Urteil
10 A 11153/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0315.10A11153.12.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 04. Oktober 2012 wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erhöhung von Beihilfeleistungen. 2 Er war Beamter im Dienst der Beklagten und ist mittlerweile Versorgungsempfänger. Seine Ehefrau, die selbst nicht beihilfeberechtigt ist, ist seit dem 1. Juli 2009 zum Basistarif mit einem Erstattungsprozentsatz von 30 % privat krankenversichert. 3 Auf den Antrag des Klägers auf Gewährung von Beihilfe (u.a) zu seiner Ehefrau entstandenen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Juni 2011 Beihilfe nur nach den reduzierten Gebührensätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), die für alle im Basistarif Versicherten gelten. 4 Den hiergegen eingelegten Widerspruch, den der Kläger im Wesentlichen damit begründete, die Praxis der Beklagten verstoße gegen den Gleichheitssatz, weil Versicherte der privaten Krankenversicherung und im Basistarif ohne sachlichen Grund im Rahmen der Beihilfe unterschiedlich behandelt würden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15. Februar 2012 zurück. Der Beihilfebescheid entspreche den zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen jeweils geltenden Gebührensätzen. § 6 Abs. 5 Bundesbeihilfeverordnung – BBhV – bestimme, dass die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 Sozialgesetzbuch V – SGB V - vereinbarten Gebührenregelungen zu beurteilen sei. Hiernach sei für die Aufwendungen ab 1. April 2010 nur noch das 0,9-, 1,0- bzw. 1,2-fache des einfachen Gebührensatzes anzusetzen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz oder die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht liege nicht vor. 5 Mit seiner hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, durch die Kürzungen werde er aufgrund des Status seiner Ehefrau als Basistarifversicherte ungerechtfertigt benachteiligt. Diese habe bis zur Einführung der Pflichtversicherung im Januar 2009 jahrzehntelang über keine Krankenversicherung verfügt und akzeptiert, dass sie 30 % der erstattungsfähigen Leistungen selbst tragen müsse. Da sie im Basistarif versichert sei, würden die erstattungsfähigen Leistungen in ihrem Fall nunmehr an die Regulierungspraxis im Basistarif gekoppelt. Daher seien die Erstattungen, die sie erhalte, deutlich geringer. Sie leide an zahlreichen chronischen Erkrankungen und habe zu angemessenen Prämienbedingungen nur ein Zugangsrecht nach dem Basistarif erhalten können. 6 Der Kläger hat beantragt, 7 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15. Juni 2011 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 15. Februar 2012 zu verpflichten, ihm für die geltend gemachten Aufwendungen weitere Beihilfe ohne Berücksichtigung des sich nach § 6 Abs. 5 Bundesbeihilfeverordnung ergebenden Kürzungsfaktors zu gewähren. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie hat ihre Ausführungen in Ausgangs- und Widerspruchsbescheid vertieft. 11 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte habe auf der Grundlage des § 6 Abs. 5 BBhV den Gebührenrahmen zu Unrecht beschränkt. Nach § 80 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG -, § 6 Abs. 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Zwar werde die wirtschaftliche Angemessenheit nach § 6 Abs. 5 BbhV für in einem Basistarif Versicherte dahingehend modifiziert, dass diese sich nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen richte. Die Vorschrift sei aber für die hier maßgebliche Konstellation rechtswidrig und daher als ungültig zu behandeln. Jedenfalls für Beamte oder deren Angehörige, die selbst – vor Einführung der Pflichtversicherung – nicht krankenversichert waren und die ihrer Versicherungspflicht nur durch den Abschluss eines Basistarifs nachkommen könnten, wirke sie sich so wesentlich auf das Beihilfeniveau aus, dass es insoweit einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedurft hätte. 12 § 80 BBG lasse sich keine ausreichende gesetzgeberische Entscheidung für die durch § 6 Abs. 5 BBhV normierte Koppelung der beihilferechtlichen Angemessenheit an die Gebührensätze des Basistarifs – und damit an eine völlig außerhalb des beamtenrechtlichen Regelungsbereichs stehende Krankenversicherungspflicht und deren versicherungsrechtliche Ausgestaltung - entnehmen. Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht vermindere sich die wirtschaftliche Angemessenheit der gleichen Aufwendungen bei Beamten oder deren Angehörigen, die zuvor nicht krankenversichert waren, erheblich. Für die Betroffenen im Basistarif sei es (zumindest faktisch) von erheblicher Bedeutung, dass sie gegenüber einem Arzt ihrer Wahl keinen Anspruch darauf hätten, - von Notfällen abgesehen – zu den Gebührensätzen im Basistarif behandelt zu werden. Wenn der Arzt die Behandlung zu den Gebührensätzen des Basistarifs ablehne, müsse der im Basistarif Versicherte es dennoch hinnehmen, dass von der Beihilfe eine Erstattung nur nach den reduzierten Gebührensätzen erfolge. Im Falle der Klägerin beruhe dies nicht auf ihrem freien Entschluss, weil sie nur die Möglichkeit gehabt habe, sich im Basistarif zu versichern. Durch die Reduzierung sei das Beihilfeniveau wesentlich betroffen, ohne dass auf der anderen Seite ein Ausgleich im Rahmen der Besoldung oder Versorgung stattfinde. Bedenken bestünden auch hinsichtlich der Vereinbarkeit des § 6 Abs. 5 BBhV mit dem Gleichheitsgrundsatz, weil sich die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen danach beurteile, ob eine Beamter oder sein Angehöriger „normal“ oder im Basistarif krankenversichert sei. 13 Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, § 80 BBG biete eine verfassungsrechtlich ausreichende Kodifizierung der wesentlichen Inhalte des Beihilferechts. Die Vorschrift lasse Eigenbehalte von beihilfefähigen Anwendungen und insbesondere auch Höchstbeträge zu. Wenn im Bereich der Beihilfe Leistungen zu einem günstigeren Preis allgemein verfügbar angeboten würden, stünde es im Widerspruch zu dem für öffentliche Haushalte geltenden Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wenn keine Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf diesen Preis möglich sei. Der Basistarif garantiere den Versicherten das gleiche Leistungsniveau wie den gesetzlich Krankenversicherten. Ein an diesem Leistungsniveau ausgerichtetes Beihilferecht genüge damit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Beamten und ihren Angehörigen sei es zumutbar, den behandelnden Arzt auf eine Versicherung im Basistarif hinzuweisen. Sie hätten als Privatpatienten Anspruch darauf, dass der behandelnde Arzt nur Gebühren in der vereinbarten Höhe in Rechnung stelle. Mehrkosten, die darauf zurückzuführen seien, dass der Beihilfeberechtigte die Leistungserbringer nicht über ihre Versicherung nur im Basistarif unterrichte, seien nicht notwendig und daher nicht angemessen. Dass der Kläger, der für seine Ehefrau aus eigenem Entschluss keine Versicherung unterhalten habe, nunmehr nur noch eine Versicherung im Standardtarif habe abschließen können, sei letztlich Konsequenz seines eigenen Verhaltens. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Basistarifversicherten entstünden für die gleiche Behandlung geringere Aufwendungen. Sie hätten Zugang zu den gleichen Leistungen, die lediglich unterschiedlich honoriert würden, was zwingend unterschiedliche Regelungen gebiete. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des angefochten Urteils die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er hält an seiner Rechtsauffassung fest und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend macht er geltend, er sei durch die Einführung der Versicherungspflicht schlechter gestellt worden, was nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen sei. Die Ehefrau habe nicht mehr kulanzweise in die „normale“ private Krankenversicherung aufgenommen werden können, da die Beklagte sie zuvor zur Versicherung im Basistarif gedrängt habe. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. 21 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe hat. Die Beklagte hat zu Recht Beihilfe nur nach den reduzierten Gebührensätzen der Gebührenordnung für Ärzte gewährt, die für die im Basistarif privat Krankenversicherten gelten. 22 Denn nach § 80 Abs. 2 BBG, § 6 Abs. 1 BBhV sind beihilfefähig grundsätzlich nur wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes – VAG - versichert, beurteilt sich gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV die wirtschaftliche Angemessenheit ihrer Aufwendungen nach den in den Verträgen nach § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen. Für die hier streitgegenständlichen Aufwendungen sieht die entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband der privaten Krankenversicherungen im Einvernehmen mit den Beihilfeträgern vor, dass für Laborleistungen nach Abschnitt M und Nr. 437 GOÄ der 0,9-fache Satz, für technische Leistungen nach den Abschnitten A, E, O der 1,0-fache Satz und für die übrigen technischen Leistungen der 1,2-fache Satz nicht überschritten werden darf. Die Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers unterfallen dem Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV. Sie war im maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung der ärztlichen Leistungen im Basistarif im Umfang ihrer (damaligen) Krankenversicherungspflicht in Höhe von 30 % krankenversichert. 23 Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts kann § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV als Grundlage für die Gewährung der Beihilfe nach den oben genannten Gebührensätzen herangezogen werden. Die Beschränkung der Beihilfe auf die Gebührensätze für Versicherte im Basistarif unterliegt nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. 24 Der Vorbehalt des Gesetzes, der sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 und 3 Grundgesetz - GG -) ergibt, verlangt, dass staatliches Handeln in bestimmten grundlegenden normativen Bereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normgebern (oder gar der Verwaltung) überlassen. Wann danach eine Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber erforderlich ist, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Obwohl das gegenwärtige Beihilfensystem keinen hergebrachten Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG darstellt und daher als solches verfassungsrechtlich nicht verankert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 47/07 -, juris), gilt der Vorbehalt des Gesetzes auch für das Beihilferecht. Die Verantwortung des Dienstherrn bei Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Beamten und seiner Angehörigen bedarf wegen der außergewöhnlichen Bedeutung der Beihilfe für die Betroffenen und für die Wahrung eines verfassungsgemäßen Alimentationsniveaus der normativen Ordnung. Der parlamentarische Gesetzgeber muss die tragenden Strukturprinzipien und wesentliche Einschränkungen des Beihilfesystems festlegen. Andernfalls könnte der für Besoldung und Versorgung bestehende Gesetzesvorbehalt aus Art. 33 Abs. 5 GG zunehmend ausgehöhlt werden und die Exekutive das durch Besoldungs- und Versorgungsgesetze festgelegte Alimentationsniveau durch Streichungen oder Kürzungen von Beihilfeleistungen eigenmächtig absenken. Zu den tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gehören insbesondere die Bestimmung des Leistungssystems, das dem Beamten und seiner Familie Schutz im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit bietet, die Festlegung der Risiken, die abgedeckt werden, des Personenkreises, der Leistungen beanspruchen kann, der Grundsätze, nach denen Leistungen erbracht, bemessen oder ausgeschlossen werden und die Anordnung, welche zweckidentischen Leistungen und Berechtigungen Vorrang haben. Ferner muss der parlamentarische Gesetzgeber die Verantwortung für Beihilfekürzungen (z.B. in Form von Selbstbeteiligungen) übernehmen, wenn sie die Schwelle der Geringfügigkeit überschreiten (vgl. BVerwG, Urteil v. 19.7.2012 - 5 C 1/12 -, juris m.w.N.). 25 Hieran gemessen obliegt die Entscheidung, beihilfeberechtigten Versicherten Beihilfe nur entsprechend den reduzierten Gebührensätzen zu gewähren, nicht dem parlamentarischen Gesetzgeber. Tragende Strukturprinzipien des Beihilferechts sind durch die Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 BBhV nicht betroffen. Die Beschränkung der Beihilfegewährung ist vielmehr Ausfluss des Strukturprinzips, dass grundsätzlich nur wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, welches seinerseits in § 80 Abs. 2 BBG gesetzlich niedergelegt ist. 26 Eine Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers ist auch nicht mit Blick auf die Amtsangemessenheit der Alimentation des Klägers erforderlich.Der Alimentationsgrundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist. Die Beamten müssen über ein Nettoeinkommen verfügen, das ihre rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gewährleistet und über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen dem Amt angemessenen Lebenszuschnitt ermöglicht. Die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts erstreckt sich auch auf besondere Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit, die mit der Regelalimentation finanziell nicht zu bewältigen sind. In solchen Lebenslagen gebietet die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht, dass Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie durch zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern können (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49/07 -, a.a.O.). Ob der Dienstherr diese Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise erfüllt, bleibt von Verfassungs wegen seiner Entscheidung überlassen. Hat sich der Dienstherr dafür entschieden, Beihilfe zu gewähren, die zu der aus der gewährten Alimentation zu bestreitenden Eigenvorsorge ergänzend hinzutritt, so muss er gewährleisten, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt mit der Folge maßgeblicher Auswirkungen auf das Alimentationsniveau. 27 Gemessen an diesen Grundsätzen bedarf die Beschränkung der Beihilfe auf die Gebührensätze für Versicherte im Basistarif dann der gesetzlichen Grundlage, wenn der Beihilfeberechtigte oder seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen ihre Aufwendungen für medizinisch Leistungen nicht in zumutbarer Weise entsprechend begrenzen können und daher erhebliche finanzielle Belastungen tragen müssen. Dies ist nicht der Fall, weil der im Basistarif Versicherte zum einen eine angemessene medizinische Versorgung erhält und es ihm zum anderen auch zumutbar ist, vor der Behandlung auf seine Versicherung im Basistarif hinzuweisen. 28 Gemäß § 75 Abs. 1, Abs. 3a SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen neben der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten auch die ärztliche Versorgung von im Basistarif Versicherten sicherzustellen. Deren Umfang ist in § 73 SGB V geregelt; hiernach wird ersichtlich die medizinisch notwendige und angemessene Behandlung für beide Gruppen von Versicherten in gleicher Qualität gewährleistet. Letzteres ergibt sich auch aus § 12 Abs. 1a VAG, wonach die Leistungen im Basistarif in Art, Umfang, und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB V, auf die ein Anspruch besteht, vergleichbar sein müssen (vgl. auch den vom Kläger vorgelegten Behandlungsausweis der Debeka mit folgender Erläuterung: „Art, Umfang und Höhe der Leistungen entsprechen grundsätzlich den Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung“). 29 Nichts anderes folgt daraus, dass sich aus dem Sicherstellungsauftrag nicht zugleich ein Anspruch der Basistarif-Versicherten ergibt, von jedem Vertragsarzt behandelt zu werden. Denn den Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ist in § 75 Abs. 3a Satz 1 SGB V ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, innerhalb dessen sie entscheiden können, wie sie die gesetzliche Aufgabe der Sicherstellung am zweckmäßigsten lösen können. Basistarif-Versicherte haben lediglich einen Anspruch darauf, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ihre angemessene Versorgung mit ärztlichen Leistungen sicherstellen. Es ist aber jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag dem Versicherten nicht die medizinisch notwendige Heilbehandlung gewährleisten und ihm zur Behandlung bereite Ärzte in ihrer Nähe benennen. Konkrete Anhaltspunkte hierfür ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch sind sie ansonsten ersichtlich. Eine Ablehnung der Behandlung von Basistarif-Versicherten durch Vertragsärzte erscheint zudem im Allgemeinen auch nicht plausibel, weil diese für die Behandlung von Basistarif-Versicherten grundsätzlich in gleicher Höhe vergütet werden wie für die Behandlung von gesetzlich Versicherten. Die hiernach verbleibenden Einschränkungen bei der Arztwahl machen das Anknüpfen der Beihilfeleistungen an die Gebührensätze im Basistarif nicht verfassungswidrig, solange der Basistarif-Versicherte die Möglichkeit hat, zumutbarerweise einen Arzt zu finden, der zur Abrechnung im Basistarif bereit ist, und sich daher keine Deckungslücke für ihn ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juni 2003 – 2 A 10317/03 -, juris). Die Freiheit der Arztwahl als solche ist nämlich verfassungsrechtlich nicht geschützt. 30 Der im Basistarif versicherte Beamten bzw. sein Angehöriger hat es auch in der Hand, die Berechnung der ärztlichen Leistungen auf den Basistarif zu beschränken, indem er seine Versicherung im Basistarif dem behandelnden Arzt vor der Behandlung anzeigt – hierzu dient z.B. der vom Kläger vorgelegte Behandlungsausweis - und auf einer entsprechenden Abrechnung besteht. Dies ist ihm aufgrund der allgemeinen Treuepflicht des Beamten zu seinem Dienstherrn zumutbar, um so die auf die Beihilfehaushalte zukommenden finanziellen Belastungen zu begrenzen. 31 Nach alledem entstehen dem im Basistarif versicherten Beamten bzw. seinen berücksichtigungsfähigen Angehörigen durch die Begrenzung der Beihilfeleistungen ersichtlich keine ungedeckten Aufwendungen in einem Umfang, der sich erheblich auf das Alimentationsniveau auswirkt. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass nach § 6 Abs. 7 BBhV eine Beihilfe zur Milderung einer besonderen Härte gewährt werden kann, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine solche besondere Härte darstellen würde. Einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers bedurfte es daher nicht. 32 Nicht anders zu bewerten ist dies in Fällen, in denen – wie bei der Ehefrau des Klägers - der Entschluss, sich im Basistarif versichern, nicht freiwillig gefasst wurde, weil nach Einführung der Krankenversicherungspflicht im Jahr 2009 tatsächlich nur die Möglichkeit zur Versicherung im Basistarif bestand. Für diese Personen hat sich seit der Versicherung im Basistarif zwar das Beihilfeniveau geändert. Diese genießt als solches aber keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Maßgebliche Rückwirkungen auf das Alimentationsniveau hat die Absenkung des Beihilfeniveaus hingegen, wie dargelegt, nicht. 33 Schließlich wird die Gruppe der im Basistarif Versicherten bei der Gewährung der Beihilfe nicht ungerechtfertigt anders behandelt als die Gruppe der „normal“ privat versicherten Beamten oder die Gruppe der überhaupt nicht versicherten Beamten. Die beiden letzten Gruppen haben nämlich, anders als die im Basistarif versicherten, nicht die Möglichkeit, den Gebührenrahmen des § 5 GOÄ zu beschränken (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13. Juni 2003 -, a.a.O.). 34 Hat hiernach die Beschränkung der Beihilfeleistungen in § 80 Abs. 2 BBG eine ausreichende gesetzliche Grundlage, war der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – stattzugeben. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 36 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 379,96 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 3, 47 des Gerichtskostengesetzes).