Urteil
8 C 10696/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0223.8C10696.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag der Antragsteller gegen den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „Gundheimer Gasse“ der Antragsgegnerin wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „G. Gasse“ im Ortsteil U. der Antragsgegnerin. 2 Der Antragsteller zu 1.) ist Inhaber eines Weinguts und Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks „K.straße ...“ (Flurstück-Nr. ...), auf dem sich das Wohnhaus und der Betriebssitz des Antragstellers befinden. Das Grundstück grenzt von Osten her an die K.-straße und im Süden an den Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie an den – in die G. Gasse mündenden - D. Weg. Weitere Betriebsteile des Weinguts befinden sich auf der gegenüberliegenden Seite der K.-straße sowie in der parallel zu dieser verlaufenden W.-straße. 3 Der Antragsteller zu 2.) ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks „G. G....“ (Flurstück-Nr. ...), das ebenfalls außerhalb des Plangebiets gelegen ist, aber von Westen her unmittelbar an die G. Gasse grenzt und über diese erschlossen wird. 4 Die G. Gasse zweigt von der W. Straße nach Norden ab, verläuft am östlichen Ortsrand von U. und mündet nach ca. 330 m in die K.-straße. Sie wurde bisher nicht förmlich dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird aber seit langem als Zufahrt zu mehreren westlich angrenzenden Grundstücken genutzt. Die derzeitige Verkehrsbelastung liegt bei nur ca. 50 Kraftfahrzeugen pro Tag. Die derzeit im südlichen Bereich etwa 4,30 m, im nördlichen Teil teilweise nur ca. 3 m breite G. Gasse verfügt über eine Oberflächenbefestigung und Beleuchtung, ihre Entwässerung erfolgt jedoch ganz überwiegend in einen an ihrer Ostseite verlaufenden offenen Seitengraben. Die G. Gasse ist ganz überwiegend nur einseitig – von Westen her – zum Anbau bestimmt; an ihrer Ostseite liegen Außenbereichsflächen. 5 Nördlich des Grundstücks des Antragstellers zu 1.) und zweier weiterer bereits bebauter Grundstücke grenzt sie an eine bisher unbebaute, ehemalige Weinbergsfläche, nördlich davon an den Parkplatz des sog. „U. Hauses“. Entlang eines Teils der ehemaligen Weinbergsfläche und des Parkplatzes verläuft zur G. Gasse hin eine historische, ca. 90 m lange und durchschnittlich 2 m hohe Sandsteinmauer. 6 Der Ortskern von U. wird im Wesentlichen durch das Straßendreieck K.-straße, W.-straße und W. Straße erschlossen. Die K.-straße verläuft als Einbahnstraße in Richtung Norden (Grünstadt) mit einer Belastung von ca. 4.450 KfZ/Tag. Die W.-straße (B271 „alt“) verläuft als Einbahnstraße in Richtung Süden zum Stadtzentrum von B.D. mit einer Verkehrsbelastung von ca. 4.050 KfZ/Tag. Die W. Straße (L 455) stellt die Ost-/West-Verbindung zwischen F. bzw. E. und der W.-straße in Richtung B.D. her mit einer Verkehrsbelastung von ca. 5.950 KfZ/Tag. Südlich des Kreuzungsbereichs W. Straße/G. Gasse verläuft die A. Straße in Richtung Süden mit einer Belastung von über 10.000 KfZ/Tag. Am Westrand von U. verläuft der Sp.-Weg als von der W.-straße abzweigende und wieder in sie einmündende Einbahnstraße (Tempo-30-Zone) in Richtung Süden mit einer Verkehrsbelastung von ca. 700 KfZ/Tag. 7 Die Verwirklichung der geplanten B 271 „neu“ östlich von U., die auch als Umgehungsstraße des Ortskerns von U. dienen soll, ist zeitlich derzeit noch nicht absehbar. 8 Im Jahre 1991 beschloss der Stadtrat die Aufstellung eines Bebauungsplans „V.e“, der die Geltungsbereiche der heutigen Bebauungspläne „G. Gasse“ und „A.d.W.“ umfassen sollte. Nachdem im Jahre 2001 die Aufteilung des Bebauungsplans „V.-gasse“ in die beiden Pläne beschlossen worden war, stellte die Antragsgegnerin zunächst den Bebauungsplan „A.d.W.“ auf, der am 27. Mai 2004 in Kraft trat. Er überplant u. a. den Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse und sieht eine Verschiebung der A. Straße nach Osten auf die Höhe der G. Gasse vor. Dabei überplant er auch den Einmündungsbereich der G. Gasse in die W. Straße bis zur Höhe der Grenze zwischen den Anliegerparzellen 207 und 208 als Verkehrsfläche. 9 Im Jahre 2006 wurde der Kreuzungsbereich W. Straße / A. Straße / G. Gasse zu einem Kreisverkehrsplatz ausgebaut. 10 Anschließend stellte die Antragsgegnerin den Bebauungsplan „G. Gasse“ auf. Sein Geltungsbereich umfasst zum einen die bereits bebauten Grundstücke zwischen der K.-straße und der ehemaligen Weinbergsfläche, die als Dorfgebiet mit Erweiterungs- und Entwicklungsmöglichkeiten sowie Gestaltungsauflagen überplant werden. Zum anderen setzt der Plan auf der ehemaligen Weinbergsfläche ein Dorfgebiet zwischen den Bestandsgrundstücken und der G. Gasse mit fünf „Baufenstern“ und einer inneren Erschließung durch eine von der G. Gasse abzweigende Privatstraße fest. Ferner überplant er den (erweiterten) Parkplatz am „U. Haus“ mit Zufahrt von der G. Gasse und sieht die Erhaltung der historischen Sandsteinmauer vor, die aber an zwei Stellen – für die Zufahrten zur Privatstraße und zum Parkplatz - aufgebrochen werden soll. 11 Darüber hinaus setzt der Plan die G. Gasse als Verbindungsstraße zur K.-straße im Anschluss an die vom Bebauungsplan „A.d.W.“ bereits überplante Teilstrecke fest. 12 Die ursprüngliche, am 11. Juli 2006 als Satzung beschlossene Fassung des Bebauungsplans wurde auf einen Normenkontrollantrag u. a. des heutigen Antragsstellers zu 2.) hin durch rechtskräftiges Urteil des erkennenden Senats vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – für unwirksam erklärt. Zur Begründung führte der Senat insbesondere aus: Der Bebauungsplan erweise sich bereits als verfahrensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin ihn im vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB aufgestellt habe, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorgelegen hätten. Darüber hinaus verstoße der Bebauungsplan gegen das Abwägungsgebot. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsbeachtlichen Belange der damaligen Antragsteller, von einer Zunahme des Verkehrslärms auf der G. Gasse verschont zu bleiben, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und damit der Planung zuzurechnende Konflikte abwägungsfehlerhaft unbewältigt gelassen. 13 Daraufhin beschloss der Stadtrat die Neuaufstellung des Bebauungsplans, ohne vom vereinfachten Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB Gebrauch zu machen; der Geltungsbereich blieb unverändert. 14 Im Verlauf des Planaufstellungsverfahrens holte die Antragsgegnerin eine Verkehrsuntersuchung und ein schalltechnisches Gutachten ein. 15 Die Verkehrsuntersuchung „Ortskernentlastung und Sanierung U.“ des Ing.-Büros R + T vom 14. Mai 2008 beruht auf dem Ergebnis von Verkehrszählungen im Februar 2008 und enthält eine prognostische Ermittlung der für das Jahr 2020 zu erwartenden Verkehrsmengen im Prognose-Nullfall und bei Verwirklichung verschiedener Planfälle (Varianten der Verkehrsführung im Ortskern U.). Sie empfiehlt die Verwirklichung der „Variante A“ (Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergswegs im Zweirichtungsverkehrs unter Einhaltung von Tempo 30), weil diese eine günstige Verteilung der Verkehrsbelastungen zwischen Ortskern- und Ortsrandstraßen biete. Für diesen Planfall prognostiziert sie eine werktägliche Verkehrsmenge von 2.100 KfZ/Tag in der G. Gasse und von 3.500 KfZ/Tag in der K.-straße, wobei die Verkehrsmengen in der G. Gasse stark asymmetrisch (1.850 KfZ/Tag in Richtung Süden, 250 KfZ/Tag in Richtung Norden) wären. Als Unterfälle der „Variante A“ werden eine Ortskernumfahrung durch die G. Gasse im Zweirichtungsverkehr ohne nördliche Fortführung des Spielbergwegs und ganz ohne Ausbau des Spielbergwegs untersucht, wobei die Verkehrsmengen im ersten Unterfall in der G. Gasse auf 2.400, in der K.-straße auf 4.250 und im zweiten Unterfall in der G. Gasse auf 2.500, in der K.-straße auf 4.300 KfZ/Tag prognostiziert werden. Das Gutachten enthält zudem Empfehlungen für eine Gestaltung der Verkehrsfläche der G. Gasse zur Minderung der Durchfahrtgeschwindigkeit und der Attraktivität einer Durchfahrt in Richtung Norden bei gleichzeitiger Verbesserung des Verkehrsflusses in Richtung Süden. Dem Gutachten zufolge weisen alle anderen untersuchten Varianten Defizite auf; insbesondere entspreche die „Variante E“ (Ortskernumfahrung im Westen durch den Sp.-Weg und eine Planstraße mit Tempo 50 im Zweirichtungsverkehr; Nutzung der G. Gasse nur als Anliegerstraße) nicht dem Ziel einer Verteilung des Verkehrs auf vier Nord-Süd-Verbindungen; die für diesen Planfall prognostizierte Verkehrsbelastung des Spielbergwegs von 3.750 KfZ/Tag sei zwar für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch, aber für die Erschließung eines neuen Wohngebiets nicht angemessen. 16 Das schalltechnische Gutachten der Fa. M.C. vom Mai 2008 gelangt unter Zugrundelegung der in einer früheren Fassung der Verkehrsuntersuchung prognostizierten Verkehrsbelastung der G. Gasse von 2.700 KfZ/Tag insbesondere zu folgenden Ergebnissen: 17 - Verkehrslärm im Plangebiet: Da es im östlichen Teil des unbebauten Plangebiets teilweise zu Überschreitungen des Orientierungswerts von 50 dB(A) in der Nacht für Dorfgebiete komme, werde insoweit die Durchführung passiver Schallschutzmaßnahmen empfohlen. 18 - Veränderung des Verkehrslärms auf Grund des Ausbaus der G. Gasse an den schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Ausbaubereichs: Da sich an den 12 untersuchten Immissionsorten – darunter dem Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – durch den Ausbau Pegeldifferenzen von mehr als 2,1 dB(A) ergäben, liege zwar eine wesentliche Änderung i. S. der 16. BImSchV vor; indessen bleibe die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV gewährleistet, so dass durch die Ausbaumaßnahme kein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen an den vorhandenen schutzwürdigen Nutzungen entstehe. 19 - Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets: An den Immissionsorten außerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Anwesen des Antragstellers zu 1.) – liege keine erhebliche Zunahme der Beurteilungspegel vor; Schallschutzmaßnahmen würden daher dort als nicht erforderlich erachtet. Hingegen ergäben sich an den Immissionsorten innerhalb des Ausbaubereichs – darunter am Wohnhaus des Antragstellers zu 2.) – aufgrund der ausbaubedingten Erhöhung der Verkehrsbelastungen in der Umgebung des Plangebiets erhebliche Zunahmen von 2,3 bis 9,0 dB(A), so dass an den Gebäuden G. Gasse 1 bis 5 a der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV in der Nacht überschritten werde. Es werde insoweit empfohlen, die Schalldämmmaße der Außenbauteile an den der G. Gasse zugewandten Gebäudefassaden zu überprüfen und ggf. die vorhandenen Fenster durch solche mit ausreichendem Schalldämmmaß auszutauschen; unabhängig davon werde die Ausstattung der in der Nacht zum Schlafen genutzten Aufenthaltsräume mit schallgedämpften Lüftern empfohlen. 20 - Gewerbelärm im Plangebiet: Zwar sei die Zu- und Abfahrt von Traubenvollerntern des östlich der G. Gasse befindlichen landwirtschaftlichen Betriebs innerhalb einer Nachtstunde schalltechnisch kritisch zu sehen; doch ergäben sich im Plangebiet keine die Immissionsrichtwerte der TA Lärm überschreitenden Geräuscheinwirkungen. Schallschutzmaßnahmen an den schutzwürdigen Nutzungen im Plangebiet zum Schutz vor Geräuscheinwirkungen des landwirtschaftlichen Betriebs seien daher nicht erforderlich. 21 Im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit machte der Antragsteller zu 1.) geltend, der Bebauungsplan verstoße weiterhin gegen das Abwägungsgebot. Die der Verkehrsuntersuchung zugrundeliegende Verkehrszählung sei nicht repräsentativ gewesen. Das Gutachten habe nicht berücksichtigt, dass die Variante A wegen der sich kreuzenden Verkehrsströme im Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führe, wodurch sein auf beiden Seiten der K.-straße befindlicher Betrieb besonders beeinträchtigt werde. Die Variante E sei eindeutig die erstrebenswertere Lösung, aber politisch nicht gewollt. Das schalltechnische Gutachten habe die Lärmbelastung durch haltende und anfahrende Fahrzeuge im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße sowie den Lärm von Traubenvollerntern in der Zeit der Weinernte nicht hinreichend berücksichtigt. Die Auswirkungen eines Teilabbruchs der Sandsteinmauer sowie einer Verrohrung des offenen Grabens auf Fauna und Flora seien nicht untersucht worden, ebenso wenig die Feinstaubbelastung durch den vermehrten LKW-Verkehr. 22 Der Antragsteller zu 2.) erhob Einwendungen insbesondere in Bezug auf die Verkehrszählung, die Verkehrslärmerhöhung durch Abbremsen und Anfahren von LKW und die Entwässerungssituation infolge des Ausbaus der G. Gasse. 23 In seiner Sitzung vom 7. Juli 2009 wies der Stadtrat u. a. die Einwendungen der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Verwaltungsvorlage, die sich im Einzelnen mit dem Vorbringen der Antragsteller auseinandersetzt, zurück, und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. 24 Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der Ausdehnung der Verkehrsfläche der G. Gasse entsprechen der ursprünglichen Fassung; jedoch bestimmt der Plan nunmehr, dass im Bereich der Straßenverkehrsfläche durch geeignete Einbauten und Markierungen die Einhaltung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h sicherzustellen ist. Ferner enthält der Plan Maßnahmen zum Schutz vor Verkehrslärm in den Flächen der Baufenster. Die auf der Westseite der G. Gasse gelegene Sandsteinmauer ist zu erhalten; eine Unterbrechung ist nur an den als Einfahrtbereich gekennzeichneten Stellen in der vorgegebenen Breite zulässig. 25 In der Begründung des Bebauungsplans wird ausgeführt, der Bebauungsplan schaffe die Grundlage zur Ausweisung von Bauland in unmittelbarer Nähe sowohl zum Ortskern als auch zum Ortsrand, das überwiegend dem dörflichen Wohnen dienen solle. Teilzweck des Bebauungsplans sei aber auch die Schaffung des planerischen Rahmens zum Ausbau der G. Gasse als Teil der Gesamtverkehrslösung in der Ortslage U. im Rahmen der Dorferneuerung bzw. Stadtteilsanierung. Der Ausbaustandard der G. Gasse werde so festgesetzt, dass er sowohl der verkehrlichen Anbindung durch den PKW-Verkehr als auch der Fuß-/Radwegeverbindung in Nord-/Süd-Richtung Rechnung trage. Diese Festsetzungstiefe sichere die vom Büro R + T in einer verkehrsplanerischen Untersuchung des Gesamtverkehrsnetzes in U. als grundsätzlich verträglich prognostizierte Verkehrsbelastung für den Planfall 2020 mit maximal 2.700 KfZ/Tag und einer maximalen Geschwindigkeit von 30 km/h auf der G. Gasse. Weitere Details würden in der nachfolgenden Ausbauplanung festgelegt, die sich an den Vorschlägen zur Straßenraumgestaltung des Büros R + T orientieren werde. Die Satzung werde in Gegenüberstellung der Bestrebungen der Anwohner der G. Gasse, keinen zusätzlichen Verkehr auf die Straße zu bekommen, mit der Möglichkeit, durch Umverteilung eines Teils des Straßenverkehrs einen wesentlichen Beitrag zu erträglichen Verhältnissen im Ortskern zu leisten, in der vorliegenden Form aufgestellt. Die Festsetzungen seien geeignet, die Belastungen auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Die in der öffentlichen Auslegung vorgebrachten Bedenken und Vorwürfe hinsichtlich zu erwartender unzumutbarer Verkehrslärmbelastungen und wesentlicher Einschränkungen betrieblicher Abläufe in angrenzenden Betrieben seien von den Planern entkräftet worden. Was Befürchtungen in Bezug auf die Regenentwässerungssituation im Umfeld des Grabens angehe, werde die sich dem Bebauungsplanverfahren anschließende Erschließungsplanung auch die Belange der Regenentwässerung berücksichtigen, wobei der Vorgabe eines Verschlechterungsgebotes Rechnung getragen und eine Verbesserung der Gesamtsituation angestrebt werde. Insgesamt sei davon auszugehen, dass durch die Umsetzung der festgesetzten Maßnahmen nach Herstellung der G. Gasse keine unzumutbaren Belastungen der Anwohner verblieben. 26 Als Teil der Begründung wurde dem Bebauungsplan nunmehr ein Umweltbericht beigefügt. Dieser berechnet den für die zusätzliche Versiegelung zu erbringenden Ausgleich auf rund 2.800 qm, der im Gebiet selbst nicht nachgewiesen werden könne, aber mittels Abbuchung aus dem Ökokonto der Stadt zu erbringen sei. Für eine adäquate Kompensation stehe das Flurstück … mit einer Katasterfläche von 3.023 qm zur Verfügung. Zum „Schutzgut Wasser“ wird ausgeführt, der geplante Ausbau der G. Gasse bedinge eine Verrohrung des bestehenden Grabensystems auf der Ostseite, um einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt ausführen zu können. Die Entwässerungssituation des heutigen Grabens führe aufgrund der Ausrichtung der Dimensionierung an einem Regenereignis mit geringerer Jährlichkeit zu Ausuferungen bei Starkregenereignissen im südlichen Bereich der G. Gasse. Die in der Flurbereinigung angelegten Durchlassbauwerke könnten beim Ausbau der G. Gasse nicht vergrößert werden. Um die heutige Abflusssituation nicht zu verschärfen, müsse die Verrohrung mindestens die gleiche Aufnahmefähigkeit wie das Grabensystem aufweisen. Um eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen, werde als zusätzliche Maßnahme der Straßenquerschnitt der G. Gasse so angelegt, dass die bebauten Grundstücke im Westen entlastet würden. 27 Der Bebauungsplan trat nach Genehmigung durch die höhere Verwaltungsbehörde vom 7. September 2009 und Ausfertigung am 22. Oktober 2009 mit öffentlicher Bekanntmachung am 29. Oktober 2009 in Kraft. 28 Am 31. August 2010 hat der Stadtrat die Aufstellung des Bebauungsplans „Spielbergweg“ beschlossen. In der Begründung der Verwaltungsvorlage wird ausgeführt, mit der Aufstellung des Bebauungsplans könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden. Durch den neuen Plan solle die Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-Weg / Waldgasse im Süden und einem geplanten Knotenpunkt mit der W.-straße im Nordosten planungsrechtlich gesichert werden; zusammen mit dem Ausbau der G. Gasse leisteten die geplanten Maßnahmen am Sp.-Weg den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Zugleich entstünden durch die neue Verkehrsverbindung Potenziale zur Entwicklung von Wohnbauflächen zwischen der geplanten Trasse und der entlang des Spielbergwegs bestehenden Bebauung. 29 Zur Begründung ihres am 4. Juni 2010 eingegangenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend, der Bebauungsplan beruhe auf einer unzutreffenden Abwägung und verstoße gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Die Antragsgegnerin habe die in der Offenlage des Bebauungsplans vorgebrachten Bedenken der Antragsteller zu Unrecht als nicht stichhaltig zurückgewiesen und dabei die aus der Verkehrszunahme resultierenden Folgen für die Anwesen der Antragsteller ebenso wenig berücksichtigt wie die deutliche Verschlechterung der Entwässerungssituation für das Grundstück des Antragstellers zu 2.). 30 So sei das Planungsziel einer ortskernnahen schonenden Wohnbaulandflächenerweiterung im Osten, für die die neue Straße die Funktion einer Haupterschließung übernehmen solle, nur vorgeschoben. Es handele sich nur um fünf Grundstücke, die schon bisher nach Maßgabe des § 34 BauGB bebaubar und auch bereits über den Parkplatz am U. Haus erschlossen gewesen seien. Tatsächlich gehe es lediglich um die Verkehrsentlastung im Ortskern. 31 Was die verkehrliche Situation angehe, sei die Entscheidung der Antragsgegnerin für die Planvariante A politisch vorgegeben gewesen. Dies verletze das Gebot der Konfliktbewältigung, denn gerade diese Variante führe zu erheblichen Konflikten, die nicht bewältigt werden könnten. So komme es bei der Variante A nach dem Gutachten von R + T im Bereich des Anwesens des Antragsstellers zu 1.) zu einer Verkehrsbelastung von 6.800 KfZ/Tag, wenn man die für die K.-straße und die G. Gasse prognostizierten Verkehrsmengen addiere. Demgegenüber sei bei Verwirklichung der Variante E nur mit einer Verkehrsbelastung in diesem Bereich von 3.750 KfZ/Tag zu rechnen. Obwohl die Gutachter ausgeführt hätten, dass die Variante E zu einer gleichmäßigen Verteilung der Verkehrsmengen auf drei Nord-Süd-Verbindungen führe und die Belastung des Spielbergwegs mit 3.750 KfZ/Tag für eine Wohnstraße noch nicht zu hoch sei, habe sich die Antragsgegnerin unter Inkaufnahme vieler Nachteile für die Variante A entschieden; sie behaupte zu Unrecht, bei der Variante E bestünde ein höheres Konfliktpotential und ein erhöhter Erschließungsaufwand. Es sei damit zu rechnen, dass es bei der Variante A im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse zu einem Verkehrschaos und einem Unfallschwerpunkt kommen werde. Denn es werde Wartezeiten geben für die Fahrzeuge, die aus der G. Gasse ausführen oder von Norden her in sie einbögen. Zudem räume das Gutachten ein, dass man bei der Fahrt nach Norden in der G. Gasse an drei Stellen den Gegenverkehr abwarten und vorbeilassen müsse; da auch der Verkehr in Richtung Süden an einer Stelle zum Vorbeifahrenlassen des Gegenverkehrs anhalten müsse, sei ein flüssiger Verkehr gar nicht möglich. Dies gelte erst recht, wenn langsame Fahrzeuge wie Traktoren oder Vollerntemaschinen die Strecke beführen, womit nicht nur zur Zeit der Weinlese zu rechnen sei. Auch würden schon zwei große LKW in der G. Gasse den gesamten Verkehr in beiden Richtungen aufhalten. Die häufigen Anhalte- und Anfahrvorgänge im Kreuzungsbereich D. Weg / K.-straße / G. Gasse und an den Engstellen in der G. Gasse führten dazu, dass die Lärm- und Abgasimmissionen insbesondere am Grundstück des Antragstellers zu 1.), aber auch an demjenigen des Antragstellers zu 2.) die maßgeblichen Werte für Dorfgebiete überstiegen. Die Kreuzungssituation sei bewusst verharmlost worden; die Kreuzung als Lärmquelle habe im Gutachten überhaupt keine Rolle gespielt. Auch seien die Auswirkungen auf den – zu beiden Seiten der K.-straße ansässigen – Weinbaubetrieb des Antragstellers zu 1.) nicht berücksichtigt worden. Es sei aber damit zu rechnen, dass die für den Betrieb notwendigen regelmäßigen Überquerungen der Straße zu Fuß und mit Geräten sowie die Be- und Entladevorgänge mit Traktor und Anhänger vor dem Betrieb bei dem geplanten Zweirichtungsverkehr zu einem Verkehrschaos führten. Zudem sei die vom Büro R + T im Februar 2008 durchgeführte Verkehrszählung nicht repräsentativ, da es bis November 2007 eine Vollsperrung der K.-straße in U. mit einer Umleitung gegeben habe, auf die sich viele Verkehrsteilnehmer eingerichtet hätten; auch wenn die Sperrung im Februar 2008 nicht mehr bestanden habe, sei davon auszugehen, dass vielen Verkehrsteilnehmern die Änderung nicht bewusst gewesen sei und sie weiterhin Umwege gewählt hätten. Darüber hinaus hingen die Verkehrsmengen in der G. Gasse und der K.-straße stark von der Entwicklung im Westen (Spielbergweg) ab. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass die Planungen im Sp.-Weg, die es seit nahezu 30 Jahren gebe und die bisher aus politischen Gründen nicht umgesetzt worden seien, ernsthaft weiterverfolgt würden. Die Antragsgegnerin habe den Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nur aus optischen Gründen gefasst. Es sei nicht beabsichtigt, diesen Plan in absehbarer Zeit zu verwirklichen. 32 Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen für den ökologischen Ausgleich seien nicht ausreichend. Auch habe die Antragsgegnerin sich mit den Auswirkungen auf Fauna und Flora nicht befasst. Auf die vorhandene Fauna, die durch die Verrohrung des Entwässerungsgrabens verschwinde, sei keine Rücksicht genommen worden, obwohl in dem Graben unter anderem Weinbergschnecken lebten, die nach Anlage 1 zur Bundesartenschutzverordnung unter besonderem Schutz stünden. Auch habe die Antragsgegnerin ignoriert, dass in der historischen Sandsteinmauer entlang der G. Gasse zahlreiche Eidechsen lebten. Nachdem bei Maßnahmen im Zuge der Flurbereinigung bereits Bestandseinbußen bei Mauereidechsen festgestellt worden seien, hätte die Antragsgegnerin die im Bereich der Sandsteinmauer lebenden Mauereidechsen nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Da die nachträglich eingeholte artenschutzrechtliche Stellungnahme dem Gemeinderat bei seiner Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch nicht vorgelegen habe, habe dieser sich mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer offenkundig gar nicht befasst; insbesondere sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Verschlechterung des Zustands durch den Bau einer neuen Trockenmauer an einem benachbarten Standort kompensiert werden sollte. 33 Was die Entwässerungssituation angehe, habe die Antragsgegnerin ausweislich des Umweltberichts das Problem, dass es infolge der Verrohrung des offenen Grabens zu Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregen kommen könne, zwar gesehen, aber nicht gelöst. Es sei auch nicht erkennbar, wie das Problem gelöst werden könne. Wie sich aus dem inzwischen ergangenen wasserrechtlichen Plangenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 ergebe, sei eine vollständige Verrohrung des Grabens, von der der Gemeinderat ausgegangen sei, nicht möglich. Wenn der Graben nunmehr im südlichen Bereich als offener Graben geführt werden müsse, erfordere dies eine völlig neue Straßenplanung, da der bisherige Straßenquerschnitt nicht mehr verwirklicht werden könne. Bei einer Verringerung des Straßenquerschnitts sei indessen eine verkehrsgerechte Straßengestaltung nicht mehr möglich, weil der bisher vorgesehene, mit einer Breite von nur 1,25 m ohnehin bereits bedenkliche Gehweg in weiten Bereichen der G. Gasse ganz entfallen müsse. Es sei auch nicht erkennbar, wie bei einer verringerten Straßenbreite ein Begegnungsverkehr von und mit LKW noch ermöglicht werden könne. Bei einer noch geringeren Straßenbreite werde vielmehr eine gefahrlose Nutzung der G. Gasse durch Fußgänger und Radfahrer nicht mehr gewährleistet sein. Alle diese Konflikte habe der Bebauungsplan nicht gelöst; darin liege ein Verstoß gegen das Gebot der Konfliktbewältigung, der zur Unwirksamkeit des Plans führen müsse. 34 Auswirkungen des Ausbaus der G. Gasse auf das Kleinklima seien ebenfalls nicht geprüft worden. Eine Untersuchung über die Feinstaubbelastung sei nicht durchgeführt worden, obwohl diese notwendig gewesen wäre. Denn durch den Ausbau der G. Gasse zu einer Umgehungsstraße werde es zu einer vermehrten Feinstaubbelastung im Kreuzungsbereich G. Gasse / K.-straße / D. Weg kommen, insbesondere weil ein Begegnungsverkehr von LKW im Kreuzungsbereich wegen der Bevorrechtigung der K.-straße ein Verkehrschaos auslösen werde. Die unterstellten reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse hätten keine Reduzierung, sondern eine Steigerung der Feinstaubbelastung zur Folge. 35 Der Antragsteller zu 1.) sei von der Sitzung des Ortsbeirats, in der dieser der Planung mit knapper Mehrheit zugestimmt habe, nur deshalb ausgeschlossen worden, weil er eine andere Lösung bevorzugt habe. Allein aufgrund des Umstands, dass er seine Präferenz einer anderen Lösung auch öffentlich vertreten habe, hätte er nicht nach §§ 46, 22 GemO ausgeschlossen werden dürfen. Wenn der Antragsteller zu 1.) an der Sitzung teilgenommen hätte, wäre die nötige Mehrheit nicht zustande gekommen. Für den Gemeinderat sei die Zustimmung des Ortsbeirats aber ein entscheidendes Kriterium gewesen. 36 Zur Stützung ihrer Auffassung, dass im Kreuzungsbereich K.-straße / G. Gasse sowie im nördlichen Teil der G. Gasse ein LKW-Begegnungsverkehr nicht möglich und die Variante E aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eindeutig vorzugswürdig sei, legen die Antragsteller ein im Auftrag des Antragstellers zu 1.) erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Blankenagel vom 9. Februar 2011 vor. 37 Die dargestellten Abwägungsmängel seien nach Maßgabe des § 214 BauGB beachtlich. Denn es handele sich um offensichtliche, weil ohne weiteres aus der Begründung des Bebauungsplans sowie dem weiteren Inhalt der Planaufstellungsakte ersichtliche Mängel, die auch auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen seien. Es habe die konkrete Möglichkeit einer anderen Planung bestanden. So hätte etwa die G. Gasse als Einbahnstraße ausgewiesen werden können, wodurch auch eine Verrohrung des Grabens vermieden worden wäre. 38 Die Antragsteller beantragen, 39 den am 7. Juli 2009 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „G. Gasse“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 40 Die Antragsgegnerin beantragt, 41 den Normenkontrollantrag abzulehnen. 42 Sie trägt im Wesentlichen vor, bei der Aufstellung des Bebauungsplans seien die in § 1 Abs. 6 BauGB aufgeführten Belange berücksichtigt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen worden. 43 Die Antragsgegnerin verfolge mit dem Bebauungsplan mehrere städtebaulich legitime Ziele, nämlich zum einen eine ortskernnahe, schonende Wohnbaulandmobilisierung, zum anderen eine Verkehrsentlastung des Ortskerns durch Ausbau der G. Gasse als Teil einer Gesamtverkehrslösung zur Vorbereitung einer Ortskernsanierung. Für eine vorrangige Wohnbaulandflächenmobilisierung im Osten von U. sprächen eine Vielzahl von Gründen, z. B. die Aktivierung brachliegender Wingertsflächen mit Abrundungsmöglichkeit am Ortsrand, die gute Anbindung an das vorhandene Straßennetz und den Ortskern sowie der schonende Umgang mit Boden durch restriktive Baulandausweisung und Nachverdichtung im Innenbereich. Selbst wenn eine Wohnbebauung entlang der G. Gasse schon nach § 34 BauGB zulässig gewesen wäre, sei eine städtebauliche Planung das geeignetere Mittel zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Entgegen der Ansicht der Antragsteller könne die Erschließung der insgesamt 13 ausgewiesenen Baugrundstücke nicht über den Parkplatz am U. Haus, der bei Veranstaltungen vollständig gesperrt werde, i. S. v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesichert werden. Ferner könne der Erhalt des sog. Scheunengürtels mittels konkreter Maßfestsetzungen im Bebauungsplan besser als über § 34 BauGB gesteuert werden. Das städtebauliche Teilziel einer Nachverdichtung im Osten Ungsteins sei somit keineswegs nur vorgeschoben. 44 Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei die vom Büro R + T durchgeführte Verkehrszählung repräsentativ und belastbar. Zum Zeitpunkt der Zählung im Februar 2008 hätten keinerlei Beeinträchtigungen durch Bauarbeiten mehr bestanden; die Sperrung der B 271 zwischen Kallstadt und Kirchheim habe nur bis November 2007 bestanden, sämtliche Umleitungs-Wegweisungen seien rechtzeitig – nämlich bereits Anfang Dezember 2007 – beseitigt worden, so dass sich der repräsentative regelmäßige Verkehr rechtzeitig darauf habe einstellen können. Zudem hätten die Gutachter anhand entsprechender Korrekturfaktoren eine repräsentative Verkehrsstärke ermittelt und zu Grunde gelegt. 45 Die Behandlung der Verkehrsplanungsvarianten A bis E im Planaufstellungsverfahren sei nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin habe sich abwägungsfehlerfrei für die Variante A entschieden. Gemessen an dem wesentlichen Planungsziel einer Verkehrsentlastung im Ortskern durch eine langfristig gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung habe sich ihr keine der anderen Alternativen als vorrangig aufdrängen müssen. 46 Anders, als von den Antragstellern dargestellt, umfasse die Variante A eine Ortskernumfahrung mittels der G. Gasse und des Spielbergwegs im Zweirichtungsverkehr, wobei auch ein Ausbau des Spielbergwegs im südlichen Bereich und dessen nördliche Fortsetzung über eine Planstraße vorgesehen seien. Die von den Antragstellern beschriebene, im Gutachten ebenfalls untersuchte „Untervariante A 2“ betreffe nur den derzeitigen, vorübergehenden Zustand, in dem erst ein Teil des Gesamtkonzepts zur Verkehrsentlastung verwirklicht sei, nämlich die G. Gasse schon ausgebaut, der Sp.-Weg aber noch unverändert sei. Daneben habe das Verkehrsgutachten auch eine „Untervariante A 1“ dokumentiert, bei der der Sp.-Weg bereits im Süden ausgebaut sei, aber die nördliche Fortführung über die Planstraße noch nicht existiere. Die Antragsteller bezögen sich mit ihren Ausführungen zur Verkehrsbelastung nur auf die vorübergehende Untervariante A 2, wobei sie die Zahlen auch insoweit falsch wiedergegeben hätten. Die Fahrzeugbewegungen in der K.-straße und der G. Gasse könnten nicht einfach addiert werden, da bei weitem nicht der gesamte Verkehr, der jeweils im südlichen Bereich der beiden Straßen einfahre, auch nach deren Zusammenschluss wieder ausfahre; vielmehr gebe es im Ortskern zahlreiche Aufenthalts- und Verbleibensgründe. Daher sei in der Untervariante A 2 dort allenfalls und vorübergehend mit 6.050, aber nicht mit 6.800 Fahrzeugbewegungen zu rechnen. 47 Das in der Variante A vorgeschlagene Gesamtkonzept werde in zwei Planungsstufen verwirklicht, beginnend mit dem vorliegenden Bebauungsplan und fortgeführt mit der weiter vorgesehenen Verkehrsentlastung im Bereich Sp.-Weg. Es sei zulässig, die weitergehende Konfliktlösung auf ein weiteres Bebauungsplanverfahren zu verlagern, wenn dessen Durchführung hinreichend sicher sei. Bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über den angegriffenen Bebauungsplan habe festgestanden, dass eine Planung am Sp.-Weg zwecks Umsetzung der weiteren Maßnahmen der Variante A erfolgen würde. Dies sei mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 nochmals manifestiert worden. 48 Demgegenüber werde bei der von den Antragstellern favorisierten „Variante E“ das eigentliche Planungsziel einer Verteilung der Verkehrsströme auf vier Nord-Süd-Verbindungen, verbunden mit einer Entlastung der W. Straße, nicht erreicht. Die Variante E führe insgesamt sogar zu einem Anstieg der Gesamtverkehrsbelastung in U. und nicht zu einer signifikanten Entlastung der W. Straße. Zudem wäre der Sp.-Weg, dem in der Variante E eine Art Umgehungsstraßenfunktion zukäme, bei 3.750 Fahrzeugbewegungen keine angemessene Erschließungsstraße für eine neue Wohnbebauung. Hingegen werde das Planungsziel durch die Variante A in ausgeglichener Weise durch gleichmäßige Verteilung auf zunächst drei, später vier Trassen erreicht, wobei die G. Gasse schon in der Interimsphase der Untervariante A 2 zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsmengen und einer Entlastung der Ortskernstraßen beitrage. Im Rahmen einer gerechten, an der objektiven Gewichtigkeit aller Belange ausgerichteten Abwägung sei es nicht zulässig, mögliche Belastungen des Antragstellers zu 1.) im Kreuzungsbereich von K.-straße und G. Gasse sowie das Interesse des Antragstellers zu 2.), von jeglichem Zusatzverkehr verschont zu bleiben, mit dem Gewicht eines Optimierungsgebots auszustatten. 49 Die an den durch die Variante A entstehenden Verkehrsknotenpunkten zu erwartenden Verkehrsbelastungen seien zu Recht als flüssig abzuwickeln eingestuft worden. Dies gelte auch für den – als vorfahrtgeregelt vorgesehenen - Knotenpunkt 7 (Kirchstraße / G. Gasse), der nach dem einschlägigen Handbuch für alle Verkehrsströme mit Qualitätsstufe A – Möglichkeit des ungehinderten Passierens mit einer mittleren Wartezeit unter 10 Sekunden - bewertet worden sei. Das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrs- und Rückstauchaos sei realitätsfremd, zumal der Betrieb des Antragstellers zu 1.) der einzige Betrieb im unmittelbar angrenzenden Bereich der K.-straße sei. Im Übrigen sei es für einen Weinort durchaus ortsüblich, wenn es durch saisonal verstärkte Andienungstätigkeiten eines Winzerbetriebs zu temporären Verkehrsbehinderungen komme. 50 Auch die Ermittlung und Bewertung der Verkehrslärmsituation sei nicht zu beanstanden. Die mit einer Verlagerung und Umverteilung innerörtlicher Verkehrsströme einhergehenden Be- und Entlastungen seien auf der Grundlage der schalltechnischen Untersuchung von M.C. zutreffend erfasst und abwägungsfehlerfrei bewertet worden; dies gelte auch für mögliche Belastungen der Antragsteller. Dabei sei zu beachten, dass das Schallgutachten für die G. Gasse mit 2.700 Fahrzeugbewegungen einen Ausgangswert zu Grunde gelegt habe, der deutlich über der Prognose von 2.100 Fahrzeugbewegungen für die Variante A und auch noch klar über der Prognose von 2.500 Fahrzeugbewegungen in der Variante A 2 liege. Auf dieser Grundlage seien sämtliche Geräuschbelastungen untersucht und erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen formuliert worden. Da das von den Antragsstellern vorhergesagte Verkehrschaos in der G. Gasse jeder Grundlage entbehre, sei nicht mit regelmäßigen oder dauerhaften zusätzlichen staubedingten Lärmauswirkungen zu rechnen. Die G. Gasse werde auch zukünftig keineswegs die Funktion einer Haupttrasse für landwirtschaftlichen und LKW-Verkehr übernehmen. Schon wegen der vom Büro R + T ermittelten stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in nördlicher und südlicher Richtung sei kein ständiger Begegnungsverkehr zu erwarten. Durch die konkrete Gestaltung der G. Gasse werde dem deutlich gewichtigeren Verkehr in Richtung Süden der Vorrang eingeräumt und so eine flüssige Verkehrsabwicklung für PKW wie auch für LKW und landwirtschaftlichen Verkehr ermöglicht; der vergleichsweise geringe Gesamtverkehr in Richtung Norden werde hingegen durch Einbauten im Straßenbereich bewusst gesteuert, so dass die G. Gasse in nördlicher Richtung vorrangig Erschließungs- und Anliegerfunktion übernehme. 51 Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die Ergebnisse des schalltechnischen Gutachtens die widerstreitenden Interessen – den Anspruch auf Wohnruhe in der G. Gasse einerseits, die Schaffung einer verträglichen Wohnumfeldsituation für die Bestandsgebäude an den bislang hoch belasteten Ortskernstraßen andererseits – fehlerfrei ermittelt und sich in der Abwägung dafür entschieden, eine Mehrbelastung an der G. Gasse zugunsten einer Verkehrsentlastung an anderer Stelle und einer insgesamt gleichmäßigeren Verkehrsverteilung hinzunehmen. 52 Entgegen der Ansicht der Antragsteller sei eine spezielle Untersuchung einer etwaigen planungsbedingten Feinstaubbelastung nicht erforderlich gewesen. Weder der Ortsteil U. noch das gesamte Gemeindegebiet lägen in einem Feinstaubbelastungsgebiet. Ausweislich einer Untersuchung zu Schadstoffrichtwerten liege die Gesamtstaubkonzentration in B.D. in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz. Dies und die bestehende Gesamtverkehrsbelastung in U., die bei Variante A sogar abnehme, sowie die reduzierten Geschwindigkeiten in der G. Gasse (Tempo-30-Zone) hätten aus fachlicher Sicht keinen Anlass für die Annahme eines Erreichens oder gar Überschreitens der einschlägigen Feinstaubwerte gegeben. 53 Die Auswirkungen des Bebauungsplans auf das Kleinklima seien durchaus ermittelt und ihrem Gewicht entsprechend berücksichtigt worden. Die Untersuchungen in der Umweltprüfung hätten ergeben, dass durch die relativ geringe Neuversiegelung im Plangebiet die Kaltluftbildungsrate nicht in einer relevanten Größenordnung beeinflusst werde. Den Belangen des Schutzguts Klima werde zudem durch Festsetzungen über das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern hinreichend Rechnung getragen. 54 Was die Belange des Artenschutzes angehe, habe die Antragsgegnerin im Juli 2010 eine artenschutzfachliche Stellungnahme zur Einschätzung der Betroffenheit der Arten Weinbergschnecke und Mauereidechse eingeholt. Danach komme dem Graben entlang der G. Gasse keine besondere Bedeutung für die Überwinterung, Fortpflanzung oder Nahrungsfindung der Weinbergschnecke zu; zudem sei ein ausreichender verbleibender Lebensraum für die Weinbergschneckenpopulation vorhanden. Die Sandsteinmauer stelle zwar derzeit einen gut ausgestatteten Lebensraum für die Mauereidechse dar, der durch die geplante Bebauung und mit ihr einhergehende Verschattung der Mauer sowie den Wegfall eines 15 Meter langen Mauerabschnitts reduziert werde. Die Verschlechterung des Habitats könne jedoch durch den Bau einer neuen Trockenmauer aus Sandstein an einem benachbarten Standort kompensiert werden. Hierzu reicht die Antragsgegnerin die artenschutzfachliche Stellungnahme der B. Beratende Ingenieure GmbH vom Juli 2010 zur Gerichtsakte. Selbst wenn danach hinsichtlich des Artenschutzes ein Ermittlungsdefizit im Planaufstellungsverfahren nicht ausgeschlossen werden könnte, sei dieses aber nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die Antragsgegnerin eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn die artenschutzrechtliche Stellungnahme im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits vorgelegen hätte. Jedenfalls stünden der Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplans keine dauerhaft unüberwindbaren artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Ausreichend sei insoweit das Vorliegen einer Befreiungslage, die hier gegeben sei. Der konkret vorgeschlagene Standort für eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets entlang des Parkplatzes stehe im Eigentum der Antragsgegnerin, so dass der Realisierung keine eigentumsrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. 55 Es fehle auch nicht an einem ökologischen Ausgleich i. S. v. § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin habe sich zum Ausgleich des Eingriffs ihres „Öko-Kontos“ bedient und als Kompensationsgrundstück das städtische Grundstück Flurstück-Nr. ... mit einer Fläche von 3.023 qm zur Verfügung gestellt. Die Realisierung des Ausgleichs sei dadurch hinreichend gesichert. 56 Auch die Entwässerungssituation im Plangebiet sei nicht fehlerhaft beurteilt worden. Der Planverwirklichung stünden keine auf unabsehbare Zeit unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Wege. Den wasserrechtlichen Anforderungen sei mit der Festsetzung von Flächen für die Versickerung im Bebauungsplan im Grundsatz Rechnung getragen. Für den Fall, dass eine Versickerung auf den privaten Grundstücken im Einzelfall nicht möglich sei, sei ein Notüberlauf in das Entwässerungssystem zulässig. Da die im Rahmen der weiteren Planung ermittelten zusätzlichen Niederschlagsmengen aus dem Baugebiet verhältnismäßig gering seien und deshalb im Rahmen des Gesamtentwässerungskonzepts problemlos mit aufgenommen werden könnten, seien weitergehende Regelungen nicht erforderlich. Überflutungen des Grundstücks des Antragstellers zu 2.) seien aufgrund der topographischen Lage sowie des Höhenunterschieds zur G. Gasse schon im jetzigen Zustand weitgehend ausgeschlossen. Durch die Ausbaumaßnahme werde die Regenwassersituation seines Grundstücks noch weiter verbessert. Im Rahmen der Ausbauplanung seien verschiedene Ausbaumaßnahmen berechnet und so kombiniert worden, dass eine potentielle Überflutungsgefahr selbst bei einem 100-jährigen Regenereignis nicht bestehe. Dazu gehöre ein Quergefälle der Straße von 3 % zum Graben hin, aber auch die konkrete Ausbauplanung des Grabens, der nicht – wie ursprünglich vorgesehen – vollständig verrohrt, sondern im südlichen Bereich auf etwa 75 m Länge als offener Graben bestehen bleibe. Im weiteren Verlauf nach Norden werde der Graben auf ca. 88 m als Trapezprofil ausgebildet, Durchläufe würden weiter geöffnet. Nur der im nördlichen Bereich befindliche Nebengraben, der für die Frage von Ausuferungen nur eine geringe Rolle spiele, werde verrohrt. Diese Entwässerungsplanung sei inzwischen durch Planungsgenehmigungsbescheid vom 12. Oktober 2010 genehmigt worden. Dem Gebot der Konfliktbewältigung sei damit Rechnung getragen. 57 Ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt sei weiterhin gewährleistet. Keineswegs werde in weiten Bereichen der G. Gasse der Gehweg entfallen. Der im Hinblick auf die zu erschließenden Grundstücke einseitig westlich geplante Gehweg werde im Großteil der G. Gasse eine Breite von 1,25 bis 1,50 m haben. Selbst im schmalsten nördlichen Bereich sei ein einseitiger Bürgersteig von 0,70 m Breite vorgesehen. Trotz einer reduzierten Fahrbahnbreite von ca. 5,30 m an der schmalsten Stelle der Straße sei ein angemessen langsamer Begegnungsverkehr von LKW ohne weiteres möglich. 58 Die Behauptung, der Bebauungsplan sei das Ergebnis einer rein politisch gewollten oder gar manipulierten Entscheidung, sei zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin habe ihr Planungsermessen pflichtgemäß und unbeeinflusst von nicht abwägungserheblichen Belangen ausgeübt. Auf die Frage der Mitwirkung des Antragstellers zu 1.) an der Abstimmung im Ortsbeirat sei es nicht angekommen, weil der Ortsbeirat nur zu hören, ihm aber nicht die abschließende Entscheidung über die Verkehrsvariante übertragen gewesen sei. Unabhängig davon hätten Ausschlussgründe i. S. d. § 22 GemO in der Person des Antragstellers zu 1.) vorgelegen, weil dieser bereits im Vorfeld der Ortsbeiratssitzung unter Benennung zahlreicher, u. a. gewerblicher Eigeninteressen seine strikt ablehnende Haltung zur beabsichtigten Verkehrsvariante dokumentiert habe und damit bei ihm eine objektive Entscheidung unter Ausblendung von Interessenkonflikten nicht mehr gewährleistet gewesen sei. 59 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte und den beigezogenen Akten des Planaufstellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 60 Der Normenkontrollantrag der Antragsteller ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. 61 Der Antrag ist zulässig. Insbesondere steht den Antragstellern die für einen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis zu. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. 62 Die mit ihren Grundstücken außerhalb des Bebauungsplans gelegenen, nicht unmittelbar durch Festsetzungen des Bebauungsplans eigentumsbetroffenen Antragsteller können sich auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange berufen. Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört das Interesse eines außerhalb des Plangebietes begüterten Eigentümers an der Vermeidung von Verkehrsimmissionen, die durch den auf einer an seinem Grundstück entlangführenden Straße stattfindenden, durch die Planung zurechenbar verursachten Mehrverkehr entstehen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1999 – 4 CN 6/98 - NVwZ 2000, S. 197 u. juris Rn. 10; OVG RP, Urteil vom 17. Januar 2007 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2007 – 8 C 11321/06.OVG – zur früheren Fassung des Bebauungsplans bereits für den damaligen und heutigen Antragsteller zu 2.) entschieden hat, ist dieser Belang hier nicht wegen erkennbar nur geringfügiger Betroffenheit seines Grundstücks abwägungsunbeachtlich. Dies gilt weiterhin für den Antragsteller zu 2.) und auch für den Antragsteller zu 1.). Wie sich aus der neuen Verkehrsuntersuchung des Büros R + T ergibt, wird für die G. Gasse eine planungsbedingte Steigerung der Verkehrsbelastung von 50 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Kfz/Tag im Prognoseplanfall bei Verwirklichung der Variante A prognostiziert; in der K.-straße wird danach die Verkehrsbelastung im südlichen Teil zwar von 4.450 Kfz/Tag auf 3.500 bis 4.300 Kfz/Tag abnehmen, jedoch im Bereich oberhalb der Einmündung der G. Gasse, an den der Antragsteller zu 1.) angrenzt, wegen des Zweirichtungsverkehrs von 3.950 Kfz/Tag im Bestand auf (je nach Untervariante) 4.850 bis 6.050 Kfz/Tag bei Verwirklichung der Variante A ansteigen. Schon aus dieser nicht unerheblichen planungsbedingten Steigerung der Verkehrsmengen, aufgrund deren die Möglichkeit einer nicht nur geringfügigen, planungsbedingten Zunahme der Verkehrsimmissionsbelastung hinreichend naheliegt, folgt die Abwägungserheblichkeit des Belangs. 63 Die Antragsbefugnis scheitert auch nicht an § 47 Abs. 2 a VwGO. Die Antragsteller machen in der Antragsbegründung nicht ausschließlich Einwendungen geltend, die sie im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht haben; vielmehr haben sie insbesondere ihre Lärmschutzbelange in der Offenlage des Bebauungsplans angesprochen. II. 64 Der danach zulässige Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet. Die angegriffene Neufassung des Bebauungsplans hält einer rechtlichen Überprüfung nunmehr stand. 65 1. Der Bebauungsplan erweist sich zunächst als formell rechtmäßig. 66 Er ist insbesondere nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Antragsteller zu 1.) gemäß §§ 75 Abs. 8, 46 Abs. 5, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung – GemO - von der Teilnahme an der Sitzung des Ortsbeirats vom 18. Juni 2009 ausgeschlossen wurde, in der dieser dem Bebauungsplan mehrheitlich zugestimmt hat. 67 Zum einen hätte ein etwaiger rechtswidriger Ausschluss des Antragstellers zu 1.) als Mitglied des Ortsbeirats bei dessen Beratung und Beschlussfassung über den Bebauungsplan nicht die Unwirksamkeit des Satzungsbeschlusses des Stadtrats vom 7. Juli 2009 zur Folge. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz wird die Gesamtverantwortung des Gemeinde- bzw. Stadtrates für die in seine Zuständigkeit fallenden Entscheidungen durch das in § 75 Abs. 2 GemO geregelte Anhörungsrecht des Ortsbeirats nicht durchbrochen; der Ortsbeirat hat nur eine beratende Funktion, der Gemeinderat bleibt stets Herr des Verfahrens, weshalb etwa Absprachen, mit denen der Gemeinderat sich an die Entscheidung eines Ortsbezirks binden will, keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt (vgl. OVG RP, Urteile vom 18. Februar 1997 – 7 A 12022/96.OVG -, AS 26, 287, 290 und vom 14. November 2001 – 7 C 10819/01.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). Der Gemeinderat hat daher die vom Ortsbeirat vorgebrachten Sachgründe lediglich zu erwägen und kann sich ohne weiteres darüber hinwegsetzen. Lediglich das Unterbleiben einer nach § 75 Abs. 2 GemO erforderlichen Anhörung führt zur Rechtswidrigkeit des ohne sie getroffenen Gemeinderatsbeschlusses (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 2001, a.a.O.). Daraus folgt zunächst landesrechtlich, dass bloße Mängel in der Besetzung des Ortsbeirats nicht auf die Rechtmäßigkeit eines nachfolgenden Beschlusses des Gemeinderates in der Sache, zu der der Ortsbeirat angehört wurde, „durchschlagen“ können. Bundesrechtlich sind Verfahrensfehler im Ortsbeirat ohnehin ohne Auswirkungen auf die Gültigkeit des Satzungsbeschlusses eines Bebauungsplanes, weil eine Anhörung des Ortsbeirats bundesrechtlich nicht vorgegeben ist (vgl. Gabler/Höhlein, Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, B 1, § 75 Anm. 1.2). 68 Zum anderen ist der Antragsteller zu 1.) aber auch zu Recht von der Ortsbeiratssitzung ausgeschlossen worden, weil die Entscheidung über den Bebauungsplan geeignet war, ihm einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GemO zu bringen. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist diese Voraussetzung bei einem Ratsmitglied, dessen Grundbesitz außerhalb des Plangebietes gelegen ist, dann gegeben, wenn die geplante Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzung des Grundstücks zu verbessern, weil sie zu einer spürbaren Entlastung der am Grundstück vorbeiführenden Straßen führen wird, und wenn diese Verbesserung der Verkehrssituation nach der Begründung des Bebauungsplans ausdrücklich gewollt ist (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. September 2003 – 8 B 11491/03.OVG -, BauR 2004, S. 42 und juris, Rn. 4 f.). Dies ist erst recht anzunehmen, wenn die vom Plangeber gewollte Verkehrsführung als Folge der geplanten Straßenbaumaßnahme geeignet ist, die Nutzungssituation des Grundstücks nicht unerheblich zu verschlechtern. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller zu 1.) hat bereits durch förmliche Einwendungserhebung in der Offenlage des Bebauungsplans mit Nachdruck geltend gemacht, die mit dem Bebauungsplan gewollte Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern – insbesondere der Zweirichtungsverkehr im Nordteil der K.-straße – werde dazu führen, dass sich die Nutzungssituation seines Grundstücks aufgrund der gestiegenen Verkehrslärmimmissionen, aber auch wegen der schlechteren Erreichbarkeit seines auf beiden Seiten der K.-straße gelegenen Betriebs nachhaltig verschlechtern werde. Wie dargelegt fehlt seinen geltend gemachten Belangen nicht von vornherein wegen nur geringfügiger Betroffenheit die Abwägungsbeachtlichkeit. Von daher war die Beschlussfassung über den Bebauungsplan geeignet, ihm einen unmittelbaren Nachteil aufgrund eines – aus der Lage seines Wohnhauses und seines Betriebssitzes folgenden – Sonderinteresses an der Beibehaltung der bisherigen Verkehrssituation zu bringen. 69 Im Übrigen sind Form- oder Verfahrensfehler weder von den Antragstellern gerügt worden noch sonst ersichtlich. 70 2. Der Plan ist aber auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. 71 Er begegnet zunächst keinen Bedenken im Hinblick auf das Gebot der Erforderlichkeit der Planung (a.). Darüber hinaus enthält er keine Festsetzungen, die einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage entbehren (b.), und er steht schließlich mit dem Gebot gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Einklang (c.). 72 a. Dem angegriffenen Bebauungsplan mangelt es nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. 73 Aus dem Erforderlichkeitsmerkmal des § 1 Abs. 3 BauGB ist nicht abzuleiten, dass bauplanerische Festsetzungen nur zulässig sind, wenn sie zur Bewältigung einer bauplanerischen Problemlage unentbehrlich oder gar zwingend geboten sind. Eine Gemeinde ist vielmehr schon dann zur Planung befugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange ins Feld führen kann. Was im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde, in deren Ermessen es liegt, welche städtebaulichen Ziele sie verfolgt. Nicht erforderlich in diesem Sinne sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, bei denen also eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 – 4 BN 15.99 –, NVwZ 1999, S. 1338 und juris, Rn. 3 ff., m.w.N.). 74 Danach kann den Antragstellern zunächst nicht in ihrer Auffassung gefolgt werden, das von der Antragsgegnerin verfolgte Planungsziel einer ortskernnahen Wohnbaulandflächenerweiterung am Ostrand des Ortsteils sei nur vorgeschoben, weil die ausgewiesenen Bauflächen auf der früheren Weinbergsfläche schon im Sinne von § 34 BauGB bebaubar und erschlossen seien und daher insoweit kein städtebaulicher Ordnungsbedarf bestehe. Die Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Wingertsfläche kann sich vielmehr auf hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe stützen. Es ist nicht zu beanstanden, sondern stellt ein legitimes Planungsziel dar, wenn die Antragsgegnerin – wie in der Begründung des Bebauungsplanes zum Ausdruck gebracht – mit der Baulandausweisung an dieser Stelle die Absicht verfolgt, die im Ortsteil U. bestehende, im Ortskern selbst wegen der engen Grundstücksverhältnisse und der hohen Verkehrsbelastung nicht vollständig zu befriedigende Nachfrage nach Bauland durch eine – aus Gründen des schonenden Umgangs mit Boden im Sinne von § 1 a Abs. 2 BauGB gegenüber dem Außenbereich vorrangige – Nachverdichtung im Innenbereich am östlichen Ortsrand zu befriedigen und damit die vorhandene Bebauung in diesem Bereich zum Außenbereich hin abzurunden. Zugleich ermöglicht die Überplanung dieser Flächen eine bessere Steuerung der Bebauung durch Maßfestsetzungen und Beschränkungen der Bebauungsdichte als bei einer Genehmigung von Einzelvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB; dies erscheint hier gerade mit Rücksicht auf die – in der Planbegründung angesprochene – Schutzwürdigkeit des angrenzenden historischen „Scheunengürtels“ einerseits, aber auch wegen der Nähe zum Außenbereich andererseits geboten, zu dem hin die historische (und nach dem Plan weitgehend zu erhaltende) Sandsteinmauer eine markante und schutzwürdige Abgrenzung bildet. Im Übrigen erscheint nicht zweifelhaft, dass die vorhandene alleinige Zufahrtmöglichkeit über den Parkplatz am „Ungsteiner Haus“ für die neu ausgewiesenen Bauplätze keine auf Dauer ausreichende Erschließung im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung darstellen würde, es also auch Festsetzungen zur inneren Erschließung der Bauflächen auf der ehemaligen Wingertsfläche bedurfte. 75 Das Planungsziel der Ausweisung von Bauland auf der ehemaligen Weinbergsfläche ist auch nicht in dem Sinne vorgeschoben, dass es etwa der Verschleierung eines in Wahrheit verfolgten Planungsziels dient, für dessen Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Das – ebenfalls aus der Planbegründung ersichtliche – weitere Planungsziel des Bebauungsplans, durch Schaffung der planerischen Grundlagen eines Ausbaus der G. Gasse zu einer Verkehrsentlastung des Ortskerns durch bessere Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, stellt vielmehr ein nach dem BauGB legitimes Planungsziel dar. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass § 1 Abs. 3 BauGB den Gemeinden auch die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene „Verkehrspolitik“ zu nutzen; Ausdruck einer solchen kommunalen „Verkehrspolitik“ sind insbesondere planerische Vorstellungen, die in Anknüpfung an vorhandene städtische Straßeninfrastruktur das Ziel einer bestimmten Lenkung innerörtlicher sowie das Gemeindegebiet berührender überörtlicher Verkehrsströme verfolgen (vgl. dazu z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 B 43.09 –, ZfBR 2010, 376 und juris, Rn. 6, m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, diese Zielsetzung mit der Erschließung eines in Verfolgung eines weiteren legitimen Planungsziels geschaffenen neuen Baugebiets zu verknüpfen. 76 Der Bebauungsplan ist schließlich auch nicht wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote vollzugsunfähig. 77 Zwar hat die – nachträglich – eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme vom Juli 2010 ergeben, dass die historische Sandsteinmauer, deren Durchbrechung an zwei Stellen der Bebauungsplan zulässt, einen gut ausgestatteten Lebensraum für die nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - europarechtlich streng geschützten Mauereidechse darstellt, der durch den Wegfall eines ca. 15 m langen Mauerabschnitts sowie durch eine mit der geplanten Bebauung einhergehende teilweise Verschattung der Mauer voraussichtlich nicht unerheblich beeinträchtigt werden wird. Durch den Vollzug des Bebauungsplans könnte daher insbesondere das Verbot der Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Art gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung vom 12. Dezember 2007 – BNatSchG 2007 - (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes i. d. F. vom 29. Juli 2009 - BNatSchG 2010 -) verwirklicht werden, eventuell auch der Tötungsverbotstatbestand des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG 2010). Der Bebauungsplan scheitert jedoch nicht an unüberwindlichen Vollzugshindernissen in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände. 78 Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt der artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 – 4 BN 12/97 -, BauR 1997, S. 978 und juris, Rn. 12 ff.). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände stellen jedoch dann kein unüberwindliches Hindernis für die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans dar, wenn die Verwirklichung der von ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung nach § 61 BNatSchG 2007 (jetzt: Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG 2010) ermöglicht werden kann – wobei das Vorliegen einer sogenannten Befreiungslage genügt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997, a.a.O., Rn. 14 – oder sogar die Verwirklichung des Verbotstatbestandes unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 (jetzt: § 44 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2010) bereits ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 13. Februar 2008 – 8 C 10368/07.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP, m.w.N.). 79 Hier hat die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben, dass der Habitatsverlust der Mauereidechse dadurch vollständig ausgeglichen werden kann, dass im Zuge der Ausführungsplanung eine neue Trockenmauer im Norden des Baugebiets am Rande des festgesetzten Parkplatzes errichtet wird, die wegen ihrer Nord-Süd-Exposition sogar besonders gute Lebensraumbedingungen für diese Art bieten wird. Da es sich bei dem sich anbietenden Standort für die neue Trockenmauer um die Teilfläche eines im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücks handelt und diese deutlich gemacht hat, sich an die Empfehlung in der artenschutzfachlichen Stellungnahme halten zu wollen, erscheint auch die tatsächliche Verwirklichung dieser Kompensationsmaßnahme hinreichend gesichert. Danach spricht alles dafür, dass hinsichtlich der Mauereidechse bereits die Verwirklichung der genannten Verbotstatbestände ausgeschlossen werden kann, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 vorliegen, insbesondere die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der europarechtlich geschützten Art im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 80 b. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich des Inhalts der getroffenen Festsetzungen nicht gegen höherrangiges Recht. 81 Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin mit der Festsetzung der Straßenfläche der G. Gasse als öffentlicher Verkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB zugleich eine „Tempo 30-Zone“ als verkehrsbeschränkende Maßnahme unmittelbar im Bebauungsplan festsetzen wollte. In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darin, dass verkehrslenkende Maßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung, wie zum Beispiel Geschwindigkeitsbegrenzungen, nicht Gegenstand der Festsetzung von Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sein können (vgl. z.B. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990 – 10 C 10236/90.OVG -, NVwZ-RR 1992, S. 342, 342 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006 – OVG 2 A 7.05 –, juris, Rn. 58 f.; Spannowsky/Baumann, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 1. A. 2009, § 9, Rn. 43.1; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9, Stand 1/05, Rn. 105). Eine Tempo 30-Zone kann auch nicht als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 11, 2. Halbsatz BauGB (vgl. OVG RP, Urteil vom 14. November 1990, a.a.O.) oder als „sonstige Vorkehrung zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB festgesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Januar 2006, a.a.O., Rn. 49). Indessen hat die Antragsgegnerin eine solche mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässige Festsetzung hier auch nicht getroffen. Die Verwendung der Zahl „30“ im weißen Kreis in der Planzeichnung sowie der Zusatz „Sonderregelung Zone 30“ in den textlichen Festsetzungen sind vielmehr lediglich als Hinweis darauf zu verstehen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, in der nachfolgenden Ausbauplanung durch geeignete Einbauten und Markierungen im Bereich der festgesetzten Straßenverkehrsfläche sicherzustellen, dass in der G. Gasse eine maximale Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h eingehalten wird; dies hat die Antragsgegnerin durch einen entsprechenden Satz unter Ziffer 5 der textlichen Festsetzungen bei der Erläuterung der Festsetzung der Straßenverkehrsfläche sowie auf S. 22 der Planbegründung klargestellt. 82 Keineswegs kann unterstellt werden, dass die Antragsgegnerin unter Vorgriff auf das straßenverkehrsrechtliche Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO bereits durch Bebauungsplan die der Straßenverkehrsbehörde vorbehaltene verkehrsrechtliche Regelung zur Einrichtung einer Tempo 30-Zone treffen wollte (vgl. zur Auslegung einer Einteilung der Verkehrsfläche im Bebauungsplan als Hinweis für die nachfolgende Ausbauplanung auch Spannowsky/Baumann, a.a.O.). 83 c. Die im Bebauungsplan getroffene Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist nicht zu beanstanden. 84 Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB muss dem Bebauungsplan eine sachgerechte Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zugrunde liegen. Ein möglicher Abwägungsfehler kann dabei sowohl in einer Verletzung des – nunmehr als Verfahrensnorm ausgestalteten – Gebots zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB) gesehen werden als auch in einer Nichtbeachtung der inhaltlichen Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Inhaltlich stellt das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch an das Abwägungsergebnis. Über die Forderung zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials hinaus erweist sich die Abwägung aus materiell-rechtlichen Gründen dann als fehlerhaft, wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr.; grundlegend BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1975 – IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56, 63 und juris, Rn. 37, m.w.N.). 85 Diesen Anforderungen wird der angegriffene Bebauungsplan gerecht. Er weist im Hinblick auf das Gebot, in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten – hier: Varianten der Verkehrsführung – in Betracht zu ziehen, keine Abwägungsfehler auf (aa.) und beruht auch auf einer zutreffenden Ermittlung, Bewertung und gerechten Abwägung der Lärmschutzbelange der Antragsteller (bb.). Des Weiteren verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung (cc.) und lässt schließlich auch hinsichtlich sonstiger Belange des Umwelt- und Naturschutzes keine Abwägungsfehler erkennen (dd.). 86 aa. Die Abwägung weist zunächst hinsichtlich der Prüfung und der Erörterung von Varianten der Verkehrsführung als anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Rechtsfehler auf. 87 Die Einbeziehung möglicher Alternativen für eine Planung in das Bauleitplanaufstellungsverfahren ergibt sich zum einen aus § 3 Abs. 1 BauGB, wonach die Öffentlichkeit bei der frühzeitigen Bürgerbeteiligung auch über sich wesentlich unterscheidende Lösungen unterrichtet werden soll (vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 3, Stand 3/07, Rn. 15); darüber hinaus schreibt § 2 a Satz 1 Nr. 2 BauGB in Verbindung mit Nr. 2 d der Anlage 1 zu § 2 a BauGB Angaben über in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten im Umweltbericht vor (vgl. auch dazu: Krautzberger, a.a.O., BauGB, § 2, Stand 4/09, Rn. 212 ff., m.w.N.). 88 Entsprechend den im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen erweist sich die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Planungsvarianten in der Bauleitplanung dann als rechtswidrig, wenn sich eine verworfene Variante entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht (vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1988 – 7 NB 3/88 -, BVerwGE 81, 128 und juris, Rn. 22, Beschluss vom 16. Juli 2007 – 4 B 71.06 – und juris, Rn. 42). 89 Ausgehend von dem – wie oben ausgeführt legitimen – Planungsziel, mit dem Ausbau der G. Gasse auch einen Betrag zur Gesamtlösung der Verkehrsproblematik im Ortskern von U. zu leisten, insbesondere zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung beizutragen, boten sich für die Antragsgegnerin nach der eingeholten Verkehrsuntersuchung als Planungsalternativen in erster Linie die Varianten „A“ (Ausbau sowohl der G. Gasse als auch des Sp.-wegs als Ortskernumfahrungen im Zweirichtungsverkehr unter Einhaltung von Tempo 30 als Fahrgeschwindigkeit) und „E“ (Ausbau der G. Gasse nur als Anliegerstraße für das neue Wohngebiet; Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernumfahrung im Westen im Zweirichtungsverkehr mit Tempo 50) an. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „G. Gasse“ das mit der Variante A verfolgte Gesamtkonzept in einer ersten Planungsstufe zu verwirklichen und die Variante E nicht weiter zu verfolgen, ist nicht zu beanstanden; sie beruht insbesondere nicht auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung der einzelnen von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. 90 aaa. Die Antragsgegnerin durfte ihrer Entscheidung für die Planungsvariante A die Verkehrsuntersuchung des Büros R + T zugrunde legen und sich auf die darin enthaltene Prognose der Verkehrsbelastung im Jahre 2020 im Prognose-Nullfall und in den Verkehrsführungsvarianten A bis F stützen. Dieses Gutachten weist keine methodischen oder sonstigen Mängel auf. 91 Entgegen der Ansicht der Antragsteller beruht die Verkehrsuntersuchung nicht auf einer durch Nachwirkungen einer vorherigen Straßensperrung beeinflussten und deshalb nicht repräsentativen Verkehrszählung. Nach den unbestrittenen Angaben im Gutachten fand die Verkehrszählung Mitte Februar 2008 statt; zu diesem Zeitpunkt war die bis November 2007 zwischen L. und K. wegen Bauarbeiten gesperrte B 271 bereits seit über zwei Monaten wieder durchgängig zwischen H. und B.D. befahrbar. Wie die Antragsteller ebenfalls nicht bestritten haben, waren sämtliche Umleitungs-Wegweisungen zum Zeitpunkt der Zählung bereits seit Anfang Dezember 2007 entfernt. Vor diesem Hintergrund erscheint die Behauptung der Antragsteller, auch im Februar 2008 hätten sich viele Verkehrsteilnehmer noch nicht auf die wieder mögliche Durchfahrt eingestellt und weiterhin Umwege gewählt, nicht substantiiert und rein spekulativ. 92 Auch die Behandlung der Verkehrsführungsvarianten A bis F im Gutachten bietet keinen Anlass zu Beanstandungen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass – wie die Antragsteller andeuten – den Gutachtern etwa Vorgaben hinsichtlich des Ergebnisses (Empfehlung der Variante A) gemacht wurden. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Verkehrsführungsvarianten werden im Gutachten vielmehr objektiv und gut nachvollziehbar dargestellt. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Planungsvariante E „schlecht geredet“ und die Planungsvariante A geschönt dargestellt wird. Vielmehr spricht das Gutachten auch die für die Variante E sprechenden Gründe offen an. Dadurch, dass bei der Variante A auch zwei Untervarianten für den Fall eines nur teilweisen oder gänzlich fehlenden Ausbaus des Sp.-wegs untersucht wurden, wurde auch den bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs des Ausbaus des Sp.-wegs hinreichend Rechnung getragen. 93 Es gibt auch keinen hinreichenden Anlass für die Annahme der Antragsteller, die Gutachter hätten bei ihrer Bewertung der Variante A die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/D. Weg) zu günstig eingeschätzt und übersehen, dass es hier zu einem Verkehrschaos durch Rückstau, insbesondere bei LKW-Begegnungsverkehr, kommen müsse. Die Einschätzung des Gutachtens, der Verkehr in allen Varianten an den vorgesehenen Verkehrsknotenpunkten flüssig und sicher abzuwickeln, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des ermittelten geringen LKW-Anteils von 4 % in der K.-straße sowie der prognostizierten, stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse (in Variante A 1.850 Fahrzeugbewegungen in Richtung Süden, aber nur 250 Fahrzeugbewegungen in Richtung Norden) nachvollziehbar. Weder die Höhe des LKW-Anteils noch die für die G. Gasse prognostizierten Verkehrsbelastungszahlen werden von den Antragstellern in Frage gestellt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Gutachter die künftige Belastung der K.-straße und der G. Gasse durch landwirtschaftlichen Verkehr in ergebnisrelevanter Weise falsch eingeschätzt hätten. Vielmehr erscheinen die Befürchtungen der Antragsteller, es werde durch einen in beiden Straßen regelmäßig zu erwartenden landwirtschaftlichen Verkehr mit Traktorgespannen und Vollerntemaschinen zu erheblichen Behinderungen kommen, stark übertrieben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, weshalb in diesen beiden Straßen künftig nicht nur vereinzelt oder lediglich saisonal verstärkt zur Weinlesezeit, sondern regelmäßig in einem die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 grundsätzlich in Frage stellenden Umfang mit einem Begegnungsverkehr etwa zwischen LKW und landwirtschaftlichen Großfahrzeugen gerechnet werden muss, haben auch die Antragsteller nicht benannt. Die Antragsgegnerin hat vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, dass – entgegen der Darstellung der Antragsteller – im Einmündungsbereich der G. Gasse in die K.-straße auch im ungünstigsten Fall – Ausbau der G. Gasse ohne Ausbau des Sp.-wegs – nicht mit einer Gesamtverkehrsbelastung von 6.800 Fahrzeugbewegungen gerechnet werden muss. Vielmehr können die für den Südteil der K.-straße für diesen Fall prognostizierten 4.300 Fahrzeugbewegungen und die für die G. Gasse angenommenen 2.500 Fahrzeugbewegungen nicht einfach addiert werden, weil in den beiden Zahlen auch Anliegerverkehr enthalten ist, der zwar in die beiden Straßen von Süden her einfährt, aber nicht nach Norden wieder ausfährt. 94 bbb. Weist danach die eingeholte Verkehrsuntersuchung keine Fehler auf, die ihrer Verwertbarkeit in Frage stellen, so hat sich die Antragsgegnerin auf dieser Grundlage ohne Fehlgewichtung der betroffenen privaten und öffentlichen Belange für den Ausbau der G. Gasse im Zweirichtungsverkehr als erster Planungsstufe zur Verwirklichung der Variante A entschieden. 95 Zunächst bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Antragsteller, die Einbettung des Ausbaus der G. Gasse in ein Gesamtverkehrskonzept, das als zweiten Planungsschritt den Ausbau des Sp.-wegs als Ortskernentlastung im Westen umfasst, sei nur vorgeschoben, eine Verwirklichung der dortigen Planung sei in Wahrheit in absehbarer Zeit nicht gewollt. Wie aus der Begründung des angegriffenen Plans ersichtlich, hat sich die Antragsgegnerin die Empfehlung in der Verkehrsuntersuchung des Büros R + T, die Variante A als Kombination eines Ausbaus von G. Gasse und Sp.-weg im Zweirichtungsverkehr mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern auf vier Nord-Süd-Verbindungen zu verwirklichen, zu eigen gemacht. Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 für einen Bebauungsplan „Sp.-weg“ ist diese zweistufige Planungsabsicht bekräftigt und die zweite Planungsstufe eingeleitet worden. Dies wird in der Begründung des Beschlussvorschlags der Stadtverwaltung für den Aufstellungsbeschluss deutlich gemacht, in dem darin ausgeführt wird, mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ könne die mit dem Bebauungsplan „G. Gasse“ eingeleitete Entwicklung zur Entlastung des Ortskerns von U. konsequent weiterverfolgt und im Sinne einer Gesamtkonzeption umgesetzt werden; die Maßnahmen am Sp.-weg – Herstellung der Trasse für eine neue Verbindungsstraße zwischen dem Knotenpunkt Sp.-weg/Waldgasse im Süden und einen geplanten Knotenpunkt mit der Weinstraße im Nordosten – leisteten im Zusammenhang mit dem Ausbau der G. Gasse den entscheidenden Beitrag zur Verteilung der Verkehrsmengen in U.. Inzwischen hat die Antragsgegnerin das Planaufstellungsverfahren durch Vergabe des Planungsauftrags für die Erstellung des Bebauungsplans „Sp.-weg“ an ein Ingenieurbüro mit Beschluss des Bau- und Entwicklungsausschusses vom 22. Februar 2011 weiterbetrieben. Der Senat sieht danach keinen Anlass zu Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Willens der Antragsgegnerin, auch die zweite Planungsstufe der Variante A in absehbarer Zeit zu verwirklichen. Dies bedeutet auch, dass die Antragsteller damit rechnen können, mittelfristig nicht mehr der in der Verkehrsuntersuchung für den Fall eines ausschließlichen Ausbaus der G. Gasse (ohne Ausbau des Sp.-wegs) prognostizierten Verkehrsbelastung von 2.500 Kfz/Tag in der G. Gasse und 6.050 Kfz/Tag in der oberen K.-straße ausgesetzt zu sein, sondern nur mit den deutlich niedrigeren Verkehrsbelastungszahlen der Variante A bei Verwirklichung der Planung im Sp.-weg mit nördlichem Anschluss an die Weinstraße über eine Planstraße (2.100 Kfz/Tag in der G. Gasse, 4.850 Kfz/Tag im oberen Teil der K.-straße) rechnen können. 96 Anders als die Antragsteller meinen, ist der Antragsgegnerin bei der Variantenauswahlentscheidung auch keine Fehleinschätzung von Vorteilen der Variante E einerseits und Nachteilen der Variante A andererseits unterlaufen mit der Folge, dass sich ihr die Variante E als eindeutig vorzugswürdige, weil die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Verkehrsführungsvariante hätte aufdrängen müssen. 97 Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Variante E (Ausbau des Sp.-wegs als leistungsfähige Ortskernumfahrung im Westen mit Zweirichtungsverkehr und Fahrgeschwindigkeit 50 km/h) einige – im Gutachten R + T auf Seite 10 im Einzelnen dargestellte – Vorteile gegenüber der Variante A bietet, insbesondere die Möglichkeit zu einer großzügigeren Straßenraumgestaltung aufgrund der höheren Flächenverfügbarkeit, um zum Beispiel begrünte Abstandsflächen und breite Gehwege anlegen zu können, die Fußgängern und Anwohnern trotz der höheren Verkehrsbelastung noch eine gute Aufenthaltsqualität bieten könnten. Indessen steht diesem Vorteil als – nach den legitimen verkehrskonzeptionellen Vorstellungen der Antragsgegnerin zu beachtender – gravierender Nachteil gegenüber, dass die Variante E keine gleichmäßige Verteilung der Verkehrsbelastung auf vier, sondern nur eine Verteilung auf drei Nord-Süd-Verbindungen ermöglicht und dabei insbesondere nicht zu einer nennenswerten Entlastung der stark belasteten W. Straße sowie zu einer geringeren Entlastung der Wein- und K.-straße als bei der Variante A führen würde (vgl. dazu die Tabelle auf S. 13 des Gutachtens von R + T). Die weiterhin starke Belastung der W. Straße in der Variante E – insbesondere in ihrer Funktion als West-Ost-Verbindung zur Altenberger Straße und damit im weiteren Verlauf zum Gewerbegebiet „Bruch“ – ist auch deshalb von der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei als gravierender Nachteil bewertet worden, weil die W. Straße aufgrund ihres mehrfach rechtswinklig abknickenden Verlaufs und ihrer hohen Aufenthaltsqualität mit zahlreichen Einzelhandelsgeschäften für eine anhaltend hohe Aufnahme von (auch LKW-)Verkehren zum Gewerbegebiet „Bruch“ und in Richtung Bundesautobahn 650 nicht geeignet erscheint. Darüber hinaus durfte die Antragsgegnerin auch abwägungsfehlerfrei als nachteilig bewerten, dass der Sp.-weg in der Variante E mit einer Verkehrsbelastung von 3.750 Kfz/Tag zwar eine für eine Wohnstraße noch akzeptable Verkehrsfrequenz aufweisen würde, die aber – zumal bei einer Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h im Zweirichtungsverkehr – nicht mehr zeitgemäßen Vorstellungen für eine Straße mit Erschließungsfunktion für ein angrenzendes neues Wohngebiet entspräche (vgl. dazu das Gutachten R + T, einerseits S. 10, andererseits S. 14). Wie in der Begründung der Verwaltungsvorlage zum Planaufstellungsbeschluss vom 31. August 2010 noch einmal bekräftigt, aber auch in der Begründung des angefochtenen Bebauungsplans (S. 4 f.) bereits angesprochen wurde, beabsichtigt die Antragsgegnerin nämlich, mittel- bis längerfristig die Flächen zwischen der Trasse der geplanten nördlichen Verlängerung des Sp.-wegs zum Knotenpunkt mit der Weinstraße und der bestehenden Bebauung zur Entwicklung eines neuen Wohngebiets zu nutzen; zudem hat der Sp.-weg bereits jetzt im südlichen Bereich eine erhebliche Erschließungsfunktion für bestehende ältere Wohngebiete. In diesem Zusammenhang weist das Gutachten von R + T (S. 13) überzeugend darauf hin, dass bei den Bewohnern der Wein- und K.-straße die Akzeptanz für eine gewisse Höhe der Verkehrsbelastung höher ist, weil diese schon immer an einer „Hauptstraße“ wohnen und eine gewisse Höhe an Durchgangsverkehr von den dort ansässigen Gaststätten und landwirtschaftlichen Betrieben wegen der Möglichkeit, Laufkundschaft zu gewinnen, durchaus positiv bewertet wird. Demgegenüber erscheinen Verkehrsführungsvarianten, bei denen die Ortskernstraßen teilweise eine niedrigere Belastung als die Ortsumfahrungsstraßen aufweisen, weniger durchsetzbar. Hier erscheint die Variante A, die zu einer moderaten Entlastung der Wein- und K.-straße sowie einer deutlichen Entlastung der W. Straße bei mit 1.900 bzw. 2.100 Kfz/Tag etwa gleich hohen, akzeptabel erscheinenden Belastung des Sp.-wegs und der G. Gasse führt, als eine unter dem Gesichtspunkt möglichst gleichmäßiger Verteilung der Verkehrsströme besonders gerechte Kompromisslösung. 98 Nicht zu verkennen ist allerdings auch, dass die Variante A – insbesondere in dem von der Länge her noch nicht genau abschätzbaren Zeitraum bis zur Verwirklichung der zweiten Planungsstufe im Westen – nicht unerhebliche Risiken hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit zur flüssigen Abwicklung der Verkehrsströme birgt, und zwar zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunktes K 7 (Einmündungsbereich K.-straße/G. Gasse/ D. Weg) bei kreuzenden Verkehrsströmen mit LKW-Beteiligung, zum anderen wegen der für einen Begegnungsverkehr von LKW ungeeignet erscheinenden Engstelle im nördlichen Teil der G. Gasse. Auf diese Problematik wird in dem von den Antragstellern vorgelegten Gutachten des Ingenieurbüros Kettler und Plankenagel vom 8. Februar 2011 durchaus zu Recht hingewiesen. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung der Antragsteller, dass es sich hierbei um eine in der nachfolgenden Ausbau- und Verkehrsplanung nicht angemessen zu bewältigende Problematik handelt, sondern es zwangsläufig zu einem untragbaren Verkehrsrückstauchaos mit unzumutbaren Belastungen für Anwohner sowie schwächere Verkehrsteilnehmer kommen wird. Vielmehr hält der Senat die Einschätzung der Antragsgegnerin für nicht widerlegt, dass sich die Probleme eines Begegnungsverkehrs von LKW und/oder landwirtschaftlichen Großfahrzeugen bei Eintreffen der Prognosezahlen des Gutachtens R + T in den in einer historisch gewachsenen engen Ortslage wie derjenigen Ungsteins unvermeidlichen, aber zumutbaren Grenzen halten werden und sie auch bei Nichteintreffen einzelner Elemente der Prognose durch verkehrslenkende Maßnahmen noch bewältigt werden können. 99 Sofern sich der im Gutachten R + T für den Bestand festgestellte LKW-Anteil von lediglich 4 % im Prognoseplanfall nicht wesentlich erhöht – wovon die Gutachter offenbar ausgehen – und auch die Prognose einer stark asymmetrischen Verkehrsbelastung in der G. Gasse mit langfristig lediglich 250 Kfz/Tag in Süd-Nord-Richtung eintrifft, besteht auch nach Überzeugung des Senats kein hinreichender Anlass, an der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotenpunkts K 7 sowie der ausgebauten G. Gasse zur Bewältigung des Mehrverkehrs zu zweifeln. Denn dann wird es nur sehr selten zu einem – in der Tat nicht unproblematischen – Begegnungsverkehr von LKW untereinander oder mit schweren landwirtschaftlichen Geräten kommen; auch die Problematik eines Einbiegens größerer LKW von der G. Gasse in die K.-straße sowie – bei Gegenverkehr aus der G. Gasse – auch umgekehrt erscheint wegen der Unattraktivität der G. Gasse in Fahrtrichtung Nord und der deshalb zu erwartenden sehr geringen Verkehrsmenge in dieser Richtung vernachlässigbar. Die Antragsteller haben auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, weshalb in der G. Gasse mit einem so starken Fußgänger- und Radfahrverkehr zu rechnen sein könnte, dass dieser durch die prognostizierte Steigerung der Verkehrsmengen unzuträglichen Belastungen oder gar Gefährdungen ausgesetzt sein könnte; vielmehr erscheint die Annahme der Antragsgegnerin realistisch, dass sich der Fußgängerverkehr auf dem nur einseitigen Gehweg in der G. Gasse in engen Grenzen halten und gefahrlos abwickeln lassen wird, und dass auch ein Radfahrerverkehr von Touristen und Schülern gefahrlos – insbesondere an der Engstelle im nördlichen Bereich der G. Gasse vorbei – über als Radwege ausgewiesene, östlich der G. Gasse verlaufende Wirtschaftswege geführt werden kann. 100 Sollte sich hingegen erweisen, dass sich der LKW-Verkehr gegenüber dem Anteil von 4 % im Bestand wesentlich erhöht und sich zudem sowohl PKW- als auch LKW-Fahrer durch eine unattraktive Gestaltung der G. Gasse in Süd-Nord-Richtung als Tempo 30-Zone mit zwei Anhaltestellen in deutlich größerer Zahl als prognostiziert nicht von einem Befahren dieser Straße in Richtung Norden abhalten lassen, so bestehen nach Überzeugung des Senats für die Antragsgegnerin noch hinreichende Steuerungsmöglichkeiten, um die Problematik bewältigen zu können. Namentlich kann die Antragsgegnerin als zuständige Straßenverkehrsbehörde (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 – BRS 923-3 –) durch verkehrsregelnde Maßnahmen, insbesondere das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen die G. Gasse in Fahrtrichtung Norden für bestimmte Verkehrsarten sperren, etwa für den LKW-Verkehr oder sogar für den gesamten Durchgangsverkehr, und ihr damit in dieser Fahrtrichtung die Funktion einer reinen Anliegerstraße für die Zufahrt zu den westlich angrenzenden Wohngrundstücken verleihen. Denkbar erscheint auch eine Gewichtsobergrenze sowie eine Beschränkung der höchstzulässigen Fahrzeugbreite für LKW, die in Nord-Süd-Richtung von der K.-straße in die G. Gasse einbiegen wollen, gegebenenfalls auch nur für die Übergangszeit bis zur vollen Wirksamkeit eines ausgebauten Sp.-wegs, auch wenn dies gewisse Abstriche am Planungskonzept einer möglichst gleichmäßigen Verkehrsmengenverteilung in Nord-Süd-Richtung bedeuten würde. Die Antragsgegnerin ist im Übrigen gehalten, die tatsächliche Verkehrsentwicklung im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten, um ggf. durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachsteuern zu können. Wie sich aus der Planbegründung (S. 22 f.) ergibt, ist sich die Antragsgegnerin der Notwendigkeit eines solchen Planmonitorings durchaus bewusst. 101 Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers zu 1.), infolge der Verwirklichung eines Zweirichtungsverkehrs im oberen Teil der K.-straße keinen unzumutbaren Behinderungen der Andienung seines Gewerbebetriebs ausgesetzt zu werden, fehlgewichtet hat. Die Problematik, dass es durch die planungsbedingt stärkere Verkehrsbelastung der nördlichen K.-straße und den Zweirichtungsverkehr zu Behinderungen in den Betriebsabläufen des auf beiden Seiten der K.-straße ansässigen Weinguts des Antragstellers zu 1.) kommen kann, ist von der Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren gesehen und gewürdigt worden (vgl. die Beschlussvorlage für den Rat, Bl. 1280 der Planakte C, und die Planbegründung, Bl. 1091). Eine Fehlgewichtung ist insoweit nicht zu erkennen. Die Problematik, dass es in der K.-straße verkehrsbedingt zu Behinderungen von Betriebsabläufen zwischen beiden Betriebsteilen kommen kann, besteht schon derzeit und ist auf die vom Antragsteller selbst gewählte Gestaltung seines Betriebs zurückzuführen. Nach dem Gutachten R + T kommt es in diesem Bereich der K.-straße in der Variante A nicht zu einer extremen Steigerung der Verkehrsbelastung. Zugleich kann erwartet werden, dass das Geschwindigkeitsniveau infolge des Zweirichtungsverkehrs sinken wird. Insgesamt ist danach die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die Möglichkeiten der Straßenquerung für den Antragsteller zu 1.) nicht wesentlich erschwert werden. Seinem Bedürfnis, gelegentlich vor seinem Betrieb für Andienungstätigkeiten halten zu müssen, kann in der Ausbauplanung zum Beispiel durch Einrichtung eines eingeschränkten Halteverbots zum Be- und Entladen Rechnung getragen werden. 102 Unter Berücksichtigung der – noch zu erörternden – Verträglichkeit der Variante A mit den Lärmschutzbelangen der Antragsteller und mit den sonstigen betroffenen Umweltbelangen sowie mangels einer – wie ebenfalls noch auszuführen sein wird – nicht zu bewältigenden Konfliktsituation bei der Entwässerungsplanung kann danach keine Rede davon sein, dass sich der Antragsgegnerin die Variante E anstelle der Variante A als eindeutig vorzugswürdige, die betroffenen öffentlichen und privaten Belange insgesamt schonendere Planungsvariante hätte aufdrängen müssen. Vielmehr ist die auf eine verwertbare Verkehrsuntersuchung gestützte, die betroffenen Belange nicht fehlgewichtende Entscheidung der Antragsgegnerin für den Ausbau der G. Gasse als erster Planungsstufe der Verkehrsführungsvariante A rechtlich nicht zu beanstanden. 103 bb. Die Antragsgegnerin hat auch die privaten Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend ermittelt, bewertet und gerecht abgewogen. 104 aaa. Die Antragsgegnerin durfte sich auf das im Planaufstellungsverfahren eingeholte schalltechnische Gutachten der Firma M.C. vom Mai 2008 stützen. Auch dieses Gutachten weist keine Mängel auf, die seine Verwertbarkeit in Frage stellen. 105 Das M.C. Gutachten wird von den Antragstellern nur punktuell angegriffen. Im Wesentlichen rügen sie nur, dass verkehrsstaubedingte Lärmerhöhungen infolge eines zu erwartenden „Verkehrschaos“, insbesondere im Kreuzungsbereich zur K.-straße, nicht berücksichtigt worden seien. Dieser Angriff ist nicht stichhaltig. Ausweislich des Gutachtens (S. 8) ist die Berechnung der Geräuschimmissionen der maßgeblichen Straßenabschnitte nach den „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen – Ausgabe 1990 (RLS-90)“ erfolgt. Neben den Verkehrsmengen gehen weitere schalltechnische Parameter wie zulässige Geschwindigkeiten und LKW-Anteile in die Berechnung ein; wegen des im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen öffentlichen Parkplatzes wurden zusätzlich die nach der RLS-90 maßgeblichen Werte für Park-and-Ride-Parkplätze berücksichtigt (vgl. S. 9 des Gutachtens). Der Senat hegt keinen Zweifel daran, dass mit der Anwendung dieses bewährten Regelwerks ein realistisches Szenario der durch Verkehrsbewegungen – einschließlich der Brems- und Anfahrvorgänge – im fraglichen Bereich verursachten Geräuschimmissionen der Berechnung zugrunde gelegt wurde. Die Antragsgegnerin weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass den Berechnungen im M.C. Gutachten anstelle der in der Verkehrsuntersuchung von R + T vom 14. Mai 2008 für die G. Gasse bei Variante A prognostizierten Verkehrsbelastung von (je nach Untervariante) 2.100 bis 2.500 Fahrzeugbewegungen in Absprache mit der Stadt die Zahl von 2.700 Verkehrsbewegungen zugrunde gelegt wurde, die sich aus einer früheren Untersuchung von R + T ergab (vgl. dazu S. 28 und 30 des Gutachtens). Damit verfügen die Berechnungsergebnisse von M.C. über einen nicht unerheblichen „Sicherheitspuffer“, der auch eventuelle vermehrte staubedingte Verkehrslärmerhöhungen – etwa infolge eines gelegentlichen Begegnungsverkehrs von LKW untereinander oder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen – ohne weiteres abzudecken geeignet erscheint; dies hat das Büro M.C. in einer ergänzenden Stellungnahme bestätigt, die in die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin eingeflossen ist (vgl. Bl. 1281 f. der Planakte C, zu Ziffer 9.). Im Übrigen erweisen sich die Befürchtungen der Antragsteller, es werde ausbaubedingt zu einem regelmäßigen oder gar dauerhaften „Verkehrschaos“ im Ausbaubereich und im Kreuzungsbereich zur K.-straße kommen, nach dem oben Gesagten als nicht realistisch, zumal der Antragsgegnerin für den Fall eines unerwartet höheren LKW-Anteils oder eines stärkeren Verkehrs in Süd-Nord-Richtung als prognostiziert – wie dargelegt – hinreichend effektive Nachsteuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Auch im Übrigen sind Mängel des schalltechnischen Gutachtens nicht ersichtlich. 106 bbb. Ist danach festzustellen, dass weder das schalltechnische Gutachten noch die diesem zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung methodisch und im Ergebnis zu beanstanden sind, so hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der Ergebnisse dieser beiden Gutachten die Lärmschutzbelange der Antragsteller zutreffend mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt und gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigeren Verteilung der Verkehrsströme im Ortskern fehlerfrei abgewogen. Die Antragsgegnerin war auch nicht gehalten, nach Maßgabe des Gebots zur Bewältigung planungsbedingter Konflikte (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 – 4 NB 25.94 –, DVBl. 1994, S. 1152 und juris, Rn. 5, m.w.N.) die Grundstücke der beiden Antragsteller in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB zu deren Gunsten zu treffen. Zwar hat die schalltechnische Untersuchung ergeben, dass die bereits jetzt über den Immissionsgrenzwerten der 16. BImSchV für das hier gegebene Dorfgebiet von 64 dB(A) tagsüber und 54 dB(A) nachts liegenden Beurteilungspegel am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 2) infolge der planungsbedingten Veränderung der Gesamtlärmsituation in der Umgebung des Plangebiets nochmals leicht erhöht werden (vgl. Plan Nr. 11 und 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Des Weiteren wird es am Anwesen des Antragstellers zu 1.) (Immissionsort 12) aufgrund des Ausbaus der G. Gasse unter Berücksichtigung des Gesamtlärms zu einer (geringen) Überschreitung des Immissionsgrenzwerts der 16. BImSchV in der Nacht kommen (54,1 dB(A) im 1. Stock, vgl. Plan Nr. 12 zum Gutachten M.C., Bl. 1205 der Planakte C). Indessen kann die Antragsgegnerin hinsichtlich des Anwesens des Antragstellers zu 1.) darauf verweisen, dass im nördlichen Teil der K.-straße bereits eine Lärmsanierung nach Maßgabe des § 42 BImSchG auf Veranlassung des Landesbetriebs Mobilität und auf Kosten des Straßenbaulastträgers dieser klassifizierten Straße stattgefunden hat. Bezüglich des Anwesens des Antragstellers zu 2.) enthält die Planbegründung (S. 28 f.) eine Verpflichtungserklärung der Antragsgegnerin, zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse im Rahmen der Umsetzung der Baumaßnahmen an der G. Gasse die Kosten für die im schalltechnischen Gutachten im Einzelnen empfohlenen Verbesserungsmaßnahmen an den Gebäudefassaden (vgl. dazu S. 30 des Gutachtens) nach Maßgabe der 24. BImSchV zu übernehmen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin in der Abwägung für eine Hinnahme der verbleibenden Mehrbelastung der Anwesen an der G. Gasse und in der Umgebung des Plangebiets zu Gunsten einer Verkehrsentlastung im Ortskern und einer insgesamt gleichmäßigeren, gerechteren Verteilung der Verkehrsströme in Nord-Süd-Richtung entschieden hat. 107 cc. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt der Bebauungsplan hinsichtlich der durch den Ausbau der G. Gasse aufgeworfenen Entwässerungsproblematik nicht gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. Insbesondere ist kein Abwägungsfehler erkennbar, was das Interesse des Antragstellers zu 2.) angeht, infolge des Ausbaus der G. Gasse keiner gesteigerten Gefahr einer Überflutung seines Grundstücks ausgesetzt zu werden. 108 Der Umweltbericht als Teil der Begründung des Bebauungsplans hat sich unter Ziffer 5.5.2.2 eingehend mit der Problematik der Entwässerungssituation auseinander gesetzt und ist dabei auch auf die bisher bestehende Gefahr von „Ausuferungen im südlichen Bereich der G. Gasse bei Starkregenereignissen“ aufgrund einer bisher zu geringen Dimensionierung des offenen Entwässerungsgrabens eingegangen. Er spricht ein Bündel von Maßnahmen an, die im Zuge der Ausbauplanung umzusetzen sind, um nicht nur eine Verschärfung der jetzigen Situation durch die Aufnahme von zusätzlichem Niederschlagswasser von der ausgebauten Straße und den neu ausgewiesenen Baugrundstücken bzw. den Erweiterungsmöglichkeiten im Bestand zu verhindern, sondern eine weitere Entschärfung der Regenwassersituation bei Starkregenereignissen zu erreichen. Der Senat hegt keinen Zweifel an der grundsätzlichen Geeignetheit der danach ins Auge gefassten Maßnahmen (Versickerung des Niederschlagswassers der geplanten Privatstraße sowie der von den Dachflächen anfallenden Niederschlagsmengen im Baugebiet; Anlage des Straßenquerschnitts der G. Gasse mit einer Gefälleplanung und Wasserführung, die die bebauten Grundstücke im Westen entlastet; ausreichende Dimensionierung einer etwa erforderlichen Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens für ein 100-jähriges Regenereignis) zur Bewältigung und sogar Verbesserung der Entwässerungssituation. Der Antragsteller zu 2.) ist den Ausführungen im Umweltbericht nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat insbesondere nicht plausibel dargelegt, weshalb gerade für sein Grundstück eine Verschärfung der Überflutungsgefahr eintreten soll, obwohl dieses – wie die Antragsgegnerin unbestritten vorgetragen hat – höher als die Straßen gelegen ist und zusätzlich durch eine Bordsteinanlage geschützt wird. 109 Allerdings hat sich im Zuge der zwischenzeitlichen Ausführungsplanung der Straßenentwässerung für die G. Gasse gezeigt, dass die im Umweltbericht noch für erforderlich erachtete vollständige Verrohrung des offenen Entwässerungsgrabens an der Ostseite der G. Gasse im südlichen Teil auf einer Länge von ca. 75 m vermieden werden kann, der offene Graben insoweit also beibehalten, aber mit einem leistungsfähigeren Einlaufschacht am Ende der G. Gasse versehen werden soll (vgl. den Plan des jetzigen Entwässerungskonzepts, Bl. 171 der GA). Diese Entwässerungsplanung der Antragsgegnerin ist inzwischen durch Planungsgenehmigung vom 12. Oktober 2010 fachbehördlich genehmigt worden. Auch von den Antragstellern wird letztlich nicht mehr bezweifelt, dass die neue Entwässerungsplanung, durch die insbesondere das im Umweltbericht angesprochene Problem der fehlenden Möglichkeit zur Aufweitung von Durchlässen im südlichen Teil vermieden werden kann, zu einer erheblichen Verbesserung der Entwässerungssituation beitragen wird. 110 Die neue Entwässerungsplanung führt auch nicht zu Folgeproblemen beim Straßenausbau, durch die der Bebauungsplan teilweise funktionslos werden könnte, weil sich etwa das ihm zugrundeliegende Verkehrskonzept nicht mehr zielkonform verwirklichen ließe. 111 Keinem Zweifel unterliegt zunächst, dass die neue Entwässerungsplanung im Einklang mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans umgesetzt werden kann. Der Bebauungsplan setzt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB die Verkehrsfläche der G. Gasse in einer Breite fest, die im südlichen Teil auch die Fläche des bereits bestehenden, nach der Entwässerungsplanung nunmehr beizubehaltenden und in bestimmter Weise auszubauenden offenen Entwässerungsgraben umfasst. Dies ist unproblematisch, da Entwässerungsanlagen wie Durchlässe, Gräben, Brücken sowie Böschungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Landesstraßengesetzes – LStrG – Bestandteile des Straßenkörpers und damit Teil der öffentlichen Straßenfläche sind. Einen bestimmten, als befahrbare Verkehrsfläche zu befestigenden Straßenquerschnitt sieht der Bebauungsplan nicht vor; eine solche förmliche Festsetzung wäre auch nicht zulässig, sondern allenfalls als unverbindlicher Hinweis zu verstehen (vgl. dazu Spannowsky/Baumann, a.a.O., § 9, Rn. 43.1). Die neue Entwässerungsplanung steht somit nicht im Widerspruch zum normativen Inhalt des Bebauungsplans. 112 Anders als die Antragsteller meinen, führt die neue Entwässerungsplanung auch nicht zu einem nicht zu bewältigenden Konflikt zwischen den Anforderungen an eine ausreichende und genehmigungsfähige Entwässerung und demjenigen an einen verkehrsgerechten Straßenquerschnitt. Vielmehr lassen sich die verkehrsplanerischen Zielsetzungen der Antragsgegnerin auch bei einer infolge der offenen Führung des Entwässerungsgrabens geringeren Straßenbreite im südlichen Teil der G. Gasse aller Voraussicht nach noch zielkonform verwirklichen. Die Antragsgegnerin hat durch Vorlage eines aktuellen Straßenausbauplans, der die neue Entwässerungsplanung berücksichtigt, in der mündlichen Verhandlung belegt, dass sich weiterhin ein verkehrsgerechter Straßenquerschnitt auch im südlichen Teil der G. Gasse verwirklichen lässt. Danach stehen in diesem Bereich weiterhin Gesamtbreiten der Verkehrsfläche von ca. 7,50 m zur Verfügung, was abzüglich eines einseitigen Gehwegs von ca. 1,50 m Breite eine Fahrbahnbreite von ca. 6 m zulässt. Dies erscheint für einen nach den obigen Darlegungen ohnehin nur gelegentlich zu erwartenden Begegnungsverkehr von LKW noch ausreichend und lässt auch keine unzuträglichen Behinderungen oder Gefährdungen von Fußgängern oder Radfahrern erwarten. Im Übrigen verbleibt es dabei, dass die Antragsgegnerin gehalten ist, die tatsächliche Verkehrsentwicklung – insbesondere die Entwicklung des LKW-Anteils und des die G. Gasse von Süden nach Norden befahrenden Durchgangsverkehrs – im Rahmen eines „Planmonitorings“ zu beobachten und gegebenenfalls durch verkehrsregelnde oder verkehrslenkende Maßnahmen nachzusteuern. 113 dd. Der Bebauungsplan hat schließlich auch die weiteren von der Planung berührten Belange des Umwelt- und Naturschutzes abwägungsfehlerfrei bewältigt. 114 aaa. Der Vorwurf der Antragsteller, es hätte einer Untersuchung der Feinstaubbelastung bedurft, weil infolge des Ausbaus der G. Gasse mit einer erheblich stärkeren Feinstaubbelastung, insbesondere wegen eines zu erwartenden Verkehrschaos bei LKW-Begegnungsverkehr, zu rechnen sei, ist nicht stichhaltig. 115 Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Grenzwerte der – im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch gültigen – Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV, inzwischen abgelöst durch die 39. BImSchV), dass deren Einhaltung – und damit auch die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes für Partikel gemäß § 4 der 22. BImSchV – keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Vorhabens darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 und juris, Rn. 106). Nichts anderes kann für die Planung eines Straßenausbaus in einem Bebauungsplan gelten. Denn Grund hierfür ist, dass die Grenzwerte, die diese Verordnung unter anderem für Partikel in der Luft festlegt, in engem Zusammenhang mit dem System der Luftreinhalteplanung stehen (vgl. § 7 BImSchG und § 11 der 22. BImSchV). Mit diesem System hat der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber in Umsetzung der Vorgaben gemeinschaftsrechtlicher Luftqualitätsrichtlinien einen abgestuften Regelungsmechanismus vorgesehen, der Grenzwertüberschreitungen immissionsquellenunabhängig begegnen soll. Die durch das Gemeinschaftsrecht gewährte Freiheit, zwischen den zur Einhaltung der Grenzwerte geeigneten Mitteln zu wählen, wird dadurch jedoch nicht beschränkt. Sie schließt grundsätzlich eine Verpflichtung der Planungsbehörde aus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., zum Fachplanungsrecht). Die Grenzwerte der 22. BImSchV (jetzt: 39. BImSchV) erlangen im Rahmen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots lediglich insoweit Bedeutung, als danach die Auswirkungen des Vorhabens auf die Luftqualität in der Planung zu berücksichtigen sind. Der Vorhabenträger ist im Rahmen des Gebots der Konfliktbewältigung gehalten, kein Vorhaben zuzulassen, dessen Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel an zentralen Verkehrsknotenpunkten gegeben sein können (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 12. August 2009, a.a.O., Rn. 107). 116 Vorliegend ist eine Fallkonstellation, bei der allein die von dem zu erwartenden Verkehr auf der im Bebauungsplan festgesetzten Straße sowie dem planungsbedingten Mehrverkehr auf angrenzenden Straßen herrührende Feinstaubimmissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte des § 4 der 22. BImSchV (jetzt: § 4 der 39. BImSchV) überschreiten könnten, ersichtlich nicht gegeben. Gegenstand der Planung ist hier ist kein zentraler Verkehrsknotenpunkt in einem bereits durch eine hohe Feinstaubkonzentration vorbelasteten großstädtischen Ballungsraum, sondern der Ausbau einer dörflichen Ortsrandstraße mit einer zu erwartenden künftigen Verkehrsbelastung von höchstens 2.500 Kfz/Tag bei einem relativ niedrigen LKW-Anteil. Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen dargelegt, dass die Feinstaubvorbelastung der Stadt B.D. sehr niedrig ist und nach vorliegenden Untersuchungsergebnissen in einem ähnlichen Konzentrationsbereich wie an verkehrsfernen Standorten in Rheinland-Pfalz liegt. Berücksichtigt man weiter, dass die Steigerung der Verkehrsbelastung der G. Gasse (einschließlich des Kreuzungsbereichs zur K.-straße) nach der nicht zu beanstandenden Prognose für die Variante A mit einer insgesamt abnehmenden Gesamtverkehrsbelastung im Ortskern von U. einhergehen wird und der Ausbaustandard der G. Gasse ein geschwindigkeits- und damit auch schadstoffreduziertes Fahren erwarten lässt, so besteht kein Anlass, an der Aussage des Umweltberichts unter Ziffer 5.7 zu zweifeln, dass nach der Gesamtkonzeption des Bebauungsplans nur mit geringen Auswirkungen der Planungen auf das Schutzgut Luft zu rechnen ist. 117 Unabhängig davon, dass das von den Antragstellern prognostizierte Verkehrschaos nach dem oben Gesagten ohnehin nicht realistisch ist, erscheint danach die Annahme, es könnte allein aufgrund des Vollzugs des Bebauungsplans zu einem Erreichen oder gar Überschreiten der einschlägigen Feinstaubgrenzwerte kommen, so fernliegend, dass die Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei auf eine nähere Untersuchung der planungsbedingt zu erwartenden Feinstaubbelastung verzichten konnte. 118 bbb. Unzutreffend ist auch der sehr pauschale Vorwurf der Antragsteller, es fehle im Bebauungsplan an einem Ausgleich für planungsbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß § 1 a BauGB. Die Antragsgegnerin hat im Umweltbericht die planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Ausweisung von Bauflächen auf der ehemaligen Weinbergsfläche sowie durch den Straßenausbau und den damit einhergehenden Verlust an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen unter Ziffer 5.3 sowie die zusätzlichen Versiegelungen unter Ziffer 5.4 umfassend ermittelt und bewertet. Sie hat dabei einen Ausgleichsbedarf für zusätzliche mögliche Neuversiegelungen in Höhe von ca. 2.800 m² errechnet. Dies wird von den Antragstellern nicht konkret angegriffen und lässt auch keine Fehler erkennen. Der Umweltbericht enthält darüber hinaus ein hinreichend konkretes Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzept (vgl. dazu z.B. BayVGH, Urteil vom 7. November 2006 – 14 N 04.107 –, juris, Rn. 25 ff., m.w.N.). Neben Festsetzungen für die Anpflanzung von Bäumen etc. auf den Baugrundstücken im Textteil des Plans ist im Umweltbericht eine externe Ausgleichsfläche von 3.023 m² Größe aus dem „Ökokonto“ der Stadt als Kompensation der zusätzlichen Versiegelung vorgesehen, deren Entwicklungsziel im Sinne einer ökologischen Aufwertung sich aus der in Bezug genommenen Landschaftsplanung der Stadt ergibt; der Textteil enthält sodann eine entsprechende Zuordnungsfestsetzung. Der tatsächliche Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft ist auch sichergestellt, da die zur Kompensation vorgesehene Fläche, das Flurstück Nr. ..., nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin im Eigentum der Stadt steht (vgl. dazu z.B. die Senatsurteile vom 6. März 2002 – 8 C 11470/01.OVG –, AS 29, 405 und juris, Rn. 25 sowie vom 17. Januar 1997 – 8 C 11088/06.OVG –, veröffentlicht in ESOVGRP). 119 ccc. Der ebenfalls nur pauschale Vorwurf der Antragsteller, Auswirkungen auf das Kleinklima seien nicht geprüft worden, ist ebenso wenig stichhaltig. 120 Das Thema „Klima“ ist vielmehr im Umweltbericht unter Ziffer 5.6 gesondert abgearbeitet worden, der zu dem einleuchtenden Ergebnis gelangt, dass aufgrund der relativ geringen neu zugelassenen Bebauung weder die Kaltluft-Neubildungsrate noch der Luftabfluss entscheidend beeinflusst werden. Dies lässt keine Abwägungsfehler erkennen. 121 ccc. Der Bebauungsplan scheitert schließlich auch nicht an einer mangelnden Berücksichtigung der Belange des Artenschutzes. 122 Wie eingangs bereits ausgeführt, stellt das Vorkommen der nach Anhang IV der FFH-Richtlinie europarechtlich geschützten Mauereidechse im Bereich der historischen Sandsteinmauer, deren Durchbrechung der Bebauungsplan an zwei Stellen zulässt, kein unüberwindliches Vollzugshindernis für den Bebauungsplan dar, weil die einschlägigen artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände wegen der in der nachträglich eingeholten artenschutzfachlichen Stellungnahme ausgewiesenen konkreten Möglichkeit einer vollständigen Kompensation des Lebensraumverlustes gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten. 123 Sofern man in der fehlenden Befassung des Stadtrates mit der artenschutzrechtlichen Problematik eines Teilabrisses der Sandsteinmauer einen Abwägungsfehler sieht, ist ein solcher Mangel im Abwägungsvorgang gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil ohne Auswirkungen auf das Ergebnis geblieben. Denn es besteht nicht die konkrete Möglichkeit, dass das Planungsergebnis anders ausgefallen wäre, wenn der Antragsgegnerin der Mangel im Abwägungsvorgang bewusst gewesen wäre. Nachdem die nachträglich eingeholte artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass der Lebensraumverlust für die Mauereidechse im Rahmen der Ausführungsplanung durch die Errichtung einer neuen Trockenmauer am Rande des ausgewiesenen Parkplatzes – auf einem städtischen Grundstück – vollständig ausgeglichen werden kann und damit auch die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gemäß § 42 Abs. 5 Satz 1 bis 3 BNatSchG 2007 nicht als erfüllt gelten, ist anzunehmen, dass der Stadtrat auch im Falle der Kenntnis der Betroffenheit einer nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützten Art an der konkreten Planung – Zulassung der Beseitigung der Sandsteinmauer auf insgesamt 15 m Länge zur Ermöglichung einer Zufahrt zum Parkplatz und für die innere Erschließung des Baugebiets – festgehalten hätte. 124 Was das von den Antragstellern des Weiteren angesprochene mögliche Vorkommen von Weinbergschnecken im Bereich des Entwässerungsgrabens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine nicht europarechtlich, sondern nur national – nach Anlage 1, Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung – geschützte Art handelt. Für diese gilt, dass gemäß § 42 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG 2007 bei Handlungen zur Durchführung eines nach dem Baugesetzbuch zulässigen Vorhabens kein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände vorliegt. Die Betroffenheit solcher Arten ist mithin im Rahmen der Eingriffsregelung „abzuarbeiten“. Nachdem die artenschutzfachliche Stellungnahme ergeben hat, dass das vom Eingriff betroffene Gebiet zwar ein potentieller Lebensraum der Art ist, für diese aber keine besondere Bedeutung hat und die angrenzenden Wiesen und Gräben ausreichend Ersatzlebensraum bieten, ist es nicht zu beanstanden, dass der Umweltbericht keine besonderen Ausgleichsbedarf für eine Betroffenheit dieser Art angenommen hat. III. 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 126 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO. 127 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. 128 Beschluss 129 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 22.500,00 € (15.000,00 € für den Antragsteller zu 1., 7.500,00 € für den Antragsteller zu 2., vgl. Ziffer 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt (§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG).