.500 qm (S. 21 des Beitrags) angesetzt wurde, obwohl in beiden Teilbereichen nach der Planung großflächige Rodungen erforderlich sein müssten. 61 Zum anderen ist auch die Methodik der Bewertung der Eingriffe hinsichtlich der Verluste an Biotopstrukturen nicht nachvollziehbar begründet worden. Anders als bei der Bewertung der Eingriffe durch Versiegelung dürfte insoweit ein bloßes Abstellen auf die Größe der betroffenen Fläche nicht ausreichen. Zwar hat die Gemeinde in Ermangelung eines gesetzlich vorgeschriebenen Bewertungsverfahrens die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten, in eigener Verantwortung zu erfüllen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007, a.a.O., Rn. 6 und Krautzberger, a.a.O., Rn. 85, m.w.N.). Dies bedeutet jedoch keine völlige Beliebigkeit. Auch wenn nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand die Mehrzahl der im Bundesnaturschutzgesetz angesprochenen Schutzgüter einer mathematisierten Bewertung nicht zugänglich sein dürfte, bedarf es zumindest einer argumentativ nachvollziehbaren, insbesondere durch entsprechende naturschutzfachliche Einschätzungen gestützten Bewertung des Ausmaßes der Betroffenheit einzelner Schutzgüter und Bestandteile des Naturhaushalts sowie ihrer jeweiligen Wertigkeit (so auch Krautzberger, a.a.O., m.w.N.). Jedenfalls für den Bereich der „Biotopwertigkeit“ verfügt die Praxis im Übrigen zumindest sektoral über handhabbare Modelle zur Bewertung der Auswirkungen unterschiedlicher Bodennutzungen auf Natur und Landschaft (s. dazu Krautzberger, a.a.O., Rn. 86, m.w.N.). Eine argumentativ überzeugende und durch nachvollziehbare naturschutzfachliche Einschätzungen gestützte Bewertung der durch die Planung zu erwartenden Eingriffe in die im Plangebiet vorhandenen Biotopstrukturen von ersichtlich unterschiedlicher Wertigkeit ist indessen vorliegend nicht erfolgt. Soweit die Verluste an Biotopstrukturen überhaupt in die Eingriffsbilanzierung eingeflossen sind, wurde auf die Größe der betroffenen Fläche abgestellt und diese lediglich im Falle der 14.499 qm betroffenen „reifen Gehölzstrukturen“ sowie im Falle der betroffenen 5.000 qm der nach § 28 LNatSchG besonders geschützten Biotopflächen jeweils mit einem zweifachen Faktor gewichtet, also durch Verdoppelung des Flächenverlustes in der Eingriffsbilanz bewertet. Eine nachvollziehbare naturschutzfachliche Begründung, weshalb die Eingriffe insoweit mit einer Verdoppelung der betroffenen Fläche angemessen bewertet sind und weshalb es etwa hinsichtlich der übrigen von der Rodungsgenehmigung erfassten Waldflächen überhaupt keiner wertenden Berücksichtigung bedurfte, lässt sich dem Fachbeitrag Naturschutz und damit auch dem auf ihn Bezug nehmenden Umweltbericht nicht entnehmen. 62 Darüber hinaus fällt auf, dass der Fachbeitrag zwar konstatiert, dass der Vollzug der Planung auch zu erheblichen Eingriffen in das Landschaftsbild führt - insbesondere durch die Anlegung der Querspange, durch die eine bewaldete Kuppe freigelegt und teilweise abgetragen werden muss, aber auch durch die Bebauung bisher bewaldeter oder extensiv genutzter Hangflächen; insoweit ist von einem „gänzlich neuen Erscheinungsbild“ der bisher mit Wald bestandenen Hänge die Rede (vgl. Fachbeitrag, S. 15) - und insoweit zu dem Ergebnis gelangt, dass der Eingriff lediglich minimierbar, aber letztlich nicht ausgleichbar ist (vgl. Fachbeitrag S. 26: „für das Landschaftsbild ist eine nachhaltige Veränderung festzuhalten“). Dennoch wird diese Eingriffswirkung in der rechnerischen Eingriffsbilanzierung nicht aufgeführt und erfährt auch sonst keine nähere, quantifizierende Bewertung. 63 Aber auch auf der Seite der Ausgleichsbilanzierung bleiben Fragen offen. So erschließt sich dem Senat insbesondere nicht, weshalb die privaten Grünflächen (671 qm) sowie die als öffentliche Grünflächen festgesetzten „Abstandsflächen zwischen Waldrand und Grundstücksgrenze der Wohnbebauung“ (28.497 qm) jeweils zu 100 % als Ausgleich für die - außer in einer Flächenversiegelung auch im Verlust teilweiser wertvoller Biotopstrukturen bestehenden - Eingriffe angerechnet wurden. Eine nähere Begründung dafür lässt der Fachbeitrag vermissen. Ebenfalls nicht zweifelsfrei erscheint, dass die Fläche für die Landespflege M8 (15.472 qm) zu 100 % angerechnet wurde, obwohl auch auf entsprechende Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden konnte, inwiefern diese Fläche, die bereits Teil eines nach § 28 Abs. 3 Nr. 7 LNatSchG (jetzt: § 30 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) besonders geschützten Biotops des Typs „Feuchtwiese“ ist, durch die vorgesehenen landespflegerischen Maßnahmen noch eine ökologische Aufwertung erfährt bzw. überhaupt noch erfahren kann, oder ob es sich hierbei nicht lediglich um Maßnahmen zur Bewahrung des Status quo handelt. 64 Festzuhalten ist danach, dass der Fachbeitrag Naturschutz sowohl hinsichtlich der Eingriffs- als auch hinsichtlich der Ausgleichsbilanzierung jedenfalls in den aufgezeigten Punkten der Überarbeitung bedarf, um ein tragfähiges Ausgleichskonzept als Grundlage für eine Berücksichtigung der Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung liefern zu können. Sollte sich danach ergeben, dass das Ausgleichskonzept - auch unter Einbeziehung des nicht vollständig ausgleichbaren Eingriffs in das Landschaftsbild - anders als bisher angenommen nicht zu einer Überkompensation der planungsbedingt zu erwartenden Eingriffe führt, sondern ein gewisses – durch zusätzliche Maßnahmen nicht zu behebendes - Ausgleichsdefizit verbleibt, steht dies zwar einer abwägungsfehlerfreien Berücksichtigung der Eingriffsregelung nicht von vornherein entgegen. Denn durch § 1a Abs. 3 BauGB wird keine unbedingte Verpflichtung begründet, die aufgrund eines Bebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft vollständig auszugleichen (vgl. dazu etwa VGH BW, Urteil vom 17. Mai 2001 - 8 S 2603/00 -, ZfBR 2002, 168 und juris, Rn. 23 ff.). Namentlich kann die Hinnahme eines Ausgleichsdefizits abwägungsfehlerfrei sein, wenn dies mit der Unzulänglichkeit rechnerischer Verfahren zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich begründet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2007 - 4 BN 45.07 -, BauR 2008, 329 und juris, Rn. 6). In jedem Falle kommt aber eine Zurückstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, wobei dies besonderer Rechtfertigung bedarf und die Gemeinde die von ihr für vorzugswürdig erachteten Belange präzise benennen muss; dabei muss sie, auch wenn sie diese gegenläufigen Belange zu Recht als gewichtig einschätzt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997, a.a.O., Rn. 16 ff.). Die Antragsgegnerin wird daher, wenn sie wegen des aufgezeigten Verfahrensfehlers den Weg eines Fehlerheilungsverfahrens beschreiten will, insbesondere zu erwägen haben, ob eine im Ergebnis erfolgte Zurückstellung dieser Belange gegenüber den mit der Planung verfolgten, von ihr als vorzugswürdig erachteten Belangen der Deckung eines Bedarfs an Wohnflächen für den Eigenheimbau und der Verkehrsentlastung mit dem Abwägungsgebot noch im Einklang steht und nicht zu einer Abwägungsdisproportionalität führt. Hierzu wird es namentlich einer gewichtenden Gegenüberstellung etwaiger nicht ausgleichbarer Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild einerseits und einer konkret belegbaren Nachfrage nach Bauplätzen für den Eigenheimbau sowie der realistisch zu erwartenden Verkehrsentlastung durch die „Querspange“ im Innenstadtbereich andererseits bedürfen. 65 b. Unabhängig von den aufgezeigten inhaltlichen Defiziten des Ausgleichskonzepts bestehen teilweise auch Bedenken, ob die Durchführung der von der Antragsgegnerin vorgesehenen naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer den Anforderungen des § 1a Abs. 3 BauGB genügenden Weise gesichert ist. Im Rahmen des § 1a Abs. 3 BauGB regeln die Sätze 2 - 4 der Vorschrift unterschiedliche planerische Möglichkeiten, den Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu verwirklichen (vgl. dazu Krautzberger, a.a.O., Rnrn. 65 und 90): Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 kann der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe durch geeignete Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich erfolgen; davon hat die Antragsgegnerin hier teilweise Gebrauch gemacht, indem sie für die Maßnahmen M1 - M9 des Fachbeitrags Naturschutz gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Bebauungsplan festgesetzt hat; Zweifel an einer hinreichenden rechtlichen Sicherung sind insoweit nicht angebracht. Nach § 1a Abs. 3 Satz 4, 1. Alternative BauGB können anstelle von Festsetzungen vertragliche Vereinbarungen getroffen werden; davon ist vorliegend, soweit aus den Planaufstellungsakten ersichtlich, kein Gebrauch gemacht worden. Wie sich aus § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB ergibt, ist die Gemeinde für die Frage der Umsetzung einer Kompensation aber nicht auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränkt; nach dieser Vorschrift können vielmehr anstelle von Festsetzungen oder vertraglichen Vereinbarungen auch „sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen“ getroffen werden; dies kommt vorliegend für die im Fachbeitrag Naturschutz vorgeschlagenen „externen landespflegerischen Flächen und Maßnahmen“ (S. 17 ff. des Fachbeitrags) in Betracht, also für die Ausgleichsflächen „K.“ und „C.“ und die dort vorgesehenen landespflegerischen Maßnahmen, soweit sie neben dem Artenschutz auch dem Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschutz dienen sollen. Denn insoweit ist weder eine förmliche Festsetzung (etwa in einem gesonderten „Ausgleichsbebauungsplan“) erfolgt, noch sind vertragliche Vereinbarungen - etwa zwischen der Antragsgegnerin und dem Träger der Unteren Naturschutzbehörde - getroffen worden. Vielmehr hat die Antragsgegnerin die externen Ausgleichsmaßnahmen aus dem Fachbeitrag in die Begründung des Bebauungsplans (S. 15 ff.) übernommen und darin jedenfalls inhaltlich übereinstimmend wiedergegeben. Hieraus ergibt sich zugleich, dass es sich bei den dafür vorgesehenen Flächen um solche im Eigentum der Gemeinde handelt, die bereits auf ihrem „Ökokonto“ für landespflegerische Ausgleichszwecke bevorratet wurden. Da der Satzungsbeschluss vom 1. Juli 2010 ausdrücklich die Planbegründung umfasst, deren Inhalt also in den planerischen Willen aufgenommen wurde, kann insoweit von einer einseitigen Selbstverpflichtung der Gemeinde zur Durchführung entsprechender landespflegerischer Maßnahmen ausgegangen werden. Es ist jedoch zweifelhaft, ob sie damit den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB an die hinreichende Sicherung der Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen bereits genügt hat. 66 Inwieweit bereits die einseitige Erklärung der Gemeinde als „sonstige Maßnahme“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB anzuerkennen ist, bestimmt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den Umständen des Einzelfalls; jedenfalls muss die Gemeinde der Gefahr, sich von einer einseitig gegebenen Erklärung später ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen zu können, in angemessener Weise Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, BVerwGE 117, 58 und juris, Rn. 51 f., m.w.N.; s. auch zusammenfassend Krautzberger, a.a.O., Rn. 101). Die bloße Flächenbereitstellung ohne planerische oder vertragliche Absicherung reicht hierfür in der Regel jedenfalls nicht aus (so auch BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 - 14 N 04.107 -, juris, Rn. 26 f.). Auch genügt die bloße Möglichkeit einer kommunalaufsichtlichen Durchsetzung einseitiger Erklärungen der Gemeinde grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., Rn. 52). Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr ein Beschluss des zuständigen kommunalen Entscheidungsgremiums (vorliegend also des Stadtrats), der genau festlegt, auf welcher von der Gemeinde bereitgestellten Fläche mit welchen Maßnahmen die mit der Durchführung der Planung eintretenden Eingriffe auszugleichen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002, a.a.O., Rn. 54). Dem wird die in den Satzungsbeschluss des Rates der Antragsgegnerin aufgenommene Fassung der Planbegründung nicht in jeder Hinsicht gerecht. 67 Zwar werden darin die von der Antragsgegnerin bereitgestellten Grundstücke im „K.“ und im „C.“, auf denen die landespflegerischen Maßnahmen durchgeführt werden sollen, hinreichend genau unter Angabe der jeweiligen Gesamtgröße der Ausgleichsfläche und insbesondere unter Auflistung der einzelnen Flurstücke mit Gemarkungs- und Gewannenbezeichnung sowie Flurstücknummern bezeichnet (vgl. S. 16 f. der Planbegründung). Hingegen werden darin die durchzuführenden Entwicklungs- und Entwicklungspflegemaßnahmen nur vage und stichwortartig beschrieben. So fehlt es hinsichtlich der „Entwicklung von Trockenbiotopen“ im „K.“ etwa an einer näheren Beschreibung, welche „prägenden Einzelbäume“ zu erhalten sind und in welchen „Teilbereichen“ die Vegetationsdecke mit welchen Methoden aufgerissen werden soll. Bei der Entwicklung von Feuchtbiotopen im „C.“ bleibt offen, wie die Anhebung des Grundwasserstandes erfolgen soll und welche konkreten Handlungspflichten mit dem Begriff „gelegentliche Entbuschung“ begründet werden. Dies genügt nicht. Vielmehr muss eine einseitige Selbstverpflichtungserklärung der Gemeinde, um als „sonstige Maßnahme auf von ihr bereitgestellten Flächen“ im Sinne von § 1a Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative BauGB Anerkennung finden zu können, die geplanten Maßnahmen nach Art und Umfang so präzise beschreiben, dass eindeutig und für die Naturschutzbehörde im Nachhinein kontrollierbar feststeht, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenkt (vgl. VGH BW, Urteil vom 21. Januar 2002 - 8 S 1388/01 -, VBlBW 2002, 2003 und juris, Rn. 37). Das setzt eine genaue, naturschutzfachlich fundierte Beschreibung der im Einzelnen auf der jeweiligen Fläche geplanten Maßnahmen ähnlich wie in einer vertraglichen Vereinbarung voraus, bei der auch deutlich werden muss, mit welcher Maßnahme welcher Eingriff in welches Schutzgut ausgeglichen werden soll. Inwieweit dabei auf genauere Beschreibungen in eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten verwiesen werden kann, hängt von deren Qualität und Detailliertheit ab. Erforderlich ist gegebenenfalls aber eine genaue Bezugnahme auf die entsprechenden Textstellen. Um die Planbegründung nicht zu überfrachten, kann es sich empfehlen, gegebenenfalls einen gesonderten Ratsbeschluss zu fassen, der auf beigefügte Anlagen mit einer den genannten Anforderungen entsprechenden präzisen Maßnahmenbeschreibung Bezug nimmt (zum Erfordernis eines ausdrücklichen Beschlusses des Gemeinderats über die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen im Sinne einer Selbstverpflichtungserklärung s. auch bereits das Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - 8 C 10611/08.OVG -, LKRZ 2008, 477 und juris, Rn. 45, m.w.N.). Keineswegs ausreichend ist aus Sicht des Senats, dass - wie in der Planbegründung, S. 15 f. ausgeführt - die „durchgeführten landespflegerischen Maßnahmen“ mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt worden sind. Denn eine solche offenbar nur mündlich erfolgte Absprache stellt nicht hinreichend sicher, dass die Einhaltung der von der Gemeinde konkret eingegangenen Verpflichtungen unabhängig von Personalwechseln in der zuständigen Naturschutzbehörde überwacht werden kann, zumal gerade Maßnahmen der Entwicklungspflege in der Regel auf mehrere Jahre oder gar Jahrzehnte angelegt sein werden. 68 3. Ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt, sei darauf hingewiesen, dass im Übrigen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit höherrangigem materiellem Recht bestehen: 69 a. Dem Bebauungsplan dürfte die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB nicht abzusprechen sein. Dies gilt zunächst in Ansehung der geplanten Querspange als eines Kernstücks der angegriffenen Bauleitplanung: 70 Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15/99 -, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.). Dabei ist anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen. Ausdruck einer solchen kommunalen Verkehrspolitik sind insbesondere planerische Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 B 43.09 -, ZfBR 2010, S. 376 und juris, Rn. 6 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziel geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen. 71 Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit nicht schon deshalb fehlen, weil etwa die geplante Querspange zur Erreichung der insoweit angeführten Planungsziele von vornherein ungeeignet wäre bzw. diese Planungsziele nur vorgeschoben wären. Nach der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit ihm zwei miteinander kombinierte planerische Ziele, zum einen die Bereitstellung von qualitativ hochwertigem Bauland durch Ausweisung der beiden Teilbauflächen „G. V“ und „S.“ im Anschluss an bestehende Wohngebiete zur Befriedigung einer „unverändert starken Nachfrage nach Bauflächen für den Eigenheimbau“ (vgl. S. 1 und 7 f. der Planbegründung); zum anderen soll durch Planung einer Querspange, die die beiden neuen Baugebiete verknüpft, ein Beitrag zur Verbesserung der gesamtstädtischen Verkehrssituation geleistet werden, da die Querspange zugleich auch der Verkehrsentlastung des Stadtzentrums durch bessere Anbindung des Stadtteils „G.“ sowie als Notüberlauf für die störungsanfällige B 427 dienen soll (vgl. Planbegründung S. 1 f. und 10 f.). Dass es sich hierbei grundsätzlich um legitime städtebauliche Zielsetzungen handelt, ist nicht zweifelhaft und wird insoweit auch von den Antragstellern nicht in Zweifel gestellt. Es kann aber auch nicht festgestellt werden, dass die Planung zur Erreichung dieser Ziele von vornherein ungeeignet erscheint und die Ziele daher nur vorgeschoben sind, um andere, bauleitplanerisch nicht legitime Zielsetzungen zu verdecken. Die Planung stützt sich hinsichtlich der verkehrsplanerischen Zielsetzungen auf die Verkehrsuntersuchung Dahn des Büros M. vom Februar 2002 mit Nachtrag vom 1. Dezember 2009. Diese enthält als eine von zahlreichen untersuchten Verkehrsführungsvarianten auch eine bloße Ergänzung des innerörtlichen Verkehrsnetzes um „eine Verbindungsstraße zwischen der H. Straße und G. als ortsinterne Erschließungsstraße“ (sog. Prognose-Null-Fall-Plus), also die so genannte Verbindungsspange. Für diese wird eine Verkehrsbelastung von rund 600 Kraftfahrzeugen je 24 Stunden im Prognosejahr 2015 prognostiziert, womit eine „gewisse Umorientierung von Verkehrsbeziehungen zwischen den Wohngebieten“ eintreten werde, die eine „wenn auch geringe“ Verkehrsentlastung (minus 600 Kraftfahrzeuge pro 24 Stunden) im Kernbereich der Stadt erwarten lasse. Die Gutachter billigen dabei der neuen Verbindungsstraße auch die Aufgabe zu, im Notfall (z.B. Sperrung der Ortsdurchfahrt der B 427) als Umfahrung des Ortskerns zu dienen. Damit wird der Verbindungsspange die planerisch angestrebte Entlastungsfunktion für die relativ stark belastete Ortsmitte durchaus, wenn auch in relativ geringem Maße, zugesprochen. Zugleich sehen die Gutachter sie aber auch als einen nicht unwesentlichen Baustein im Rahmen eines Gesamtkonzepts zur Neuordnung der Verkehrsströme an, denn sie heben hervor, dass sie den Bau der Verbindungsstraße in allen untersuchten Planungsfällen unterstellt haben. Diese Einschätzungen der Gutachter werden im Nachtrag vom 1. Dezember 2009 noch einmal bestätigt. Darin wird die prognostizierte „verkehrswichtige Verbindungsfunktion für die großen Wohngebiete S. und G.“ näher erläutert: Die Verbindungsspange führe zu einer Entflechtung der Verkehrsströme, die zwischen den beiden Quartieren bestehen und damit zu einer - wenn auch geringen - Verkehrsentlastung im Kernbereich, z. B. durch Umverlagerung von Verkehr aus dem östlichen Teil des Wohngebiets „G.“ zum Schulzentrum, zu den Freizeitanlagen und teilweise auch zum Rathaus, sowie von der östlichen H. Straße her in das Wohngebiet G., mit entsprechenden Entlastungen in der H.-, P.- und U.straße. Dies erscheint dem Senat nachvollziehbar. 72 Hinsichtlich des weiteren Planungsziels der Schaffung neuer Bauflächen zur Deckung einer anhaltend starken Nachfrage werden von der Antragsgegnerin zwar keine konkreten Nachweise vorgelegt. Der Bedarf ist von den Antragstellern aber auch nur pauschal bestritten worden. Im Übrigen haben die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass ihnen Anfragen von Kaufinteressenten nach Baugrundstücken im Plangebiet vorliegen, auf deren Einsichtnahme in der mündlichen Verhandlung der Senat lediglich aus datenschutzrechtlichen Gründen verzichtet hat. 73 Es kann derzeit auch nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB wegen entgegenstehender artenschutz- oder biotopschutzrechtlicher Verbote als unüberwindlichen Vollzugshindernissen fehlt. 74 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, BauR 1997, S. 978, und juris, Rn. 12 ff.; Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 8 C 10368/07.OVG -, ESOVG RP, S. 11 ff.). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008, a.a.O.). Ist daher bereits im Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam (vgl. HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, S. 646 und juris, Rn. 39). 75 Nach Maßgabe dieser Grundsätze dürfte der angefochtene Bebauungsplan zunächst nicht an mangelnder Vollzugsfähigkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände scheitern. 76 Da mit der Verwirklichung der Planung Lebensräume für Tiere und Pflanzen durch Überbauung dauerhaft verloren gehen, hat die Antragsgegnerin einen „Fachbeitrag Artenschutz“ eingeholt. Dieser gelangt im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) zu dem Ergebnis, dass zwar 17 im Untersuchungsraum nachgewiesene streng geschützte Tierarten, die gleichzeitig nach Anhang 4 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, von der Planung betroffen sind, dass aber dennoch die Schädigungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sowie die Störungsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, wenn - im Einzelnen von den Gutachtern beschriebene - Vermeidungsmaßnahmen sowie vorgezogene Maßnahmen im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG durchgeführt werden, die die Sicherung der ökologischen Funktion im Sinne von § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG gewährleisten. Hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, steht der Antragsgegnerin eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 30. März 2010 - 8 N 09.1861 u.a. -, BauR 2010, S. 886 und juris, Rn. 79, m.w.N.). Darüber hinaus hat die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd als Obere Naturschutzbehörde mit Schreiben vom 17. Juni 2010 nach intensiver fachlicher und rechtlicher Prüfung festgestellt, dass auch aus ihrer Sicht die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände unter Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Maßnahmen nicht erfüllt sein werden. Danach erscheint dem Senat grundsätzlich plausibel, dass der Bebauungsplan nicht wegen unüberwindlicher artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vollzugsunfähig ist. 77 Der Bebauungsplan dürfte schließlich auch nicht deshalb vollzugsunfähig sein, weil seiner Verwirklichung Vorschriften des besonderen Biotopschutzes als unüberwindliches rechtliches Hindernis entgegenstehen. Zwar ist mit der Realisierung des Bebauungsplans ein Verlust von Biotopstrukturen von hoher bis sehr hoher Bedeutung verbunden, nämlich Eingriffe, die zu einem unmittelbaren Flächenverlust von nach § 28 Abs. 3 Nrn. 3 und 7 LNatSchG (jetzt: § 30 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 BNatSchG) besonders geschützten Biotopen der Typen „Feuchtwiesenbrachen“ (1.800 qm), „Borstgras-Trockenrasen“ (3.000 qm) und „Quellbereich“ (200 qm) führen. Doch wurde der Antragsgegnerin auf ihren Antrag hin mit Bescheid der SGD Süd vom 14. September 2006 eine Befreiung von den Verboten des § 28 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 7 LNatSchG unter Auflagen erteilt, die die im Antrag bereits im Einzelnen naturschutzfachlich als ausreichend bewerteten und vorgeschlagenen Maßnahmen zur Minimierung und zum externen Ausgleich der Eingriffe der Antragsgegnerin verbindlich zur Umsetzung auferlegen. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden; da keine Anhaltspunkte für seine Nichtigkeit bestehen, kommt ihm Tatbestandswirkung zu, d.h. er ist als rechtswirksamer Verwaltungsakt der gerichtlichen Entscheidung ohne sachliche Überprüfung zugrunde zu legen (vgl. dazu HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2009, a.a.O., Rn. 47, m.w.N. zu einer artenschutzrechtlichen Befreiung). Dabei stellt es im Hinblick auf die nur mittelbare Bedeutung der biotopschutzrechtlichen Verbotstatbestände als Vollzugshindernisse für die Bauleitplanung auch kein unüberwindliches Problem dar, dass die Befreiung nur befristet erteilt wurde. Denn im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB genügt insoweit, dass die zuständige Fachbehörde das Bestehen einer Befreiungslage festgestellt hat und damit die Aussicht auf weitere Verlängerungen der erteilten Befreiung besteht. 78 b. Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. 79 In der Planbegründung (S. 3 - 5) ist zunächst nachvollziehbar dargelegt worden, dass sich die Antragsgegnerin auch mit der Ausweisung neuer Bauflächen im angefochtenen Bebauungsplan weiterhin an die insoweit einschlägigen Vorgaben im Regionalen Raumordnungsplan Westpfalz 2004 (ROP) mit Zielcharakter hält. Der darin für die Stadt Dahn festgesetzte konkrete Schwellenwert von 11,3 ha für die Ausweisung neuer Wohnbauflächen - mit Zielcharakter dahingehend, dass „die Wohnbauflächenausweisung den festgesetzten Schwellenwert nicht wesentlich überschreiten“ darf, vgl. S. 17 des ROP – wird auch durch die Ausweisung neuer Wohnbauflächen in den Baugebieten „G. V“ und „S.“ (insgesamt ca. 7 ha) nicht überschritten, obwohl die noch gültige Fassung des Flächennutzungsplans für die Stadt Dahn künftige Wohnbauflächen von insgesamt 16,4 ha darstellt und in beiden Teilbereichen des Bebauungsplans teilweise Wohnbauflächen ausgewiesen werden, die nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sind. Dies wurde dadurch erreicht, dass die Antragsgegnerin durch Ratsbeschluss vom 23. Juni 2005 auf im Flächennutzungsplan dargestellte künftige Wohnbaufläche im Bereich „A.“ verzichtet hat, d.h. es wurde eine Fortschreibung des Flächennutzungsplans dahingehend beantragt, diese Flächen in landwirtschaftliche Flächen zurückzustufen. 80 Soweit die Antragsteller rügen, der Bebauungsplan verstoße gegen die Darstellung eines „Vorbehaltsgebiets für das Landschaftsbild und die Erholung“ im ROP (S. 26), ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei nicht um ein Ziel, sondern lediglich um einen Grundsatz der Landesplanung handelt, der lediglich in der Abwägung zu berücksichtigen ist. 81 Soweit sie einen Verstoß gegen die Darstellung eines „Vorranggebiets für den Arten- und Biotopschutz“ im ROP rügen, das durch die Planung im Teilbereich „S.“ tangiert wird, handelt es sich zwar um eine Zielbestimmung der Landesplanung (vgl. S. 23 des ROP: Z 3.2). Dem Anpassungsgebot ist insoweit jedoch dadurch Rechnung getragen worden, dass die Antragsgegnerin - wie erwähnt - eine fachbehördliche Befreiung vom Verbot der Beeinträchtigung der in diesem Bereich teilweise in Anspruch genommenen Biotopflächen beantragt und erhalten hat und dass nach dem Fachbeitrag Artenschutz die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände vermieden werden kann. 82 c. Der Bebauungsplan steht des Weiteren mit dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB im Einklang. Zwar werden, wie sich aus der Planbegründung ergibt, mit dem Bebauungsplan rund 7 ha neue Wohnbauflächen ausgewiesen, von denen etwa die Hälfte nicht aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan entwickelt werden können, weil dieser den gesamten Teilbereich „G. V“ sowie im Teilbereich „S.“ rund 1,6 ha, die jetzt Wohnbaufläche werden sollen, als Flächen für die Forstwirtschaft darstellt. Da der Bebauungsplan insoweit von der derzeit noch gültigen Fassung des Flächennutzungsplans (die von der Antragsgegnerin beantragte Fortschreibung ist noch nicht in Kraft) abweicht, wurde er gemäß § 8 Abs. 4 BauGB als vorzeitiger Bebauungsplan erlassen; die nach § 10 Abs. 2 BauGB in diesem Falle erforderliche Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde wurde jedoch mit Bescheid der Kreisverwaltung vom 23. Januar 2012 erteilt. 83 d. Aus derzeitiger Sicht dürfte der Bebauungsplan schließlich - abgesehen von den dargestellten Defiziten bei der Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung - mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) im Einklang stehen. 84 Dies gilt sowohl hinsichtlich der abwägungsbeachtlichen privaten Belange der Antragsteller als auch hinsichtlich der von den Antragstellern angesprochenen weiteren Belange des Umwelt- und Naturschutzes: 85 aa. So ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Lärmschutzbelange der Antragsteller fehlerhaft abgewogen hat. 86 Zwar trifft es zu, dass die schalltechnische Untersuchung noch nicht während der Offenlage des Bebauungsplans vorlag, sondern erst relativ kurz vor dem Satzungsbeschluss. Daraus allein kann aber nicht geschlossen werden, dass keine sachgemäße Abwägung der Lärmschutzbelange erfolgt ist. Wie sich aus der Vorlage für die Beratung und Beschlussfassung über die Äußerungen in der Offenlage ergibt, wurden den Ratsmitgliedern unter dem Punkt „Negative Auswirkungen auf die bestehende Wohnbebauung“ auch die Einwendungen hinsichtlich der Befürchtung zusätzlicher Verkehrslärmbelastungen zusammenfassend vermittelt und diesen die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung gegenübergestellt. Eine sachgemäße Auseinandersetzung der Ratsmitglieder mit der Problematik war damit hinreichend gewährleistet. 87 Der Senat vermag auch keine durchgreifenden Mängel der eingeholten schalltechnischen Untersuchung zu erkennen. Das Gutachten ist hinsichtlich seiner Methodik zur Ermittlung der Beurteilungspegel voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Gutachter hat sich bei der Schallberechnung an den anerkannten „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90)“ orientiert. Nach deren Maßgabe sind die von den Antragstellern angesprochenen Mehrfachreflektionen nur bei dichter Bebauung zu berücksichtigen, die in der vorliegenden Situation im Baugebiet „G.“ eindeutig nicht gegeben ist, so dass die entsprechende Rüge der Antragsteller nicht durchgreifen kann. Auch ein „Kreuzungszuschlag“ war allein wegen der bestehenden Rechts-vor-links-Kreuzungen nicht geboten, sondern wäre nur bei durch Lichtsignalanlagen gesteuerten Kreuzungen mit ständigen Rückstaus angebracht gewesen. Die lärmimmissionsrelevanten Effekte vorhandener Längsneigungen der Straßen sind vom Gutachter entsprechend den Vorgaben der RLS-90 berücksichtigt worden. 88 Die danach in nicht zu beanstandender Weise ermittelten Beurteilungspegel hat der Gutachter zutreffend an den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV gemessen. Denn es ist geboten, dieses Regelwerk heranzuziehen, wenn - wie hier im Bereich „G.“ - durch eine Veränderung der Verkehrsfunktion einer bestehenden, baulich selbst nicht wesentlich geänderten Straße eine Erhöhung des von dem Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) bewirkt wird. 89 Ist danach davon auszugehen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die ihm zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung bedarfsgerechter neuer Wohnbauflächen sowie einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme zwischen den Wohnquartieren und dem Ortskern fehlerfrei abgewogen. 90 bb. Die Antragsteller vermögen auch mit ihrem Vorbringen, die Antragsgegnerin habe eine drohende unzumutbare Verschattung ihres Anwesens sowie einiger der künftigen Wohnbauflächen im Teilbereich „G. V“ des Bebauungsplans abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, aller Voraussicht nach nicht durchzudringen. 91 Was zunächst ihr Vorbringen angeht, die Antragsgegnerin habe abwägungsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass die Umsetzung der CEF-Maßnahme M1 („Erhalt und Entwicklung felsformations- und altholzreicher zusammenhängender Mischwaldstrukturen“) zu einer schleichenden Verschattung der bestehenden Häuser im Sackgassenbereich der Straße „G.“ und damit auch ihres Anwesens führe, dürfte dieses Vorbringen bereits auf unzutreffenden Annahmen beruhen. Die mit dieser Maßnahme durch Aufgabe der forstwirtschaftlichen Nutzung und Überlassung einer natürlichen Entwicklung angestrebte Erhaltung und Entwicklung felsformations- und altholzreicher Mischwaldstrukturen dürfte nicht dazu führen, dass eine „grüne Wand aus 85 % Kiefern und Fichten“ gleichsam unkontrolliert weiter in die Höhe wächst und dadurch eine gesteigerte Schattenwirkung hat. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass die angestrebten „altholzreichen Mischwaldbestände“ keine grüne Wand aus nach forstwirtschaftlichen Gründen angelegten, eintönigen Monokulturen schnellwachsender Fichten und Kiefern darstellen werden, sondern artenreiche, aufgelockerte Strukturen aus verschiedenen Laub- und Nadelbaumarten und niedrigeren Gebüschen sowie aus umgestürzten Totholz, das seinem natürlichen Verfall überlassen bleibt. Aus Sicht des Senats kann daher sogar eher erwartet werden, dass durch diese Maßnahme langfristig eine Verbesserung der Schattenwurfsituation eintreten wird. 92 Im Übrigen gilt, dass die von den Antragstellern angesprochene DIN-Norm 5034-1 „Tageslicht in Innenräumen“ in erster Linie Orientierungswerte zur bauordnungsrechtlichen Beurteilung der Frage liefert, ob Aufenthaltsräume den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 LBauO entsprechend ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden können. Darüber hinaus gehört zu den in der bauleitplanerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden „allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zwar zweifellos auch, dass bei der Planung neuer Wohngebiete darauf Bedacht genommen werden muss, ob eine ausreichende Belichtung, Belüftung und auch Besonnung künftiger Wohnungen nicht von vornherein ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt wird, etwa in Folge eingeschränkter Möglichkeiten zur Stellung von Baukörpern zueinander oder aufgrund besonderer Umgebungsverhältnisse (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1, 106. Ergänzungslieferung 2012, Rn. 116). Auch wenn vorliegend aufgrund der engen Tallage und des Verlaufs des Höhenzugs im Süden im Bereich des neuen Baugebiets „G. V“ insbesondere auf den Bauplätzen südlich der neuen Erschließungsstraße und namentlich im Winter wohl nur eingeschränkte Besonnungsmöglichkeiten bestehen werden, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass eine gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen entsprechende Besonnung dort zu errichtender Wohnanwesen von vornherein nicht in einem zumutbaren Mindestmaß gewährleistet werden kann und sich daher bereits die Ausweisung von Bauflächen in diesem Bereich als abwägungsfehlerhaft darstellen könnte. 93 cc. Auch das Vorbringen der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe die aus einer mangelhaften Bewältigung der Entwässerung des Plangebiets im Bereich „G.“ resultierende Gefahr von Überflutungen unter anderem auch ihres Grundstücks als abwägungserheblicher privater Belang nicht hinreichend berücksichtigt, erscheint nicht stichhaltig. Die Berechnung des Retentionsvolumens stützt sich insoweit auf eine fachgutachterliche Entwässerungsplanung des Dipl.-Ing. R. Danach ist das berechnete Volumen des Versickerungsbeckens von 200 cbm aus Sicherheitsgründen um über 100 % auf 400 cbm erhöht worden, zusätzlich werden drei kleinere Versickerungsmulden oberhalb des Baugebiets vorgesehen. Darüber hinaus wird in der Planbegründung (S. 13) nachvollziehbar dargelegt, dass die Auslegung des Regenwasserbewirtschaftungssystems für ein 20-jähriges Niederschlagsereignis ausreicht, zumal ein modifiziertes Trennsystem vorgesehen ist und nur der Schmutzwasserkanal im Bereich „G. V“ an den bestehenden Mischwasserkanal des Baugebiets „G. IV“ angeschlossen wird. Hingegen soll das Oberflächenwasser in den festgesetzten Retentionsmulden versickert werden, die lediglich über einen Notüberlauf in den Mischwasserkanal verfügen werden. Die Antragsteller zeigen nicht auf, aufgrund welcher Vorschriften oder anerkannter Erfahrungswerte zur Vermeidung einer Überlastung des bestehenden Mischwasserkanals und einer Überflutung ihres Grundstücks eine Auslegung auf ein 100-jähriges Ereignis erforderlich gewesen wäre. Sie berücksichtigen ferner auch nicht, dass der Bebauungsplan eine Reihe weiterer restriktiver Festsetzungen zur Minimierung der Bodenversiegelung im neuen Baugebiet und zur Sicherstellung einer Versickerung des auf den Grundstücken im neuen Baugebiet „G. V“ anfallenden Niederschlagswassers auf diesen selbst enthält (vgl. dazu im Einzelnen die Planbegründung S. 13 und die Textfestsetzungen Nr. 5.5, 5.6, 9.2 und 11). 94 ee. Hinsichtlich der von den Antragstellern besonders angesprochenen Belange des Klimaschutzes vermag der Senat ebenfalls kein Abwägungsdefizit zu erkennen. Die Einschätzung in der Begründung des Bebauungsplans (Nr. 7.2.3.4), wonach aufgrund der relativ geringen Flächenausdehnung und der Lage der neu ausgewiesenen Bau- und Verkehrsflächen nicht von erheblichen Auswirkungen auf das Klima auszugehen ist und eine detailliertere Untersuchung unverhältnismäßig wäre, erscheint grundsätzlich plausibel. Soweit die Antragsteller demgegenüber einwenden, wegen der „flaschenhalsähnlichen Öffnung des Talausgangs“ durch die Schaffung neuen Baulands und eines neuen Windfelds werde ein bisher stabiles Mikroklima mit hoher Wahrscheinlichkeit empfindlich und schlagartig verändert, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Ihr Vorbringen erscheint insoweit zu wenig substantiiert und zu spekulativ, um die Erforderlichkeit der Einholung eines Klimaschutzgutachtens und damit einen auf das Abwägungsergebnis durchschlagenden Ermittlungs- und Bewertungsfehler darzulegen (vgl. dazu auch VGH BW, Urteil vom 12. Oktober 2010, a.a.O., Rn. 39, m.w.N.). 95 ff. Hinsichtlich der Belange des Arten- und Biotopschutzes kann zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB verwiesen werden. 96 Soweit danach davon ausgegangen werden kann, dass bei fachgerechter, vollständiger und rechtzeitiger Durchführung der im „Fachbeitrag Artenschutz“ vorgesehenen „Maßnahmen zur Vermeidung“ (MM1 und MM2) sowie insbesondere der umfangreichen vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen M1 - M 5) im Vollzug des Bebauungsplans die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 BNatSchG nicht erfüllt sein werden, sind auch Defizite hinsichtlich der Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes im Rahmen der Abwägung nicht ersichtlich. Hingewiesen sei allerdings darauf, dass von der von der Antragsgegner im Rahmen der Umsetzung der Vermeidungsmaßnahme MM1 (Umsiedlung von Mauereidechsen) beauftragten Gesellschaft für Naturschutz und Ornithologie (GNOR) im Plangebiet zusätzlich ein bedeutendes Vorkommen der streng geschützten Zauneidechse nachgewiesen wurde, von dessen Bestehen der Fachbeitrag Artenschutz noch nicht ausgegangen war und für dessen Schutz dementsprechend keine spezifischen Vermeidungs- oder CEF-Maßnahmen vorgesehen wurden. Insoweit hatte bereits die SGD Süd mit Schreiben vom 18. November 2011 angemahnt, dass dieser Sachverhalt eine neuerliche artenschutzfachliche und -rechtliche Bewertung sowie gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Schutz und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen dieser Population sowie kompensatorische Maßnahmen erfordere. Ferner sei angemerkt, dass im Fachbeitrag Artenschutz für die Amphibienart Feuersalamander keine spezifischen Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der lokalen Population vorgesehen sind, obwohl es nach der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung im Bereich der Feuchtwiesen im Teilgebiet „S.“ ein lokal bedeutendes Vorkommen dieser Art gibt, das durch planbedingte Eingriffe in dieses Biotop möglicherweise in seiner Existenz gefährdet sein wird (vgl. S. 81 f. des Fachbeitrags). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Feuersalamander wie alle europäischen Amphibienarten nach der Anlage 1 zu § 1 der Bundesartenschutzverordnung besonders geschützt ist und § 44 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG aufgeführten, nur national besonders geschützten Arten nunmehr den unionsrechtlich geschützten Arten gleichstellt (vgl. dazu Lau, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 1. Aufl., § 44, Rn. 35). 97 Sofern die Antragsgegnerin aufgrund des festgestellten Verfahrensfehlers sowie der aufgezeigten Defizite bei der Berücksichtigung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung im Rahmen der Abwägung ein Fehlerheilungsverfahren durchführt, sollte auch diesen beiden artenschutzrechtlichen Aspekten Rechnung getragen werden. III. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 99 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 100 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 101 Beschluss 102 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- € festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).