OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 10330/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0817.10A10330.12.0A
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Oktober 2011 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG zugleich für das erstinstanzliche Verfahren auf 695,93 € festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. März 2011, mit dem von ihr zu viel gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 695,93 € zurückgefordert werden. 2 Als Witwe eines im Jahr 2007 verstorbenen technischen Bundesbahnamtsrates bezieht sie Witwengeld. Daneben erzielt sie als Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz ein Erwerbseinkommen aus nicht selbständiger Arbeit. Im November 2010 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Jahressonderzahlung in Höhe von 1.428,92 €. Grundlage dafür war § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). 3 Diese Zahlung setzte die Beklagte in voller Höhe im Monat November 2010 als Erwerbseinkommen der Klägerin ein. Dadurch überschritt dieses die gesetzliche Höchstgrenze, so dass sich daraus ein überzahlter Betrag des Witwengeldes in Höhe von 695,93 € ergab. Diesen forderte das Bundeseisenbahnvermögen nach vorheriger Anhörung der Klägerin mit dem streitbefangenen Bescheid vom 11. März 2011 zurück. 4 Ihren Widerspruch hiergegen begründete die Klägerin damit, dass die Jahressonderzahlung nicht im Monat des Zuflusses, sondern vielmehr in jedem Kalendermonat des Jahres 2010 zu berücksichtigen sei. Zwar werde die Sonderzahlung in einem Betrag geleistet, doch lägen ihr monatliche Ansprüche zugrunde. Zudem sei die Höhe der Zahlung von den Beschäftigungszeiten während des laufenden Kalenderjahres abhängig. Bestehe für einen Monat kein Anspruch auf Entgelt, so werde die Sonderzahlung insoweit gekürzt. Dies sei die Situation des § 53 Abs. 7 Satz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, der eine Anrechnung pro Monat regele. 5 Den Widerspruch wies das Bundeseisenbahnvermögen mit Widerspruchs-bescheid vom 16. Mai 2011 mit der Begründung zurück, dass die Jahressonder-zahlung nicht nach der Ausnahmevorschrift des § 53 Abs. 7 Satz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes, sondern nach der Grundregel des § 53 Abs. 7 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und damit entsprechend dem Zuflussprinzip im Monat November 2010 zu berücksichtigen sei. Es handele sich um eine Einmalzahlung, zumal nur derjenige gemäß § 20 des TV-L einen Anspruch auf die Sonderzahlung habe, der am 1. Dezember eines Jahres in dem Arbeitsverhältnis stehe. 6 Mit der fristgerecht erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 den Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. März 2011 und den Widerspruchsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. Mai 2011 aufzuheben. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie hat an den in den Bescheiden wiedergegebenen Rechtsstandpunkt festgehalten. 12 Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. Oktober 2011 der Klage stattgegeben und den Rückforderungsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 11. März 2011 sei rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Der Klägerin seien keine Versorgungsbezüge zu viel gezahlt worden. Die im November 2010 ausgezahlte Jahressonderzuwendung sei als Einkommen nämlich nicht in diesem Monat einzusetzen mit der Folge, dass die Summe aus Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und Versorgung im November die Höchstgrenze für die (Nicht-)Ruhensregelung übersteige. Vielmehr sei die Einmalzahlung auf zwölf Kalendermonate umzulegen. Dadurch werde in keinem Monat die Höchstgrenze überschritten. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung gelte das grundsätzlich maßgebliche „Zuflussprinzip“ des § 53 Abs. 7 Satz 4 des Beamtenversorgungsgesetzes, wonach zur Berechnung der Höchstgrenze das Einkommen in dem Monat anzusetzen sei, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt darüber erhalten habe, hier ausnahmsweise nicht. Stattdessen sei § 53 Abs. 7 Satz 5 des Beamtenversorgungsgesetzes maßgeblich, das eine Zwölfteilung vorsehe. Das ergebe sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte wie auch aus dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 7 des Beamtenversorgungs-gesetzes. Danach komme es nicht entscheidend darauf an, wann eine Einkommenszahlung geleistet werde. Maßgeblich sei vielmehr, für welchen Zeitraum sie bestimmt sei. Dieser werde durch die vom Leistenden getroffene Zweckbestimmung festgelegt. Die hier in Rede stehende Jahressonderzahlung sei indessen nicht ausschließlich für den Monat November 2010 bestimmt, sondern ein zusätzliches Entgelt für im zurückliegenden Jahr geleistete Dienste gewesen. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass jeder zum 1. Dezember eines Jahres im öffentlichen Dienst des Landes stehende Beschäftigte dem Grunde nach einen Anspruch auf die Sonderzahlung habe. Dafür spräche auch der Umstand, dass die Höhe der Zuwendung abhängig sei von der Dauer der Beschäftigung. Zudem verdeutliche das schon der Begriff „Jahressonderzahlung“ für die Zuwendung, mit der seit dem Jahr 2006 das frühere „Weihnachtsgeld“ und das Urlaubsgeld zu einer einzigen Leistung zusammengefasst worden sei. Die Zwölfteilung der Jahressonderzahlung rechtfertige sich auch daraus, dass seinerzeit für Beamte die Höchstgrenze für die Auszahlungsmonate des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes um die Beträge dieser Sonderzahlungen erhöht worden sei, weil sie nach dem Willen des Gesetzgebers auch im Fall des Zusammentreffens mit Versorgungsansprüchen nicht abgeschöpft werden sollten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für den hier ähnlich liegenden Fall etwas anderes gelten sollte. 13 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung wendet sich die Beklagte gegen die in dem Urteil vertretene Rechtsauffassung. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck des § 53 Abs. 7 BeamtVG gelte für die Jahressonderzuwendung das „Zuflussprinzip“, da die Einmalzahlung nicht auf die zwölf Kalendermonate umzulegen sei. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Oktober 2012 die Klage abzuweisen. 16 Die Klägerin beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes in allen Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen sowie auf die das Verfahren betreffenden Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge. Diese lagen dem Gericht vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. 21 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage nicht stattgeben dürfen, denn der von der Klägerin angefochtene Bescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 11. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Bundeseisenbahnvermögens vom 16. Mai 2011 sind rechtmäßig. 22 Ausgangspunkt für den Erlass des streitbefangenen Rückforderungsbescheides ist § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG). Die Vorschrift verweist zur Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, zu der auch das der Klägerin gewährte Witwengeld gehört, auf die Vorschriften der §§ 812 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach ist zur Herausgabe grundsätzlich verpflichtet, wer eine Leistung ohne rechtlichen Grund erhalten hat. Das ist bei der Klägerin in Höhe des Betrages von 695,93 € der Fall. Denn wie sie selbst in den Jahren zuvor anerkannt hat und auch für das Jahr 2010 anerkennt, unterliegt das ihr von der Beklagten gewährte Witwengeld der Ruhensregelung gemäß § 53 BeamtVG. Das hat zur Folge, dass - wenn die Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 BeamtVG überschritten wird - ein Teil des Witwengeldes zum Ruhen gebracht wird. Dieser Betrag beläuft sich auf 695,93 € und ergibt den Rückforderungsbetrag. 23 Anders wäre es nur dann, wenn die Anrechnung der Jahressonderzahlung zum Erwerbseinkommens so vorgenommen werden müsste, wie es die Klägerin beansprucht, d.h. wenn die im November 2010 gemäß § 20 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gewährte Sonderzahlung geteilt durch die zwölf Monate des Jahres 2010 anzusetzen wären. Eine solche Zwölfteilung sieht zwar § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG für Erwerbseinkommen, das nicht in Monatsbeträgen erzielt wird, vor, jedoch kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung. 24 Auszugehen ist dabei von der Grundregel des § 53 Abs. 7 Satz 4 BeamtVG. Sie bestimmt, dass das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen monatsbezogen zu berücksichtigen ist. Diese Regelung ist eindeutig und lässt nur eine Ausnahme zu. Diese ist in § 53 Abs. 7 Satz 5 BeamtVG geregelt. Sie kommt - ausnahmsweise - zur Anwendung, wenn das „Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt (wird)“. Hierfür kommt es - was auch die Vorinstanz aufgrund einer umfänglichen Nachzeichnung der Gesetzgebungsgeschichte erkannt hat - auf die mit der Zuwendung erkennbar gewollte Zweckbestimmung an (vgl. dazu die den ähnlich liegenden Sachverhalt betreffende Ruhensregelung des § 50 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG a.F., wonach die Sonderzahlung „entsprechend der gesetzlich bestimmten Zahlungsweise“ anzurechnen ist, s. dazu auch das Urteil des Senats vom 2. März 2012 [10 A 11410/11.OVG], rechtskräftig, sowie Plog/Wiedow, BBG, Loseblattkommentar [Stand Januar 2012], § 53 BeamtVG, Rdnr. 46a mit Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 12. Juni 1975, DÖD 1976, S. 114). 25 Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L hat nach Überzeugung des Senats die Zweckbestimmung, dem im öffentlichen Dienst Beschäftigten den Kauf von Geschenken und das Gelingen des Weihnachtsfestes zu erleichtern. Dies ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, wohl aber aus dem Gesamtzusammenhang. Die hier in Rede stehende Jahressonderzahlung ist erkennbar nämlich an die Stelle des traditionell auch im öffentlichen Dienst gezahlten „Weihnachtsgeldes“ getreten. Diese, immer im November eines Jahres mit den Dezemberbezügen ausgezahlte besondere Leistung des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers hatte den Bezug zu Weihnachten und nicht zum ganzen Kalenderjahr. Rechtzeitig zum (christlichen) Weihnachtsfest - und nicht zum Jahresende oder Beginn des neuen Jahres - wollte der Dienstherr bzw. Arbeitgeber den Kauf von Weihnachtsgeschenken und die Vorbereitungen zum Weihnachtsfest fördern und erleichtern. Das hat eine recht lange Tradition und ist auch mit Blick auf die Namensgebung „Weihnachtsgeld“ außer Streit. 26 Diese Tradition hat nun die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L übernommen und fortgeführt. Entscheidend ist dabei für den Senat, dass die wesentlichen Umstände, wie sie für die Zahlung des „Weihnachtsgeldes“ maßgeblich waren, beibehalten wurden. Das gilt vor allem hinsichtlich der Auszahlung, die wie das „Weihnachtsgeld“ mit dem Gehalt für den Monat Dezember erfolgt. Es kommt hinzu, dass die Jahressonderzahlung nur den Beschäftigten zusteht, die auch am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Ein weiteres, zugegebenermaßen schwächeres Argument ist auch, dass die Jahressonderzahlung (im Tarifgebiet West und für die Entgeltgruppen E 1 bis E 8) praktisch einem Monatsgehalt („13. Monatsgehalt“) entspricht und das „Weihnachtsgeld“ im Prinzip ebenso bemessen war. 27 Dabei verkennt der Senat nicht - worauf die Klägerin und auch das Verwaltungsgericht hingewiesen haben -, dass die Regelungen der Höhe nach für die Jahressonderzahlung recht differenziert sind und als Bemessungsgrundlagen auch auf Einkommen in bestimmten Monaten und auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses abstellen. So beträgt die Jahressonderzahlung etwa nur im Tarifgebiet West und dort auch nur für die Entgeltgruppen E 1 bis E 8 95 v.H. der zu errechnenden Bemessungsgrundlage, und damit ungefähr ein Monatsgehalt. Demgegenüber liegen den Jahreszahlungen im Tarifgebiet Ost und für die höheren Entgeltgruppen von vornherein niedrigere Prozentsätzen zugrunde. Dies stellt aber nach Überzeugung des Senats nicht die hier aufgezeigte Traditionslinie in Frage oder lässt sie gar zerreißen. Dies wie auch die weiteren von der Klägerin und dem Verwaltungsgericht erwähnten Bemessungsmodalitäten modifizieren nur das „traditionelle“ Weihnachtsgeld. Sie sollen es mit Blick auf das West-Ost- bzw. Ost-West-Gefälle realitätsnäher und mit Blick auf die Einkommensunterschiede im öffentlichen Dienst sozial gerechter machen sowie mit Blick auf die leeren öffentlichen Kassen möglichst einschränken und dabei auch noch die Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigen. Alle diese Kautelen lassen sich auf die soeben genannten Gesichtspunkte zurückführen, stellen aber den Grundsatz, dass die Jahressonderzahlung zu Weihnachten gewährt wird und zum Gelingen des Weihnachtsfestes dienen soll, nicht in Frage. Sie sind lediglich Berechnungsfaktoren und Modalitäten für die Sonderzahlung für den Monat Dezember. So ist etwa die Zweckbestimmung des Weihnachtsgeldes nie ernstlich angezweifelt worden, und das ungeachtet dessen, dass es früher zurückzuzahlen war, wenn das Beschäftigungsverhältnis nicht über den 31. März des folgenden Jahres hinaus bestand. Auch dies war eine Modifizierung der Leistung aus dem Blickwinkel der Betriebstreue, die die Zweckbestimmung der Zuwendung aber nicht änderte. So ist es auch unter der Geltung des § 20 TV-L der Fall (vgl. zu dem ähnlich liegenden Fall des § 50 Abs. 5 BeamtVG a.F. jetzt auch: Plog/Wiedow, a.a.O., Rdnr. 46e). 28 An dieser Bewertung vermag auch nichts der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1975 (DÖD 1976, S. 114) zu ändern. Denn dies betraf nicht das „Weihnachtsgeld“ sondern das früher auch noch gewährte „Urlaubsgeld“. Im Übrigen war das Bundesverwaltungsgericht in jener Entscheidung an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebunden. Dies hatte festgestellt, dass das „zur Auszahlung gekommene Urlaubsgeld keine zusätzliche Vergütung für die gerade in diesem Monat erbrachte Dienstleistung (war), sondern eine zusätzliche, auf das ganze Kalenderjahr abgestellte Vergütung“ (BVerwG, a.a.O., S. 115 linke Spalte oben). So liegt es nach Auffassung des Senats aber bei der hier in Rede stehenden Jahressonderzahlung gerade nicht. 29 Da der Rückforderungsbescheid auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist, musste der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage der Klägerin abgewiesen werden. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 31 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 32 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen. Der Senat hält die zeitraummäßige Anrechnung der Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L und ähnlicher Leistungen auf das Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen für grundsätzlich klärungsbedürftig.