OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 11232/11

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0202.6A11232.11.0A
2mal zitiert
10Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier wird der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010 insoweit aufgehoben, als ein höherer Beitrag als 292,11 € festgesetzt wurde. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 535,42 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich als Eigentümer des Grundstücks in der Gemarkung S…, Flur …, Parzelle …, insoweit gegen seine Heranziehung zu einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag nach § 10a des Kommunalabgabengesetzes - KAG -, als mit dem Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2010 für das Jahr 2009 ein höherer Beitrag als 292,11 € festgesetzt wurde. Auf dem veranlagten Grundstück sind im vorderen, der Straße zugewandten Bereich ein Wohnhaus und landwirtschaftliche Betriebsgebäude vorhanden. Im rückwärtigen Bereich jenseits einer Tiefengrenze von 40 m wurde ein Boxenlaufstall errichtet und später erweitert. Der Kläger rechnet diesen rückwärtigen Bereich seines Grundstücks zum Außenbereich, in dem er eine Teilaussiedlung verwirklicht habe, so dass für diesen Grundstücksteil keine Beitragspflicht bestehe. 2 Hinsichtlich des seinem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130b Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die Beklagte habe die beitragspflichtige Fläche des veranlagten Grundstücks über die Tiefenbegrenzung von 40 m hinaus in nicht zu beanstandender Weise bis zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks verschoben. Die Vermutung, der Innenbereich ende an der Grenze von 40 m, gelte im vorliegenden Fall nicht, weil die beitragsrechtlich relevante Nutzung des Grundstücks über die grundsätzlich maßgebliche Grenze von 40 m hinausgehe, so dass ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch für den hinteren Teil des Grundstücks bestehe. 4 Nach Zulassung der Berufung durch den Senat hat der Kläger sein Vorbringen vertieft und erweitert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 25. Oktober 2011, vom 23. November 2011 und vom 30. November 2011 Bezug genommen. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, 6 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010 insoweit aufzuheben, als der Heranziehung auch der Grundstücksteil zugrunde gelegt wurde, der über die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung von 40 m hinausgeht. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält ihr erstinstanzliches Vorbringen aufrecht, es handele sich bei dem veranlagten Grundstück um ein diesseits und jenseits der Tiefengrenze einheitlich landwirtschaftlich genutztes Grundstück, das auch im hinteren Bereich beitragsrelevant bebaut sei. Der dort errichtete Stall habe nicht nur als privilegierte Außenbereichsnutzung genehmigt werden können. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. 11 Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. November 2011 wurden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass der Senat nach § 130a VwGO der Berufung durch Beschluss stattgeben könne und dass beabsichtigt sei, nach dieser Bestimmung zu verfahren. II. 12 Gemäß § 130a VwGO entscheidet der Senat über die Berufung des Klägers durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. 13 Anders als das Verwaltungsgericht kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. August 2010 insoweit, als ein höherer Beitrag als 292,11 € festgesetzt wurde, rechtswidrig ist, den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufgehoben werden muss. Da der Beitragsbescheid nur hinsichtlich der Heranziehung des über die satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung von 40 m hinausgehenden Grundstücksteils angefochten wurde, haben Klage und Berufung des Klägers daher in vollem Umfang Erfolg. 14 Der angefochtene Bescheid ist nur in Höhe von 292,11 € rechtmäßig, weil – wie sich im Einzelnen der mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. April 2011 vorgelegten Berechnung entnehmen lässt – der Heranziehung des Klägers lediglich eine bereinigte Grundstücksfläche von 1.677 m² zugrunde zu legen ist. Ihm kommt nämlich die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 Abs. 2 Nr. 4 a) der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten - ABS – zugute. Danach gilt, wenn das Grundstück sowohl innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 des Baugesetzbuchs - BauGB -), als auch im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt und an eine Verkehrsanlage angrenzt, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m als maßgebliche Grundstücksfläche. 15 Demgegenüber ist die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 c) Satz 2 ABS nicht anzuwenden. Sie regelt für den Fall, dass ein Grundstück „jenseits der in Satz 1 angeordneten Tiefenbegrenzungslinie“ tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt wird, die Verschiebung der Tiefenbegrenzungslinie zur hinteren Grenze dieser tatsächlichen Nutzung. Auch wenn man annimmt, mit der „in Satz 1“ angeordneten Tiefenbegrenzung sei die in § 6 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 ABS definierte Tiefenbegrenzung gemeint, verschiebt sich die Tiefengrenze bei dem veranlagten Grundstück des Klägers entgegen der Auffassung des Beklagten nicht über die Begrenzungslinie von 40 m hinaus. 16 Zwar weist diese zu Recht darauf hin, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um ein diesseits und jenseits der Tiefengrenze von 40 m landwirtschaftlich genutztes Grundstück handelt, das auch im hinteren Bereich bebaut ist. Der dort errichtete Stall konnte aber nur als privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt werden. Der jenseits der Tiefengrenze von 40 m liegende Grundstücksteil ist nämlich auch weiterhin dem Außenbereich zuzurechnen. Die dort verwirklichte Bebauung stellt daher keine beitragsrechtlich relevante Nutzung dar. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: 17 Eine Tiefenbegrenzung regelt, wie weit die Erschließungswirkung einer Verkehrsanlage bei übergroßen, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegenen Grundstücken reicht (OVG RP, 6 A 10898/05.OVG, DVBl 2005, 1598, ESOVGRP, juris; 6 C 10464/02.OVG, KStZ 2003, 35, ESOVGRP). Gehört ein Teil eines solchen Grundstücks dem innerörtlichen Bebauungszusammenhang (§ 34 BauGB) an, während der andere Teil im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegt, endet die Erschließungswirkung der Verkehrsanlage an der Grenze zwischen Innen- und Außenbereich (vgl. OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, DVBl 2008, 135, ESOVGRP). In diesem Fall stellt die Tiefenbegrenzungsregelung die widerlegliche Vermutung auf, wo bei besonders tiefen Grundstücken der Teil endet, der (noch) dem Innenbereich angehört, und die Fläche beginnt, die (schon) im Außenbereich liegt (OVG RP, 6 A 11575/03.OVG, ESOVGRP; 6 A 10898/05.OVG, DVBl 2005, 1598, ESOVGRP, juris). 18 Soweit satzungsrechtlich die Tiefenbegrenzung nach hinten verschoben wird, wenn Grundstücke sowie deren beitragsrechtlich relevante Nutzung über die grundsätzlich maßgebliche Tiefengrenze hinausgehen, so dass auch der hintere Teil der Nutzung eingeschlossen ist, wird die Vermutung, der Innenbereich ende an der grundsätzlich maßgeblichen Tiefengrenze (hier: 40 m), für diesen Fall in einer Weise korrigiert, die dem höheren Vorteil, der einem solchen Grundstück vermittelt wird, Rechnung trägt (OVG RP, 6 C 10151/10.OVG, ESOVGRP, juris). Findet in diesem hinteren Bereich jedoch keine beitragsrechtlich relevante Nutzung statt, sondern eine (privilegierte) Außenbereichsnutzung, bleibt es bei der satzungsrechtlichen Vermutung, wonach der Innenbereich nur bis zur grundsätzlich maßgeblichen Tiefengrenze (hier: 40 m) reicht. Eine Satzungsregelung, die bestimmt, dass sich die Tiefenbegrenzungslinie bis zur hinteren Grenze einer baulichen, gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Nutzung verschiebt, wenn ein Grundstück jenseits der grundsätzlich maßgeblichen Tiefengrenze tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt wird, ist deshalb dahingehend auszulegen, dass eine solche Verschiebung der Tiefenbegrenzungslinie nur dann erfolgt, wenn der hintere Teil nicht im Außenbereich liegt, sondern beitragsrechtlich relevant bebaut bzw. genutzt ist. Denn Außenbereichsgrundstücke sind auch dann nicht nach § 10a KAG beitragspflichtig, wenn sie bebaut sind (OVG RP, 6 C 10601/07.OVG, DVBl 2008, 135, ESOVGRP, juris). 19 Der jenseits der Tiefengrenze von 40 m vom Kläger errichtete und später erweiterte Stall konnte nur als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben genehmigt werden. Auch wenn es sich bei der Beklagten um eine landwirtschaftlich geprägte Gemeinde handelt und sich im räumlichen Umfeld des veranlagten Grundstücks des Klägers weitere landwirtschaftliche Hofstellen im Innenbereich befinden, liegt der mit dem Stall bebaute Teil des veranlagten Grundstücks jenseits der Tiefengrenze von 40 m weiterhin im Außenbereich, nicht aber in einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 BauGB. 20 Als Bebauungszusammenhang in diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht (4 C 15/84, BVerwGE 75, 34 [36], juris; BVerwG, 4 C 7/98, juris) eine aufeinander folgende Bebauung gekennzeichnet, die trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Der Bebauungszusammenhang reicht so weit wie die zusammenhängende Bebauung; dementsprechend endet er in der Regel am letzten vorhandenen Gebäude (BVerwG, 4 C 15/90, NVwZ 1993, 985, juris). Zum Bebauungszusammenhang zählen nur tatsächlich vorhandene Bauten, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (BVerwG, 4 C 15/90, NVwZ 1993, 985, juris). Das sind grundsätzlich nur solche baulichen Anlagen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, 4 C 55/81, NJW 1984, 1576, juris). Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) oder kleingärtnerischer Nutzung (Lauben) dienen, befestigte Reit- oder Stellplätze sind für sich allein genommen keine Bauten, die einen Bebauungszusammenhang begründen oder an seiner Entstehung mitwirken können (BVerwG, 4 B 39/00, NVwZ 2001, 70, juris). 21 Nach diesem Maßstab beschränkte sich der maßgebliche Bebauungszusammenhang im Zeitpunkt der Genehmigung des im hinteren Teil des veranlagten Grundstücks seinerzeit geplanten Stalles auf die in der Hauptstraße vorhandene und aufeinander folgende Bebauung, die im Wesentlichen durch an dieser Straße errichtete Wohngebäude und überwiegend unmittelbar angebaute (landwirtschaftliche) Nebengebäude gekennzeichnet war. Ein von der Hofstelle nach hinten abgesetztes Nebengebäude in der Tiefe des vom Kläger errichteten Boxenlaufstalls war seinerzeit in der Hauptstraße nicht verwirklicht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Lageplänen. Das Vorhaben des Klägers konnte deshalb nicht als Teil des vorhandenen Bebauungszusammenhangs genehmigt werden, sondern nur als nach seinerzeit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Außenbereichsvorhaben. Die Errichtung und spätere Erweiterung des Stallgebäudes haben auch nicht dazu geführt, dass der maßgebliche Bebauungszusammenhang um dieses Gebäude erweitert wurde. Wie ausgeführt, vermögen Baulichkeiten, die ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken (Scheunen, Ställe) dienen, diese Folge nicht auszulösen. Vielmehr ist der hintere Teil des veranlagten Grundstücks des Klägers weiterhin dem Außenbereich zuzurechnen, zumal sich auf den Nachbargrundstücken jenseits der Tiefengrenze von 40 m keine qualifizierte Bebauung findet, wie sich den vorgelegten Lageplänen und Luftbildern entnehmen lässt, die eine Ortsbesichtigung entbehrlich machen. Auf den Nachbargrundstücken dürfen demgemäß nicht etwa Wohngebäude jenseits der Tiefengrenze von 40 m unter Berufung auf die bauliche Nutzung im hinteren Bereich des Grundstücks des Klägers errichtet werden, sondern ebenfalls - und unabhängig von dem Stallgebäude des Klägers - nur gemäß § 35 BauGB zulässige Vorhaben. 22 Angesichts dessen kommt es auf die übrigen vom Kläger geltend gemachten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nicht an. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 25 Revisionszulassungsgründe im Sinne der §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4, 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. 26 Die Zuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. 27 Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.