Urteil
1 C 11035/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0307.1C11035.12.0A
1mal zitiert
8Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der am 14. Juni 2012 bekanntgemachte Bebauungsplan „T...“ der Ortsgemeinde Dienheim wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „T...“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer des außerhalb des Plangebietes gelegenen und an dieses unmittelbar südlich angrenzenden Grundstücks Parzelle Nr. ... in Flur ... der Gemarkung D..., das sich von der Rheinstraße aus in Ost-Westrichtung weit in den Außenbereich hinein erstreckt. Auf dessen östlichem - an die Rheinstraße angrenzenden und der bebauten Ortslage zuzuordnenden - Teil steht das Wohn- und Betriebsgebäude ihres Weinbaubetriebes. Der westliche, in den Außenbereich hineinragende Teil des Grundstücks wird als Weinberg genutzt. 2 Der von ihnen angegriffene Bauleitplan setzt – in zwei räumlich getrennten Teilbereichen A und B – in einer gewissen Entfernung südlich und unmittelbar nördlich an das Grundstück der Antragsteller angrenzend jeweils ein allgemeines Wohngebiet fest. Hiernach grenzt das Grundstück der Antragsteller künftig mit seiner nördlichen Grenze an ein allgemeines Wohngebiet an, das sich noch weiter nach Westen fortsetzt. Die festgesetzten überbaubaren Flächen rücken bis auf 6 m an die nördliche Grundstücksgrenze ihres Grundstücks heran. Soweit die Kreisverwaltung Mainz-Bingen mit der Verfügung vom 26. April 2012 jeweils Teilflächen der beiden Teilbereiche des Bebauungsplanes von der Genehmigung ausgenommen hat, um dadurch den angenommenen Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der davon umschlossenen Weinbaunutzung zu entschärfen, gilt das für das Grundstück der Antragsteller nicht. Dieses grenzt nach wie vor unmittelbar an den Teilbereich B des angegriffenen Bebauungsplanes an. 3 Bereits im Rahmen der frühen Bürgerbeteiligung hatten sich die Antragsteller gegen die Bauleitplanung gewandt und dabei insbesondere die Lärmbelastung der geplanten Wohnbebauung durch ihren Betrieb thematisiert. Des Weiteren hatten sie darauf gedrungen, dafür Sorge zu tragen, dass sie auch künftig von ihrer Betriebsstätte mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu ihren Weinbergen gelangen könnten. Das ist auch von der Landwirtschaftskammer mit deren Schreiben vom 15. Juli 2011 aufgegriffen worden. Mit ihren durch das Schreiben vom 25. Oktober 2011 im Rahmen der ersten Offenlage vorgetragenen Bedenken haben sich die Antragsteller außerdem gegen das Gutachten M... vom 19. Dezember 2008 über die Schalleinwirkungen landwirtschaftlicher Betriebe in die Planungsfläche gewandt, da die Gegebenheiten ihres Betriebes darin nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Im Rahmen der zweiten Offenlage haben sich die Antragsteller mit Schreiben vom 08. März 2012 erneut gegen die Ermittlung der von ihrem Betrieb ausgehenden Lärmemissionen in dem weiteren Gutachten M... vom 17. Februar 2012 gewandt, weil dieses methodisch falsch erarbeitet worden sei. Es seien nämlich nicht die tatsächlichen Emissionen ihres Betriebes berücksichtigt, sondern lediglich fiktive zu Grunde gelegt worden. In dem Gutachten vom 17. Februar 2012 wird ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsbedingungen die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet an der bestehenden Wohnbebauung in der Nachbarschaft zum Betrieb tags und nachts sowohl durch regelmäßige als auch seltene Schallereignisse zum Teil sehr erheblich überschritten würden. Gegen die Vorgehensweise des Gutachters wandte sich auch die Landwirtschaftskammer in ihrem Schreiben vom 13. März 2012. Die SGD-Süd führte in ihrem Schreiben vom 06. März 2012 aus, dass gegen die Planung dann keine Bedenken bestünden, wenn die Emissionen u.a. des Betriebes der Antragsteller reduziert würden, wie in dem Gutachten vom 17. Februar 2012 beschrieben werde. 4 Die Bedenken der Antragsteller und der Landwirtschaftskammer wies die Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nicht die tatsächlichen Emissionen des Betriebes der Antragsteller maßgeblich seien, vielmehr müsse rechnerisch ein Abschlag vorgenommen werden, weil die Antragsteller mit ihrem Betrieb bereits Rücksicht auf die vorhandene Wohnbebauung im Umfeld ihres Anwesens nehmen müssten. Dabei handele es sich um eine gemischte Baustruktur, in der fast ausschließlich Wohnnutzung vorherrsche. In der Begründung des Bebauungsplanes ist hierzu ausgeführt, dass es sich um eine Mischbebauung handele. 5 Am 27. März 2012 hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung beschlossen und am 11. Juni 2012 den Beitrittsbeschluss gefasst, nachdem die Kreisverwaltung durch die Verfügung vom 26. April 2012 das Plangebiet beschränkt hatte. In dieser Form ist der Bebauungsplan am 14. Juni 2012 ortsüblich bekanntgemacht worden. 6 Zur Begründung ihres am 05. Oktober 2012 eingegangenen Normenkontrollantrages tragen die Antragsteller vor, die Planung eines allgemeinen Wohngebietes unmittelbar angrenzend an ihr Grundstück mit der darauf vorhanden Weinkellerei schaffe eine Konfliktsituation, aufgrund derer sie Beschränkungen ihres Betriebes befürchten müssten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei es keineswegs so, dass sie bereits jetzt in gleicher Weise Rücksicht auf die schon vorhandene Wohnbebauung im Umfeld ihres Anwesens nehmen müssten. Es handele sich dabei nämlich nicht um ein faktisches allgemeines Wohngebiet. Zur Feststellung des Gebietscharakters sei auf die Bebauung beiderseits der Rheinstraße abzustellen. Der Rheinstraße komme nämlich keine trennende Wirkung zu. Ungeachtet ihrer im Planaufstellungsverfahren mehrfach vorgetragenen Bedenken bezüglich der Ermittlung ihrer durch die Planung betroffenen Belange bestehe nach wie vor ein Ermittlungsdefizit, das dazu geführt habe, dass der absehbare Konflikt zwischen der Nutzung ihres Grundstückes und der nach der Planung unmittelbar angrenzenden Wohnnutzung nicht bewältigt worden sei, weshalb die Planung gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB verstoße. Das gelte auch bezüglich der absehbaren künftigen Behinderungen in der Betriebsführung, die dadurch entstünden, dass sie mit ihren landwirtschaftlichen Fahrzeugen nicht mehr wie bisher über die westlich ihres Anwesens vorhandenen Fahrwege zu ihren weiteren Weinbergsgrundstücken gelangen könnten, da diese Wege teilweise überplant worden seien. Schließlich verstoße die Bauleitplanung auch gegen § 1 Abs. 5 BauGB, wie der Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2012 (1 B 10799/12.OVG) festgestellt habe. 7 Die Antragsteller beantragen, 8 den am 14. Juli 2012 ortsüblich bekanntgemachten Bebauungsplan „T...“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 9 Die Antragsgegnerin beantragt, 10 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 11 Sie trägt vor, bezüglich der Antragsbefugnis der Antragsteller gebe es gravierende Unterschiede zu dem Verfahren 1 C 10798/12.OVG. Die auf dem Wohn- und Betriebsgrundstück als Weinbergsfläche genutzte Teilfläche habe mit 532 m² nur eine geringe Größe. Auch die insgesamt bewirtschafteten Weinbergsflächen seien nur 6.624 m² groß. Unabhängig davon, dass es sich hiernach nur um einen kleinen Weinbaubetrieb handele, sei der Normenkontrollantrag aber bereits deshalb unzulässig, weil bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen keine Baugenehmigungen für das Anwesen der Antragsteller auffindbar seien. In die Abwägung einzustellen seien jedoch nur solche betriebliche Belange, die sich auf bestandskräftige Baugenehmigungen stützen könnten. Ohne entsprechende Genehmigungen gebe es keinen immissionsrechtlichen Bestandschutz. Des Weiteren müssten die Antragsteller bei ihrer Betriebsführung bereits auf die vorhandene, an ihr Grundstück angrenzende Wohnbebauung Rücksicht nehmen, weshalb die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes an der Nordgrenze ihres Grundstücks für sie keine nachteilige Veränderung bewirke. Die von dem Sachverständigen M... in seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2013 ermittelten Emissionen zeigten auf, dass ihr Betrieb sowohl im Bereich der Betriebsgebäude als auch bei der Bewirtschaftung der Rebfläche auf dem Grundstück die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet deutlich überschreite. Die maßgebliche nähere Umgebung ihres Anwesens werde fast ausschließlich von Wohnnutzung geprägt. Abzustellen sei dabei allein auf die Bebauung westlich der Rheinstraße, da Letztere wegen ihrer Breite eine trennende Wirkung habe. Auf dieser Straßenseite befinde sich ansonsten nur noch ein kleinerer, im Nebenerwerb betriebener Metallbaubetrieb, der jedoch nicht störe. Bei dem vom Grundstück der Antragsteller aus gesehen auf der anderen Straßenseite gelegenen Weingut Martinshof sei zu berücksichtigen, dass Teile des Betriebes inzwischen ausgesiedelt worden seien. Nur Weinverkauf finde in dem Wohn- und Betriebsgebäude noch statt. Die auf dem Grundstück noch vorhandenen und genutzten weiteren Betriebsgebäude würden nicht über die Rheinstraße sondern über die von Osten her in die Rheinstraße einmündende Jahnstraße angefahren. 12 Der Normenkontrollantrag sei darüber hinaus unbegründet, weil die von dem Senat in dem Beschluss vom 30. August 2012 (1 B 10799/12.OVG) gegen die Wirksamkeit des Planes geltend gemachten Bedenken durch inzwischen eingeholte Gutachten bezüglich der Lärm-, Geruchs- und Staubbelastung der festgesetzten Wohnbauflächen infolge der Arbeiten auf der Weinbergsparzelle Nr. 110 hätten ausgeräumt werden könnten. Die Planung verstoße auch nicht gegen § 1 Abs. 5 BauGB, weil der Gemeinderat am 20. November 2012 den Aufstellungsbeschluss für einen Lückenschluss zwischen den beiden Teilgebieten des angegriffenen Bauleitplans gefasst habe, wonach der gesamte Zwischenraum zwischen den Teilgebieten bis zur Bebauung entlang der Rheinstraße überplant werden solle. Dem habe die Planungsgemeinschaft Rheinhessen-Nahe mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 bereits zugestimmt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in dem Verfahren 1 C 10798/12.OVG vorgelegten Planaufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin (2 Ordner). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Der Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. 15 Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Normenkontrollantrag der Antragsteller nicht bereits wegen fehlender Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO unzulässig. 16 Nach dieser Vorschrift ist nur derjenige antragsbefugt, der geltend macht, durch den angegriffenen Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein. Der streitige Bebauungsplan trifft zwar keine Festsetzungen für das Grundstück der Antragsteller. Dieses liegt außerhalb des Plangebietes. Von daher kann eine die Antragsbefugnis begründende „mögliche“ Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn die Antragsteller eine Verletzung des drittschützenden Gebotes der gerechten Abwägung ihrer privaten Belange geltend machen können. Das setzt allerdings voraus, dass überhaupt ein eigener abwägungserheblicher Belang der Antragsteller hinreichend ersichtlich ist, bezüglich dessen dann im Rahmen der Begründetheit des Normenkontrollantrages zu prüfen ist, ob er tatsächlich fehlerhaft abgewogen worden ist. Im vorliegenden Fall ist zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass eigene Belange der Antragsteller – ihr Interesse bezüglich ihres Weinbaubetriebes nicht weitergehenden Beschränkungen unterworfen zu sein, wie sie sie bereits derzeit mit Blick auf die Bebauung in der näheren Umgebung beachten müssten – in die Abwägung einzustellen waren. 17 Zur Klärung der Frage, ob die zur Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO führende Betroffenheit in eigenen Rechten im vorliegenden Fall zu bejahen ist, ist es erforderlich, zunächst zu unterscheiden, welche „Möglichkeit“ in diesem Zusammenhang relevant ist. Zu unterscheiden ist zum einen zwischen der denkbaren „Möglichkeit“, dass ein abwägungserheblicher privater Belang besteht, aus dem der jeweilige Grundstückseigentümer das Recht ableitet, dass dieser Belang in die Abwägung einzustellen ist, und zum anderen der „Möglichkeit“, dass dieser Belang von dem Plangeber nicht sachgerecht abgewogen worden ist, was einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB darstellt. Nur die letztgenannte „Möglichkeit“ ist ausreichend, eine Antragsbefugnis bejahen zu können. Demgegenüber genügt es hierfür nicht, dass es lediglich möglich erscheinen kann, dass ein abwägungserheblicher privater Belang unter Umständen vorliegen könnte. Diese Einschränkung ist dem besonderen Kontext des § 47 VwGO geschuldet. Bei § 42 Abs. 2 VwGO ist streitig, ob gewissermaßen im Vorfeld der behaupteten Rechtsverletzung auch für die Betroffenheit in eigenen Rechten die bloße Möglichkeit genügt oder ob die subjektive Rechtsbetroffenheit als solche feststehen muss, um die Antragsbefugnis zu begründen. Im Hinblick auf § 47 Abs. 2 VwGO kann nur letzteres richtig sein. 18 Da ein zulässiger Normenkontrollantrag eine objektive Prüfung der beanstandeten Norm in jedweder Hinsicht auslöst, ist die gewollte Beschränkung der Normenkontrolle auf die eigenen subjektiven Rechte des Antragstellers bereits abschließend bei der Antragsbefugnis zu leisten (Gerhardt/Bier in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 24. Ergänzungslieferung 2012, § 47 VwGO, Rn. 44 m.w.N.; std. Rspr. des Senats, vgl. Urteile vom 28. Januar 2008 - 1 C 10316/07.OVG -, vom 30. Mai 2008 - 1 C 11184/07.OVG -, vom 12. Januar 2012 - 1 C 10608/11.OVG - und Beschluss vom 16. März 2011 - 1 C 10832/10.OVG -; vgl. auch Urteil des 8. Senates des erkennenden Gerichts vom 14. September 2005 - 8 C 10455/05.OVG -). Daher kann die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag nicht schon dann bejaht werden, wenn ein eigener abwägungserheblicher Belang allenfalls möglich erscheint und dessen tatsächliches Vorliegen erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit abschließend zu klären wäre, sondern nur dann, wenn zur Überzeugung des Normenkontrollgerichts positiv feststeht, dass ein eigener abwägungserheblicher Belang des jeweiligen Antragstellers besteht, der von der zur gerichtlichen Prüfung gestellten Norm betroffen ist und dessen fehlerhafte Abwägung immerhin in Betracht kommt. 19 Eine Antragsbefugnis wegen möglicher Eigentumsverletzung, etwa wenn sich ein Antragsteller als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, scheidet vorliegend aus, weil das Grundstück der Antragsteller nicht innerhalb des Geltungsbereichs der mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffenen Satzung liegt. Der Antragsbefugnis ist in diesem Fall nur dann zu bejahen, wenn der jeweilige Antragsteller zur Überzeugung des Normenkontrollgerichtes geltend machen kann, dass die angegriffene Bauleitplanung in abwägungserheblicher Weise auf sein Grundeigentum einwirkt. Das kann der Fall sein, wenn entsprechend relevante Immissionen der durch den Bebauungsplan zugelassenen baulichen Nutzung sein Grundeigentum treffen. Diese Voraussetzung kann dan erfüllt sein, wenn, was hier in Rede steht, der Grundeigentümer bei der Nutzung seines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks mit Blick auf die durch den Bebauungsplan zugelassene bauliche Nutzung künftig Beschränkungen unterliegt. Letzteres gilt auch dann, wenn ein Grundeigentümer bereits derzeit Beschränkungen wegen des von ihm zu beachtenden Gebotes der Rücksichtnahme auf Bebauung in der näheren Umgebung unterliegt, die angegriffene Bauleitplanung jedoch zu weitergehenden Beschränkungen führt. So liegt der Fall hier. 20 Im vorliegenden Fall berufen sich die Antragsteller daher auf das drittschützende Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24.September 1998, BVerwGE 107, 215 ff.). Danach ist grundsätzlich jeder antragsbefugt, der sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann. Denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Für die Abwägung erheblich sind allerdings nicht alle privaten Belange, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Die Gemeinde kann und muss bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht jeden in Betracht kommenden Belang berücksichtigen. Nicht erheblich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde mangels entsprechender Hinweise der Betroffenen nicht erkennbar waren. Erforderlich ist also stets eine Beeinträchtigung schutzwürdiger privater, d.h. nicht nur allgemeiner sondern individualisierbarer Belange. Auf solche abwägungserheblichen privaten Belange können sich die Antragsteller berufen. 21 Dabei ist in diesem Zusammenhang klarzustellen, dass zur Feststellung eines abwägungserheblichen Belanges nicht allein darauf abzustellen ist, ob sich der Plangeber mit den von dem Eigentümer eines außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstücks vorgetragenen Bedenken befasst hat. Maßgeblich ist vielmehr, ob der jeweils geltend gemachte Belang die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit überschreitet. Daher folgt aus der bloßen Befassung der Gemeinde mit vorgetragenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der Prüfung, welche Belange in die Abwägung einzustellen sind und bezüglich welcher vorgetragenen Bedenken dies nicht erforderlich ist, nicht bereits die Antragsbefugnis des jeweiligen Einwenders im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 22 Diese „Sortierung“ der Einwendungen durch den Plangeber ist nicht Teil der Abwägung, sondern stellt lediglich die Vorprüfung dar, was in die Abwägung einzustellen ist. Ist ein von dem jeweiligen Grundstückseigentümer vorgetragener Einwand gegen die Planung nicht den abwägungserheblichen Belangen zuzuordnen, so fehlt es an der Antragsbefugnis, weshalb es letztlich unerheblich ist, aufgrund welcher Überlegungen und Ermittlungen der Plangeber den geltend gemachten Belang bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen hat. Die Unterscheidung zwischen abwägungserheblichen und nicht abwägungserheblichen Belangen, die der Plangeber zu treffen hat, orientiert sich an objektiven Kriterien und beruht nicht auf einer planerischen Abwägung, weshalb es bezüglich des Nachweises des sachgerechten und rechtmäßigen Vorgehens des Plangebers in diesem Zusammenhang auch nicht auf den Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung ankommen kann. Führt der Plangeber den entsprechenden Nachweis erst im gerichtlichen Verfahren mit dem Satzungsbeschluss zeitlich nachfolgenden Unterlagen oder Untersuchungen, sind diese im Normenkontrollverfahren bei der Prüfung der Antragsbefugnis zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin indessen einen derartigen Nachweis nicht erbracht. Die Planaufstellungsunterlagen sowie die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten weiteren Unterlagen bestätigen nämlich nicht ihre Annahme, die von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange würden durch die angegriffene Bauleitplanung nicht betroffen und seien demgemäß auch nicht in die Abwägung einzustellen gewesen. 23 Die Antragsteller können sich nämlich insoweit auf ein abwägungserheblichen Belang berufen, als sie geltend machen, infolge des durch den Bebauungsplan zugelassenen und an ihr Betriebsgrundstück künftig unmittelbar angrenzenden allgemeinen Wohngebiets bei ihrer Betriebsführung stärkeren Beschränkungen ausgesetzt zu sein, als sie sie mit Blick auf die in der näheren Umgebung vorhandene Wohnbebauung schon bislang beachten müssen. In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass hier nicht in Frage steht, ob angrenzend an die vorhandene Bebauung des unbeplanten Innenbereiches gemäß § 34 BauGB unmittelbar angrenzend ein allgemeines Wohngebiet geplant werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, ob eine solche Planung eine Konfliktsituation bewirkt, die der jeweilige Plangeber in die Abwägung einzustellen und in dieser zu bewältigen hat. Das ist hier der Fall. Die Antragsgegnerin hat zwar die Emissionen des Betriebes der Antragsteller untersucht. Die konkrete Ermittlung dieser Emissionen greifen die Antragsteller wohl auch nicht als methodisch fehlerhaft an. Sie wenden sich vielmehr dagegen, dass statt der tatsächlich festgestellten Emissionen fiktive Emissionen herangezogen worden sind, um die Abwägungserheblichkeit der von ihnen vorgetragenen Bedenken zu beurteilen. Die Antragsgegnerin hat jedoch die nach § 34 BauGB maßgebliche Bebauung in der näheren Umgebung nicht zutreffend einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung zugeordnet, was die Antragsteller zu Recht beanstanden. Sie hat daher in der Folge den nicht zutreffenden Schluss gezogen, die Antragsteller müssten bereits derzeit auf die vorhandene Umgebungsbebauung in gleichem Maße Rücksicht nehmen, wie auf das künftig angrenzende neue allgemeine Wohngebiet, weshalb die Bauleitplanung von ihnen keine größere Rücksichtnahme fordere und die von ihnen vorgetragenen privaten Belange nicht in die Abwägung eingestellt werden müssten. Dieser Einschätzung folgt der Senat mit Blick auf die Planaufstellungsunterlagen und die von der Antragsgegnerin im Normenkontrollverfahren vorgelegten Unterlagen jedoch nicht. 24 Die Antragsgegnerin stellt im Wesentlichen darauf ab, dass angrenzend an das Grundstück der Antragsteller schon Wohnbebauung bestehe. Abgesehen davon, dass dies ohnehin nur für die östliche Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller zutrifft, genügt dies alleine jedoch nicht, um den Gebietscharakter entsprechend der Baunutzungsverordnung zu bestimmen. Wohnbebauung ist in allgemeinen bzw. reinen Wohngebieten wie auch in Dorf- und Mischgebieten grundsätzlich zulässig, weshalb die in der maßgeblichen näheren Umgebung vorhandenen unterschiedlichen Arten der baulichen Nutzung insgesamt in den Blick zu nehmen sind und es nicht darauf ankommt, welche Nutzung unmittelbar an das Grundstück angrenzt. Schon die Planaufstellungsunterlagen sprechen dagegen, vorliegend von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet auszugehen. Bereits in der frühen Bürger- und Behördenbeteiligung hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz mit ihrem Schreiben vom 15. Juli 2011 (Bl. 84 ff. Planaufstellungsakte) die Frage aufgeworfen, „warum ausgerechnet in einer städtebaulichen Gemengelange, die bisher geprägt ist von landwirtschaftlicher Nutzungen der östlich angrenzenden Ortslage von Dienheim, ein Wohngebiet ausgewiesen werden soll“. In der Begründung zum Bebauungsplan spricht die Antragsgegnerin unter Ziffer 1.2.3 „Umgebung + Flächennutzung“ davon, dass der Übergang zwischen der bestehenden Siedlungsstruktur und dem Teilbereich B eine Mischbebauung bilde. Von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ist dort nicht die Rede. 25 Ihre Bedenken hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz in ihrem Schreiben vom 12. März 2012 (Bl. 808 ff. Planaufstellungsakte) im Rahmen der 2. Offenlage erneut vorgetragen. Dort wird ausgeführt: 26 „Im Ergebnis konstatiert die Schallimmissionsprognose, dass es offenbar durch das Weingut M... und den Weinbaubetrieb L... zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte gemäß der TA-Lärm kommt. 27 Die Vereinbarkeit der geplanten Wohnbebauung mit den im Bereich der mischgebietstypischen Ortslage von D... ansässigen landwirtschaftlichen Betrieben ist offenbar nur gegeben, soweit zu Lasten der Weinbaubetriebe L... und M... Einschränkungen hingenommen werden. Da betriebliche Einschränkungen unseres Erachtens zur nichtvertretbaren Beeinträchtigung der Betriebsabläufe führen können und darüber hinaus sogar existenzgefährdend sein können, sind diese aus Sicht der Landwirtschaft abzulehnen. 28 Die planungsrechtliche Sicherung dieser gutachterlichen Empfehlungen erscheinen im Übrigen nicht möglich. 29 Daher kann von einer bauleitplanerischen Bewältigung immissionstechnischer Probleme nicht die Rede sein und es stellt sich daher die Frage nach geeigneten Schallschutzmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs des Baugebietes. Darauf nimmt das Gutachten jedoch keinen Bezug. 30 Vielmehr wird darauf verwiesen, dass die Betriebe gegenüber dem Bestand (Mischgebiet) ohnehin Rücksicht nehmen müssten. Dieser Verweis ist in diesem Verfahren nicht zielführend und nicht relevant. 31 Der Nachweis der Vereinbarkeit von Landwirtschaft und geplanten Wohnen, und darum geht es in diesem Verfahren ausschließlich, ist nicht erbracht.“ 32 Mit diesem Schreiben hat die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz u.a. spezifisch auf den Betrieb der Antragsteller abgestellt. Auch der Antragsteller selbst hat mit seinem Schreiben vom 08. März 2012 im Rahmen der 2. Offenlage (Bl. 816 ff. Planaufstellungsakte) ausdrücklich ausgeführt, dass die maßgebliche nähere Umgebung als Dorf- oder Mischgebiet einzustufen sei. 33 Diesen Bedenken der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und des Antragstellers hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen entgegengehalten, die umgebende Bebauung bestehe aus einer gemischten Baustruktur, die jedoch fast ausschließlich dem Wohnen diene, weshalb die Immissionswerte eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde gelegt würden. Auf die vorhandene Wohnnutzung müssten die Betriebe bereits derzeit Rücksicht nehmen, weshalb sich aus dem Bebauungsplan seinen Festsetzungen nicht die Notwendigkeit von Betriebsbeschränkungen ergebe (s. Bl. 842 und 850 der Planaufstellungsakten). Entscheidend in diesem Zusammenhang ist jedoch nicht, ob auf benachbarte Wohnbebauung Rücksicht genommen werden muss, sondern in welchem Umfang. Es kommt also auf die Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung in der näheren Umgebung an, die je nach dem Baugebietstyp der BauNVO, in dem die Wohnnutzung besteht, unterschiedlich ist, und darauf, ob das geplante, an den jeweiligen Betrieb heranrückende Baugebiet gleichartig oder stärker schutzbedürftig ist, als die bestehende Wohnnutzung in der näheren Umgebung. 34 Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin die Umgebungsbebauung selbst als „gemischte Baustruktur“ angesprochen. Die Erwägung, insoweit gleichwohl die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes zugrunde zu legen, kann dabei jedoch nicht auf die Feststellung gestützt werden, dass dort „fast ausschließlich“ Wohnnutzung vorhanden sei. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass in der näheren Umgebung die landwirtschaftliche oder gewerbliche Nutzung der vorhandenen Wohnnutzung gleichgewichtig ist. Vielmehr können auch einzelne gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe die nähere Umgebung dergestalt prägen, dass von einem Dorf- oder einem Mischgebiet auszugehen ist. Auch ein einziger landwirtschaftlicher Betrieb kann die unmittelbar benachbarten Grundstücke im Sinne einer Gemengelange prägen, die auch die Landwirtschaft einschließt, auch wenn sie im Übrigen ausschließlich von Wohnbebauung umgeben sind (vgl. Urteil des 8. Senates des Gerichtes vom 21. August 2012 - 8 A 10344/12.OVG -). Die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, es handele sich bei der maßgeblichen näheren Umgebung des Anwesens der Antragsteller, an die das geplante allgemeine Wohngebiet unmittelbar heranrücken soll, um ein faktisches allgemeines Wohngebiet findet demgemäß in den Planaufstellungsunterlagen selbst keine hinreichende Stütze. 35 Die Annahme der Antragsgegnerin wird aber auch nicht gestützt, durch den von ihr mit Schriftsatz vom 30. Januar 2013 vorgelegten Lageplan Anlage B 9 (Bl. 193 GA), in dem die Nutzungen der Grundstücke beiderseits der Rheinstraße im Umfeld des Anwesens des Antragstellers eingetragen sind. Entlang der Teilstrecke der Rheinstraße zwischen den Teilbereichen A und B des Bebauungsplanes sind danach mit dem Betrieb der Antragsteller und dem Weingut M... nicht nur zwei landwirtschaftliche Betriebe vorhanden. Es finden sich auch kleinere gewerbliche Betriebe, wie ein Metallbaubetrieb, ein Sanitärinstallationsbetrieb und ein Dachdeckerbetrieb. Soweit die Antragsgegnerin bezüglich des Weinguts M... darauf verweist, dass Betriebsteile zwischenzeitlich ausgesiedelt worden seien, mag das so sein. Nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin sind jedoch nach wie vor betrieblich genutzte Bauten dort vorhanden. Unmaßgeblich ist in diesem Zusammenhang, von welcher Straße aus diese angefahren werden. Maßgeblich ist bei der hier gebotenen typisierenden Betrachtungsweise lediglich, welche Art der baulichen Nutzung dort stattfindet. Angesichts der vorstehend aufgeführten baulichen Nutzungen spricht vieles dafür, die maßgebliche nähere Umgebung als faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO einzustufen, zumindest jedoch als Gemengelange, die Wohnnutzung, landwirtschaftliche Nutzung und nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung umfasst. 36 Dem kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entgegen gehalten werden, die Rheinstraße habe hier trennende Wirkung. Ausweislich der vorliegenden Lagepläne sowie der dem Senat vorliegenden Lichtbilder (Quelle: Landwirtschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz) handelt es sich bei der Rheinstraße um eine zweispurige Innerortsstraße, deren Breite sich nicht wesentlich von der in sie einmündenden Jahnstraße unterscheidet. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf abstellt, es handele sich bei der Rheinstraße um die ehemalige B 9, ist anzumerken, dass die B 9 im Zeitpunkt der Planaufstellung längst auf eine Umgehungsstrecke verlagert worden ist, weshalb allein aus dem Umstand, dass die Rheinstraße in der Vergangenheit einmal stärker verkehrsbelastet war, heute eine trennende Funktion nicht abgeleitet werden kann. Die im Wesentlichen einzeilige Bebauung westlich der Rheinstraße, zu der das Anwesen der Antragsteller gehört, stellt angesichts dessen kein eigenständiges faktisches Baugebiet dar. 37 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist letztlich auch nicht entscheidungserheblich für die Einordnung der näheren Umgebung, ob die landwirtschaftliche Nutzung der Antragsteller baurechtlich genehmigt worden ist. Für die Einordnung eines Baugebietes gemäß § 34 BauGB ist auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen abzustellen und nicht darauf, wann die bebaute Umgebung und unter welchen, auch baurechtlichen Voraussetzungen entstanden ist. Die tatsächlich vorhandenen Bebauungen sind unabhängig davon maßgeblich, ob sie in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften errichtet worden sind. Genießen sie Bestandsschutz, sind sie in jedem Fall zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 106. Erg.-Lieferung 2012, § 34 BauGB, Rn. 35 m.w.N.). Bezüglich des Betriebes der Antragsteller ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die von ihnen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung nach dem Gebietscharakter der maßgeblichen näheren Umgebung grundsätzlich bauplanungsrechtlich zulässig ist und dass die Behörden hiergegeben ersichtlich nicht eingeschritten sind. Auch die Antragsgegnerin selbst hat die Zulässigkeit dieser Nutzung im Planaufstellungsverfahren zweifellos nicht in Frage gestellt und ihre Immissionen ausdrücklich untersuchen lassen. 38 Schließlich scheitert die Abwägungserheblichkeit der von den Antragstellern geltend gemachten privaten Belange nicht daran, dass die von ihnen ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung – bislang – noch nicht genehmigt worden ist. Auch der Eigentümer eines bislang unbebauten und in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks wäre nämlich antragsbefugt, wenn er sich gegen eine heranrückende, mit der auf seinem Grundstück bauplanungsrechtlich zulässigen wohnbaulichen Nutzung unverträgliche Bebauung wenden würde. Dem von der Antragsgegnerin angesprochenen, durch eine Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutz kommt daher in diesem Zusammenhang nur dann Bedeutung zu, wenn es z.B. dem Grundstückseigentümer darum geht, eine in dem festgesetzten oder faktischen Baugebiet an sich nicht zulässige Nutzung gegenüber einer heranrückenden Bebauung zu schützen, oder wenn es bei einer vorhandenen Außenbereichsbebauung darum geht, zu klären, inwieweit sie tatsächlich genehmigt worden ist, um daran orientiert beurteilen zu können, welche Abwehrrechte der jeweilige Eigentümer geltend machen kann. Hier geht es darum, dass die Antragsteller geltend machen, die auf ihrem Grundstück bauplanungsrechtlich zulässige Nutzung werde künftig durch das unmittelbare Heranrücken eines allgemeinen Wohngebietes beschränkt. Die Schlussfolgerung der Antragsgegnerin, die Antragsteller müssten bei ihrer betrieblichen Tätigkeit bereits jetzt wohngebietsverträgliche Immissionswerte beachten, geht deshalb fehl. 39 Dabei bezieht sich diese Schlussfolgerung ohnehin nur auf den zur Rheinstraße hin gelegenen östlichen Teil des Anwesens der Antragsteller und berücksichtigt nicht, dass dessen westlicher Teil bislang von Außenbereichsflächen umgeben ist. An diese im Außenbereich gelegene Teilfläche des Grundstückes der Antragsteller rückt nunmehr durch den Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar heran, dessen festgesetzte überbaubare Grundstücksflächen den Weinbergsflächen auf dem Grundstück der Antragsteller wesentlich näher liegen werden, als die bislang zur Rheinstraße hin angeordnete, das Grundstück der Antragsteller umgebende Wohnbebauung. 40 Soweit die Antragsgegnerin letztlich auf die Stellungnahme des Sachverständigen M... vom 28. Januar 2013 ( Anlage B 10 zum Schriftsatz vom 30. Januar 2013, Bl. 140 GA) verweist und daraus ableitet, die Antragsteller müssten künftig nicht mehr auf die neue Wohnbebauung Rücksicht nehmen als auf die bislang schon vorhandene, berücksichtigt das nicht die vorstehend erläuterte unterschiedliche Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzung in den verschiedenen Baugebietstypen der BauNVO. Aus der genannten Stellungnahme ergibt sich zudem, dass gerade die Emissionen von der westlichen, bislang ausschließlich von Außenbereichsflächen umgebenen Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller im geplanten, unmittelbar daran heranrückenden allgemeinen Wohngebiet zu Überschreitungen des Immissionsrichtwertes für ein allgemeines Wohngebiet von bis zu 6 dB(A) tags und bis zu 19 dB(A) nachts führen werden. Die Antragsteller müssen daher befürchten, bei der Führung ihres Betriebes dort künftig in stärkerem Maße Rücksicht auf benachbarte Wohnbebauung nehmen zu müssen als bislang auf die von dort weiter entfernt gelegene vorhandene Bebauung. Insoweit waren ihre privaten Belange in die Abwägung einzustellen. Sie sind deshalb antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 41 Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 42 Die Planung verstößt gegen § 1 Abs. 5 BauGB, wie der Senat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 30. August 2012 (1 B 10799/12.OVG), auf den die Antragsteller zur Begründung ihres Normenkontrollantrages ausdrücklich Bezug nehmen, erläutert hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. 43 Die Planung verstößt schließlich zu Lasten der Antragsteller auch gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Nach dieser Vorschrift sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot ist dann verletzt, wenn entweder eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten privaten und öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr. Des BVerwG, vgl. die grundlegenden Urteile vom 12. Dezember 1969, BVerwGE 34, 304, 309 ff und vom 5. Juli1974, BVerwGE 45, 315). Die angegriffene Bauleitplanung verstößt hier deshalb gegen dieses Gebot, weil die Antragsgegnerin auf Grund ihrer vorstehend erläuterten Fehleinschätzung die privaten Belange der Antragsteller bei der Abwägung außer Acht gelassen hat. 44 Die Planung berücksichtigt nämlich nicht, dass durch das unmittelbare Heranrücken des geplanten allgemeinen Wohngebietes an das landwirtschaftliche Betriebsgrundstück der Antragsteller eine Konfliktsituation geschaffen wird. Obzwar sowohl die Landwirtschaftskammer als auch die Antragsteller selbst im Planaufstellungsverfahren mehrfach auf diese sich aus ihrer jeweiligen Sicht abzeichnenden künftigen Konflikte ausdrücklich hingewiesen haben, hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Bauleitplanung Überlegungen, wie ein solcher Konflikt bewältigt werden könnte, von vornherein deshalb nicht angestellt, weil sie die Auffassung vertreten hat, es könnten hier gar keine Konflikte entstehen, da bereits die bislang vorhandene Bebauung ein faktisches allgemeines Wohngebiet darstelle, weshalb künftig gleichartig schutzbedürftige Baugebiete aneinander angrenzten, was einen Konflikt ausschlösse. Dabei hat sie zum einen, wie oben ausgeführt, den Gebietscharakter der vorhandenen Umgebungsbebauung innerhalb der Ortslage von Dienheim fehlerhaft bewertet. Zum anderen hat sie jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass eine erhebliche Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller bislang ausschließlich von Außenbereichsflächen umgeben ist, an die im Norden künftig ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar heranrückt. Sie hat den von den Antragstellern und der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz befürchteten Konflikt verneint, weil ihrer Auffassung nach auf der gesamten Fläche des Grundstückes der Antragsteller schon jetzt zu beachten sei, dass von dort ausgehende Immissionen auf angrenzenden Grundstücken nicht die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes überschreiten dürften. Das ist jedoch nicht der Fall, wie vorstehend erläutert worden ist. 45 Hierbei handelt es sich um einen gemäß § 214 BauGB beachtlichen Abwägungsmangel, weil dieser Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis der Abwägung von Einfluss gewesen ist. Es hätte nämlich nahegelegen, bei verständiger Würdigung der Belange der Antragsteller einen größeren Abstand der Bauflächen in dem allgemeinen Wohngebiet von dem Grundstück der Antragsteller festzusetzen, als dies tatsächlich geschehen ist. Insoweit ist zu beachten, dass die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ihrerseits bezüglich der Weinbergsflächen einer anderen Normenkontrollklägerin gegen den Bebauungsplan im Rahmen der Genehmigung des Bebauungsplanes eine Teilfläche des Teilbereichs B von der Genehmigung ausgenommen hat. In gleichem Maße hätte es hier der Antragsgegnerin nahelegen müssen, bezüglich des Grundstücks der Antragsteller zu verfahren. In diesem Zusammenhang ist auf die Stellungnahme der SGD-Süd vom 06. März 2012 (Bl. 823 der Planaufstellungsakte) zu verweisen. Darin hat die SGD-Süd ausgeführt: 46 „Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen nur dann keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn sichergestellt werden kann, dass die Emissionen des Weingutes M... und des Winzer L..., wie in dem Gutachten vom 17.02.2012 beschrieben, reduziert werden.“ 47 Damit stellt die SGD-Süd auf die Feststellung des Sachverständigen M... in dem genannten Gutachten ab, dass die Antragsteller ohnehin die von ihrem Betriebsgrundstück ausgehenden Emissionen dergestalt reduzieren müssten, dass die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet auf benachbarten Grundstücken eingehalten werden können. Diese Einschätzung des Sachverständigen greifen die Antragsteller mit ihrem Einwand, hier seien fiktive Lärmemissionen berücksichtigt worden ausdrücklich an Da die Annahme des Sachverständigen jedoch, wie zuvor erläutert, gerade nicht zutrifft, hätte es hier nahegelegen, die bebaubaren Flächen mehr als die 6 m von dem Grundstück der Antragsteller abzurücken, wie dies durch die Bauleitplanung geschehen ist. Der Bebauungsplan war daher für unwirksam zu erklären. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 50 Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).