Urteil
1 C 10493/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:1017.1C10493.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Aufhebung einer Veränderungssperre im Wege der Normenkontrolle. 2 Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge seit dem Jahr 2000 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung G..., Flur ...; Flurstück-Nr. ..., das außerhalb der geschlossenen Ortslage der Antragsgegnerin, aber innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Vor dem D...“ liegt. Dieser Bebauungsplan, der bereits durch Aufstellungsbeschluss vom 18.07.1991 eingeleitet und am 04.06.1999 als Satzung der Antragsgegnerin verabschiedet worden war, ist am 17.06.1999 in Kraft getreten und weist das Grundstück des Antragstellers als Allgemeines Wohngebiet aus. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit durch die Antragsgegnerin jedoch nicht umgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers ist derzeit lediglich durch einen unbefestigten Wirtschaftsweg an das Straßennetz angebunden; Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen sind nicht vorhanden. 3 Nachdem der Antragsteller 23.02.2009 erfolglos die Erteilung eines Bauvorbescheids für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück beantragt hatte, erhob er am 03.09.2010 Untätigkeitsklage gegen den zuständigen Landkreis. Während des Klageverfahrens lehnte der damalige Beklagte mit Bescheid vom 30.09.2010 den beantragten Bauvorbescheid ab, da die Erschließung des Vorhabens nicht ausreichend gesichert sei. Sein hiergegen am 04.10.2010 eingelegter Widerspruch blieb erfolglos. 4 Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen erhobenen Klage mit Urteil vom 17.03.2011 (1 K 1128/10.KO) stattgegeben und den Landkreis unter Aufhebung des Bescheides vom 30.09.2010 verpflichtet, dem Antragsteller einen Bauvorbescheid entsprechend seinem Antrag vom 23.02.2009 in der Fassung vom 21.07.2010 zu erteilen. Im Anschluss an diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts leitete die Beigeladene ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans ein, worauf der Gemeinderat zeitgleich am 12.04.2011 zur Sicherung den Erlass einer Veränderungssperre beschloss (VBl. Nr. 16/2011). Der Senat hat mit Beschluss vom 11.07.2011 die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17.03.2011 zugelassen. 5 Nach Erlass der Veränderungssperre stellte der Antragsteller seinen Antrag im Bebauungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage um, die der Senat mit Urteil vom 14.02.2012 (1 A 10803/11.OVG) abgewiesen und zugleich das Urteil erster Instanz vom 17.03.2011 (1 K 1128/10.KO) für wirkungslos erklärt hat. Hiergegen hat der Antragsteller am 05.04.2012 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben über die bisher noch nicht entschieden ist. 6 Zur Begründung hat der Senat in seinem Urteil vom 17.03.2011 zusammengefasst ausgeführt: Durch die Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB vom 12.04.2011 sei eine Erledigung eingetreten, da nunmehr Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB im Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht mehr durchgeführt werden könnten. Die Veränderungssperre sei zur Sicherung des Aufstellungsbeschlusses vom gleichen Tage (Mitteilungsblatt der Beigeladenen Nr. 16/2011) wirksam beschlossen worden. Die Bauleitplanung selbst leide an einem Ermittlungsdefizit u.a. hinsichtlich der Entwässerung des Gebiets allgemein, sowie konkret hinsichtlich der Schmutzwasserentsorgung. Die genannten Mängel seien auch rechtlich erheblich im Hinblick auf das Ergebnis der Planung. Selbst wenn man dementgegen den Bebauungsplan für wirksam erachten würde, ergäbe sich nicht die Begründetheit des Anspruchs des Klägers. Denn es bestehe einerseits keine hinreichende Erschließung des Grundstücks des Klägers und ein Anspruch aus Treu und Glauben wegen Verdichtung der Erschließungslast sei auf der Grundlage der Besonderheiten des Falles trotz der bewussten und längeren Nichtumsetzung des Planes durch die Antragsgegnerin nicht gegeben. Auf die weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Senats wird verwiesen. 7 Mit seinem Normenkontrollantrag vom 04.04.2012 macht der Antragsteller geltend, er werde durch die Anwendung der Aufhebungssatzung und durch die zu ihrer Sicherung erlassene Veränderungssperre in seinen Rechten verletzt. Denn die Erteilung eines Bauvorbescheides für das außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Grundstück werde nur in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Bebauungsplan bestehe. 8 Der Normenkontrollantrag sei wegen Unwirksamkeit der Veränderungssperre begründet. Es liege zunächst ein Verstoß gegen das Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB vor. Der Flächennutzungsplan weise das streitgegenständliche Gebiet als Baugebiet aus. Im Hinblick auf die vorliegend willkürliche Ungleichbehandlung mit anderen Grundstücken zeige sich, dass eine für die Entwicklung erforderliche Gesamtkonzeption der Antragsgegnerin nicht bestehe. Die Rückführung in eine von Bebauung freizuhaltende Grün- oder Landwirtschaftsfläche verletzte demnach das Entwicklungsgebot. 9 Darüber hinaus verletze die Veränderungssperre die auch hier maßgeblichen Abwägungsvorschriften des § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB. Für die ersatzlose Aufhebung eines Bebauungsplanes bedürfe es eines gesonderten Aufhebungs-verfahrens, wofür die formellen (§ 2 ff. BauGB) und materiellen (§ 1 BauGB) Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 8 BauGB Geltung beanspruchten. Die Entscheidung der Antragsgegnerin über die Veränderungssperre leide an einem Abwägungsmangel, der das Grundstück des Antragstellers betreffe. 10 Es sei bereits deshalb von einem Abwägungsfehler auszugehen, weil die Gemeinde ohne weitere Erwägungen von der Ungültigkeit des Bebauungsplans ausgegangen sei. Vorliegend sei auch die Inzidentprüfung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch das Oberverwaltungsgericht nicht ausreichend, da sie keine entsprechenden Auswirkungen wie ein Normenkontrollverfahren haben könne. Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre habe auch nicht festgestanden, dass überhaupt eine entsprechende Unwirksamkeitserklärung wirksam erfolge. Denn die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 08.03.2012 sei bisher noch nicht rechtskräftig geworden. 11 Weiterhin fehle in der Veränderungssperre das Planerfordernis im Sinne von § 1 Abs. 8 i.V.m. § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine reine Verhinderungsplanung, welche darauf gerichtet sei, die Errichtung zweier privilegierter Wohnbauvorhaben im Bebauungsplanbereich auszuschließen. Die Antragsgegnerin könne eine positive Planungskonzeption nicht vorweisen, insbesondere bestehe auch ein entsprechender Wohnflächenbedarf für die bisher als Baugebiet ausgewiesenen Flächen. 12 Der Beschluss über die Aufhebung des Bebauungsplans und die Veränderungssperre leideten an erheblichen Abwägungsfehlern. Insbesondere fehle es an einem entsprechenden Ausgleich der Eigentümerinteressen des Antragstellers mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen. Das Grundeigentum sei als Belang in die Abwägungsentscheidung zugunsten betroffener privater Grundstückseigentümer einzustellen und in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen, was vorliegend nicht geschehen sei. Insbesondere mache es einen erheblichen Unterschied, ob das Baugrundstück bereits Grundlage einer entsprechenden Bauvoranfrage und damit Grundlage beruflicher oder privater Lebensgestaltung geworden sei, oder nur als bloßer Vermögenswert anzusehen sei. 13 Das Planungsermessen sei auch deswegen nicht richtig ausgeübt worden, weil die Antragsgegnerin eine nach dem Planschadensrecht zustehende Entschädigung zwar bedacht, dies in ihrer Bedeutung jedoch nicht richtig gewichtet habe. Es sei anerkannt, dass durch bestimmte bauplanerische Festsetzungen ausgelöste Entschädigungsansprüche zugunsten nachteilig Betroffener Eigentümer zum Abwägungsmaterial gehörten, das vom gemeindlichen Beschlussorgan berücksichtigt werden müsse. In der Abwägung sei der Fortfall der Bebaubarkeit zu bewältigen, auch wenn diese nicht als eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition geschützt gewesen sei. Zwar werde die Aufhebung des Bebauungsplans mit der demografischen Entwicklung der Gemeinde begründet, welche die Kosten für eine Erschließung des Baugebiets nicht rechtfertige. Dem sei aber entgegen zu halten, dass es zwar im Innenbereich der Gemeinde noch Baugrundstücke gebe, diese werden jedoch von den Eigentümern aus verschiedenen Gründen festgehalten und stünden daher dem Markt nicht zur Verfügung. Zudem seien noch weitere Eigentümer bauwillig, sodass festzustellen sei, dass dem Rat keine verlässlichen Daten zu dieser Frage vorlägen. Demgegenüber hätten sich der Antragsteller sowie weitere Grundeigentümer im Plangebiet auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans verlassen und verschiedene Vermögensdispositionen getroffen, die sich nunmehr als wertlos erwiesen, sofern es zur Aufhebung des Bebauungsplanes komme. 14 Der Antragsteller beantragt, 15 die Veränderungssperre hinsichtlich des Bebauungsplanes „Vor dem D...“ vom 12.04.2011 für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 den Antrag abzulehnen. 18 Sie trägt zur Begründung ihres Antrages vor, es bestünden gegen die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre keine Bedenken. 19 Die Veränderungssperre sei ordnungsgemäß als Satzung ortsüblich bekannt gemacht worden, auch habe im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB ein ordnungsgemäßer Aufstellungsbeschluss vorgelegen. Maßgeblich sei insbesondere, dass im Normenkontrollverfahren gegen die Veränderungssperre keine antizipierte Normenkontrolle stattfinde, sodass der Antragsteller vorliegend in seiner Begründung die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre und die Rechtmäßigkeit der späteren Planung unzulässig vermische. Ob die beabsichtigte Planung einer späteren Überprüfung im Normenkontrollverfahren standhalten könne, sei im derzeitigen Verfahren gegen die Veränderungssperre irrelevant, weil die Veränderungssperre die Erarbeitung eines tragfähigen Planungskonzeptes gerade erst ermöglichen solle. 20 Vor diesem Hintergrund finde auch das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB keine Anwendung. Darüber hinaus könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die spätere beabsichtigte Planung offensichtlich rechtswidrig sei. So könnten bereits aus dem gerügten Verstoß gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB keine für Dritte subjektiv öffentlichen Abwehrrechte hergeleitet werden. Auch sei die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, im Flächennutzungsplan die Festlegung einer bestimmten Nutzungsart und die Aufhebung als Wohnbaufläche vornehmen zu lassen, nur weil ein zuvor bestehendes Bebauungsplangebiet durch entgegengesetzte Satzung aufgehoben würde. Lediglich in dem Fall, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt werde, müsse sich diese Planung an die Flächennutzungsplanung anpassen, dies gelte jedoch nicht umgekehrt. 21 Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgaben des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB es gerade nicht ausschlössen, dass die Festsetzungen eines Bebauungsplanes von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abwichen, sodass beispielsweise Abweichungen von den Darstellungen der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, aber auch von dem im Flächennutzungsplan dargestellten räumlichen Grenzen durchaus zulässig seien. 22 Auch stehe § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB der Aufhebung des Bebauungsplanes nicht entgegen. Hierfür genüge es zunächst, dass die Antragsgegnerin für ihre Planung hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führe. Planungsziel der Antragsgegnerin sei – neben der Beseitigung des Rechtsscheins – die Aufhebung eines nach wie vor nicht umgesetzten Baugebiets aufgrund der bereits dargelegten unverhältnismäßig hohen Kosten und dem Rückgang von Wohnraumbedarf. Keinesfalls sei es ihr darum gegangen, ausschließlich und gezielt die Nutzbarkeit der Grundstücke in der Gemarkung G..., Flur ..., Flur-Nrn. ... und .../... zu verhindern, sodass es sich auch nicht um eine Negativ- oder Verhinderungsplanung handele. 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Planungsunterlagen der Antragsgegnerin bezüglich der Planaufstellung und der Veränderungssperre Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 24 Der zulässige Normenkontrollantrag ist unbegründet. I. 25 Die Antragsgegnerin konnte sich für den Erlass der Veränderungssperre auf § 14 Abs. 1 BauGB stützen. 26 1. Nach dieser Vorschrift kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, sobald ein Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988, Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr 16). 27 2. Dabei ist die Vorschrift des § 14 Abs 1, BauGB hinsichtlich der zeitlichen Abfolge so zu verstehen, dass der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs 1 S. 2 BauGB spätestens gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Veränderungssperre ortsüblich bekannt gemacht sein muss (BVerwG, Beschluss vom 09.02.1989, NVwZ 1989, 661; Urteil des Senats vom 17.07.2008, 1 C 11248/07; BayVGH, Beschluss vom 27.09.1999, BayVBl 2000, 598; SaarOVG, Beschluss vom 27.02.2008, 2 B 450/07). Diese materielle Wirksamkeitsvoraussetzung (BVerwG, Beschluss vom 15.04.1988, NVwZ 1988, 916) war bei Veröffentlichung der Veränderungssperre am 20.04.2011 gegeben. 28 3. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre bestehen auch im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken. Die Veränderungssperre wurde nach § 16 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 S. 2 bis 5 BauGB als Satzung am 20.04.2011 ortsüblich bekannt gemacht, nachdem der Ortsgemeinderat der Antragsgegnerin die Satzung mehrheitlich beschlossen hatte. Der Datumsdreher auf Bl. 7 und Bl. 9 der VA ist insoweit eine unbeachtliche Falschbezeichnung, da unstreitig die Veränderungssperre am 12.04.2011 beschlossen wurde, was auch der öffentlichen Bekanntmachung entspricht (Bl. 14f VA). Der öffentlichen Bekanntgabe am 20.04.2011 ging die Ausfertigung durch den Ortsbürgermeister der Antragsgegnerin am 13.04.2011 voraus (vgl. OVG RP, Urteil vom 27.02.1991 - 10 C 56/89). II. 29 Die Veränderungssperre ist auch materiell rechtmäßig. 30 1. Zutreffend geht dabei der Antragsteller davon aus, dass bei Bauleitplanungen der Gemeinde im Allgemeinen die Beschlussfassung über die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre genügt. Vielmehr darf nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Beschluss vom 01.10.2009, ZfBR 2010, 75) eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (s. auch Urteil vom 19.02.2004, BVerwGE 120, 138). Dazu muss die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bereits eine positive planerische Vorstellung entwickelt haben; eine reine Negativplanung, die sich darin erschöpft, ein bestimmtes Vorhaben zu verhindern, reicht nicht aus. Allerdings muss die Planung nicht bereits einen Stand erreicht haben, der nahezu den Abschluss des Verfahrens ermöglicht (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, § 14 Rn. 9). Ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept ist also nicht zu fordern. Ausreichend ist, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplanes sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000, BRS 64 Nr. 109 m.w.N.). 31 Der Erlass einer Veränderungssperre kann auch zur Sicherung einer geplanten Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans notwendig sein, wobei die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gemäß § 1 Abs. 8 BauGB entsprechend gelten. Auch in diesen Fällen kann während der Planungszeit eine Veränderungssperre erforderlich sein, um die Verwirklichung von Vorhaben zu unterbinden, die auf Grund des geltenden Rechts zugelassen werden müssten ( Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 14 Rn. 3). Überdies kann eine Veränderungssperre auch zur Sicherung der Planung für den Fall der Neuinkraftsetzung eines fehlerhaften Bebauungsplans (vgl. § 214 Abs. 4 BauGB) mit Rückwirkung notwendig werden (vgl. Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 104. EL 2012, § 214 Rn. 206). 32 Die Grundsätze einer hinreichend konkretisierbaren Bauleitplanung für den Erlass einer Veränderungssperre bedürfen für die vorliegende Fallkonstellation einer besonderen Betrachtung, da es lediglich um die Aufhebung einer Planung und nicht um die inhaltliche Ausgestaltung des Plangebiets geht, so dass es offensichtlich ist, dass über die Aufhebung hinaus nicht bestehende Planungsabsichten auch keiner Konkretisierung bedürfen. Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 14.02.2012 (1 A 10803/11.OVG) darauf hingewiesen, dass bei einer derartigen „Aufhebungsplanung“ keine Schwierigkeiten bestehen – das im umgekehrten Fall der positiven Planung nicht immer problemlos festzustellende – „notwendige Mindestmaß“ an Bestimmtheit für den zu erwartenden Bebauungsplan zu erkennen (vgl. auch OVG RP, Urteile vom 07.12.2011, 1 C 11407/11; vom 28.03.1996, 1 C 10510/95, vom 18.05.2000, 8 A 11065/09, jeweils veröffentlicht in ESOVGRP). Das Gebiet fällt nach der Aufhebung des Plans in den Zustand des Außenbereichs mit seinen gesetzlich bestimmten Folgen (vgl. § 35 BauGB) zurück, was keiner weiteren Ausführungen bedarf und hinreichend bestimmt ist. 33 2. Die Veränderungssperre ist nicht wegen einer heute schon erkennbaren Unwirksamkeit der künftigen Aufhebungssatzung ihrerseits aufzuheben. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf grundsätzlich nur in engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung einer Planung werden zwar nicht zwangsläufig, aber doch häufig am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen und sollen daher eine "Planung im Werden" vor äußeren Störungen schützen. Auch aus diesem Grunde kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle nicht in Betracht (Urteil des Senats vom 07.12.2011, 1 C 11407/10. ESOVGRP; OVG Berlin, Urteil vom 28.07.1989; BRS 49 Nr. 110; NdsOVG, Beschluss vom 24.11.2003, ZfBR 2004, 281). 34 Etwas anderes gilt jedoch dann wenn sich bereits im Verfahren gegen die Veränderungssperre erkennen lässt, dass eine rechtmäßige Planung nicht möglich sein wird (vgl. Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 1 C 11407/10.OVG, „umfängliche lokale Immissionsschutzbestimmungen“). Eine solche offensichtliche Unwirksamkeit einer Aufhebungssatzung eines bereits als unwirksam erachteten Bebauungsplans ist jedoch vorliegend nicht anzunehmen. 35 3. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB findet auf die Veränderungssperre selbst keine Anwendung (BVerwG, Beschluss vom 30.09.1992, NVwZ 1993, 473; Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 14 Rn. 9a; Lemmel in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand 2009, § 14, Rn. 10). Die Frage, ob ein Bebauungsplan selbst bzw. die Satzung zu seiner Aufhebung ordnungsgemäß abgewogen ist, lässt sich dagegen abschließend erst nach und aufgrund des Satzungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplans beurteilen. 36 4. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre scheitert auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 BauGB wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung. Dieses Merkmal kann grundsätzlich auch schon im Rahmen der Veränderungssperre geprüft werden, sofern offensichtlich ist, dass die in Angriff genommene Planung die Voraussetzungen nicht erfüllen wird (vgl. Urteil des Senats vom 07.12.2011 - 1 C 11407/10.OVG; Urteil vom 12.01.2012 - 1 C 10546/11.OVG, ESOVGRP). 37 Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit grundsätzlich ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr legt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit selbst fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit im Grundsatz ein weites planerisches Ermessen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86 und vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888). 38 Im vorliegenden Fall hat der Senat in seinem Urteil im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage des Antragstellers (1 A 10803/11.KO) bereits inzident entschieden, dass der Bebauungsplan „Vor dem D...“ in seiner derzeitigen Form unwirksam ist, worauf verwiesen wird. Eine diesen Umstand aufgreifende Aufhebungssatzung kann daher nicht die Erforderlichkeit im Sine des § 1 Abs. 3 BauGB abgesprochen werden. Es entspricht im Gegenteil planerischer Vorsorge, einen von einem Obergericht inzident als unwirksam erachteten Bebauungsplan in seinem Vollzug zu hindern, bis die Planung der Gemeinde konkretisiert bzw. Verbindlichkeit erlangt hat. 39 5. Die Veränderungssperre ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB unwirksam, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. 40 Zu beachten ist, dass das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB nicht für die Aufhebung einer Bebauungsplanung in gleicher Weise wie für eine Positivplanung gelten kann. Das Merkmal, "aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln" ist dahin zu verstehen, dass eine positive Planungskonzeption im Hinblick auf die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde vorzuliegen hat, die mit dem Flächennutzungsplan in Einklang zu bringen sind. Die Antragsgegnerin ist nicht vor Erlass der Aufhebungssatzung verpflichtet, im Flächennutzungsplan die Festlegung einer bestimmten Nutzungsart und die Aufhebung als Wohnbaufläche vornehmen zu lassen, nur weil ein Bebauungsplan aufgehoben wird. 41 Die Richtigkeit dieser Überlegungen ergibt sich aus einer Kontrollprüfung. Denn wäre es unzulässig, eine Veränderungssperre zu erlassen, weil der damit angestrebte Zustand nicht dem Flächennutzungsplan entspricht, so würde dies (zunächst) praktisch in jedem Fall regelkonformer Planung der Aufhebung entgegenstehen. Beachtet die Gemeinde bei der Planung die Vorgabe des § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB, so kann ihr bei Erlass einer Veränderungssperre hinsichtlich der Aufhebung des Bebauungsplans nicht entgegengehalten werden, dass nunmehr der Flächennutzungsplan der Aufhebung dieses Plans entgegenstünde. 42 Zudem muss gerade die Veränderungssperre die Möglichkeit auch der künftigen Änderung des Flächennutzungsplans eröffnen. Die Veränderungssperre gewährleistet somit überhaupt, dass eine Anpassung der gesamten Bauleitplanung im Hinblick auf die neuen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde erfolgt. Müssten einzelne Vorhaben bis zur Änderung des Flächennutzungsplans zugelassen werden, so würde die Planungshoheit der Gemeinde – etwa hinsichtlich Erschließungskosten oder anderweitigen Nutzungen des künftigen Außenbereichs – inhaltlich gravierend tangiert. Demnach wird deutlich, dass die derzeit gültige Fassung des Flächennutzungsplans jedenfalls für den Erlass einer Veränderungssperre hinsichtlich der Aufhebung eines Bebauungsplans unerheblich ist. 43 Schließlich wäre ein möglicher Verstoß gegen § 8 Abs. 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, da nicht ersichtlich ist, dass vorliegend durch die Aufgabe einer Außenbereichsplanung „die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt“ wäre. Im Hinblick darauf, dass die Planung der Antragsgegnerin seit dem Jahre 1999 rechtsgültig ist und seither nicht umgesetzt werden konnte, ist davon auszugehen, dass die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde nicht zwingend auf die streitgegenständlichen Flächen angewiesen ist. Dafür sprechen auch die Hinweise auf der Internetseite der Antragsgegnerin auf bestehende Leerstände und die Vorstellung eines „Leerstandslotsen“ sowie die aktuell verfügbaren Baugrundstücke (siehe http://www.grossmaischeid.de/GM_PAGES/gm002b.html, aufgerufen am 10.10.2012). Sofern die Antragsgegnerin gleichwohl eine weitere Bauleitplanung anstrebt, bleibt ihr dies bei Beachtung der rechtlichen Vorgaben im Rahmen ihres Planungsermessens unbenommen. Der Verzicht auf die Flächen führt indessen auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten und dem Akteninhalt zum Stand der mündlichen Verhandlung nicht dazu, dass die städtebauliche Entwicklung ersichtlich beeinträchtigt wäre. Auch insoweit konnte der Normenkontrollantrag daher keinen Erfolg haben. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 45 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 46 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 47 Beschluss 48 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).