Urteil
1 C 10495/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:1129.1C10495.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die am 29. März 2012 ortsüblich bekannt gemachte Satzung der Stadt Bad Sobernheim vom 16. März 2012 über den Erlass einer Veränderungssperre für das Teilgebiet „O...“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 16. März 2012 über den Erlass einer Veränderungssperre für das Teilgebiet „O...“, die am 29. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks Parzelle Nr. .../... in Flur 8 der Gemarkung Bad Sobernheim sowie Miteigentümer des südlich daran angrenzenden Grundstücks Parzelle Nr. .../... Die Parzellen liegen im unbeplanten Innenbereich von Bad S... Auf ihnen wurde früher eine ESSO-Tankstelle betrieben. Die entsprechenden Baulichkeiten existieren noch heute. Sie wurden nach der Aufgabe der Tankstellennutzung für einen Blumenladen genutzt. Es ist beabsichtigt, darin nunmehr ein Kfz.-Service-Center zu betreiben. Das Anwesen liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre und in dem Bereich, für den die Antragsgegnerin am 15. März 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans für das Teilgebiet „O...“ beschlossen hat. 3 Diese Planung hat folgende Vorgeschichte: Bereits am 23. November 1987 hatte der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes für diesen Bereich - allerdings mit einer anderen Abgrenzung - beschlossen. Innerhalb des damals erwogenen Plangebietes sollten auch die vorgenannten Parzellen liegen. Die Abgrenzung des beabsichtigten Plangebietes wurde durch Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin vom 15. März 1994 abgeändert. Danach sollte das Anwesen des Antragstellers nicht mehr in das Plangebiet einbezogen werden. Das damalige Planungsziel war vorwiegend die Umgestaltung der Frei- und Verkehrsflächen dieses Bereiches und dabei auch eine veränderte Trassenführung von öffentlichen Verkehrsflächen, darunter auch der L 232. Die Kosten für die Verwirklichung der Planungsvorstellungen wurden 1987 auf 720.661,81 DM veranschlagt. Im Rahmen des damaligen Planaufstellungsverfahrens war durch das Ingenieurbüro Bachtler, Böhme und Partner, Kaiserslautern, im Juni 1990 ein Gestaltungskonzept erarbeitet worden, das aber nicht umgesetzt wurde. Das Gestaltungskonzept beschränkt sich auf die zeichnerische Darstellung der Umgestaltung der Freiflächen bei gleichzeitiger Verlagerung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Erhaltung der Villa S... und auf die die Abgrenzung von Bauflächen in Richtung auf die Freiflächen. Aussagen bezüglich der künftig zulässigen Art der baulichen Nutzungen im Plangebiet enthält das Gestaltungskonzept nicht. Verwaltungsvorgänge über die Überlegungen zur Realisierung der Planung sind bis 1990 feststellbar. Die Planaufstellungsunterlagen enden mit der vorerwähnten Neuabgrenzung des seinerzeit beabsichtigten Plangebietes. Eine Fortführung des Planaufstellungsverfahrens ist nicht dokumentiert. Die Planung verlief ersichtlich im Sande. Für den östlich an das erwogene Plangebiet „O...“ angrenzenden Bereich beschloss die Antragsgegnerin 1993, den Bebauungsplan „H...gasse“ aufzustellen, der das Anwesen des Antragstellers einbeziehen sollte. Allerdings kam auch dieser Bebauungsplan nicht zustande. 4 Nachdem der Antragsgegnerin die Absicht des Antragstellers, die zwischenzeitlich als Blumenladen genutzten Baulichkeiten der früheren Tankstelle in ein Kfz.-Service-Center umzunutzen, bekannt geworden waren, befasste sich der Bauausschuss des Stadtrates der Antragsgegnerin am 24. November 2011 damit und beschloss einen - damals erst erwarteten - Bauantrag abzulehnen. Unter dem 2. Dezember 2011 versagte die Antragsgegnerin das Einvernehmen zu dem inzwischen eingegangenen Bauantrag. In der Sitzung des Bauausschusses des Stadtrats vom 2. Februar 2012 wurde die Forderung erhoben, das Bauvorhaben zu verhindern. Hierzu wurde beschlossen, einen Bebauungsplan für diesen Bereich unter Einbeziehung des Grundstücks des Antragstellers aufzustellen und den Erlass einer Veränderungssperre zu beschließen. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 wies die Verbandsgemeindeverwaltung Bad S... die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Veränderungssperre ein positives städtebauliches Ziel voraussetze und sich nicht allein in der Verhinderungsabsicht erschöpfen dürfe. Zwischenzeitlich hatte die Kreisverwaltung Bad Kreuznach mit Schreiben vom 6. Februar 2012 die Ersetzung des ihrer Auffassung nach rechtswidrig versagten Einvernehmens angekündigt. 5 Daraufhin beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin am 15. März 2012 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „O...“. Planungsgrundlage sollte das Gestaltungskonzept des Ingenieurbüros Bachter, Böhme und Partner, Kaiserslautern aus dem Juni 1990 sein. In dem nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung dieses Tages wurde ergänzend ausgeführt, dass die Antragsgegnerin sich an dem Einzelhandelskonzept für die Stadt Bad S... aus dem Jahre 2011 und der dort empfohlenen Zielsetzung eines Standortkonzeptes für die Innenstadt von Bad S... orientiere und demgemäß beabsichtige, innerorts keine Ansiedlung von nichtzentrenrelevanten Warengruppen zuzulassen, wozu auch Kfz.-Servicebetriebe zählten. Die Ansiedlung eines solchen Gewerbes an dieser Stelle entspreche nicht dem Charakter einer Kurstadt. Die Ansiedlung störender Gewerbe in diesem Bereich könne sich nachhaltig negativ auswirken. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Ebenfalls am 15. März 2012 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für das Teilgebiet „O...“, die am 29. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht wurde. 6 Zur Begründung seines am 25. April 2012 eingegangenen Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller vor, dies Satzung über die Veränderungssperre sei unwirksam, weil sie nicht zur Sicherung einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sei. Das in dem Aufstellungsbeschluss benannte Planungsziel, das Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 umzusetzen, sei unrealistisch, wie der Zeitablauf zeige. Die Realisierung des 1990 entwickelten Konzeptes sei nämlich bereits damals an Widerständen gescheitert. Auch heute sei die Verwirklichung dieses Konzepts ausgeschlossen. Dem stünden zudem zwischenzeitlich von der Antragsgegnerin selbst geschaffene Fakten entgegen. Die Verwirklichung des Konzeptes erfordere zudem nicht einmal die Einbeziehung seines Anwesens, wie sich aus der früheren Abgrenzung des seinerzeit erwogenen Plangebietes ergebe. Eine ausreichend konkretisierte Planung, die durch die Veränderungssperre gesichert werden sollte, sei nicht erkennbar. Letztendlich gehe es der Antragsgegnerin allein darum, sein Bauvorhaben zu verhindern. Des Weiteren seien auch die erforderlichen Haushaltsmittel weder für die Planungskosten noch für die Verwirklichung des Gestaltungskonzeptes vorhanden, weil im Haushalt entsprechende Ansätze fehlten. 7 Der Antragsteller beantragt, 8 die Satzung der Stadt Bad S... über den Erlass einer Veränderungssperre für das Teilgebiet „O...“ vom 16. März 2012, ortsüblich bekannt gemacht am 29. März 2012, für unwirksam zu erklären. 9 Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen und trägt vor, das Bauvorhaben des Antragstellers habe lediglich den Anstoß zu der Planung gegeben. Der Stadtrat habe seine Entscheidung vor allem auf das Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2011 gestützt. Schon lange bestehe die Absicht, im Bereich O... eine städtebauliche Entwicklung einzuleiten. Diese Überlegungen seien allerdings bislang noch nicht in einem Bebauungsplan konkretisiert worden. Das städtebauliche Ziel, für das Anwesen des Antragstellers eine andere als die jetzt dort vorhandene Bebauung planerisch anzustreben, werde auch durch den Bebauungsplanentwurf „H...gasse“ belegt. Seit dem Jahreswechsel 2011/2012 lägen gutachterliche Erkenntnisse über den Zustand des im Bereich „O...“ unterirdisch verlegten Wasserlaufes des Dornbachs vor. Danach müsse zeitnah entweder die unterirdische Leitung saniert oder eine Renaturierung des Bachlaufs vorgenommen werden. Letzteres sehe auch das Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 vor. Dieses Planungsziel werde der Stadtrat weiterverfolgen. Bei der Abgrenzung des Plangebietes seien die früheren Überlegungen nicht mehr so geläufig gewesen. Finanzmittel für die Planung und für die Umsetzung der Planung seien im Haushalt nicht eingestellt. Ein Nachtragshaushalt sei nicht geplant. Die Änderung der Linienführung der L 232 als Bestandteil des Gestaltungskonzeptes sei bislang mit der zuständigen Straßenbaubehörde nicht erörtert worden. Allerdings sei eine Verlegung der Straße in absehbarer Zukunft auch nicht zu erwarten. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Der Antragsteller ist Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Satzung. 12 Der Antrag ist auch begründet. Die Satzung der Antragsgegnerin über eine Veränderungssperre ist unwirksam. Der durch sie zu sichernden Bauleitplanung der Antragsgegnerin ermangelt es nämlich an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, weil die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht ernsthaft positive Planungsziele verfolgt, sondern diese nur vorgeschoben werden, um das Bauvorhaben des Antragstellers zu verhindern. 13 Gemäß § 14 Abs. 1 BauGB kann die jeweilige Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplanes gefasst und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall hat der Stadtrat der Antragsgegnerin am 15. März 2012 zwar den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan für das Teilgebiet „O...“ gefasst, der auch am 22. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht worden ist, sodass insoweit die formellen Voraussetzungen für eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB erfüllt sind, die der Stadtrat der Antragsgegnerin ebenfalls am 15. März 2012 beschlossen hat. Die Veränderungssperre erweist sich aber als materiell rechtswidrig. 14 Das ergibt sich vorliegend daraus, dass es aufgrund der vorliegenden Verwaltungsvorgänge, des schriftsätzlichen Vorbringens und der Ausführungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung für den Senat keinem Zweifel unterliegt, dass mit der Planaufstellung ausschließlich die Verhinderung der von dem Antragsteller beabsichtigten Umnutzung seiner Baulichkeiten in einen Kfz.-Service-Betrieb bezweckt und die in dem Planaufstellungsbeschluss und in dem Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung vom gleichen Tage angesprochenen Planungsziele lediglich vorgeschoben sind, um diese Verhinderungsabsicht zu bemänteln. 15 Das ergibt sich zunächst schon aus der unmittelbaren Vorgeschichte des Planaufstellungsbeschlusses. Die – sehr überschaubaren – Verwaltungsvorgänge zur Bebauungsplanaufstellung und zum Erlass der Veränderungssperre sind deutlich gezeichnet von dem Bemühen, das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern. Schon vor dem Eingang eines entsprechenden Bauantrages erfolgte eine diesbezügliche Festlegung durch den Bauausschuss des Stadtrates, der am dann 02. Februar 2012 ausdrücklich die Aufstellung des Bebauungsplanes mit gleichzeitigem Erlass einer Veränderungssperre beschloss, um das Vorhaben des Antragstellers zu verhindern. Von einer wie auch immer gearteten Planungskonzeption, war zu dieser Zeit und in diesem Zusammenhang nicht die Rede. Erst nachdem seitens der Verbandsgemeindeverwaltung mit Schreiben vom 07. Februar 2012 das Fehlen städtebaulicher Ziele moniert und darauf hingewiesen wurde, dass die Veränderungssperre einem positiven städtebaulichen Ziel dienen müsse, also zur Sicherung einer konkreten gemeindlichen Planung erforderlich sein müsse und nicht dazu missbraucht werden dürfe, lediglich ein Bauvorhaben zu verhindern, wurden dann - erstmalig - in dem Aufstellungsbeschluss wie auch in der Erörterung im nichtöffentlichen Teil der Sitzung vom 15. März 2012 Planungsvorstellungen vorgetragen, die als positive Planungsziele verstanden werden sollen. Diese sind jedoch nicht glaubhaft. 16 Den vorliegenden Unterlagen ist weder für die Zeit vor dem Planaufstellungsbeschluss irgendeine greifbare Überlegung zu entnehmen, wie das in dem Beschluss angesprochene Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 denn tatsächlich umgesetzt werden sollte, noch sind diesbezügliche Überlegungen von der Antragsgegnerin bis zum Abschluss des Normenkontrollverfahrens vorgetragen worden. Die Ausführungen der Antragsgegnerin vermitteln vielmehr den Eindruck, dass bis heute jegliche Vorstellung fehlt, wie dieses Konzept überhaupt umgesetzt werden könnte. Die fehlende Ernsthaftigkeit dieser Planung wird, wie noch darzustellen ist, auch daraus deutlich, dass angesichts der Abgrenzung des am 15. März 2012 beschlossenen Plangebietes die behauptete Planungsabsicht, das Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 umzusetzen, nicht nachvollziehbar ist. 17 Soweit der Stadtrat der Antragsgegnerin im nichtöffentlichen Teil der Stadtratssitzung vom 15. März 2012 auf das 2011 beschlossene Einzelhandelskonzept abgestellt hat, wird daraus weder deutlich, inwieweit es deshalb der Verhinderung des am äußersten westlichen Rand des zentralen Versorgungsgebietes gelegenen Vorhabens des Antragstellers bedarf, noch wird ersichtlich, welcher Zusammenhang mit dem Gestaltungskonzept von 1990 sich hieraus ableiten lässt. Das Einzelhandelskonzept verfolgt zweifellos den Erhalt und die Stärkung des zentralen Versorgungsbereiches dadurch, dass die Ansiedlung innerstadtrelevanter Warensortimente gesteuert werden soll. Bei der von dem Antragsteller beabsichtigten Umnutzung geht es indessen überhaupt nicht um Einzelhandelssortimente, sondern um einen Handwerksbetrieb. Das Gestaltungskonzept von 1990 seinerseits enthält zu den Arten baulicher Nutzung überhaupt keine Aussage, sondern beschränkt sich auf die Umgestaltung von Freiflächen und öffentlichen Verkehrsflächen, also auf die Stadtbildgestaltung. Für diese war, wie sich aus der 1994 geänderten Abgrenzung des früheren Plangebietes „O...“ ergibt, die Einbeziehung des Anwesens des Antragstellers jedoch nicht erforderlich. Hierbei handelt es sich zudem um bereits bebaute Grundstücke. Überlegungen, auf welcher rechtlichen Grundlage eine bauliche Umgestaltung dort überhaupt durchgesetzt werden sollte, sind den vorliegenden Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Aus den Planaufstellungsunterlagen zu dem im Jahre 1987 beschlossenen Planaufstellungsverfahren ergibt sich, dass zur Verwirklichung des damals erwogenen Gestaltungskonzeptes bauliche Anlagen abgebrochen werden sollten. Diese Notwendigkeit lässt sich auch ohne weiteres der zeichnerischen Darstellung des Gestaltungskonzeptes entnehmen. Dementsprechend war seinerzeit von der damaligen Bezirksregierung die Festlegung eines Sanierungsgebietes angesprochen worden, um das umsetzen zu können. Welche Vorstellungen nunmehr in dieser Hinsicht stehen könnten, lassen die Planaufstellungsvorgänge ebenso wenig erkennen, wie das Vorbringen der Antragsgegnerin. Die Sanierungssatzungen bezüglich des Kerngebiets Innenstadt und des Bahnhofsvorplatzes der Antragsgegnerin sind am 31. Dezember 2009 aufgehoben worden (Bl. 24 ff. GA), weshalb hier dahinstehen kann, ob der streitige Bereich überhaupt im Geltungsbereich dieser Satzungen lag. 18 Ohne den Abbruch von Gebäuden lässt sich das Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 auch gar nicht verwirklichen, wie sich ohne weiteres aus den vorliegenden Lageplänen und den zeichnerischen Darstellungen des Gestaltungskonzeptes ergibt. Das Gestaltungskonzept sieht nämlich eine Verlagerung von öffentlichen Verkehrsflächen vor, die im Bereich der in dem Konzept als „neue Bahnhofstraße“ dargestellten neuen Trasse der Bahnhofstraße über derzeit noch bebaute Grundstücke zwischen der Bahnhofstraße und der Mühlenstraße geführt werden sollte. Dadurch sollte eine neue durchgehende Straßenverbindung von der Monzinger Straße bis zur Bahnhofstraße geschaffen werden, der Straßenknotenpunkt Monziger Straße/Bahnhofstraße/Meddersheimer Straße hingegen entfallen. Dementsprechend hatte das am 23. November 1987 beschlossene Plangebiet aber auch das durch Beschluss vom 15. März 1994 abgeänderte Plangebiet eine andere - den Bereich zwischen Bahnhofstraße und Mühlenstraße erfassende - Abgrenzung als sie der Stadtrat nunmehr im Jahre 2012 vorgenommen hat. Die hier streitige Abgrenzung des Plangebietes und des Geltungsbereiches der Veränderungssperre erfasst diesen Bereich, in dem ein Gebäudeabbruch notwendig ist, jedoch nicht. Daraus folgt, dass mit der derzeitigen Abgrenzung des Plangebietes das Gestaltungskonzept überhaupt nicht umsetzbar ist. Danach würde die darin vorgesehene „neue Bahnhofstraße“ am südlichen Rand des Plangebiets enden. Eine Verbindung zur bestehenden Bahnhofstraße bestünde nicht mehr. Eine durchgehende Verbindung von der Monzinger Straße zur Bahnhofstraße gäbe es ebenso wenig. Dass für den dort angrenzenden Bereich ein die Fortführung der Bahnhofstraße festsetzender Anschlussbebauungsplan existierte oder auch nur erwogen würde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Soweit die Vertreter der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hierzu vorgetragen haben, dem Stadtrat seien bei der Beschlussfassung über die Planaufstellung am 15. März 2012 die früheren Überlegungen „nicht so geläufig gewesen“, mag das wohl der Wahrheit entsprechen, für eine ernsthafte Planung spricht das jedoch nicht. 19 Die fehlende Ernsthaftigkeit der behaupteten Planungsziele lässt sich auch daran erkennen, dass offensichtlich keinerlei Vorstellungen über die zu erwartenden Kosten noch über deren Finanzierung bestehen. Im Jahre 1987 wurden diese Kosten ausweislich der Planaufstellungsunterlagen zu dem 1987 eingeleiteten Verfahren mit mehr als 700.000,00 DM angenommen. Diese Kostenschätzung liegt allerdings schon 25 Jahre zurück. Dass zu irgendeinem Zeitpunkt einmal eine Aktualisierung erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. Haushaltsmäßige Vorkehrungen sind nach den Angaben der Antragsgegnerin weder bezüglich der Planungskosten selbst noch gar für die Verwirklichung - etwa im Rahmen der Finanzplanung - getroffen worden. Nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Umgestaltung des Bereichs „O...“ ferner um keinen der durch Beschluss des Stadtrates vom 19. Mai 2011 festgelegten Entwicklungsschwerpunkte der Antragsgegnerin, was auch nicht dafür spricht, dass die nach 1994 im Sande verlaufenden Planungen in einem überschaubaren Zeitraum verwirklicht werden würden. 20 Gegen eine konkrete positive Planungsabsicht spricht schließlich auch, dass mit den zuständigen Straßenbaubehörden bis heute die trassenmäßige Verlegung der L 232 nicht erörtert worden ist. Bereits in einem Vermerk vom 18. Januar 1990 ist die Notwendigkeit angesprochen worden, das Straßenbauamt anzuschreiben und zu bitten, die Planung für die Trassenverlegung unter Berücksichtigung des Gestaltungskonzeptes von 1990 zu erstellen. Irgendeine Aktivität in dieser Hinsicht ist allerdings bis heute nicht erfolgt. Im Normenkontrollverfahren hat die Antragsgegnerin nämlich mit Schriftsatz vom 10. August 2012 vorgetragen, dass die Frage der geplanten Änderung der Linienführung der L 232 bislang mit der zuständigen Straßenbaubehörde noch nicht erörtert wurde. In dieses Bild fügt sich in das Vorbringen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ein, man wisse ja, wie schwierig es sei, bei den zuständigen Behörden eine Verlagerung einer Straße zu erreichen. 21 All das lässt nur den Schluss zu, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin bei seinem Planaufstellungsbeschluss und dem Beschluss über die Veränderungssperre ohne vorherige ernsthafte Überlegungen über die Konkretisierung von Planungsvorstellungen und deren Umsetzung nach dem Hinweis der Verbandsgemeindeverwaltung in dem Schreiben vom 07. Februar 2012, dass es ohne positive Planungsziel nicht gehe, das längst ad acta gelegte Gestaltungskonzept aus dem Jahre 1990 – bildlich gesprochen – gleichsam aus dem Hut gezogen hat, nur um den rechtlichen Anforderungen an eine Veränderungssperre zu genügen. Eine derartige Bauleitplanung ist nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB und auch nicht sicherungsfähig durch eine Veränderungssperre, weshalb die Satzung der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären war. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 24 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 1 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 25 Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).