Urteil
8 A 10715/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:1212.8A10715.12.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Baugenehmigung zur Errichtung eines Getränkemarktes im Stadtgebiet der Beigeladenen. 2 Er ist Eigentümer der Grundstücke, Flur 4 Flurstück Nr. 204/45 und Flur 3 Flurstück Nr. 1/11. Hierbei handelt es sich um ein bislang unbebautes Grundstück sowie ein weiteres teilweise bebautes Grundstück östlich der Bahnlinie. Südwestlich der Vorhabengrundstücke befindet sich eine mit einem Lebensmitteldiscounter (Penny) sowie einem Backshop bebaute Fläche. 3 Unter dem 6. Oktober 2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Getränkemarktes für Kistenware und Großgebinde auf Teilflächen der genannten Grundstücke. Ausweislich der Betriebsbeschreibung soll die Anlieferung der Getränke über eine Rampe durch LKW erfolgen. Für den Getränkemarkt ist eine Verkaufsfläche von 350 m² vorgesehen. Auf dem Gelände sollen 26 Stellplätze eingerichtet werden. 4 Bereits am 23. November 2009 hatte der Stadtrat der Beigeladenen unter anderem für die Vorhabengrundstücke die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. … „B….“ beschlossen. Das Plangebiet umfasst darüber hinaus die Grundstücke Flur 3, Flurstück Nr. 1/6 sowie Flur 4 Flurstück Nrn. 204/44 und 204/48 auf der Westseite der B.straße. Am selben Tage hatte der Stadtrat für das vorgesehene Plangebiet eine Veränderungssperre beschlossen. Über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sowie die bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgten Anregungen hatte der Stadtrat der Beigeladenen in seiner Sitzung vom 12. Mai 2010 eine Beschlussfassung herbeigeführt. 5 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2010 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2011 zurück. 6 Am 24. Oktober 2011 beschloss der Stadtrat den Bebauungsplan als Satzung, die am 7. November 2011 öffentlich bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplan sieht in seinen textlichen Festsetzungen vor, dass Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet unzulässig sind. Ausnahmsweise kann nicht zentrenrelevanter Einzelhandel zugelassen werden. Ebenso sind Ausnahmen für branchentypische zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimente als Bestandteil eines Betriebes mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten bis zu einer Größe von maximal 10 % der Gesamtverkaufsfläche unterhalb der Großflächigkeit, höchstens jedoch mit einer Fläche von 800 m² vorgesehen. In der als Anlage 1 beigefügten Sortimentsliste werden Nahrungs- und Genussmittel (inklusive Getränke) als nahversorgungsrelevantes Sortiment eingeordnet. In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, dass dieser zur Erhaltung bzw. Entwicklung des zukünftigen zentralen Versorgungsbereichs der Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB aufgestellt werde. Ebenfalls in seiner Sitzung vom 24. Oktober 2011 beschloss der Stadtrat der Beigeladenen ein Einzelhandelskonzept. 7 Am 3. August 2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen dargelegt hat, dass sich der Bebauungsplan Nr. … „B….“ als unwirksam erweise. Die Planung stelle eine reine Negativplanung zur Verhinderung seines Bauvorhabens dar. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erhobenen Einwendungen habe noch kein Einzelhandelskonzept vorgelegen, aus dem sich Leitlinien für die Entwicklung des zukünftigen zentralen Versorgungsbereiches ergeben hätten. Das Einzelhandelskonzept könne auch nicht durch das von der Beigeladenen zu seiner Vorbereitung in Auftrag gegebene Gutachten ersetzt werden. Zudem setze sich die Planung zu den Vorgaben dieses Gutachtens in Widerspruch. So widerspreche die Beschränkung zentrenrelevanter Sortimente auf den zentralen Versorgungsbereich der Zielsetzung, die zentralörtliche Funktion der Gesamtstadt zu erhalten. Gleiches gelte für die Konzentration nahversorgungsrelevanter Sortimente im zentralen Versorgungsbereich. 8 Eine Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs scheitere im Übrigen an dessen unzureichender Erschließung und Bausubstanz. Zudem lasse die Planung Abwägungsfehler erkennen. Es sei nicht ermittelt worden, ob der zentrale Versorgungsbereich überhaupt für die Errichtung eines vergleichbaren Getränkemarktes in Betracht komme. Ebenso sei bei der Planung die der Beigeladenen zugewiesene Funktion als Mittelzentrum unberücksichtigt geblieben. Überdies habe die Beigeladene die Bedeutung des privaten Eigentums bei der Abwägung verkannt. Dem Kläger werde die wirtschaftlich attraktivste Nutzungsmöglichkeit seines Grundstückes verwehrt. Der von der Beigeladenen beauftragte Gutachter habe ihm bei einer Veranstaltung bestätigt, dass hinsichtlich seines Getränkemarktes ein Ausnahmefall für Betriebe mit einem kurzfristigen Angebotsschwerpunkt, die der Nahversorgung dienten, vorliege. Weiterhin sei nicht nachvollziehbar, dass die Beigeladene im Hinblick auf die im Bereich des Industriegebietes Ost erfolgten Sortimentswechsel auf den Erlass einer Veränderungssperre verzichtet habe. Hiernach sei aber nicht erkennbar, dass die Beigeladene für weitere Teilbereiche eine Entwicklungsplanung in gleicher Weise betreibe, wie dies im Plangebiet der Fall sei. Das Agglomerationsverbot des Landesentwicklungsprogramms könne zur Rechtfertigung der Planung nicht herangezogen werden. Von der Kombination der Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet gehe keine Wirkung wie von einem Einkaufszentrum aus. Die Absicht einer Erhaltung und Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches durch Sortimentsbeschränkungen bleibe wirkungslos, solange sie nicht auch im Bereich des Industriegebietes Ost umgesetzt werde. Insoweit sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dort eine Verkaufsfläche von 21.000 m², die zu 75 % mit innenstadtrelevanten Sortimenten belegt sei, bei der Beigeladenen keinen unmittelbaren Handlungsbedarf zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs auslöse, dies aber bei einer Verkaufsfläche von 350 m² für den streitgegenständlichen Getränkemarkt der Fall gewesen sei. Die Situation im Industriegebiet Ost sei überdies durch die rechtswidrige Genehmigungspraxis des Beklagten weiter verschärft worden. 9 Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat dargelegt, dass die Beigeladene mit ihrer Planung den Erfordernissen des Landesentwicklungsprogramms hinsichtlich der Vermeidung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb städtebaulich integrierter Bereiche nachkomme. Sie betreibe ihre Bauleitplanung und Entwicklungsplanung auch für weitere Teilgebiete in gleicher Weise. Von einer Negativplanung könne schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sich dem Kläger noch eine breite Palette zulässiger Nutzungen eröffne. Die vom Kläger angeführten Belege für eine vom Einzelhandelskonzept abweichende Genehmigungspraxis seien mit seinem Vorhaben nicht vergleichbar. 10 Die Beigeladene hat sich ebenfalls gegen die Klage gewandt und zur Begründung ausgeführt, dass zur Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes neben dem Bebauungsplan Nr. … „B…..“ auch der Bebauungsplan Nr. …. – 2. Ä „A….- 2. Änderung“ als Satzung beschlossen worden sei. Zudem sei die Aufstellung zweier Bebauungspläne für den Bereich des Industriegebietes Ost beschlossen worden (Nr. … „Industriegebiet - Südlich der S.“ und Nr. 79 b „Industriegebiet - Nördlich der S.“). Wenngleich bei der Behandlung der Einwendungen und der Anregungen der Behörden und Träger öffentlicher Belange durch den Rat noch kein von diesem beschlossenes Einzelhandelskonzept vorgelegen habe, so habe der Stadtrat seine Entscheidung jedoch auf die Ergebnisse des dieses Konzept vorzeichnenden Einzelhandelsgutachtens stützen können. Was die Ausnahmeregelung für einen Lebensmittelmarkt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. … „A….- 2. Änderung“ angehe, so habe sich dieser im Gegensatz zu dem Getränkemarkt des Klägers an einem integrierten Standort befunden. 11 Mit Urteil vom 15. Februar 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung habe, da sein Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … „B…“ verstoße. Der Einzelhandelsausschluss in diesem Plan sei durch das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs gerechtfertigt. Die Festsetzung werde durch das von der Beigeladenen beschlossenen Einzelhandelskonzept getragen. Hierfür sei unerheblich, dass das Konzept bei dem Beschluss des Stadtrates über die im Rahmen der Auslegung eingegangenen Stellungnahmen noch nicht vorgelegen habe. Es liege auch keine bloße Negativplanung vor. Die Beigeladene sei in nicht zu beanstandender Weise von der Gefahr einer Sogwirkung durch die Errichtung eines Getränkemarktes ausgegangen. Die Errichtung eines vergleichbaren Marktes sei auch nicht von vornherein und generell im zentralen Versorgungsbereich ausgeschlossen. 12 Der bestandsgeschützte Einzelhandel im Bereich des Industriegebietes Ost und weiterer nicht integrierter Standorte erschwere zwar die Umsetzung des Einzelhandelskonzepts. Das Konzentrationsziel könne jedoch ungeachtet dessen erreicht werden. 13 Die Beigeladene habe bei ihrer Planung auch das private Eigentum und das Bestandsschutzinteresse im Plangebiet hinreichend berücksichtigt. Es verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beigeladene in anderen Bereichen im Einzelfall zu einer abweichenden Festsetzung gelange. Entscheidend sei allein, dass trotz der Abweichungen das Zentrenkonzept als Leitlinie der Planung für das gesamte Gemeindegebiet nicht hinfällig geworden sei. 14 Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen geltend, dass es der Beigeladenen mit dem Bebauungsplan allein um eine Negativplanung zu seinen Lasten gegangen sei. Auch das Einzelhandelsgutachten gehe bei zentrenrelevanten Sortimenten unterhalb der Großflächigkeit nicht grundsätzlich von einer Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs aus. Insoweit könne auch nicht auf eine Sogwirkung im Zusammenhang mit dem im Plangebiet bereits vorhandenen Penny-Markt verwiesen werden. Dem stehe die Genehmigungspraxis des Beklagten bei anderen Vorhaben außerhalb des zentralen Versorgungsgebiets der Beigeladenen entgegen. 15 Der Getränkemarkt sei in der Begründung des Bebauungsplanes hinsichtlich seiner Beeinträchtigungswirkung lediglich als „marginal“ eingestuft worden. Das Verhalten der Beigeladenen erweise sich auch nicht als konsistent. So sei hinsichtlich des Plangebietes keine Untersuchung der Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich erfolgt. Zudem existiere für den Bereich mit dem größten Gefährdungspotential für den Zentrenschutz, das Industriegebiet Ost, kein Grundkonzept zur städtebaulichen Steuerung. Den Betrieben im Bereich des Industriegebiets Ost solle eine Entwicklungsperspektive geboten werden, die die Beigeladene im Bereich des Plangebietes verweigere. Bislang fehle es an einem schlüssigen Beleg dafür, dass die Errichtung eines Getränkemarktes im zentralen Versorgungsbereich möglich sei. 16 Die Beigeladene habe bei ihrer Planung die Bedeutung der Eigentümerinteressen, den Gleichheitssatz sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt. Sie verkehre die Erwägungen des Einzelhandelsgutachtens in ihr Gegenteil. Eine gleichmäßige Lastenverteilung sei im Hinblick auf das Vorgehen der Beigeladenen im Industriegebiet nicht erkennbar. Bei dem Plangebiet handele es sich um einen integrierten Standort. Für solche Lagen fordere das Einzelhandelskonzept geradezu eine wohnortnahe Versorgung. Im Gegensatz zu dem streitbefangenen Bebauungsplan habe die Beigeladene im Bereich des Bebauungsplanes „A…- 2. Änderung“ die Vereinbarkeit der Einzelhandelsbeschränkungen mit den Grundsätzen und Zielen des Einzelhandelskonzeptes gutachterlich prüfen lassen. 17 Der Kläger beantragt, 18 unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 15. Februar 2012 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. Dezember 2010 und des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2011 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Getränkemarktes zu erteilen, 19 hilfsweise, 20 1. Beweis darüber zu erheben, dass der Gutachter Dr. A. am 20. April 2010 in der Stadthalle Alzey bestätigt hat, dass der streitgegenständliche Getränkemarkt ein Ausnahmefall sei, in dem die Ansiedlung eines Einzelhandelsvorhabens außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zugelassen werden könne, durch Vernehmung 21 1) des Herrn Dr. A., 2) der Frau A. W. und 3) des Herrn A. B. 22 als Zeugen, 23 2. Beweis darüber zu erheben, dass der zentrale Versorgungsbereich der Beigeladenen für die Ansiedlung eines Getränkemarktes wie den hier streitgegenständlichen nicht geeignet ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, 24 3. Beweis darüber zu erheben, dass es sich bei dem Plangebiet des Bebauungsplans Nr. … der Beigeladenen um einen integrierten Standort handelt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und durch Ortsbesichtigung. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Berufung zurückzuweisen. 27 Er vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Planung der Beigeladenen nicht um eine reine Negativplanung handele. Dem Kläger verbleibe für sein Grundstück immer noch ein breites Nutzungsspektrum. Was die Planungsentscheidungen an anderen Standorten angehe, so sei hier eine komplexe Betrachtungsweise erforderlich. Bei dem Plangebiet handele es sich nicht um einen integrierten Standort, da ihm im Wesentlichen keine Nahversorgungsfunktion zukomme. Im Rahmen der Abwägung könne die Beigeladene zudem ohne weiteres zu dem Ergebnis gelangen, dass auch an einem integrierten Standort zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werde. Der Kläger habe keinen Beleg dafür erbracht, dass ein vergleichbarer Getränkehandel im zentralen Versorgungsbereich nicht eingerichtet werden könne. 28 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. 29 Sie weist darauf hin, dass sie auch an anderer Stelle Einzelhandelsbeschränkungen durch Bebauungsplan festgesetzt oder entsprechende Planungen eingeleitet habe. Auch im Plangebiet könnten nicht zentrenrelevanter Einzelhandel sowie zentren- bzw. nahversorgungsrelevante Randsortimente als Bestandteil eines Betriebes mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten ausnahmsweise zugelassen werden. Im Plangebiet „A….- 2. Änderung“ sei eine vergleichbare Einzelhandelseinschränkung vorgesehen. Im Bereich des Industriegebietes Ost sei beabsichtigt, den Einzelhandel planungsrechtlich zu steuern, um den Gewerbe- und Industriebetrieben eine nachhaltige räumliche Entwicklungsperspektive zu sichern und weitere negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich zu vermeiden. Hierfür sei durch das Planungsbüro, das auch das Einzelhandelsgutachten erstellt habe, ein Grundkonzept erarbeitet worden, dessen rechtliche Umsetzbarkeit derzeit durch eine Rechtsanwaltskanzlei geprüft werde. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Planaufstellungs- und Behördenakten verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. 32 Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Getränkemarktes gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. I. 33 Dem Kläger steht kein Anspruch hierauf nach § 70 Abs. 1 LBauO zu. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 34 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, verstößt das Vorhaben des Klägers indessen gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften. Ihm stehen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „B…“ entgegen. Bei diesem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB, der für das im Übrigen nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Gebiet grundsätzlich die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben ausschließt (vgl. Nr. 1.1.2 der textlichen Festsetzungen). 35 Der Bebauungsplan kann nicht als unwirksam angesehen werden. Er verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. 36 1. Rechtsgrundlage für Festsetzungen des Bebauungsplanes ist § 9 Abs. 2 a BauGB. Nach dieser Vorschrift kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. 37 2. Die Festsetzungen des auf dieser Grundlage erlassenen Bebauungsplanes sind hinreichend bestimmt. Der Kläger rügt insoweit Unklarheiten bei den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die als Anlage 1 des Bebauungsplanes angefügte Sortimentsliste der Beigeladenen lasse nicht in der erforderlichen Klarheit erkennen, ob die in einer eigenständigen Rubrik aufgeführten nahversorgungsrelevanten Sortimente – wie von Beklagtem und Beigeladener angenommen – den zentrenrelevanten Sortimenten zuzurechnen seien oder neben diesen und den nicht zentrenrelevanten Sortimenten eine eigenständige Kategorie darstellten. 38 Was die inhaltliche Bestimmtheit der Regelungen eines Bebauungsplanes angeht, so können textliche Festsetzungen auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen getroffen werden, wenn sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Normgebers bestimmen lässt (BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3/95 −, DÖV 1995, 822 und juris, Rn. 3; OVG RP, Urteil vom 06. Nov. 2011 – 8 A 10399/11.OVG −, DVBl. 2011, 1032 und juris Rn. 27). Hiernach kann aber die Systematik der Sortimentsliste der Beigeladenen durch Auslegung eindeutig bestimmt werden. Dass es sich bei den nahversorgungsrelevanten Sortimenten um eine Untergliederung der zentrenrelevanten Sortimente handelt, lässt sich bereits der grafischen Unterteilung der Sortimentsliste entnehmen. Die Sortimentsliste ist in zwei Spalten untergliedert. Den nicht zentrenrelevanten Sortimenten werden die zentren- und die nahversorgungsrelevanten Sortimente gegenübergestellt. Die Überschrift „Nahversorgungsrelevante Sortimente“ ist auch mit einer anderen Schattierung unterlegt als die Spaltenüberschriften „Zentrenrelevante Sortimente“ und „Nicht zentrenrelevante Sortimente“. Diese Interpretation der Festsetzungen des Bebauungsplanes findet ihre Bestätigung in den Darlegungen zu dessen Begründung. Unter Nr. 4.2. ist ausdrücklich angeführt, dass eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben nur für nicht zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Einzelhandel möglich sein soll. Hieraus ergibt sich aber eine klare Zuordnung der im Bebauungsplan angesprochenen Sortimentskategorien. 39 3. Der Planung der Beigeladenen liegt auch eine städtebauliche Rechtfertigung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB zugrunde. Sie beschränkt sich damit nicht auf eine reine Negativplanung. Dies wäre dann der Fall, wenn eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. Dabei kann allerdings auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer Fehlentwicklung gerichtete Planung einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8/90 −, NVwZ 1991, 875 und juris Rn. 16; Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 und juris, Rn. 5 m.w.N.). 40 a. Tragender städtebaulicher Grund für eine auf der Grundlage von § 9 Abs. 2 a BauGB erfolgende Planung muss die Erhaltung oder Sicherung eines zentralen Versorgungsbereiches auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde sein. Hierfür ist die von der Gemeinde zu bestimmende planerische Konzeption maßgeblich, die sich an den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB zu messen hat. Insoweit kommt dieser Vorschrift eine mit der Regelung des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO vergleichbare Funktion zu (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 105. EL 2012, § 9 Rn. 242 b). 41 Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Insoweit obliegt es ihrer planerischen Entscheidung festzulegen, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebietes zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von dem durch die nähere Umgebung vorgegebenen Rahmen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Gemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Absicht, das Stadtzentrum durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen zu stärken, stellt grundsätzlich ein Ziel dar, das den Ausschluss von Einzelhandelsbetreiben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 17 ff., m.w.N.). 42 b. Die Planung der Beigeladenen lässt eine diesen Kriterien genügende städtebauliche Rechtfertigung erkennen. Sie verfolgt mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „B…“ ein in sich schlüssiges, durch das Ziel der Erhaltung und Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches geprägtes positives städtebauliches Konzept. 43 aa. Da die planerischen Festsetzungen der Beigeladenen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 a BauGB nicht lediglich dem Erhalt, sondern auch der weiteren Entwicklung des zentralen Versorgungsbereiches dienen, setzt die Planrechtfertigung nicht den Nachweis voraus, dass durch die Zulassung weiteren Einzelhandels mit zentrenrelevanten Sortimenten eine tatsächliche Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs eintreten wird. Insoweit unterscheidet sich das Vorgehen der Gemeinde mit Mitteln der Bauleitplanung von dem gesetzlichen Schutz der zentralen Versorgungsbereiche durch § 34 Abs. 3 BauGB. 44 § 9 Abs. 2 a BauGB ermöglicht der Gemeinde demgegenüber eine weitergehende städtebauliche Steuerung. Ihr wird die Möglichkeit eingeräumt, zentrumsbildende Nutzungsarten, die in ihrem Zentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten auszuschließen, um Neuansiedlungen dem zentralen Bereich zuzuführen und damit dessen Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Hingegen kommt es nicht darauf an, dass die ausgeschlossenen Sortimente im zentralen Versorgungsbereich konkret vorhanden sind oder ihre Ansiedlung wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 19; OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08.OVG, BRS 74 Nr. 102 und juris, Rn. 26; Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 242 c). 45 Dementsprechend verfolgt die Beigeladene nach der Begründung ihres Bebauungsplanes nicht lediglich das Ziel, den zentralen Versorgungsbereich in seinem Bestand zu erhalten, sondern sie beabsichtigt gleichzeitig, diesen weiter zu entwickeln. Dieses planerische Konzept der Beigeladenen wird auch daran deutlich, dass Anlass ihrer Planung nicht die etwa von dem Vorhaben des Klägers tatsächlich drohende Beeinträchtigung des Stadtzentrums ist. Vielmehr wird der geplante Getränkemarkt in diesem Zusammenhang als „Marginalie“ bezeichnet. Der Beigeladenen kommt es vielmehr darauf an, auf das gesamte Stadtgebiet bezogen die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu vermeiden, die in der Summe dazu führen können, die Entwicklungsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs zu beeinträchtigen und damit ihre planerischen Vorstellungen zur Entwicklung des Stadtzentrums zu durchkreuzen. 46 bb. Zur Erreichung dieser Zielsetzung verfolgt die Beigeladene auch ein nachvollziehbares, positives Planungskonzept. Diese Konzeption ist nicht lediglich vorgeschoben, um in Wahrheit die Errichtung eines Getränkemarktes durch den Kläger zu verhindern. 47 Vielmehr soll erreicht werden, die Entwicklungsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereiches und der hiermit verbundenen verbrauchernahen Versorgung dadurch zu stärken, dass an dem aus ihrer Sicht städtebaulich nicht integrierten Standort zentrenrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen wird (Begründung des Bebauungsplanes Nr. 4.1). Das von der Beigeladenen beschlossene Einzelhandelskonzept, das der Planung zugrunde liegt, stellt den Grundsatz auf, dass zentrenrelevante Sortimente als Hauptsortimente von Einzelhandelsbetrieben künftig vorrangig im zentralen Versorgungsbereich und nur ausnahmsweise in städtebaulich integrierten Lagen angesiedelt werden sollen. Weitere Ausnahmen gelten für Randsortimente von Betrieben mit nicht zentrenrelevanten Hauptsortimenten. Das Gefährdungspotential des Plangebietes wird im Bebauungsplan in nachvollziehbarer Weise darin gesehen, dass von dem in räumlicher Nähe zu dem zentralen Versorgungsbereich gelegenen, autokundenorientierten Standort ein verstärkter Wettbewerbsdruck ausgeht, der sich zu Lasten vergleichbarer städtebaulich integrierter Betriebe auswirkt. Diese lassen von vornherein Wettbewerbsnachteile gegenüber verkehrsgünstig gelegenen nicht integrierten Standorten erkennen. Angesichts der nachvollziehbaren Zusammenhänge zwischen einer Einzelhandelsnutzung im Plangebiet und entsprechenden Nutzungsmöglichkeiten im zentralen Versorgungsbereich dient der Einzelhandelsausschluss im Plangebiet somit dem positiven städtebaulichen Ziel der Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs und ist nicht ausschließlich auf die bloße Verhinderung der Nutzungsabsichten des Klägers gerichtet. 48 cc. An einer schlüssigen städtebaulichen Konzeption als Grundlage des Bebauungsplanes fehlt es zudem nicht bereits deshalb, weil zum Zeitpunkt des Stadtratsbeschlusses vom 31. Mai 2010 über die im Planungsverfahren erhobenen Einwendungen noch kein vom Rat beschlossenes Einzelhandelskonzept vorlag. 49 Ein derart förmliches Einzelhandelskonzept, das nach § 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB bei der Planung zu berücksichtigen ist, ist nicht Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans nach dieser Vorschrift. Vielmehr können mit derartigen Bebauungsplänen städtebauliche Entwicklungskonzepte über die Entwicklung des Einzelhandels in zentralen Versorgungsbereichen ihrerseits für verbindlich erklärt werden. Hiernach ist ausreichend, dass die Bauleitplanung inhaltlich auf einem in sich schlüssigen Konzept beruht (vgl. Söfker, a.a.O., § 9 Rn. 242 d). 50 Hinzu kommt, dass für die Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Satzung maßgeblich ist. Der entsprechende Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB, der die abschließend abwägende Entscheidung des Stadtrates darstellt, erfolgte indes in derselben Sitzung vom 24. Oktober 2011, in der zuvor das Einzelhandelskonzept beschlossen worden war. 51 dd. Die Beigeladene hat im Rahmen des dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Einzelhandelskonzepts auch in nachvollziehbarer Weise einen zentralen Versorgungsbereich umschrieben, zu dessen Erhaltung und Entwicklung die Einzelhandelsfestsetzungen in dem Bebauungsplan „B…“ ergangen sind. 52 Bei einem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um einen räumlich abgrenzbaren Bereich einer Gemeinde, dem aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen sowie Dienstleistungen des kurz-, mittel- und langfristigen Bedarfs eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 2009 - 4 B 5.09 -, NVwZ 2009, 781 und juris, Rn. 6, Söfker, a.a.O., § 34, Rn. 85). Der zentrale Versorgungsbereich der Beigeladenen wird in ihrem Einzelhandelskonzept in schlüssiger Weise abgegrenzt. Er umfasst im Wesentlichen Teile der Straßenzüge der St.-G.straße, der S.gasse sowie der A.straße, die in Höhe des Rossmarktes zusammentreffen. Der Charakter eines zentralen Versorgungsbereiches wird dabei insbesondere anhand der Bestandsdichte von Einzelhandelsflächen und Dienstleistungsbetrieben deutlich, die im Einzelhandelsgutachten des Büros für Stadt- und Regionalentwicklung Dr. A. aufgeführt werden. Hierin zeigt sich, dass sich das innerstädtische Einzelhandelsangebot sowie der Bestand des innerstädtischen Dienstleistungsangebots entlang der genannten Straßenzüge konzentrieren. 53 ee. Das mit dem Bebauungsplan verfolgte städtebauliche Konzept der Beigeladenen erweist sich auch nicht im Hinblick darauf als unschlüssig, dass es von den Vorgaben des Einzelhandelsgutachtens und des hierauf beruhenden Einzelhandelskonzeptes im Hinblick auf nicht großflächigen Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Sortimenten abwiche. 54 Entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Einzelhandelsgutachten nicht die Aussage zu entnehmen, dass Einzelhandel unterhalb der Schwelle der Großflächigkeit grundsätzlich nicht zu einer Beeinträchtigung des zentralen Versorgungsbereichs führe. Vielmehr lässt sich dem Gutachten die Mahnung entnehmen, dass auch die Ansiedlung nicht großflächigen Einzelhandels außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs „sinnvollerweise“ planungsrechtlich unterbunden werden sollte (Einzelhandelsgutachten, S. 117; vgl. zur möglichen Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche durch nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 −, DVBl. 2010, 513 [LS]). 55 Diese Vorgabe des Gutachters ist im Einzelhandelskonzept konsequent umgesetzt, indem zentrenrelevanter Einzelhandel im Hauptsortiment unabhängig von der Verkaufsfläche vorrangig im zentralen Versorgungsbereich angesiedelt werden soll und Ausnahmen nur für Standorte vorgesehen sind, die ihrerseits städtebaulich integrierte Lagen darstellen (Nr. 3.1). Diese Anforderungen werden für großflächigen zentrenrelevanten Einzelhandel in Nr. 3.2 des Konzeptes weiter konkretisiert und teilweise verschärft. Hiernach soll großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ausschließlich im zentralen Versorgungsbereich zulässig sein. Eine Ausnahme ist unter Beachtung weiterer Einschränkungen nur für Lebensmittelbetriebe an integrierten Standorten mit Nahversorgungslücken vorgesehen. 56 c. Der in dem Bebauungsplan „B…“ vorgesehene Ausschluss zentrenrelevanter Sortimente ist auch geeignet, eine Gefährdung der Funktion des zentralen Versorgungsbereiches zu vermeiden. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes wird verhindert, dass eine Verfestigung der in dem Plangebiet bereits vorhandenen Nutzung durch Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten entsteht, die wegen ihrer im Vergleich zum Stadtzentrum günstigen Wettbewerbsbedingungen die Gefahr mit sich bringen, dass ein vergleichbares Sortiment im zentralen Versorgungsbereich verhindert oder verdrängt wird. Dabei ist insbesondere auch die geringe Entfernung zum Stadtzentrum zu berücksichtigen. 57 aa. Der Einzelhandelsausschluss im Bebauungsplan „B…“ erweist sich dabei nicht deshalb als untaugliches Mittel zum Zentrenschutz, weil im Bereich des Industriegebietes Ost eine erheblich größere Verkaufsfläche und damit Bindung der Kaufkraft im Hinblick auf zentrenrelevanten Einzelhandel besteht. 58 Diese Konzentration von Einzelhandelsflächen mit zentrenrelevanten Sortimenten stellt sich nach dem Einzelhandelsgutachten zwar als problematisch für den zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen dar (vgl. S. 72 des Einzelhandelsgutachtens). Hieraus erwächst indessen nicht die Folge, dass ein Einzelhandelskonzept zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches von vornherein wirkungslos bleiben müsste und seine Verwirklichung damit ausgeschlossen wäre (vgl. OVG RP, Urt. vom 12. Februar 2007 – 8 A 11311/06 −, BRS 71 Nr. 20 und juris, Rn. 19). Insgesamt sieht das Gutachten nämlich bei konsequenter Befolgung des vorgeschlagenen Einzelhandelskonzeptes durchaus die Möglichkeit einer Stärkung und Weiterentwicklung des zentralen Versorgungsbereiches, so dass hier Spielraum für eine städtebauliche Gestaltung durch die Beigeladene verbleibt. Aus dem Gutachten lässt sich in nachvollziehbarer Weise entnehmen, dass das Industriegebiet Ost das Einzelhandelangebot in Alzey nicht vollständig abdeckt. Zum Schutz des zentralen Versorgungsbereiches erscheint es vor diesem Hintergrund sinnvoll, dass zunächst innerhalb der Ortslage einer Zerfaserung des Einzelhandels entgegengewirkt und das vorhandene Zentrum gestärkt wird. 59 bb. Der Eignung der Planfestsetzungen zur Erreichung der städtebaulichen Ziele der Beigeladenen steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass ein dem Vorhaben des Klägers entsprechender Getränkemarkt im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen nicht verwirklicht werden kann. 60 Allerdings gebietet § 1 Abs. 3 BauGB, dass sich die Gemeinde im Hinblick auf die von ihr selbst formulierten Zielsetzungen konsistent verhält. Ein mit dem Ziel der Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsansiedlungen begründeter Einzelhandelsausschluss kann nicht weiter gehen, als eine Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in dem Zentrum überhaupt in Betracht kommt. Sachliche Grenzen können sich insoweit daraus ergeben, dass sich nicht jeder Einzelhandelsbetrieb für eine Ansiedlung in einem Zentrum eignet, sei es nach Art und Umfang des Betriebes, sei es wegen der Eigenart des betreffenden Zentrums. Insoweit kann sich die Notwendigkeit ergeben, bestimmte Arten von Einzelhandelsbetrieben vom Einzelhandelsausschluss auszunehmen, weil ein Ausschluss nicht zentrengeeigneter Einzelhandelsbetriebe in nicht zentralen Lagen dem Ziel nicht dienen kann, das Zentrum durch Ansiedlung entsprechender Einzelhandelsbetrieben zu stärken (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07 -, BVerwGE 133, 310 und juris, Rn. 20). 61 Die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebs mit einem Angebotsspektrum, das dem des vom Kläger beabsichtigten Getränkemarktes vergleichbar ist, ist indessen im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen nicht von vornherein ausgeschlossen. Insoweit kann nicht lediglich auf die vom Kläger konkret beabsichtigte Ausgestaltung eines Handels mit Getränkekisten und Großgebinden abgestellt werden, der erkennbar auf eine Kundschaft ausgerichtet ist, die den Markt mit PKW anfährt und die erworbenen Getränke damit abtransportiert. Für die Beurteilung der Angebotsmöglichkeiten im zentralen Versorgungsbereich dürfen die jeweils besonderen Standortbedingungen nicht außer Acht gelassen werden. Vergleichsmaßstab kann insoweit nicht ein exakt identisch ausgestalteter Markt sein, da hierbei gerade die besonders günstigen Bedingungen – wie etwa Größe der Verkaufsfläche und große Anzahl von Parkplätzen − zum Tragen kommen, die die Wettbewerbsvorteile der Rand- gegenüber der Zentrumslage begründen. Diese vorteilhafte Situation lässt sich im zentralen Versorgungsbereich vielfach zwangsläufig nicht realisieren. Deshalb kommt es für die Konsistenz des Zentrenschutzes entscheidend darauf an, ob im zentralen Versorgungsbereich ein Einzelhandelsangebot eingerichtet werden kann, das dem in der Randlage ausgeschlossenen Sortiment im Wesentlichen vergleichbar ist. Insofern können sich bereits teilweise Angebotsüberschneidungen als für die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs schädlich erweisen. 62 Hiernach ist maßgeblich, ob ein Einzelhandelsbetrieb mit einer breiter angelegten Angebotspalette, der etwa neben einem eingeschränkten Angebot an Kistenwaren auch Getränke in kleineren Gebinden vorhält, im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen untergebracht werden kann. Nur so kann vermieden werden, dass die Wettbewerbsvorteile der außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs verkehrsgünstig gelegenen Betriebe sich auf die in dieser Hinsicht benachteiligten Anbieter zentren- und nahversorgungsrelevanter Sortimente im zentralen Versorgungsbereich negativ auswirken. Insoweit kann ein Einzelhandelsausschluss nach § 9 Abs. 2 a BauGB für den autoorientierten Kunden durchaus auch mit einem Verlust an Bequemlichkeit verbunden sein. 63 Ein nach diesen Maßstäben zu beurteilendes vergleichbares Sortiment kann im zentralen Versorgungsbereich der Beigeladenen jedoch grundsätzlich eingerichtet werden. Ein entsprechendes Angebot hat bis vor wenigen Jahren im Stadtzentrum existiert. Unter anderem bestand hier ein Lebensmittelvollsortimenter, der einen Getränkehandel umfasste. Zudem ist der zentrale Versorgungsbereich der Beigeladenen sowohl derzeit als auch nach Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes auch auf Kunden ausgerichtet, die ihre Einkäufe mit dem PKW erledigen. Hiernach ist es nicht ausgeschlossen, dass in relevanter Nähe zu einem vergleichbaren Getränkeangebot ausreichende Parkflächen zur Verfügung stehen. Was die für ein entsprechendes Getränkeangebot erforderliche Verkaufsfläche angeht, so ist neben Änderungen im Bestand oder neben der Ausnutzung von Potentialflächen, die im Einzelhandelsgutachten exemplarisch benannt werden, eine ebenfalls im Einzelhandelsgutachten vorgeschlagene Erweiterung der Verkaufsfläche durch Zusammenlegung benachbarter Geschäfte denkbar. Der Einzelhandelsausschluss in den Randlagen bietet oft erst die Veranlassung, nach alternativen Angebotsmöglichkeiten innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs zu suchen. Im Übrigen eröffnet das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen die Möglichkeit, Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs anzusiedeln, knüpft dies allerdings an die Bedingung, dass es sich um einen integrierten Standort handelt. 64 Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass ein an einem Standort im zentralen Versorgungsbereich befindliches Einzelhandelsgeschäft mit den in der Branche üblichen Sattelzügen beliefert werden kann, kann hieraus ebenfalls kein Hindernis für die Unterbringung eines Getränkesortimentes im Stadtzentrum der Beigeladenen hergeleitet werden. Entsprechende Probleme bei der Anlieferung sind nämlich gerade für historische Innenstadtlagen typisch, so dass erwartet werden kann, dass sich die Lieferanten hierauf einstellen. Dies gilt in besonderer Weise für die Belieferung mit Getränken, von der auch die in diesen Lagen in großer Zahl vorhandenen gastronomischen Betriebe betroffen sind. 65 Soweit der Kläger hilfsweise die Tatsache durch Sachverständigengutachten unter Beweis stellt, dass der zentrale Versorgungsbereich der Beigeladenen für die Ansiedlung eines Getränkemarktes wie den hier streitgegenständlichen nicht geeignet ist, kommt es auf diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreites nach den vorherigen Ausführungen nicht an. Hierfür ist nämlich nicht maßgeblich, ob der Getränkemarkt des Klägers in seiner konkreten Ausgestaltung auch im zentralen Versorgungsbereich eingerichtet werden könnte. Eine derart verengte Sichtweise würde dem Zentrenschutz nicht gerecht. Maßgeblich ist vielmehr, ob im zentralen Versorgungsbereich ein vergleichbares, sich möglicherweise auch nur teilweise überschneidendes Sortiment in einem Einzelhandelsbetrieb angeboten werden kann. Zu dieser Frage ergab sich aber für den Senat kein weiterer Aufklärungsbedarf. 66 d. Die Planung der Beigeladenen erweist sich auch nicht deshalb als unschlüssig, weil sie das Plangebiet nicht als integrierten Standort angesehen hat. Insbesondere setzt sie sich nicht zu Nr. 3.1 des Einzelhandelskonzepts in Widerspruch, wonach zentrenrelevante Sortimente ausnahmsweise auch in städtebaulich integrierten Lagen angesiedelt werden sollen. 67 Zunächst erweist sich das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen als durchaus flexibel, indem sie zentrenrelevanten Einzelhandel zunächst auf den zentralen Versorgungsbereich beschränkt, sich aber dennoch offen für Ausnahmen gezeigt hat. Diese Ausnahme ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass sich der Standort in einer städtebaulich integrierten Lage befindet. 68 Für die Folgerichtigkeit der angegriffenen Bauleitplanung kommt es nunmehr darauf an, was im Einzelhandelskonzept unter städtebaulich integrierter Lage verstanden wird. Denn auch bei dieser Ausnahmeregelung handelt es sich wiederum um eine planerische Entscheidung der Beigeladenen. In diesem planerischen Zusammenhang wäre es daher verfehlt, den Bebauungsplan der Beigeladenen an einem allgemeinen Verständnis des Begriffs eines integrierten Standortes zu messen, wie er etwa zur Umschreibung des zentralen Versorgungsbereichs nach § 34 Abs. 3 BauGB verwandt wird (vgl. hierzu: Söfker, a.a.O., § 34 Rn. 85; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - 4 C 2.08 -, BVerwGE 136, 10 und juris, Rn. 7 ff.; OVG RP, Urteil vom 2. September 2009 - 8 A 11057/08.OVG -, BRS 74 Nr. 102 und juris, Rn. 42, Urteil vom 15. April 2010 - 8 A 11322/09.OVG -, BRS 76 Nr. 46 und juris, Rn. 38). 69 In dem Einzelhandelskonzept und dem ihm zugrunde liegenden Einzelhandelsgutachten wird der Begriff der „integrierten Lage“ dahin verstanden, dass ein hinreichender Bezug zu einer umliegenden Wohnbebauung bestehen muss, so dass eine Nahversorgungsmöglichkeit eröffnet wird. Die Zulassung zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs soll gerade dann in Betracht gezogen werden, wenn anderweitig Nahversorgungslücken bestünden (vgl. Einzelhandelsgutachten S. 73 [Fn. 40], 85, 117, 138). 70 Wenn die Beigeladene das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. … „B…“ nicht als städtebaulich integrierte Lage bewertet und deshalb eine ausnahmsweise Zulassung zentrenrelevanten Einzelhandels nicht eröffnet hat, hält sie sich im Rahmen der im Einzelhandelskonzept formulierten planerischen Erwägungen. 71 Es fehlt hinsichtlich des Plangebietes bereits weitgehend an einer Nahversorgungslücke als Voraussetzung für die Annahme eines integrierten Einzelhandelsstandortes. Die in einer Entfernung von bis zu 500 m zum Plangebiet gelegenen Wohnsiedlungen liegen überwiegend in dem nach diesem Maßstab bemessenen Nahversorgungsbereich des zentralen Versorgungsgebietes der Beigeladenen. Hinzu kommt, dass das Plangebiet im Vergleich zur Wohnbebauung peripher liegt und in dieser Randlage nur sehr eingeschränkt überhaupt eine Nahversorgungsfunktion erfüllen kann. In westlicher Richtung schließt sich die Bahnlinie an, so dass ein unmittelbarer Bezug zu der auf der anderen Seite der Bahnlinie in südwestlicher Richtung befindlichen Wohnbebauung nicht besteht. Hier ist die Anbindung nur durch eine Bahnunterführung möglich. Die Wohnnutzung in östlicher Richtung ist durch einen breiteren Streifen mit Mischnutzung, der eine vergleichsweise geringe Siedlungsdichte aufweist, vom Plangebiet getrennt. Das Plangebiet ist daher nicht im Sinne des Einzelhandelsgutachtens hinreichend in die umliegenden Wohngebiete integriert. Hierin unterscheidet sich das Plangebiet deutlich von dem Fall des Lebensmittelmarkts im Bereich des Bebauungsplanes Nr. … -2.Ä „A… – 2. Änderung“, der außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde. Dieser Markt ist nämlich allseitig von Wohnbebauung umgeben. 72 Kommt es bei dem Begriff der integrierten Lage nach dem zuvor Gesagten vornehmlich auf die Auslegung eines durch planerische Vorentscheidungen der Beklagten geprägten Begriffes an, so waren die beiden das Vorliegen einer integrierten Lage betreffenden Hilfsbeweisanträge des Klägers ebenfalls abzulehnen. 73 Soweit der Kläger beantragt hat, Beweis durch Sachverständigengutachten oder Ortsbesichtigung darüber zu erheben, dass es sich bei dem Plangebiet des Bebauungsplanes „B…“ um einen integrierten Standort handelt, ist diese Frage einer Beweiserhebung nicht zugänglich, da es um die wertende Beurteilung der für den Bebauungsplan wesentlichen planerischen Erwägungen geht. 74 Die durch Zeugenvernehmung unter Beweis gestellten Aussagen des Gutachters dazu, ob der streitgegenständliche Getränkemarkt eine Ausnahme von dem Einzelhandelsverbot rechtfertigen kann, sind letztlich unerheblich, da der Gutachter hierzu keine die Beigeladene bindenden Feststellungen treffen und ihrer Planungsentscheidung nicht vorgreifen kann. 75 4. Der Bebauungsplan der Beigeladenen verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Hiernach sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. 76 Ein Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung kann insbesondere nicht im Hinblick auf Ziel 39 des Landesentwicklungsprogramms IV (LEP IV) angenommen werden. Nach dieser Zielsetzung werden Gemeinden als Mittelzentren ausgewiesen, die allein für einen Verflechtungsbereich (Mittelbereich) eine vollständige Versorgung der mittelzentralen Funktionen leisten. Sie sind insbesondere im ländlichen Raum in dieser Funktion zu stärken und zu sichern (Sicherungsfunktion). Zu den Mittelzentren zählt das Landesentwicklungsprogramm auch die Beigeladene. 77 Indessen ist nicht erkennbar, dass der Bebauungsplan „B…“ gegen diese Zielsetzung verstieße. Die Funktion des Mittelzentrums ist der Gesamtstadt zugewiesen und nicht auf das Stadtzentrum beschränkt. Gerade unter Berücksichtigung der Einzelhandelskonzentration im Industriegebiet Ost ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene ihrer Funktion als Mittelzentrum nur dann gerecht werden könnte, wenn eine weitere Einzelhandelsansiedlung im Plangebiet erfolgen würde. 78 5. Die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erweist sich ebenfalls als nicht fehlerhaft. 79 Der Bebauungsplan muss Ergebnis einer sachgerechten Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange sein. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des - nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten - Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebotes nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 und juris, Rn. 37 m.w.N.). 80 a. Ein Abwägungsfehler kann nicht darin gesehen werden, dass die Beigeladene bei ihrer Planung irrtümlich die Voraussetzungen für eine Bindung durch Ziel 61 LEP IV und Ziel 2 zu Nr. 2.3.3 des Regionalen Raumordnungsplanes Rheinhessen-Nahe (RROP) angenommen hätte, indem sie für das Plangebiet von einer Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe ausgegangen wäre. Der entsprechenden Rüge des Klägers liegt offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass nach den raumordnerischen Vorgaben eine Einzelhandelsbeschränkung nur bei Großflächigkeit oder bei Vorliegen einer Agglomeration möglich ist. 81 Ziel 61 LEP IV bestimmt, dass der Bildung von Agglomerationen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevanten Sortimenten außerhalb der städtebaulich integrierten Bereiche durch Verkaufsflächenbegrenzungen in der Bauleitplanung entgegenzuwirken sei. Hiermit soll nach der Begründung zu diesem Ziel eine Regelung für Ansammlungen mehrerer für sich genommen nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe getroffen werden, die in ihrer Gesamtheit auf die Kunden wie Einkaufszentren oder Einzelhandelsgroßbetriebe wirkten. Mit Ziel 2 in Nr. 2.3.3 RROP soll erreicht werden, dass Einkaufszentren, Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit Gütern des täglichen Bedarfs sowie mit innenstadtrelevanten Sortimenten in der Regel in enger räumlicher und funktionaler Verbindung zu den Wohnsiedlungsgebieten bzw. den vorhandenen zentralen Einkaufsbereichen errichtet werden (städtebauliches Integrationsgebot). 82 Dass die Beigeladene für das Plangebiet eine Agglomeration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe angenommen hätte, kann indessen nach der Begründung des Bebauungsplanes nicht nachvollzogen werden. So ist in Nr. 1.1 in Bezug auf das Vorhaben des Klägers von einem kleinflächigen Betrieb die Rede. Die weitergehende Aussage, dass auch die Summe falscher Standortentscheidungen hinsichtlich derartiger Betriebe zu Beeinträchtigungen des zentralen Versorgungsbereichs führen könne, nimmt das gesamte Stadtgebiet in Bezug und enthält daher gerade nicht die Feststellung einer Agglomeration im Plangebiet. 83 Im Übrigen ist die Beigeladene auch nach den raumordnerischen Vorgaben nicht auf Beschränkungen großflächigen Einzelhandels und der Agglomeration kleinflächiger Betriebe festgelegt. Soweit in den genannten raumordnerischen Vorgaben nur Bestimmungen zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben und Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben getroffen werden, schließt dies nicht aus, dass die Gemeinde in ihrer Bauleitplanung Regeln für nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe aufstellt. Die Formulierung der entsprechenden Ziele ist nicht so zu verstehen, dass nach den raumordnerischen Vorgaben nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe ohne Einschränkungen im jeweiligen Gemeindegebiet zulässig sind. Dies wird insbesondere aus Ziel 3 in Nr. 2.3.3 RROP deutlich, wonach unabhängig von der Größe der jeweiligen Betriebe nicht integrierte Einzelhandelsstandorte die Entwicklung des eigenen Orts- bzw. Stadtzentrums nicht behindern dürfen. 84 b. Die Abwägungsentscheidung der Beigeladenen lässt zudem keinen Verstoß gegen den grundrechtlichen Schutz des Eigentums sowie den Gleichheitsgrundsatz erkennen. 85 Der Satzungsgeber muss die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis bringen, da Bebauungspläne Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmen. Er muss sich dabei im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen halten; insbesondere ist er an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 10156/06.OVG -, BRS 70 Nr. 45 und juris, Rn. 20). 86 aa. Die Planung wird den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG gerecht. 87 Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie durch städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist. Anderes gilt nur dann, wenn für vergleichbare Bebauungsplangebiete dieselben städtebaulichen Ziele verfolgt werden. Sind zur Verwirklichung dieser Ziele Einschränkungen der baulichen Nutzbarkeit notwendig, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG eine gleichmäßige Verteilung der Lasten auf die betreffenden Grundstücke. Abweichungen von diesem Prinzip der Lastengleichheit bedürfen der Rechtfertigung (vgl. OVG RP, Urteil vom 4. Juli 2006 - 8 C 10156/06.OVG -, BRS 70 Nr. 45 und juris, Rn. 20; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 A 10399/11.OVG, DVBl. 2011, 1032 und juris, Rn. 36). 88 Soweit der Kläger hierzu rügt, dass die Beigeladene insbesondere im Bereich des Industriegebietes Ost, das eine erheblich größere Verkaufsfläche mit zentrenrelevanten Sortimenten aufweise, keine entsprechende Planung beschlossen habe, lässt sich für dieses Vorgehen der Beigeladenen eine sachliche Rechtfertigung anführen. Im Hinblick auf den Aufwand, der mit jeder einzelnen Planung verbunden ist, sowie auf den Umstand, dass sich angesichts des geschützten Bestandes im Bereich des Industriegebietes Ost eine komplexere Situation ergibt, kann es der Beigeladenen nicht verwehrt werden, ihr Einzelhandelskonzept sukzessive in einzelnen Gebieten umzusetzen. Insoweit ist weiter zu berücksichtigen, dass auch für das Industriegebiet Ost bereits eine entsprechende Planung eingeleitet worden ist. Die Umsetzbarkeit des Einzelhandelkonzeptes dort wird derzeit im Rahmen eines von der Beigeladenen in Auftrag gegebenen Rechtsgutachtens geprüft. Hingegen stellt das vergleichsweise kleine und überschaubare Plangebiet des Bebauungsplans „B…“ insoweit eine besondere Gefährdung des zentralen Versorgungsbereichs dar, weil es in dessen unmittelbarer Nähe liegt. Was vom Kläger erwartete Unterschiede der Planung im Industriegebiet Ost von den Festsetzungen im Bebauungsplan „Bahnhofstraße westlich des Bahnhofs“ angeht, so ist weiterhin zu berücksichtigen, dass im Bereich des Industriegebietes Ost hierzu noch kein Bebauungsplan existiert und ein konkreter Inhalt bislang auch noch nicht absehbar ist. 89 Was den Bebauungsplan Nr. …- 2. Ä „A…2. Änderung“ angeht, so halten sich die Festsetzungen in diesem Bebauungsplan, soweit ein Lebensmittelmarkt in der N.straße ausnahmsweise für zulässig erklärt worden ist, im Rahmen der Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes. Hierdurch ist eine unterschiedliche Behandlung des zentrenrelevanten Einzelhandels in beiden Plangebieten städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem Markt in der N.straße … handelt es sich nämlich nach der nachvollziehbaren Einschätzung der Beigeladenen um einen integrierten Standort, der der Nahversorgung dient. An solchen Standorten sollen nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zentrenrelevante Sortimente ausnahmsweise zulässig sein. 90 Durch den im Entwurf befindlichen Bebauungsplan Nr. …„Baumarkt R…“ ergibt sich ebenfalls keine nicht gerechtfertigte Ungleichheit zum Bebauungsplan Nr. …. Das in dem Planentwurf vorgesehene Hauptsortiment eines Baumarktes gehört nämlich nicht zu den in der Sortimentsliste des Einzelhandelskonzeptes vorgesehenen zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Sortimenten, so dass es im Stadtgebiet ohne Einschränkung zulässig ist. 91 Soweit der Kläger darauf abstellt, dass der Beklagte eine Reihe von Nutzungsänderungen mit zentrenrelevanten Sortimenten genehmigt hat, führt dies ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des Bebauungsplanes wegen eines gleichheitswidrigen Vorgehens. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Reihe der angesprochenen Veränderungen vor dem Beschluss des Einzelhandelskonzeptes genehmigt wurden oder nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beklagten nicht genehmigungspflichtige Sortimentsänderungen betrafen, wirkt sich ein vom Konzept abweichendes Verhalten nicht auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes aus, solange das Konzept insgesamt seine Aufgabe weiterhin erfüllen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, BVerwGE 133, 98 und juris, Rn. 27). Dass ein Zustand eingetreten ist, in dem eine Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes insgesamt sinnlos geworden ist, ist hingegen nicht erkennbar. 92 bb. Die Festsetzungen der Beigeladenen in dem Bebauungsplan „B…“ erweisen sich auch nicht als unverhältnismäßige Eingriffe in das Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. 93 Der Kläger stellt hierzu zunächst darauf ab, dass mit dem Getränkemarkt lediglich eine geringfügige Erweiterung des bereits bestehenden Einzelhandelsstandortes mit zentrenrelevanten Sortimenten herbeigeführt werde. Insoweit spreche auch die Begründung des Bebauungsplans von einer „Marginalie“. Zudem gehe die größere Gefährdung des zentralen Versorgungsbereiches von dem mit erheblich größerer Verkaufsfläche ausgestatteten Standort „Industriegebiet Ost“ aus. 94 Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zulassung einer Erweiterung des Einzelhandelsstandortes im Plangebiet zu dessen Verfestigung führen würde. Hierdurch würde aber gerade die Funktion des zentralen Versorgungsbereichs für die Nahversorgung der in seiner Umgebung ansässigen Bevölkerung nicht unerheblich beeinträchtigt. In dieser Hinsicht ist der zentrale Versorgungsbereich durch das näher gelegene Plangebiet stärker gefährdet als durch den im Industriegebiet Ost vorhandenen Einzelhandel. Hierbei ist wiederum zu berücksichtigen, dass eine Anfahrt mit PKW zu dem stark autokundenorientierten Standort des Klägers erheblich bequemer erfolgen kann, als dies im Innenstadtkern möglich ist. Zudem kann das Konzept nur dann in sich widerspruchsfrei und effizient umgesetzt werden, wenn ein möglichst konsequenter Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs erfolgt. Schließlich verbleibt dem Kläger als Grundstückseigentümer eine breite Palette von Nutzungsmöglichkeiten. Ihm wird lediglich die aus seiner Sicht derzeit wirtschaftlich attraktivste Möglichkeit der Einrichtung eines Getränkemarktes genommen. 95 Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Eigentumsrechte ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bestand im Plangebiet nur passiv geschützt wurde, während in anderen Bereichen den vorhandenen zentrenrelevanten Einzelhandelsbetrieben Erweiterungsmöglichkeiten eröffnet wurden. Hierzu ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem mit der Frage erweiterten Bestandschutzes verbundenen privaten Belang im Plangebiet kein allzu großes Gewicht beizumessen ist. Weder Eigentümer noch Betreiber des vorhandenen Lebensmittelmarktes haben Erweiterungsabsichten im Planungsverfahren geltend gemacht. Hinsichtlich des Grundstücks des Klägers ist der Umstand zu berücksichtigen, dass es bislang nicht baulich genutzt wird und damit nicht Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden ist, die im Grundsatz aufrechterhalten, aber an die sich ändernden Marktgegebenheiten oder Lebensumstände angepasst werden soll, sondern dass es lediglich als Vermögenswert zu betrachten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 - 4 C 16.07 -, in BVerwGE 133, 98 und juris, Rn. 26). Hinzu kommt, dass für den bislang einzigen durch Bebauungsplan geregelten Referenzfall, den Lebensmittelmarkt in der Nibelungenstraße, für den auch eine Erweiterung zugelassen ist, eine abweichende Behandlung gegenüber dem Gebiet des Bebauungsplanes „B…“ nach dem zuvor Gesagten durch den Umstand sachlich gerechtfertigt ist, dass hier eine integrierte Lage besteht. Insoweit wird auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erkennbar. II. 96 Auch eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. 97 Eine Befreiung ist nach dieser Vorschrift möglich, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (1.), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (2.) oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (3.) und wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden . Da der Ausschluss zentrenrelevanten Einzelhandels Kern der Festsetzungen des Bebauungsplanes ist, würde die Planung durch eine Befreiung in ihren Grundzügen berührt. Eine Befreiung kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn durch sie von Feststellungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen (vgl. Söfker, a.a.O., § 31 Rn. 36). Eine derartige das Planungskonzept nicht wesentlich berührende Wirkung kann der Zulassung eines Getränkemarktes im Plangebiet indessen nicht zugemessen werden. 98 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese sich nicht durch Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 99 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 100 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. 101 Beschluss 102 Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 52.500 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. II.9.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedr. in NVwZ 2004, 1327).