Beschluss
6 B 10231/11
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2011:0217.6B10231.11.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es mit Schriftsätzen vom 14. Und 15. Februar 2011 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011 zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 4. Februar 2011, mit dem es die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2011 abgelehnt hat, ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung führt nämlich zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt, da sich die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. I. 2 Die mit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2011 der Antragstellerin erteilte Auflage, anlässlich der „10 für 10“-Veranstaltung am 4. Februar 2011 und der „1 Euro-Party“ am 25. Februar 2011 in den Räumlichkeiten der Schank- und Speisewirtschaft „Clubheim T…“ keine alkoholischen Getränke zu reduzierten Preisen abzugeben, findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes - GaststättenG - i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418). Danach können Gewerbetreibenden, die - wie die Antragstellerin - einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit erteilt werden. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen waren hinsichtlich der „10 für 10“-Veranstaltung vom 4. Februar 2011 - insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt - erfüllt; sie sind es auch im Hinblick auf die für den 25. Februar 2011 geplante „1 Euro-Party“. 3 Bereits das Preiskonzept der „1 Euro-Party“ rechtfertigt die Annahme, es begründe eine hinreichend konkrete Gesundheitsgefahr für die insbesondere jugendlichen Besucher der Veranstaltung. Wie nämlich der Geschäftsführer der Antragstellerin unwidersprochen im Rahmen seiner am 3. Februar 2011 durch die Antragsgegnerin vorgenommenen Anhörung ausgeführt hat, stellen gerade Jugendliche und junge Heranwachsende die mit den geplanten Veranstaltungen angesprochene Zielgruppe der Antragstellerin dar. Das Konzept „viel Alkohol für wenig Geld“ kann die Betreffenden dazu veranlassen, besonders günstige Preise für alkoholische Getränke auszunutzen und in der Folge Alkohol im Übermaß zu konsumieren. Diese Einschätzung gilt erst recht für die ursprünglich am 4. Februar 2011 geplante Veranstaltung „10 für 10“. Der damit gesetzte Preisanreiz drängt denjenigen, der dieses günstige Angebot in Anspruch nehmen will, geradezu dazu, mindestens zehn Getränke zu sich zu nehmen. Dass damit gerade bei Jugendlichen die Gefahr eines Alkoholkonsums im Übermaß verbunden ist, ist offensichtlich, zumal nicht erkennbar ist, dass das Angebot alkoholischer Getränke auf Bier, Wein usw. beschränkt wäre. 4 Zu keiner abweichenden Einschätzung veranlasst der Einwand, im Rahmen der beschriebenen Angebote könnten auch nichtalkoholische Getränke konsumiert werden. Er lässt nämlich unberücksichtigt, dass die Attraktivität des Angebots insbesondere durch besonders günstige Preise für alkoholische Getränke begründet wird. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin mit der beanstandeten Auflagenverfügung lediglich das Angebot alkoholischer Getränke zu einem reduzierten Preis untersagt hat. Mit ihrem Begehren lässt daher die Antragstellerin selbst sehr deutlich werden, dass bei lebensnaher Betrachtung nur das dargestellte Preiskonzept für alkoholische Getränke einen besonderen Werbeeffekt zum Besuch ihrer Schank- und Speisewirtschaft vermittelt. 5 Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob es bereits in der Vergangenheit im „Clubheim T…“ zu Vorfällen mit Alkoholexzessen gekommen ist. Auflagen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG dienen nämlich der vorbeugenden Abwehr drohender Gesundheitsgefahren. Es widerspräche deshalb der gesetzlichen Schutzkonzeption, zunächst ihren tatsächlichen Eintritt abzuwarten, um sodann nachträglich Vorsorge für die Zukunft zu treffen. 6 Des Weiteren ist es für die Rechtmäßigkeit einer Auflage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für ihre Gesundheit unerheblich, ob die Antragstellerin mit den geschilderten Angeboten alkoholischer Getränke zu einem reduzierten Preis bereits einem Alkoholmissbrauch im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG Vorschub geleistet hat. Zwar kann ein solches Vorschubleisten Auflagen zum Zwecke des Gesundheitsschutzes im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG rechtfertigen. Derartige Auflagen können aber bei Vorliegen von Gesundheitsgefahren auch unterhalb der Eingriffsschwelle des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG erteilt werden. Leistet nämlich ein Gaststättenbetreiber dem Alkoholmissbrauch Vorschub im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG, stellt die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge eines solchen Verhaltens der zwingende Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GaststättenG dar. Demgegenüber dient die Erteilung einer Auflage im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 GaststättenG dazu, einen beanstandungsfreien Gaststättenbetrieb zu gewährleisten. Eine solche Auflagenerteilung setzt daher gerade nicht ein Verhalten voraus, das bereits zum Widerruf der Gaststättenerlaubnis und damit faktisch zur Einstellung des Gaststättenbetriebs führen muss (a.A. wohl HessVGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 6 B 31/09 -, LKRZ 2009, 215). 7 Dem Umstand, dass mit dem beschriebenen Preiskonzept die Möglichkeit der Gefährdung der Gesundheit gerade jugendlicher Besucher infolge übermäßigen Alkoholkonsums verbunden ist, kann nach Auffassung des Senats insbesondere nicht die Erwägung entgegengehalten werden, es sei nicht unüblich, alkoholische Getränke außerhalb des Lokals oder vor dessen Besuch zu konsumieren, um die Kosten für Getränke niedrig zu halten (sog. „Vorglühen“). Der Versuch des Gastwirts, durch eine entsprechende Preisgestaltung das Zielpublikum für einen Besuch seines Lokals und den Konsum von Getränken zu gewinnen, könne daher nicht von vornherein negativ bewertet werden (so HessVGH, a.a.O., S. 217). Eine solche Betrachtungsweise verkennt, dass die Praxis des „Vorglühens“ in besonderem Maße geeignet ist, einen übermäßigen Alkoholkonsum durch Jugendliche hervorzurufen. Die damit verbundenen gesundheitlichen Gefahren werden aber nicht dadurch verringert, dass dieses „Vorglühen“ der Sache nach aufgrund von Preiskonzepten der beschriebenen Art in die Gaststätte selbst verlagert wird. In diesen Fällen verbleibt es nämlich bei der vom Gesetzgeber gerade bekämpften Gefahr für die Gesundheit der Betroffenen. Ihr ist die Antragsgegnerin mit der erteilten Auflage zu Recht entgegengetreten. 8 Die Auflage erweist sich im Übrigen auch als verhältnismäßig. Es ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin ein weniger einschneidendes Mittel hätte ergreifen können. Insbesondere hat sie sich darauf beschränkt, lediglich den Verkauf alkoholischer Getränke zu reduzierten Preisen zu untersagen. Der Antragstellerin bleibt es daher unbenommen, nichtalkoholische Getränke günstig anzubieten. Hieran hat sie aber ersichtlich kein Interesse. II. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die für den 4. Februar 2011 geplante Veranstaltung übereinstimmend für erledigt erklärt haben, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht insoweit aus den oben dargelegten Erwägungen billigem Ermessen, die Kosten der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre. 10 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.