Urteil
6 A 10870/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:1211.6A10870.12.0A
2mal zitiert
9Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Beigeladenen durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beigeladenen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung ihres an die Beigeladenen gerichteten Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011. 2 Die Beigeladenen sind Eigentümer des in H... gelegenen, bebauten Grundstücks Flur 2, Parzelle 508, das an die Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ grenzt. Auf den für deren erstmalige Herstellung zu erwartenden Erschließungsbeitrag erhob die Klägerin von den Beigeladenen zunächst bestandskräftig eine Vorausleistung in Höhe von 16.531,20 € und mit dem Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 weitere 2.960,57 €. Der von den Beigeladenen gegen diesen Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. Der Kreisrechtsausschuss hob den Vorausleistungsbescheid mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 auf und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage, die die Straße „Am Sonnenberg“ mit der Landesstraße L 412 verbinde, stellten keinen beitragsfähigen Aufwand dar, weil sie nicht erforderlich gewesen seien, um das Neubaugebiet an das übrige Verkehrsnetz anzuschließen. 3 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich insoweit zu eigen macht. 4 Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 erhobene Klage wurde mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Vorausleistungsbescheid vom 22. Februar 2011 einerseits wegen dessen Unbestimmtheit und andererseits wegen der Ungültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung als rechtswidrig angesehen. 5 Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 seien Teil des Erschließungsaufwands für die erstmalige Herstellung dieser Erschließungsstraße. Denn der Bau der Straße „Am Sonnenberg“ habe die Änderungen an der Landesstraße im Einmündungsbereich ausgelöst. Dabei spiele keine entscheidende Rolle, ob die neue Einmündung beispielsweise zur Anlage von Abbiegespuren an der Landesstraße oder – wie hier auf Drängen der Straßenbauverwaltung – zur Errichtung einer Kreisverkehrsanlage geführt habe. Diese Kreisverkehrsanlage sei auch keine selbständige Erschließungsanlage oder einem Verkehrszeichen bzw. einer Ampel gleichzusetzen. Die übrigen Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils rechtfertigten die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids vom 22. Februar 2011 ebenso wenig. 6 Die Klägerin beantragt, 7 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 15. September 2011 aufzuheben. 8 Der Beklagte und die Beigeladenen beantragen, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie verteidigen das angefochtene Urteil und bekräftigen ihr Vorbringen, die Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ in die L 412 stelle eine eigenständige, nicht erschließungsbeitragsfähige Baumaßnahme dar. Die Belange der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs hätten eine Kreisverkehrsanlage in dem tatsächlich verwirklichten Umfang nicht erfordert. Außerdem sei der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets nicht zum Anbau bestimmt und könne deshalb nicht Teil der abzurechnenden Anlage sein. 11 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen und den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsvorgängen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. 13 Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 15. September 2011 im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids der Klägerin vom 22. Februar 2011 durch den Widerspruchsbescheid ist nicht zu beanstanden, weil der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig ist und die Beigeladenen in ihren Rechten verletzt. Denn der voraussichtliche Gesamtaufwand für die Herstellung der Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“ ist bereits mit der ersten Vorausleistungserhebung von den Beitragspflichtigen gefordert worden. Zwar können zum Erschließungsaufwand auch Kosten für die Anbindung einer neuen Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz gehören (1.). Das gilt auch für Aufwendungen, die die Errichtung einer Kreisverkehrsanlage verursacht (2.), soweit sie erforderlich sind (3.). Bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ dürfen aber die Kosten für den Bau der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 nicht in dem von der Klägerin für zutreffend erachteten Umfang berücksichtigt werden. Vielmehr ist nur der Teil dieser Kosten beitragsfähig, der nach der Fahrbahnbreite auf die Straße „Am Sonnenberg“ entfällt (4.). Dies führt zu einer so erheblichen Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen, dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist. 14 1. Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erfasst der Erschließungsaufwand die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen. Dazu rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nicht nur die Kosten, die für Maßnahmen im Bereich der Fläche der betreffenden Anlage selbst angefallen sind, sondern darüber hinaus auch sonstige von der erstmaligen Herstellung der betroffenen Anlage erforderte und in diesem Sinne "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung. Darunter sind auch die Aufwendungen zu verstehen, die erforderlich sind, um die neue Erschließungsstraße an das übrige Straßennetz anzuschließen. In welchem Umfang solche Aufwendungen zum Erschließungsaufwand der neuen Anbaustraße gehören, hängt grundsätzlich von den straßenrechtlichen Bestimmungen über die Verteilung der Kosten für Kreuzungen und Einmündungen ab. 15 Für den Fall, dass eine neue Anbaustraße in eine bestehende Bundesstraße einmündet, umfasst der Herstellungsaufwand auch die nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 FStrG von der Gemeinde zu tragenden, einmündungsbedingten Kosten einschließlich gegebenenfalls der Kosten für die Anlegung von Abbiegespuren auf der Bundesstraße, die nach den Regeln der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik infolge des Hinzukommens der neuen Straße notwendig sind, damit die Einmündungsanlage unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung den Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Straßenbaugestaltung genügt (BVerwG, 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869). Diese Grundsätze sind gemäß §§ 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2, 18 Abs. 3 LStrG auf Einmündungen neuer Anbaustraßen in Landesstraßen zu übertragen. Nach diesen Bestimmungen hat der Träger der Straßenbaulast der hinzukommenden Straße beim Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung die Kosten der Kreuzung bzw. Einmündung zu tragen einschließlich der Kosten von Änderungen, die infolge der neuen Kreuzung bzw. Einmündung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 16 Davon abweichend geregelt ist die Kostenverteilung, wenn i.S.d. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 3 LStrG mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehende Kreuzungen bzw. Einmündungen Anschlussstellen neu geschaffen werden. Unter diesen Umständen haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungs- bzw. Einmündungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung bzw. Einmündung beteiligten Straßenäste zu tragen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. 17 2. Wird eine neue Erschließungsstraße mittels einer Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße angeschlossen, kann sich die Kostenverteilung entweder aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG oder aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG ergeben. Die Gemeinde als Straßenbaulastträgerin der neuen Anbaustraße ist gemäß § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG zur Übernahme der erforderlichen Kosten für die Anbindung dieser Straße mittels Kreisverkehrsanlage an eine Landesstraße verpflichtet, wenn es sich um den Bau einer neuen Einmündung in eine bereits bestehende Verkehrsanlage handelt. Das setzt voraus, dass die neue Erschließungsstraße in die bestehende Landesstraße einmündet, nicht aber in eine gleichzeitig neu errichtete, andere selbständige Verkehrsanlage. Stellt aber die Kreisverkehrsanlage, in die die neue Erschließungsstraße einmündet, eine neue selbständige Verkehrsanlage dar, die die vorhandene Landesstraße unterbricht und in zwei Verkehrsanlagen aufteilt, folgt aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG keine Kostenverteilung zu Lasten der Gemeinde. Denn § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG verpflichtet die Gemeinde nur zur Kostenübernahme für Anpassungsmaßnahmen an vorhandenen Straßen, nicht aber zur Finanzierung einer weiteren selbständigen Verkehrsanlage im Einmündungsbereich. Werden hingegen zwei neue Verkehrsanlagen errichtet (die neue Erschließungsstraße und die selbständige Kreisverkehrsanlage) und entstehen aus der zuvor einheitlichen Landesstraße zwei Verkehrsanlagen, die ebenso wie die neue Erschließungsstraße in die Kreisverkehrsanlage einmünden, ist davon auszugehen, dass die Gemeinde als Baulastträgerin der neuen Erschließungsstraße in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 LStrG nur anteilige Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage zu tragen hat. 18 Ob eine neu errichtete Kreisverkehrsanlage als selbständige Verkehrsanlage oder als Teil einer anderen Straße zu betrachten ist, richtet sich - ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise - grundsätzlich nach dem durch die tatsächlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt geprägten Erscheinungsbild (vgl. BVerwG, 8 C 17.94, BVerwGE 101, 12). Nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10527/07, AS 35, 71, esovgrp, juris) wirkt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel „überfahren“ werden kann und die gegenüber der Kreisfahrbahn im Wesentlichen nur optisch markiert ist, im Allgemeinen nicht als Unterbrechung einer Straße, die wie eine Tangente des Kreisverkehrs, in die lediglich eine weitere Straße einmündet, erscheint. Demgegenüber stellt eine Kreisverkehrsanlage, deren Mittelinsel ca. 20 m im Durchmesser misst, durch eine Bruchsteinmauer eingefasst und bepflanzt ist, also nicht „überfahren“ werden kann, eine so deutliche Zäsur im Straßenverlauf dar, dass sie bei natürlicher Betrachtungsweise eine Verkehrsanlage in zwei unterschiedliche Straßen unterteilt (OVG RP, 6 A 10139/12, NVwZ-RR 2012, 821, esovgrp, juris). 19 Nach diesen Maßstäben ist die neu errichtete Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 – wie den vorgelegten Fotos entnommen werden kann - eine selbständige Verkehrsanlage, welche die L 412 unterbricht und in zwei unterschiedliche Straßen aufteilt. Denn die Mittelinsel dieser Kreisverkehrsanlage hat einen Durchmesser von ca. 15 m, ist mit einer erheblichen Aufschüttung und mit einem großen torartigen Bauwerk versehen, so dass weder über sie hinweggeblickt noch sie „überfahren“ werden kann. In diese selbständige Kreisverkehrsanlage münden drei selbständige Straßen ein, nämlich die beiden Äste der L 412 und die neue Erschließungsstraße „Am Sonnenberg“, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Kreisverkehrsanlage entstanden ist. 20 3. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Bau der Kreisverkehrsanlage als Erschließungsaufwand der Straße „Am Sonnenberg“ verbietet sich in der vorliegenden Fallkonstellation auch nicht wegen Fehlens der Erforderlichkeit einer solchen Einmündungsanlage. Zwar sieht das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C 86.87, BVerwGE 82, 215; 8 C 75/88, BVerwGE 85, 1 = NVwZ 1990, 869) nur die für den Anschluss der neuen Erschließungsstraße erforderlichen Aufwendungen als "notwendige" Kosten der erstmaligen Herstellung an. Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt. Von dem der Gemeinde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB) zuzubilligenden weiten Spielraum (BVerwG, IV C 51.69, DVBl 1971, 213, juris; BVerwG, 8 C 36.91, DVBl 1993, 1367) hat die Klägerin durch die bauplanungsrechtliche Festsetzung der Kreisverkehrsanlage einen nicht zu beanstandenden Gebrauch gemacht. Die inzidente Überprüfung dieser planerischen Entscheidung lässt einen beachtlichen Abwägungsmangel nicht erkennen. Im Gegenteil erscheinen sowohl die Anbindung der Straße „Am Sonnenberg“ an die L 412 als auch die Umsetzung durch eine Kreisverkehrsanlage geboten. Zwar sind die Bauflächen in der Straße „Am Sonnenberg“ auch über die Straßen „Im Langen Scheerbaum“ und „Am Kirchenland“ erreichbar. Diese Verbindung kann aber angesichts des Umstandes, dass die das Neubaugebiet durchziehenden Straßen „Am Sonnenberg“ und „Am Kirchenland“ ca. 800 m lang sind und mehr als 100 Bauplätze erschließen, kaum als ausreichend angesehen werden, um einen reibungslosen Verkehrsablauf im Neubaugebiet zu gewährleisten. Ebenso kann die Entscheidung der Klägerin für die Festsetzung und den Bau einer Kreisverkehrsanlage – statt einer trichterförmigen Einmündung in die B 412 - nicht beanstandet werden, weil auch die Straßenbaubehörde diese Art der Anbindung favorisierte. Dies kann der Beschlussvorlage für die Sitzung des Gemeinderats vom 11. Mai 2006 zur Änderung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „In der Pruff, Im Kirchenland, Im Langen Scheerbaum, In der Senftgewann, 2. Bauabschnitt“ und dem Schreiben des Landesbetriebs Straßen und Verkehr Bad Kreuznach vom 8. November 2006 entnommen werden. 21 4. Da durch den Bau einer selbständigen Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 keine (unmittelbare) Einmündung der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 entstanden ist, ergibt sich die Kostenverteilung nicht aus § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LStrG. Sie ist vielmehr - wie in § 19 Abs. 2 LStrG geregelt - nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Einmündungsanlage beteiligten Straßenäste zu bestimmen, wobei die Geh- und Radwege, die Trenn- und Randstreifen sowie die befestigten Seitenstreifen bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen sind. Angesichts dessen dürfen bei der Ermittlung des Gesamtaufwands für die erstmalige Herstellung der Straße „Am Sonnenberg“ nicht sämtliche Kosten für die Errichtung der Kreisverkehrsanlage im Einmündungsbereich der Straße „Am Sonnenberg“ in die L 412 berücksichtigt werden, sondern nur 30,5 v.H. dieser Kosten. Dies ergibt sich aus dem von der Klägerin in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Lageplan mit Maßangaben des Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. K... vom 30. November 2012 zur Feststellung der Breite der Fahrbahnen und der Nebenanlagen. Dipl.-Ing. K... hat in zutreffender Weise die Fahrbahnbreiten nicht als Tangenten der Kreisfahrbahn gemessen. Bei letztgenannter Methode, die dem am 6. Dezember 2012 von der Klägerin elektronisch vorgelegten Plan zugrunde liegt, werden nämlich die Messergebnisse durch die Einmündungstrichter beeinflusst. Entscheidend für die Verteilung der Kosten muss deshalb die Breite der Fahrbahn und der Nebenanlagen des jeweiligen Straßenasts vor dem Beginn des Einmündungstrichters sein, wie sie von Dipl.-Ing. K... unter dem 30. November 2012 ermittelt wurde. 22 Reduziert man danach die Aufwendungen für die Kreisverkehrsanlage (ca. 260.000,- €) um 69,5 v.H., führt dies unter Berücksichtigung des Gemeindeanteils zu einer Verminderung der voraussichtlichen Gesamtaufwendungen auf ca. 585.000,- € und zu einem Beitragssatz von ca. 20,10 €/m³. Für das Grundstück der Beigeladenen errechnet sich ein voraussichtlicher Erschließungsbeitrag von insgesamt weniger als 16.400,- €. Er unterschreitet die Höhe der bereits gezahlten Vorausleistung, so dass für eine zweite Vorausleistung – wie mit dem Bescheid vom 22. Februar 2011 erhoben – kein Raum ist. 23 Angesichts dessen erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils. Zu dem Vorbringen der Beigeladenen, der gesamte südliche, durch die Buchstaben C und B gekennzeichnete Bereich des Bebauungsplangebiets sei nicht zum Anbau bestimmt, wird jedoch auf die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen hingewiesen, wonach beide Bereiche als Allgemeine Wohngebiete bestimmt wurden, die in offener Bauweise unter Beachtung einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 bebaut werden dürfen. 24 5. Die Berufung war nach alledem mit der sich aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Dies entspricht der nach § 162 Abs. 3 VwGO maßgebenden Billigkeit. Denn die Beigeladenen haben einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. 25 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 26 Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 2.906,57 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).