Urteil
10 A 10747/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2013:0118.10A10747.12.0A
4mal zitiert
1Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 wird festgestellt, dass der Kläger nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist. Der Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Dauer des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers. 2 Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. November 2007 als Rechtsreferendar in den juristischen Vorbereitungsdienst des Beklagten aufgenommen. Er durchlief, unterbrochen von einer Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009, zunächst die Pflichtstationen seiner Ausbildung. An den Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens im April 2010 nahm er – durch amtsärztliches Attest wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt – nicht teil und konnte folglich auch nicht die zugehörige mündliche Prüfung im November 2010 absolvieren. Von August 2010 bis Oktober 2010 leistete der Kläger seine Wahlstation ab. Im Anschluss verblieb er zwar im juristischen Vorbereitungsdienst, es erfolgte aber keine weitere Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle, weil der Kläger die Ausbildungsstationen vollständig durchlaufen hatte. 3 Im Termin der schriftlichen Prüfungen im Oktober 2010 war der Kläger erneut prüfungsunfähig. Am 9. November 2010 teilte das Landesprüfungsamt dem Kläger mit, dass sein Vorbereitungsdienst gemäß 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Fassung vom 1. Juli 2003, geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009, (im Folgenden: JAPO a.F.) spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats ende, in dem die zweite Prüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können. Dies sei im November 2011 der Fall. 4 Für den Examenstermin der schriftlichen Prüfungen im April 2011 war der Kläger wiederum wegen Prüfungsunfähigkeit entschuldigt. Ebenfalls im April 2011 zeigte er die Geburt seines zweiten Kindes an und beantragte Elternzeit ab 6. Juni 2011 bis 3. Oktober 2011, die ihm antragsgemäß bewilligt wurde. 5 Dem Antrag des Klägers auf Verlängerung der Elternzeit bis 5. März 2012 stimmte der Beklagte unter dem 30. Juni 2011 mit der Maßgabe zu, dass sich hieraus keine Auswirkungen auf das Ausscheiden des Klägers aus dem Vorbereitungsdienst kraft Gesetzes mit Ablauf des Monats November 2011 ergäben. Die Zustimmung zur Verlängerung der Elternzeit beziehe sich deshalb nur auf die Zeit bis zum 30. November 2011. 6 Mit seiner Feststellungsklage hat sich der Kläger gegen sein Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst gewandt und im Wesentlichen geltend gemacht, es müsse berücksichtigt werden, dass er an den Aufsichtsarbeiten im Frühjahr 2010 amtsärztlich attestiert krankheitsbedingt nicht habe teilnehmen können. Außerdem habe die Elternzeit unterbrechende Wirkung für den juristischen Vorbereitungsdienst. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn weiterhin als Rechtsreferendar in dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis mindestens für die Dauer der Elternzeit nach deren Ende zu beschäftigen, d.h. für 12 Monate, 9 hilfsweise festzustellen, dass das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes zwischen den Beteiligten nicht mit Ablauf des Monats November 2011 beendet wurde. 10 Der Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er hat weiterhin die Ansicht vertreten, dass der Kläger mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden sei. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beendigung des Vorbereitungsdienstes mit Ablauf des Monats November 2011 stehe die Prüfungsunfähigkeit des Klägers im April 2010 nicht entgegen. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. lasse es schon seinem Wortlaut nach genügen, dass nach dem Ausbildungsverlauf die Prüfung für den Referendar hypothetisch möglich gewesen wäre. Individuelle Hinderungsgründe seien unbeachtlich. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Norm sowie der Wille des Verordnungsgebers. Die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablaufe, ändere nichts an dem rechtlich festgelegten Ende seines Vorbereitungsdienstes. Das in § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - verankerte Kündigungsverbot finde zwar auch für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung, erfasse aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Gleiches gelte für die Regelung in § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, wonach die Elternzeit auf Berufsausbildungszeiten nicht angerechnet werde. Denn der Zeitraum, in welchem die Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. laufe, sei keine Ausbildungszeit im Sinne dieser Vorschrift, weil die Ausbildungsziele bereits erreicht seien und die Prüfung außerhalb des Ausbildungsverhältnisses möglich sei. Daher sei auch der Anspruch auf Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz - GG - nicht verletzt. 14 Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er sei aufgrund seiner finanziellen, gesundheitlichen und familiären Situation nur theoretisch in der Lage gewesen, an der Prüfung erfolgreich teilzunehmen. Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 GG habe er ein Recht darauf, sich unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes und seiner familiären Verpflichtungen gleichwertig auf die Prüfungen vorzubereiten. Der juristische Vorbereitungsdienst biete nicht die hierfür erforderlichen Rahmenbedingungen. Auch Art. 12 GG sei verletzt, weil es tatsächlich nicht möglich sei, neben einer Tätigkeit in Vollzeit die juristische Staatsprüfung außerhalb des Vorbereitungsdienstes abzulegen. Schließlich liege auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und seines Anspruchs auf eine menschenwürdige Existenz vor. Er lebe mit seiner Familie an bzw. unter der Armutsgrenze. 15 Der Kläger beantragt, 16 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 23. Mai 2012 festzustellen, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes ausgeschieden ist. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest. 20 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 21 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. 22 Das Verwaltungsgericht hätte die Klage, mit welcher der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht mit Ablauf des Monats November 2011 aus dem Vorbereitungsdienst ausgeschieden ist, nicht abweisen dürfen. Denn sie ist zulässig und begründet. 23 Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO, der hier gemäß Art. 2 Abs. 2 der Ersten Landesverordnung zur Änderung der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 249 ff.) noch in der Fassung vom 1. Juli 2003 (GVBl. S. 131 ff.), geändert durch das Landesgesetz vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333 ff.) anwendbar ist, weil der Kläger vor dem 1. Mai 2009 den Vorbereitungsdienst aufgenommen hat, scheidet die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können, aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus. Der Kläger befand sich im April 2010 im letzten Teil seiner Ausbildung in den Pflichtstationen und hätte daher im Hinblick auf den Ausbildungsverlauf - d.h. unter Außerachtlassung individueller Gegebenheiten - unstreitig in diesem Monat die Aufsichtsarbeiten schreiben und im November 2010 - nach Beendigung der Ausbildung in der Wahlstation - die mündliche Prüfung ablegen können. Hiernach endete der Vorbereitungsdienst an sich mit Ablauf des Monats November 2011. 24 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht persönliche Hinderungsgründe als für die Frage des Fristbeginns nicht berücksichtigungsfähig angesehen. Ohne Belang ist daher, dass der Kläger sich der schriftlichen Prüfung im April 2010 tatsächlich nicht unterziehen konnte, weil er prüfungsunfähig war, und mangels erfolgreicher schriftlicher Prüfung auch nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen werden konnte. Der Senat nimmt insoweit gemäß § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug, welche sich eingehend mit Wortlaut, Sinn und Zweck der Norm und dem Willen des Verordnungsgebers auseinandersetzen. In der vom Beklagten vorgelegten Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung - Erstes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung - vom 6. August 1999 heißt es: „Durch die Neufassung des bisherigen § 14 Abs. 3 soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes auf höchstens drei Jahre begrenzt werden. Der bestimmungsgemäß abgeleistete Vorbereitungsdienst endet unter Berücksichtigung der Prüfungsdauer mit Ablauf des 25. Kalendermonats. Bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung in einem Ergänzungsvorbereitungsdienst endet der Vorbereitungsdienst in der Regel nach 37 Monaten. Diese Höchstdauer soll künftig auch für diejenigen Kandidaten gelten, die die zweite juristische Staatsprüfung aus anderen Gründen nicht rechtzeitig abgelegt haben. Bei begrenzter Ausbildungskapazität und beschränkten Haushaltsmitteln ist eine weitere bezahlte Ausbildungszeit nicht zu verantworten. Sie ist auch nicht zum erfolgreichen Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung erforderlich. Die Vorbereitung auf die zweite juristische Staatsprüfung kann in diesen Fällen auch außerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. In besonderen Härtefällen kann ausnahmsweise eine weitere Ausbildungszeit von bis zu sechs Monaten eingeräumt werden.“ Hieraus ergibt sich eindeutig, dass es nicht auf die individuelle Möglichkeit des Referendars zur Ablegung der Prüfung ankommt. In besonderen Härtefällen kann der ausgeschiedene Referendar lediglich gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F. wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. 25 Danach beginnt die einjährige Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. mit Ablauf des Monats November 2010. 26 Der Beendigung des Vorbereitungsdienstes nach Fristablauf steht zunächst nicht das Kündigungsverbot während der Elternzeit aus § 18 BEEG entgegen. Auch wenn dieses für den juristischen Vorbereitungsdienst Anwendung findet, erfasst es aber nicht die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. Die spezielle Kündigungsschutzregelung des § 18 BEEG ist einer erweiternden Einbeziehung auch anderer Beendigungsgründe nicht zugänglich (vgl. Hambüchen u.a., Kommentar zum BEEG, EStG, BKKG und BEG, 50. Erg.-Lfg. 05/07, § 18 BEEG Rn. 27 ff.). 27 Allerdings hemmt die Inanspruchnahme von Elternzeit durch den Kläger innerhalb des Zeitraums, in dem die Frist des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. ablief, den Lauf der Jahresfrist. Dies ergibt sich – entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts – aus § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Nach dieser Vorschrift wird die Elternzeit nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet. 28 § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG gilt, wovon auch das Verwaltungsgericht und der Beklagte ausgehen, für die „Berufsbildung“ im juristischen Vorbereitungsdienst. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift mag zwar wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters des Ausbildungsverhältnisses (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung – JAG -) ausscheiden (vgl. hierzu Wiegand, BEEG, 3. Erg.Lfg. VIII/08, § 20 Rn. 4, der aber nur solche öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisse als nicht erfasst ansieht, deren ausschließliches Ziel eine spätere Verwendung als Beamter ist); jedenfalls aber ergibt sich ein Verweis auf § 20 BEEG aus § 6 Abs. 5 Satz 3 JAG, nachdem das Bundeserziehungsgeldgesetz zum 1. Januar 2007 vom BEEG abgelöst worden ist. 29 Unstreitig befindet sich der Referendar oder die Referendarin in der Berufsbildungszeit gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, solange er in den Pflichtstationen oder in der Wahlstation ausgebildet wird. Folgerichtig hat der Beklagte den Vorbereitungsdienst des Klägers um die erste von diesem in Anspruch genommene Elternzeit von April 2009 bis Dezember 2009 verlängert. Aus Sicht des Senats muss dies aber in gleichem Maße bei Inanspruchnahme von Elternzeit während des (höchstens) einjährigen Verbleibens im Vorbereitungsdienst nach der erstmaligen Möglichkeit des vollständigen Ablegens der zweiten juristischen Staatsprüfung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. gelten. Berufsbildung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG vermittelt, soweit der Bereich „Berufsausbildung“ betroffen ist, berufliche Handlungsfähigkeit in einem geordneten Ausbildungsgang (vgl. § 1 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz – BBiG -); das hierfür begründete Berufsausbildungsverhältnis endet gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 BBiG mit Ablauf der Ausbildungszeit. Übertragen auf den juristischen Vorbereitungsdienst ergibt sich hieraus Folgendes: 30 Das besondere öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis, in welchem die Referendarin oder der Referendar seinen Vorbereitungsdienst ableistet (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 JAG), endet mit dem Ausscheiden der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars aus dem Vorbereitungsdienst nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 JAPO a.F.. Seinen Abschluss findet es damit mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 JAPO a.F.), bei endgültigem Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 JAPO a.F.) oder aber spätestens ein Jahr nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können (§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F.). Auch wenn Referendare im letztgenannten Zeitraum keine Ausbildungsstationen mehr durchlaufen, so befinden sie sich dennoch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und mithin - jedenfalls formal - noch in der Berufsbildungszeit. § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist daher seinem Wortlaut nach anwendbar. 31 Nichts anderes ergibt sich bei Mitbetrachtung des Gesetzeszwecks von § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG. Die Vorschrift will den Elternzeitlern ausreichend Zeit einräumen, damit sie das Ziel der Berufsbildung erreichen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., § 20 BEEG, Rn. 17). Ziel des juristischen Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung zum Volljuristen. Die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst, die einen Juristen erst zum Volljuristen macht, erlangt die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar mit dem Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung (vgl. § 7 Abs. 6 JAG). Damit erst hat er berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 BBiG, so dass die Berufsbildung der Referendarin oder des Referendars grundsätzlich so lange andauert, bis er diese Befähigung erreicht hat (oder endgültig nicht mehr erreichen kann). Der Referendarin oder dem Referendar wird daher im Ausbildungsverhältnis die Möglichkeit gegeben, nicht nur den Vorbereitungsdienst in den Ausbildungsstationen abzuleisten, sondern sich darüber hinaus auf die zweite Staatsprüfung vorzubereiten und dieselbe zu absolvieren (vgl. für den Fall der Entlassung eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 2 B 47/09 -: diesem soll grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen). Folgerichtig werden Rechtsreferendare nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. zunächst nicht entlassen, wenn sie die zweite juristische Staatsprüfung nicht ablegen, obwohl dies im Hinblick auf den Ausbildungsgang möglich gewesen wäre. Ihnen soll weiterhin die Gelegenheit gegeben werden, durch konzentrierte Prüfungsvorbereitung das Ziel der Berufsbildung, die Befähigung zum Volljuristen, zu erreichen. 32 Dass der Gesetzgeber selbst die Zeit der Prüfungsvorbereitung (jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt, ab dem fiskalische Erwägungen überwiegen) nicht nur formal als Teil der Ausbildung ansieht, lässt sich auch der bereits zitierten Gesetzesbegründung vom 6. August 1999 entnehmen, in welcher im Zusammenhang mit der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. von einer bezahlten „ Ausbildungszeit “ gesprochen wird, die das erfolgreiche Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Ziel hat. Ausbildung zum Volljuristen ist also auch nach der Konzeption des Gesetzgebers mehr als nur das Durchlaufen der Ausbildungsstationen, er will den Referendaren vielmehr im Grundsatz - beschränkt auf ein Jahr - auch die Möglichkeit einer unbehelligten Prüfungsvorbereitung gegeben. Hieraus erklärt sich auch die Regelung in § 14 Abs. 4 Satz 2 JAPO a.F., nach welcher die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Satz 1 Nr. 3 Ausgeschiedene für die Dauer von bis zu sechs Monaten wieder in den juristischen Vorbereitungsdienst aufnehmen kann. Da finanzielle Erwägungen zweifellos nicht geeignet sind, einen Härtefall zu begründen, ergeben sich Härtefälle ersichtlich daraus, dass die Ausgeschiedenen die Jahresfrist nicht zielführend im Sinne einer konzentrierten Vorbereitung auf die Staatsprüfung nutzen konnten. Gerade diese soll durch die Wiederaufnahme in den Vorbereitungsdienst ermöglicht werden. 33 Würde die Elternzeit auf die Vorbereitungszeit im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 JAPO a.F. angerechnet – die Vorbereitungszeit mithin in der Sache verkürzt -, könnten Rechtsreferendare diesen ihnen gesetzlich eingeräumten Zeitraum nicht vollständig für das Erreichen des Ziels der Referendarausbildung nutzen. Dies würde nicht nur dem oben genannten Zweck des § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG, sondern auch der allgemeinen Zielrichtung des BEEG zuwiderlaufen. Es will Beruf und ein Leben mit Kindern als Bestandteile der Lebensplanung der Mehrzahl junger Frauen und Männer anerkennen (vgl. Hambüchen u.a., a.a.O., 49. Erg.-Lfg. 04/07, Einführung BEEG Rn. 22) und folgt damit der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen. Eltern soll es möglich sein, nicht nur auf eigene Erwerbstätigkeit zugunsten der persönlichen Betreuung der Kinder zu verzichten oder die Erwerbstätigkeit einzuschränken, sondern trotz der Kinderbetreuung eine Berufsausbildung geordnet und möglichst chancengleich zum erfolgreichen Abschluss zu bringen. 34 Ist nach alledem im Falle des Klägers der Zeitraum von Dezember 2010 bis einschließlich November 2011 nicht nur formal, sondern auch inhaltlich als Ausbildungszeit anzusehen, wird die innerhalb der Jahresfrist des § 14 Abs. 4 Satz Nr. 3 JAPO a.F. vom Kläger in Anspruch genommene Elternzeit hierauf nicht angerechnet. Während dieser Zeit sind die aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis folgenden Rechte und Pflichten ausgesetzt; der Vorbereitungsdienst verlängert sich nach Beendigung der Elternzeit (über deren Dauer gegebenenfalls neu entschieden werden muss) um diesen Zeitraum. 35 Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass die begrenzten Ausbildungskapazitäten und beschränkten Haushaltsmittel einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes um die Dauer der Elternzeit innerhalb der Jahresfrist nicht entgegenstehen. Da der Kläger während des vorgenannten Zeitraums aufgrund der Aussetzung der Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis weder einen Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt noch Unterhaltsbeihilfe erhält, entstehen dem Beklagten keine diesbezüglichen Nachteile. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - gemäß §§ 47, 52 Abs.1, 63 Abs. 3 GKG und in Anlehnung an Ziff. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 7/2004 (NVwZ 2004, S. 1327 ff.) auf 10.000,00 € festgesetzt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das Begehren des Klägers lediglich auf die Verlängerung des Referendardienstes zur Vorbereitung auf das zweite juristische Staatsexamen gerichtet ist.