Urteil
6 A 11279/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0416.6A11279.12.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Eintragung in die Architektenliste. 2 Er nahm im Wintersemester 2005 das - erstmals am 1. Juli 2004 akkreditierte (s. die Zentrale Datenbank des Akkreditierungsrates [www.hs-kompass2.de] Stand: 9. April 2013) - auf 6 Semester Regelstudienzeit angelegte Studium der Architektur an der Fachhochschule Koblenz mit dem Studienziel Bachelor auf. Am 16. Februar 2009 bestand er die Bachelorprüfung und arbeitet seit dem 01. März 2009 als Angestellter in einem Architektenbüro. 3 Mit Bescheid vom 25. Januar 2012 lehnte der Eintragungsausschuss der Beklagten den Antrag des Klägers auf Eintragung in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ ab. 4 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2012 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Architektengesetzes - ArchG -, weil er kein Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule absolviert habe. Er könne sich auch nicht mit Erfolg auf die Übergangsbestimmung des § 40 Abs. 3 ArchG berufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift scheide bereits nach ihrem Wortlaut aus, da er keinen Diplomstudiengang absolviert habe. Für ihre analoge Anwendung fehle es an der erforderlichen Gesetzeslücke. Die Einbeziehung des Klägers in diese Vorschrift sei auch nicht zur Vermeidung unbilliger Härten oder aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes geboten. 5 Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: 6 Nach § 40 Abs. 3 ArchG genügten nicht nur dreijährige Diplomstudiengänge, sondern auch "entsprechende" Ausbildungen als Eintragungsvoraussetzung; um eine solche handele es sich bei dem dreijährigen Bachelorstudiengang. § 40 Abs. 3 ArchG sei jedoch zumindest entsprechend anwendbar, da die Nichtberücksichtigung der bereits bei Inkrafttreten des Gesetzes begonnenen dreijährigen Bachelorstudiengänge eine unbewusste Gesetzeslücke darstelle. Selbst wenn man aber annähme, er habe aufgrund § 40 Abs. 3 ArchG keinen Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste, ergebe sich ein solcher jedenfalls aus Art. 3 Abs. 1 GG, denn es sei sachlich nicht gerechtfertigt, Absolventen eines dreijährigen Diplomstudiums anders zu behandeln als Absolventen eines dreijährigen Bachelorstudiums, obwohl beide Studiengänge inhaltlich weitestgehend identisch und daher zumindest vergleichbar seien. Die Fachhochschule Koblenz gehe selbst offenbar von der Gleichwertigkeit von Diplom und Bachelorgrad aus, da sie beide gleichermaßen als Voraussetzung für die Aufnahme des Masterstudiums im Fach Architektur anerkenne. Ebenso habe die Kultusministerkonferenz in ihrem Beschluss vom 10. Oktober 2003 in der Fassung vom 4. Februar 2010 das Diplom und den Bachelorgrad als gleichwertig erachtet. 7 Zu berücksichtigen sei auch, dass die Fachhochschule Koblenz den dreijährigen Bachelorstudiengang bereits im Sommersemester 2004 eingeführt habe. Es gebe mithin Studenten, die sich beim Inkrafttreten des Architektengesetzes schon im dritten Semester befunden hätten. Es könne auch nicht gewollt sein, dass Architekten mit einem dreijährigen Bachelorstudium etwa in Baden-Württemberg in die Architektenliste eingetragen würden, so eine bundesweite Planvorlageberechtigung erlangten und folglich auch in den Bundesländern auftreten könnten, in denen eine solche Ausbildung nicht für eine Eintragung ausreiche. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 3. September 2012 die Beklagte unter Aufhebung des Beschlusses ihres Eintragungsausschusses vom 25. Januar 2012 zu verpflichten, ihn in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung Architekt einzutragen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: 13 Die Formulierung in § 40 Abs. 3 ArchG, wonach auch eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt anerkannt werde, beziehe sich auf andere Ausbildungseinrichtungen als die explizit genannten Fachhochschulen. Vor Einführung der „Bologna-Studiengänge“ habe es in Deutschland nur Diplomstudiengänge gegeben. Den an den Ingenieurschulen - den Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen - erlangten Studienabschluss des graduierten Ingenieurs habe man später durch eine Nachdiplomierung angepasst. Es liege auch keine unbewusste Gesetzeslücke vor, vielmehr habe der Gesetzgeber die Bachelorstudiengänge in seine Betrachtungen einbezogen und sich dafür entschieden, die Übergangsvorschrift des § 40 Abs. 3 ArchG nicht auf diese zu erstrecken. 14 Die Fachhochschule Koblenz habe im Übrigen bereits im Sommer 2004 darauf hingewiesen, erst nach insgesamt zehn Semestern werde die Berufsbefähigung als Architekt erlangt. Unerheblich sei auch, dass die Kultusministerkonferenz angeblich von einer Vergleichbarkeit von Diplom und Bachelorgrad ausgehe, da ihre Auffassung nicht für den Inhalt des rheinland-pfälzischen Architektengesetzes maßgeblich sei. Der Hinweis des Klägers auf die Rechtslage in Baden-Württemberg gehe fehl. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2009 sei das dortige Architektengesetz geändert worden und erfordere nun ebenfalls eine vierjährige Ausbildung; eine Übergangsvorschrift enthalte das Gesetz nicht. 15 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen, da er keinen Anspruch darauf hat, in die Architektenliste mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ eingetragen zu werden (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 17 1. Mit der erfolgreichen Abschlussprüfung in dem auf lediglich sechs Semester Regelstudienzeit angelegten Studiengang Architektur an der Fachhochschule Koblenz erfüllt der Kläger nicht die Eintragungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. S. 2 Nr. 1 des Architektengesetzes - ArchG - vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007, GVBl. S. 299), denn der hierfür erforderliche Nachweis der Berufsbefähigung setzt ein Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren, also acht Semestern voraus. Da der Kläger dies nicht infrage stellt, kann von weiteren Ausführungen hierzu abgesehen werden. 18 2. Der Kläger unterfällt entgegen seiner Auffassung auch nicht der in § 40 Abs. 3 ArchG enthaltenen Übergangsregelung. Nach dieser Vorschrift werden der erfolgreiche Abschluss einer vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang - für die Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur bzw. Stadtplanung (vgl. § 1 Abs. 1 bis 4 ArchG) - an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren (1. Alt.) sowie der Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt (2. Alt.) als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArchG anerkannt. 19 Bei dem vom Kläger absolvierten Fachhochschulstudium handelt es sich - was er nicht infrage stellt - weder um einen Diplomstudiengang noch um eine entsprechende Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule bzw. -akademie. Anders als er meint, ist sein Studium aber auch nicht als eine entsprechende Ausbildung an einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt im Sinne des § 40 Abs. 3 ArchG anzusehen. 20 Unter „gleichwertigen deutschen Lehranstalten“ im Sinne von § 40 Abs. 3 ArchG sind ersichtlich nur solche zu verstehen, die mit den deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschulen (-akademien) vergleichbar sind, nicht jedoch Fachhochschulen. Dafür spricht bereits die Satzstellung, nach der die Ausbildung an einer Fachhochschule der Ausbildung an einer Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt gegenübergestellt wird. Hierin kommt zum Ausdruck, dass die Übergangsvorschrift im Falle einer Fachhochschulausbildung lediglich den Abschluss eines entsprechenden Diplomstudiengangs erfasst, während der Abschluss einer „entsprechenden Ausbildung“ nur dann genügt, wenn sie an einer der anderen genannten Ausbildungsstätten, nämlich einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer mit ihr gleichwertigen deutschen Lehranstalt absolviert worden ist. 21 3. § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG ist auch nicht entsprechend auf Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren anzuwenden, denn es besteht keine diesbezügliche planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung der Vorschrift rechtfertigen würde (zu den Grenzen der richterlichen Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 1 BvR 127/10 -, juris, m.w.N.). Anders als der Kläger meint, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber könnte übersehen haben, dass es beim Inkrafttreten des Architektengesetzes bereits Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von sechs oder sieben Semestern (im Folgenden vereinfachend: dreijährige Bachelorstudiengänge) gab (a–c) und es seinem Willen entsprochen hätte, auch die vorhandenen Studierenden bzw. Absolventen solcher Studiengänge in den Genuss der Übergangsregelung kommen zu lassen (d). 22 a) Tatsächlich gab es allerdings zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Architektengesetzes am 23. Dezember 2005 und auch bei der Einbringung des Gesetzentwurfs vom 29. September 2005 (LT-Drs. 14/4531) in den Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Städtebau bereits einige dreijährige Bachelorstudiengänge, unter anderen den vom Kläger absolvierten an der Fachhochschule Koblenz. So wurde ausweislich der Zentralen Datenbank des Akkreditierungsrates (- www.hs-kompass2.de - Stand: 9. April 2013, im Folgenden: Zentrale Datenbank) erstmals im Jahre 2002 ein solcher Studiengang an der Hochschule Lausitz (FH) akkreditiert, der zum Wintersemester 2002/2003 eingerichtet wurde (s. auch die Pressemitteilung vom 9. Juli 2002, http://www.idw-online.de/de/news50499 ), fünf weitere Akkreditierungen erfolgten im Jahre 2004, weitere drei im Jahre 2005. Bei dem in der Zentralen Datenbank angegebenen, im Jahre 2004 akkreditierten Bachelorstudiengang Architektur an der Universität Siegen belief sich die Regelstudienzeit hingegen zunächst auf acht Semester und wurde erst zum Wintersemester 2011/12 auf sechs Semester umgestellt (vgl. http://www.architektur.uni-siegen.de/info/bs/infos.html?lang=de ). Die Datenbank der Hochschulrektorenkonferenz ( http://hochschulkompass.de ) weist darüber hinaus einige weitere dreijährige Bachelorstudiengänge in den verschiedenen Fachrichtungen der Architektur aus, wobei sich den in Bezug genommenen Internetauftritten der jeweiligen Hochschulen entnehmen lässt, dass diese zumindest ganz überwiegend erst nach dem Jahr 2005 eingerichtet wurden. Eine frühere Umstellung - im Jahr 2000 - lässt sich lediglich für den Studiengang Architektur an der Hochschule Wismar nachvollziehen (s. http://www.fg.hs-wismar.de/de/studienangebote/architektur ). Angesichts der verfügbaren Informationen ist somit davon auszugehen, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des Architektengesetzes bzw. während des Gesetzgebungsverfahrens lediglich eine geringe Zahl dreijähriger Bachelorstudiengänge in den verschiedenen Fachrichtungen der Architektur gab. Diese Annahme haben die Beteiligten nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht infrage gestellt. 23 b) Der Wortlaut des § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG lässt darauf schließen, die bei der Neufassung des Gesetzes bereits bestehenden dreijährigen Bachelorstudiengänge seien bewusst nicht in diese Übergangsregelung einbezogen worden. Wenn der Gesetzgeber irrtümlich der Auffassung gewesen wäre, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes habe es an deutschen Fachhochschulen ausschließlich Diplom studiengänge mit einer solchen Regelstudienzeit und noch keine dreijährigen Bachelorstudiengänge gegeben, hätte es genügt, die Regelung - neutral - auf „eine Ausbildung an einer deutschen Fachhochschule“ zu beziehen, ohne die Art der Ausbildung zu benennen. Die ausdrückliche Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Diplom studiengänge rechtfertigt daher die Annahme, dass der Gesetzgeber davon ausging oder es zumindest für möglich hielt, es werde beim Inkrafttreten des Gesetzes auch Studierende oder sogar schon Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengängen geben, aber lediglich Studierende bzw. Absolventen dreijähriger Diplomstudiengänge - bzw. entsprechender Studiengänge an den Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen - in den Genuss der Übergangsregelung kommen lassen wollte. 24 Dafür spricht auch die Formulierung des § 40 Abs. 3, 2. Alt. ArchG, wonach die Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArchG ebenfalls für eine entsprechende „Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) und gleichwertigen deutschen Lehranstalt“ anerkannt wird, ohne die Art des Ausbildungsgangs näher zu bezeichnen. Da der Gesetzgeber die Übergangsvorschrift in § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG hingegen ausdrücklich auf Diplomstudiengänge an Fachhochschulen beschränkt hat, lässt dies somit auch mit Blick auf die abweichende Formulierung in § 40 Abs. 3, 2. Alt. ArchG den Schluss zu, er sei sich zumindest der Möglichkeit bereits begonnener oder schon abgeschlossener dreijähriger Bachelorstudiengänge bewusst gewesen, habe aber die Studierenden bzw. Absolventen solcher Studiengänge nicht in die Übergangsregelung einbeziehen wollen. 25 c) Diese Annahme findet in den Gesetzesmaterialien ebenfalls eine Stütze. Ihnen lässt sich nämlich entnehmen, dass man die bereits während des Gesetzgebungsverfahrens bestehenden dreijährigen Bachelorstudiengänge durchaus im Blick hatte. 26 aa) So ist auf Seite 2 des Entwurfs eines Vorlagevermerks des Ministeriums der Finanzen vom 24. November 2005 für die Sitzung des Haushalts- und Finanzausschusses vom selben Tag von den „derzeit vorherrschenden Diplomstudiengängen“ die Rede. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf hingewiesen, die Umstellung der Studiengänge verlaufe uneinheitlich und Bachelorstudiengänge würden mit einer Mindestregelstudienzeit von drei oder vier Jahren angeboten. Zwar beziehen sich diese Ausführungen nicht auf die Übergangsvorschrift des § 40 Abs. 3 ArchG, sondern auf das grundsätzliche Erfordernis einer vierjährigen Regelstudienzeit. Dennoch belegen sie, dass der Gesetzgeber den aktuellen Stand der Umstellung der Studiengänge im Zuge des „Bologna-Prozesses“ kannte und in seine Erwägungen einbezog. 27 bb) Demgegenüber heißt es in der Eingangsbegründung des Gesetzentwurfs zwar, die einschlägige Bestimmung orientiere sich bislang an den in Deutschland ausschließlich vorhandenen Diplomstudiengängen; durch die Harmonisierung der Bildungssysteme zeichne sich künftig ein zweistufiger Bildungsgang (Bachelor/Master) ab (LT-Drs. 14/4531 S. 27 linke Spalte, 1. Spiegelstrich). Insoweit ist jedoch von einer Ungenauigkeit auszugehen, der kein maßgebliches Gewicht beizumessen ist. 28 Mit dieser Formulierung sollte nämlich lediglich dargelegt werden, es sei insbesondere aufgrund des Wechsels von den bisherigen Diplomstudiengängen hin zu zweistufigen, aus Bachelor- und Masterstudium bestehenden Studiengängen notwendig, die Eintragung in die Architektenliste grundsätzlich vom Abschluss eines Hochschulstudiums mit einer vierjährigen Mindestregelstudienzeit abhängig zu machen. Hierfür kam es nicht darauf an, den aktuellen Stand der Umstellung der Studiengänge exakt zu beschreiben, sondern es genügte, die hergebrachten Studiengänge den neuen Bachelor- und Masterstudiengängen gegenüberzustellen. Somit kann aus der Eingangsbegründung des Gesetzentwurfs nicht gefolgert werden, die bereits seit dem Jahre 2002 bestehenden dreijährigen Bachelorstudiengänge seien übersehen worden. 29 cc) Entsprechendes gilt auch für die Entwurfsbegründung zu § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ArchG (LT-Drs. 14/4531, S. 30). Zunächst stimmt die darin enthaltene Formulierung, an deutschen Lehranstalten, auf die sich Nummer 1 beziehe, würden „derzeit“ überwiegend vierjährige Studiengänge angeboten, mit der oben (3 a) getroffenen Feststellung überein, wonach es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes erst wenige dreijährige Bachelorstudiengänge gab. 30 Soweit darüber hinaus auf die „zu erwartenden“ Bachelorabschlüsse hingewiesen wird, mag dies zwar dem Entwicklungsstand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 23. Dezember 2005 nicht mehr in vollem Umfang entsprochen haben, da es zu diesem Zeitpunkt in den oben genannten, bis zum Wintersemester 2002/2003 eingerichteten Bachelorstudiengängen bereits erste Absolventen gegeben haben dürfte. Auch insoweit ist aber zu berücksichtigen, dass es bei der Begründung zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArchG ebenso wie bei der oben (3 c, bb) erörterten Passage aus der Eingangsbegründung des Gesetzentwurfs ersichtlich darum ging, die Einführung einer Mindestregelstudienzeit mit den Auswirkungen des „Bologna-Prozesses“ zu begründen. In diesem Zusammenhang ist es aber ebenfalls nicht von Bedeutung, ob es bereits eine gewisse Zahl von Bachelorabschlüssen gab oder nicht. Daher kann auch aus dieser Ungenauigkeit der Entwurfsbegründung nicht gefolgert werden, bei der Formulierung des § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG seien die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits bestehenden Bachelorstudiengänge übersehen worden. 31 dd) Die Begründung zu § 40 Abs. 3 ArchG selbst (LT-Drs. 14/4531 S. 38) lässt hinsichtlich der dreijährigen Bachelorstudiengänge ebenfalls keine planwidrige Regelungslücke erkennen. Sie lautet: 32 „Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für Absolventinnen und Absolventen der früher nur dreijährigen Studiengänge an den Fachhochschulen und deren Vorgängereinrichtungen. Die Regelung ist im Hinblick auf die Streichung dieser Ausbildungsgänge in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erforderlich. Hinsichtlich der Festsetzung einer Mindestregelstudienzeit in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 trägt sie dem Umstand Rechnung, dass nicht alle Diplomstudiengänge an Fachhochschulen auf vier Jahre umgestellt wurden.“ 33 Mit „früheren Studiengängen“ sind, wie insbesondere Satz 3 der Begründung verdeutlicht, ersichtlich nur solche gemeint, die es bereits vor der Einführung der Bachelorstudiengänge in den verschiedenen Fachrichtungen der Architektur gab. Die Gesetzesbegründung lässt vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen (s. 3 c, aa-cc) keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Übergangsregelung ausschließlich den Absolventen bzw. Studierenden dreijähriger Diplom studiengänge an Fachhochschulen bzw. Ausbildungsgängen an den entsprechenden Vorgängereinrichtungen zugutekommen soll. Der Gesetzgeber hat offenkundig die Studierenden bzw. Absolventen der herkömmlichen Ausbildungsgänge als schutzwürdiger angesehen als diejenigen der neuartigen Bachelorstudiengänge. 34 ee) Die vom Ministerium der Finanzen neben anderen Unterlagen vorgelegten Auszüge aus dem hessischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 29. Mai 2011 und aus der saarländischen Landtagsdrucksache 12/866 lassen zwar, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Vermutung zu, man habe sich bei der Formulierung von § 40 Abs. 3 ArchG an Regelungen bzw. Regelungsentwürfen anderer Bundesländer aus der Zeit vor der Einführung von Bachelorstudiengängen in den verschiedenen Fachrichtungen der Architektur orientiert. Wie der oben angegebene Entwurf eines Vorlagevermerks des Ministeriums der Finanzen vom 24. November 2005 (3 c, aa) zeigt, hatte man aber die weitere Entwicklung durchaus im Blick behalten, jedoch bewusst davon abgesehen, die Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge in die Übergangsvorschrift einzubeziehen. 35 ff) Angesichts der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob auch aus der sogenannten „Außenseiterregelung“ in § 5 Abs. 6 ArchG gefolgert werden kann, der Gesetzgeber habe die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits laufenden bzw. schon abgeschlossene dreijährige Bachelorstudiengänge bewusst von der Übergangsregelung des § 40 Abs. 3 ArchG ausgenommen. Eine solche Folgerung ist aufgrund dieser Vorschrift nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen zumindest nicht zwingend. 36 Nach § 5 Abs. 6 Satz 1 ArchG ist abweichend von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 S. 2 ArchG auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 ArchG genannten Fachrichtungen unter Aufsicht einer zur Führung der für die betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung berechtigten Person ausgeübt hat (1.), die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist (2.) und die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist (3.). Nach § 5 Abs. 6 Satz 2 ArchG wird u. a. solchen Antragstellenden, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen, die Regelstudienzeit ihres Studiengangs auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet. 37 Zwar wird in der Gesetzesbegründung bezüglich dieser Regelung (im Gesetzentwurf unter § 5 Abs. 4) ausdrücklich auf den „so genannten dreijährigen (Bachelor) Hochschulabschluss“ hingewiesen (LT-Drs. 14/4531 S. 13, linke Spalte). Da die Vorschrift nach ihrem Wortlaut jedoch nicht nur Bachelorstudiengänge, sondern auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnene dreijährigen Diplomstudiengänge - sofern es solche noch gab - erfassen würde, rechtfertigt sie nicht ohne weiteres die Folgerung, die „Außenseiterregelung“ sei gerade deshalb auf die dreijährigen Bachelorstudiengänge erstreckt worden, weil der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen habe, sie in die Übergangsregelung des § 40 Abs. 3 ArchG einzubeziehen. 38 d) Selbst wenn man allerdings der Auffassung wäre, es sei übersehen worden, dass es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits Studierende oder gar Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge gab, entspräche es angesichts der obigen Darlegungen (3 b und 3 c, aa-ff) ersichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers, diese den zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Studierenden oder Absolventen von Diplomstudiengängen mit identischer Regelstudienzeit gleichzustellen. Auch aus diesem Grund scheidet die analoge Anwendung des § 40 Abs. 3, 1. Alt. ArchG auf solche Studiengänge aus (vgl. BVerfG, a.a.O.). 39 4. Die nach § 40 Abs. 3 ArchG bestehende Benachteiligung von Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge gegenüber den Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Diplomstudiengänge an Fachhochschulen bzw. vergleichbarer Ausbildungsgänge an einer der anderen genannten Einrichtungen verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser verpflichtet den Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, wobei Differenzierungen der Rechtfertigung durch Sachgründe bedürfen, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sein müssen. Je nach Regelungsgegenstand können sich die Bindungen des Normgebers in einem bloßen Willkürverbot erschöpfen, aber auch bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen (BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 -, NJW 2013, 847 [851 f.]). 40 a) § 40 Abs. 3 ArchG schützt das Vertrauen darauf, mit einem vor dem Inkrafttreten der Neufassung des Architektengesetzes begonnenen Ausbildungsgang den Anforderungen im Hinblick auf die Eintragung in die Architektenliste zu genügen (vgl. die Begründung zu § 40 Abs. 3 ArchG, LT-Drs. 14/4531 S. 38). Der Gesetzgeber hat dem insoweit bestehenden Vertrauen der Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge offenkundig geringeres Gewicht beigemessen dem Vertrauen der Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Diplomstudiengänge in den Fachrichtungen der Architektur sowie vergleichbaren Ausbildungen an den Vorgängereinrichtungen der Fachhochschulen. 41 Eine solche Differenzierung ist nicht willkürlich. Die genannten überkommenen Ausbildungsgänge genügten nämlich schon unter der Geltung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Architektengesetzes für Rheinland-Pfalz vom 29. März 1974 (GVBl. S. 143) bzw. des Architektengesetzes Rheinland-Pfalz vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71), also über einen langen Zeitraum hinweg, um - zusammen mit der erforderlichen Zeit einer praktischen Tätigkeit - die Befähigung für den Beruf des Architekten nachzuweisen. Wer eine solche Ausbildung in einer der Fachrichtungen der Architektur abgeschlossen hatte, durfte aufgrund der bestehenden Vorschriften und der über lange Zeit geübten Eintragungspraxis davon ausgehen, hiermit die für die Eintragung in die Architektenliste erforderliche Ausbildung vollständig absolviert zu haben. 42 Hierauf konnten diejenigen, die ein lediglich dreijähriges Bachelorstudium aufnahmen, jedoch nicht mehr vertrauen. Angesichts der im Zuge des sogenannten Bologna-Prozesses einsetzenden Ablösung der Diplomstudiengänge durch gestufte Bachelor- und Masterstudiengänge mussten sie vielmehr damit rechnen, dass der Gesetzgeber den Abschluss der ersten Ausbildungsstufe nicht mehr ohne weiteres als hinreichende Eintragungsvoraussetzung anerkennen würde. Sie durften sich schon deshalb nicht darauf verlassen, es werde im Zuge des Bologna-Prozesses nicht zu Änderungen der gesetzlichen Eintragungsregelungen kommen. 43 Das gilt insbesondere angesichts der Diskussionen um das von der 105. Bauministerkonferenz (ARGEBAU) im Jahre 2002 beschlossene „Musterarchitektengesetz (MArchG)“, in dessen § 4 Abs. 1 S. 1 für alle Fachrichtungen ein Studium mit vierjähriger Regelstudienzeit als Eintragungsvoraussetzung vorgesehen war. So hatte etwa die Bundesarchitektenkammer in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2000 vorgeschlagen, die Eintragung von Absolventen eines Bachelorstudiengangs von der Erfüllung der Anforderungen der Architektenrichtlinie (Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985, ABl. L 223 v. 21. August 1985 S. 15) abhängig zu machen. Nach Art. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a) dieser Richtlinie setzte die Verleihung der Berufsbezeichnung „Architekt“ ein mindestens vierjähriges Vollzeitstudium bzw. ein mindestens sechsjähriges Studium mit zumindest dreijährigem Vollzeitstudium voraus. Eine Ausnahme war in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie unter bestimmten Bedingungen lediglich für „die bei Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland“ vorgesehen, also für die damals ausschließlich vorhandenen Diplomstudiengänge. Hinsichtlich der anderen Fachrichtungen (Innen-/Landschaftsarchitekt, Stadtplaner) hatte die Bundesarchitektenkammer ebenfalls das Erfordernis einer vierjährigen Regelstudienzeit vorgeschlagen. 44 Ein Vertrauen auf den Fortbestand der seinerzeit bestehenden Eintragungsvorschriften war zudem umso weniger gerechtfertigt, als die zukünftigen Studierenden seitens der Hochschulen bei der Umstellung auf Bachelor- und Masterstudiengänge nicht dahingehend informiert wurden, der erfolgreiche Abschluss eines dreijährigen Bachelorstudiengangs werde bereits die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Eine solche Behauptung hat auch der Kläger nicht erhoben. Vielmehr hat er bereits erstinstanzlich einen Ausdruck der Ankündigung der Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge Architektur und Stadtplanung an der von ihm besuchten Fachhochschule Koblenz vom 25. Juni 2004 vorgelegt, worin es heißt, das Ziel des (Bachelor- und Master-) Studiums bestehe darin, nach insgesamt zehn Semestern die Berufsbefähigung als Architekt/in bzw. Stadtplaner/in zu erlangen. Abweichende Erkenntnisse ergeben sich, was die Beteiligten nach einem entsprechenden Hinweis in der mündlichen Berufungsverhandlung ebenfalls nicht angezweifelt haben, bezüglich anderer Hochschulen auch nicht aus den oben (3 a) genannten Datenbanken. 45 b) Da das Vertrauen darauf, der Abschluss eines vor Inkrafttreten der Neufassung des Architektengesetzes begonnenen dreijährigen Bachelorstudiums in einer Fachrichtung der Architektur werde den diesbezüglichen Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste genügen, nach den vorstehenden Ausführungen nicht als schutzwürdig zu erachten ist, sind an die Rechtfertigung der Benachteiligung von Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge auch keine über das Willkürverbot hinausgehenden Anforderungen zu stellen. 46 c) Es kann auch dahingestellt bleiben, ob - was der Kläger bestreitet - die Qualität dreijähriger Bachelor-Studiengänge hinter der von Diplomstudiengängen mit gleicher Regelstudienzeit zurückbleibt. Wie dargelegt, beruht die § 40 Abs. 3 ArchG zugrunde liegende Differenzierung nämlich nicht auf Unterschieden in der Ausbildungsqualität, sondern lediglich auf dem unterschiedlichen Gewicht, das dem Vertrauen der Studierenden in den verschiedenen Ausbildungsgängen beizumessen ist. Es ist nicht sachwidrig, entscheidend auf dieses Differenzierungskriterium abzustellen und qualitative Aspekte außer Acht zu lassen. Deren Berücksichtigung wäre im Übrigen angesichts der seinerzeit erst in Ansätzen vollzogenen bundesweiten Umstellung der Studiengänge für den Landesgesetzgeber mit kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten verbunden gewesen. Auch deshalb war es nicht sachwidrig, qualitative Aspekte im Rahmen der Übergangsregelung hintanzustellen. 47 Aufgrund des Verzichts auf eine Differenzierung nach qualitativen Kriterien stellt die Übergangsregelung auch nicht den von der Kultusministerkonferenz in den „10 Thesen zur Bachelor- und Masterstruktur in Deutschland“ aufgestellten Grundsatz der Gleichwertigkeit von Bachelor- und Diplomabschlüssen der Fachhochschulen (Beschluss vom 12. Juni 2003, http://www.kmk.org/fileadmin/ veroeffentlichungen_beschluesse/2003/2003_06_12-10-Thesen-Bachelor-Master-in-D.pdf , These 8) infrage. Auch an anderer Stelle, etwa bei § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ArchG, wird gerade nicht zwischen Bachelor- und Diplomstudiengängen differenziert, sondern entscheidend auf die jeweilige Regelstudienzeit und somit nicht auf eine unterschiedliche Qualität von Bachelor- und Diplomstudiengängen abgestellt. 48 d) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz folgt auch nicht aus der von § 40 Abs. 3 ArchG abweichenden Übergangsregelung in Art. 2 des baden-württembergischen Gesetzes zur Änderung des Architektengesetzes vom 19. Oktober 2010 (vgl. Fn. 1 zu § 4 des baden-württembergischen Architektengesetzes - ArchG BW - i. d. F. vom 28. März 2011, juris). Danach gilt die Eintragungsvoraussetzung einer mindestens vierjährigen Gesamtstudienzeit nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 ArchG BW nicht für Studierende, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine entsprechende Ausbildung mit einer kürzeren Regelstudienzeit aufgenommen haben. Zwar erfasst diese Übergangsregelung wohl auch Studierende in bzw. Absolventen von Bachelorstudiengängen. Angesichts der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der eigenständigen Gesetzgebungskompetenzen der Bundesländer verpflichtet der allgemeine Gleichheitssatz den rheinland-pfälzischen Landesgesetzgeber jedoch nicht dazu, seine Vorschriften an die Regelungen anderer Bundesländer anzupassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 -, BVerfGE 51, 43 [58 f.], ständige Rechtsprechung). 49 5. Angesichts des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens der Studierenden bzw. Absolventen dreijähriger Bachelorstudiengänge kommt schließlich auch ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot nicht in Betracht (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44/92, 1 BvL 48/92 -, BVerfGE 95, 64 (86 f.). Da der Kläger einen solchen Verstoß nicht gerügt hat, wird von weiteren Ausführungen zu dieser Frage abgesehen. 50 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. 52 Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 53 Beschluss 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren 15.000,00 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).