OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 10058/12

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0418.7A10058.12.0A
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. September 2011 werden der Bescheid der Beklagten vom 16. September 2010 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. April 2011 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeugident.-Nr. …, auf "… Rechtsanwälte" zuzulassen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung von Seiten der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin zu 1), die aus den Klägern zu 2) bis 4) als Gesellschafter besteht, erstrebt die Zulassung eines Kraftfahrzeuges auf sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Am 1. Juli 2010 erteilte der Kläger zu 2) dem Zulassungsdienst eines Autohauses Vollmacht für die Zulassung eines PKW … auf die Sozietät der Rechtsanwälte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Beklagte als Zulassungsbehörde vertrat den Standpunkt, als Inhaber der Zulassung sei lediglich der Kläger zu 2) als benannter Vertreter der Gesellschaft mit seinem Namen einzutragen, die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts lasse das Zulassungsrecht nicht mehr zu. Die Klägerin zu 1) indessen beharrte auf der Eintragung der Sozietät und beantragte deshalb am 9. August 2010, die Rechtsanwaltssozietät … Rechtsanwälte als Halterin des PKW einzutragen. Sie trug zur Begründung vor, bereits im Jahr 1987 habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, insbesondere als Anwaltssozietät, gemeinsam Halter eines Fahrzeugs sein könne und unter ihrer Kurzbezeichnung in die Fahrzeugpapiere einzutragen sei. Die rechtliche Stellung und Selbständigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rechtsverkehr sei danach von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch gestärkt worden, ihre Eintragungsfähigkeit im Grundbuch sei mittlerweile anerkannt. Das Fahrzeug sei von der Sozietät erworben worden, und diese sei auch Halterin des Fahrzeugs. 2 Mit Schreiben vom 16. September 2010 an den Kläger zu 2) teilte die Beklagte mit, die Zulassung des Fahrzeugs am 2. August 2010 auf den Kläger zu 2) sei ordnungsgemäß durchgeführt worden, weshalb eine Änderung auf den Antrag vom 9. August 2010 hin ausscheide. Gemäß § 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - seien bei einem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs zur Speicherung in den Fahrzeugregistern Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz - StVG - anzugeben. Dies sei bei Vereinigungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 FZV der benannte Vertreter mit den Angaben nach Nr. 1. Da bei der Zulassung des Fahrzeugs der Personalausweis und eine Vollmacht des Klägers zu 2) vorgelegt worden seien, sei dieser als Vertreter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in die Fahrzeugpapiere eingetragen worden. Dem Antrag auf Änderung könne daher nicht entsprochen werden. 3 Der dagegen eingelegte Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. April 2011 zurückgewiesen. Rechtsgrundlage für die Eintragung des Klägers zu 2) als Halter des PKWs in Gestalt des benannten Vertreters der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei § 6 Abs. 1 Nr. 3 FZV. Danach seien bei Vereinigungen der benannte Vertreter mit den Angaben nach Nr. 1 und ggf. der Name der Vereinigung einzutragen. Dem habe der Bereich Straßenverkehr der Beklagten entsprochen. Des Weiteren habe dieser darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der 2. Stufe der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sich die Standards der Datenübermittlung dahingehend geändert hätten, dass Firmenbezeichnungen nicht mehr erfasst werden dürften. Die Eingabefelder zum Erfassen eines Namenszusatzes seien entfallen. Damit existiere die vorgesehene Möglichkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 FZV, den Namen der Vereinigung ergänzend einzutragen, nicht mehr. Diese sei auch nicht zwingend vorgesehen, wie sich bereits aus dem Wortlaut "ggf." ergebe. Soweit auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs hingewiesen werde, sei dem entgegenzuhalten, dass die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in Kenntnis dieser Rechtsprechung erlassen worden seien und der Gesetzgeber offensichtlich nicht den Eintrag des Namens einer Vereinigung gewollt habe. 4 Mit der dagegen erhobenen Klage haben die Kläger unter Wiederholung das Vorbringen vertieft. Der Verordnungsgeber sei nicht ermächtigt, einen abweichenden Halter "bei Vereinigungen" festzulegen. Würde man die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vereinigung festlegen und wäre es richtig, dass ein benannter Vertreter als Halter einzutragen wäre, so würde nicht mehr der wahre Halter, nämlich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern der benannte Vertreter als Halter des Fahrzeugs eingetragen. Maßgebend sei aber ausschließlich, wer das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung nutze und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitze. Dies sei aber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und nicht ein benannter Vertreter. Im Gesellschaftsvertrag der … Rechtsanwälte sei ausdrücklich festgehalten, dass die betrieblichen Kraftfahrzeuge von der Gesellschaft gekauft würden. Hilfsweise werde …, geboren am … in …, wohnhaft in …, als Vertreterin benannt und ihre Eintragung hilfsweise beantragt. 5 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, 6 unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 16. September 2010 und des Widerspruchsbescheides des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 13. April 2011 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, Fahrzeugident.-Nr. …, auf die Klägerin zu 1), hilfsweise auf die Gesellschafter, die Kläger zu 2) bis 4), und äußerst hilfsweise auf Frau …, zuzulassen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage mit Urteil vom 26. September 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen könne die Klage Erfolg haben. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne nicht nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FZV eingetragen werden, da dort Name, Bezeichnung und Anschrift einer juristischen Person vorgesehen seien. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts helfe insoweit nicht weiter, weil auch danach die Gesellschaft keine juristische Person sei. In der amtlichen Begründung zu § 6 FZV (VkBl. 2006, Seite 604) heiße es insoweit dann auch, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 FZV zu fassen sei. Die Gesellschaft habe somit die dort geforderten Halterdaten nachzuweisen. Nach der Regelung in Nr. 3 der Bestimmung sei indessen bei Vereinigungen ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Nr. 1 - Angaben bei natürlichen Personen - und ggf. der Name der Vereinigung einzutragen. Damit weiche die Bestimmung zwar vom ansonsten im Straßenverkehrsrecht geltenden einheitlichen Halterbegriff ab. Der Gesetzgeber sei indessen befugt, Abweichungen zu regeln und zu bestimmen, wie im Falle einer Personenmehrheit als Halter bei der Eintragung zu verfahren sei. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 20. Februar 1987 zur Eintragungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beruhe auf dem seinerzeit geltenden § 23 StVZO, der nicht nach der Rechtspersönlichkeit des Verfügungsberechtigten unterschieden habe. Die Fahrzeugangaben im Fahrzeugschein stellten auch keine verlässlichen Angaben für die Feststellung dar, wer für die Halterhaftung verantwortlich sei. Für Zwecke anderer Verfahren wie etwa das Besteuerungsverfahren dürfte es auch ohne die Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Fahrzeugpapieren möglich sein, nachzuweisen, wer im Sinne dieser Bestimmungen Halter sei. Dem Begehren nach den Hilfsanträgen stehe entgegen, dass hier die Eintragung nach Nr. 3 der Bestimmung vorrangig sei. Nach Nr. 1 der Bestimmung komme nur die Eintragung einer natürlichen Person in Betracht. Aufgrund der nicht widerrufenen Vollmacht für den Kläger zu 2) sei dessen Eintragung als Vertreter der Gesellschaft richtig, weshalb auch nicht mit Erfolg die Eintragung gemäß dem zweiten Hilfsantrag, nämlich die der Frau …, beansprucht werden könne. 10 Mit der dagegen vom Senat durch Beschluss vom 12. Januar 2012 zugelassenen Berufung machen die Kläger geltend: Die Anwaltssozietät habe entsprechend der seit Jahrzehnten bestehenden Übung Kraftfahrzeuge, die betrieblich benötigt würden, stets durch die Gesellschaft erworben und als Halterin auf ihren Namen zugelassen. Sie habe alle Rechten und Pflichten eines KFZ-Halters übernommen und getragen. Das erstinstanzliche Gericht verlange eine Regelung mit der Eintragung eines benannten Vertreters als Halter, die der Rechtslage nicht entspreche und zur Feststellung des tatsächlichen Halters erst unter Mühen führen könne. Einen solchen Rechtszustand habe der Verordnungsgeber mit seiner Regelung in § 6 FZV nicht gewollt. Die Verordnung diene der Umsetzung der Richtlinie 2003/127/EG, nach der personenbezogene Daten den Inhaber der Zulassungsbescheinigung mit Namen oder Firmennamen, Vornamen oder ggf. Initialen bezeichne. In der Richtlinie sei festgehalten, dass ausdrücklich in der Zulassungsbescheinigung darauf hinzuweisen sei, wenn der Inhaber der Zulassungsbescheinigung nicht der Fahrzeughalter sei. Dies weise daraufhin, dass in der Regel der Halter einzutragen sei. Dieses Ergebnis folge auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG. Auch diese ziele darauf ab, den tatsächlichen Halter zu erfassen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. September 2011 gemäß ihrem Antrag in erster Instanz zu erkennen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung der Klägerin zu 1) - über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte - hat Erfolg. 17 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage insoweit mit dem Hauptantrag stattgeben müssen. Mit den persönlichen Namensangaben des Herrn … als benanntem Vertreter der Gesellschaft und mit dem Zusatz des Namens der Vereinigung der Rechtsanwälte als Kennzeichnung, dass Halter des Kraftfahrzeuges die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, wird dem Antrag in vollem Umfang entsprochen. Dass das Begehren entsprechend auszulegen ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Senats im Zulassungsverfahren und daraus, dass die Berufungsbegründung diese Variante der Eintragung nicht infrage stellt. 18 Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV - steht der Eintragung einer Rechtsanwaltssozietät als Halter eines Kraftfahrzeugs in dieser Form nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Geltung der Vorgängerbestimmung des § 23 Abs. 1 StVZO entschieden, dass die Zulassung eines Fahrzeugs auf den Halter zu erfolgen hat und dies auch nicht deshalb ausnahmsweise verweigert werden darf, weil Halter eine Personenmehrheit in Gestalt der Partner einer Anwaltssozietät sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987, 7 C 14/84, NJW 1987, 3020). Es kann nicht angenommen werden, die neugefasste Bestimmung der Nachfolgeregelung in § 6 Abs. 1 FZV lasse eine solche Handhabung nicht mehr zu. Soweit das Verwaltungsgericht die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts dem § 6 Abs. 1 Nr. 3 FZV zugeordnet hat, nämlich als "Vereinigung" angesehen hat, bei der ein benannter Vertreter mit den Angaben zur Person (siehe § 6 Abs. 1 Nr. 1 FZV für natürliche Personen) eingetragen wird, ist die Wendung in der Bestimmung "und ggf. der Name der Vereinigung" mit der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin auszulegen, dass der Name der Gesellschaft einzutragen ist, sofern sie einen solchen führt. Im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war dies ebenso wie vorliegend die Abkürzung der Namen der Sozien der Rechtsanwaltsgemeinschaft. Die vom Verwaltungsgericht angeführte amtliche Begründung zur Bestimmung des § 6 Abs. 1 FZV mit Blick auf die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (VkBl. 2006, Seite 604) enthält keinerlei Hinweis, dass eine Praxis, wie sie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt wird, nunmehr nicht mehr möglich sei. Vielmehr beschränkt sich die Begründung auf die Zuordnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts infolge der Anerkennung ihrer rechtlichen Stellung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auf die Eintragungsfähigkeit des Gesellschaftsnamens geht die Entscheidung der Vorinstanz im Übrigen nicht näher ein. Im Widerspruchsbescheid der Beklagten heißt es, dass gleichsam aus verwaltungstechnischen Gründen (Eingabefelder zum Erfassen eines Namenszusatzes sind entfallen) die Möglichkeit der Namenseintragung nicht mehr gewährt werde, und dieses auch vom Wortlaut der Vorschrift ("ggf.") gedeckt sei. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Der Wortlaut der Vorschrift entspricht wörtlich der gesetzlichen Bestimmung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVG (Halterdaten). Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe mit der Formulierung "ggf. Name der Vereinigung" im bloßen technischen Verwaltungsvollzug die Möglichkeit einräumen wollen, die Eintragung des Namens auch zu unterlassen. Dagegen spricht bereits der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgestellte Hauptzweck der gesetzlichen Regelung. Danach wird die Übereinstimmung der Eintragung mit den tatsächlichen Verhältnissen des Halters angestrebt. Insbesondere bloße verwaltungstechnische Erschwernisse sind keine Gründe für eine andere Auslegung. 19 Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Verhältnis des materiellen und formellen Grundbuchrechts, wenn dort nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgestellt wird (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08 -, juris, Rn. 13), dass das formelle Recht des Grundbuchs den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit nach bürgerlichem Recht möglichem Grundeigentum auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern soll, und dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen sei. Daran habe sich die Auslegung des formellen Grundbuchrechts auszurichten. 20 Soweit die Beklagte einwendet, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Zweck der Eintragung der Personalien sei durch neuere gesetzliche Entwicklungen überholt, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stützt sich auf die Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVZO, wonach die Personalien "dessen, für den das Fahrzeug zugelassen werden soll" anzugeben seien; dabei waren nach den in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung folgenden Bestimmungen diese in den Fahrzeugbrief (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVZO) und in die bei den Zulassungsstellen und beim Kraftfahrtbundesamt geführte Dateien (§ 26 Abs. 1 und Abs. 4a StVZO) einzutragen. An Struktur und Zweck dieser Registrierung hat sich offensichtlich nichts geändert, wie sich aus § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVG sowie § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG ergibt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits seinerzeit aus der Regelung der Registrierung der Halterdaten in diesen Bestimmungen die Schlussfolgerung gezogen, dass die erstmalige Zulassung in aller Regel auf den Halter zu erfolgen habe, weil das Straßenverkehrsrecht nahezu alle aus der Zulassung und dem Betrieb eines Fahrzeugs folgenden Pflichten dem Halter auferlege. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVG würden die Fahrzeugregister u. a. zu dem Zweck geführt, um Auskünfte über Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen oder über Fahrzeuge eines Halters zu erteilen. Diesen Zweck könnten Fahrzeugpapiere und Register nicht erfüllen, wenn sie von den tatsächlichen Rechtsverhältnissen abweichen würden, die bei Platzmangel für die Eintragungen in den Zulassungspapieren in einem entsprechenden Hinweis bestehen könnten. 21 Auch die Richtlinie 2003/127/EG, auf der die Regelungen in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie dem Straßenverkehrsgesetz beruhen, gibt keinen Hinweis auf einen gesetzgeberischen Willen, die wahre Haltereigenschaft bei einer Personenmehrheit als Halter gleichsam zu verschleiern. Zwar dienen die Bestimmungen der Vereinheitlichung des Zulassungsverfahrens und der Eintragung von in den wesentlichen Angaben normierten Zulassungsbescheinigungen in der Form von gedruckten fälschungssicheren Dokumenten oder Chipkarten. Die Bestimmung in II.5 (C) beschränkt sich aber auf die Regelung der Angaben: (C) "personenbezogene Daten"; C.1. "Inhaber der Zulassungsbescheinigung"; C.1.1 "Name(n) oder Firmenname"; C.1.2 "Vorname(n) oder (ggf.) Initialen". Falls keine Angaben nach II.6 der Richtlinie erfolgen (Angaben über Fahrzeughalter) ist nach C.4. die Angabe vorzusehen, dass der Inhaber der Zulassungsbescheinigung der Fahrzeughalter ist oder nicht der Fahrzeughalter ist. Auch die Richtlinie stellt damit hinreichend auf die Haltereigenschaft und damit auf die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse ab. 22 Über die Hilfsanträge der personenidentischen Kläger zu 2) - 4) war daher nicht mehr zu entscheiden. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeit wegen der Kosten auf §§ 167 VwGO i. V. m. 708, 711 Nr. 10 ZPO. 24 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnenden Art nicht vorliegen. 25 Beschluss 26 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).