OffeneUrteileSuche
Urteil

3 A 10736/10

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:1104.3A10736.10.0A
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 27. April 2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Tatbestand 1 Die Klägerin betreibt die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten. 2 Der im Jahre 1950 geborene Beklagte stand bis zu seiner Zurruhesetzung mit Wirkung vom 1. Dezember 2006 als Beamter im Dienst der Klägerin. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Stadtoberverwaltungsrats und war Leiter des Rechnungsprüfungsamts. 3 Im Jahr 2005 wurde das Rechnungsprüfungsamt beauftragt, die Volkshochschule sowie die Musikschule N. für das Haushaltsjahr 2004 einer Prüfung zu unterziehen. Der Beklagte fertigte daraufhin mit Datum vom 28. November 2005 einen Prüfbericht an, in dem es unter anderem heißt, der seinerzeitige Direktor der Volkshochschule habe die Kosten für die Teilnahme seiner Ehefrau an drei Studienreisen über die Volkshochschule vorfinanziert. 4 Im Rahmen eines Gesprächs am 18. Dezember 2005 sprach der Oberbürgermeister der Klägerin gegenüber dem Beklagten die Empfehlung aus, eine weitergehende Prüfung durchzuführen. Die Weitergabe des Berichts in der vorgelegten Form lehnte er ab. Im Anschluss an dieses Gespräch erkrankte der Beklagte dienstunfähig, und zwar – mit Ausnahme von wenigen Tagen im Februar 2006 – durchgehend bis zu seinem Ruhestandseintritt im Dezember 2006. Mit Datum vom 26. Januar 2006 legte der Stellvertreter des Beklagten einen überarbeiteten Prüfbericht vor, der vom Oberbürgermeister unterzeichnet und an den zuständigen Werksausschuss weitergeleitet wurde. 5 Mit Schreiben vom 16. März 2007 bat der seinerzeitige Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses – der Zeuge B. – den Oberbürgermeister um Aufklärung darüber, weshalb es zwei Berichte gebe und warum der ursprüngliche Bericht, den er zwischenzeitlich vom Beklagten erhalten habe, abgeändert worden sei. Am 22. März 2007 griff ein Artikel der Rheinzeitung das Thema auf. 6 Am 24. März 2007 gab der Beklagte im Rahmen eines Gespräches gegenüber dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und dessen Vertreter eine Stellungnahme zur Entstehung der beiden Prüfberichte ab. Über dieses Gespräch wurde ein Wortprotokoll gefertigt. Außerdem gab der Beklagte eine „eidesstattliche Versicherung“ zu den Vorgängen ab. 7 Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 wandte sich der Beklagte – die Vorgänge betreffend – an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses. Ende November 2007 gingen schließlich bei der Kreisverwaltung Neuwied, dem Städtetag und dem Landkreistag Rheinland-Pfalz anonyme Schreiben ein. Diesen waren von dem Beklagten verfasste beziehungsweise an ihn gerichtete Schriftstücke beigefügt, aus denen sich unter anderem die näheren Umstände der Entstehung der beiden Prüfberichte ergaben. 8 Nach Durchführung eines behördlichen Disziplinarverfahrens hat die Klägerin am 4. Dezember 2009 Disziplinarklage erhoben, mit der sie dem Beklagten eine schwerwiegende Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zur Last legt. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Mit Urteil vom 27. April 2010 hat das Verwaltungsgericht Trier das Ruhegehalt des Beklagten auf die Dauer von drei Jahren um ein Fünftel gekürzt. Der Beklagte habe in erheblichem Umfang gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Es stehe fest, dass er den Prüfbericht vom 28. November 2005 an den Zeugen B. weitergegeben habe. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen eines Gesprächs am 24. März 2007 gegenüber dem Zeugen B. und dessen Stellvertreter eine ausführliche Stellungnahme sowie eine eidesstattliche Versicherung zu den Vorgängen um die Prüfung der Volkshochschule für das Jahr 2004 abgegeben. Mit Schreiben vom 30. Mai 2007 habe sich der Beklagte schließlich an sämtliche Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewandt und diesen die Vorfälle um den Prüfbericht offenbart. Schließlich sei davon auszugehen, dass auch die anonymen Schreiben, welche Ende November 2007 bei der Kreisverwaltung Neuwied, dem Landkreistag sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz eingegangen seien, von dem Beklagten stammten. Die somit vorliegende nachhaltige Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit lasse eine andere als die nächst der Aberkennung des Ruhegehalts schwerste Disziplinarmaßnahme der Kürzung des Ruhegehalts im höchstmöglichen Umfang nicht zu. 14 Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt. 15 Der Beklagte ist der Auffassung, das angefochtene Urteil sei schon deshalb aufzuheben, weil in dem behördlichen Disziplinarverfahren schwere Verfahrensfehler begangen worden seien. Das Verfahren sei durch den Bürgermeister der Klägerin eingeleitet worden, obwohl der Oberbürgermeister als Disziplinarvorgesetzter hierfür zuständig gewesen sei. Dieser sei weder rechtlich noch tatsächlich an der Durchführung des Disziplinarverfahrens gehindert gewesen. Außerdem habe der Bürgermeister wesentliche Entscheidungen im Disziplinarverfahren – insbesondere die Aussetzung am 9. Oktober 2007 und die Fortsetzung am 6. November 2008 – nicht in Vertretung des Oberbürgermeisters gezeichnet. Die genannten Maßnahmen seien daher von einer unzuständigen Amtsperson getroffen worden. Schließlich sei der Bürgermeister der Klägerin wegen Besorgnis der Befangenheit rechtlich von einer Mitwirkung in dem Verfahrens ausgeschlossen gewesen. Er – der Beklagte – habe als Leiter des Rechnungsprüfungsamt in erheblichem Umfang Baumaßnahmen gerügt, die der Bürgermeister zu verantworten habe. In der Sache sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von ihm offenbarten Informationen der Geheimhaltung bedurft hätten. Die in dem Prüfbericht vom 28. November 2005 enthaltenen Angaben seien zum Zeitpunkt seines vermeintlichen Dienstvergehens bereits offenkundig gewesen. Die Studienreisen der Volkshochschule N. seien in den Jahren 2005 und 2006 mehrfach und in allen Einzelheiten Gegenstand von Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sowie von Presseberichterstattungen gewesen. Zusätzlich sei im Stadtrat später – seit März 2007 – die Existenz zweier unterschiedlicher Prüfberichte diskutiert worden. Auch seinem Inhalt nach sei der Prüfbericht vom 28. November 2005 nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen. Der zweite Prüfbericht des Zeugen K. vom 26. Januar 2006, den die Klägerin selbst öffentlich gemacht habe, sei in der hier maßgeblichen Frage der Studienreisen wesentlich weiter gehend. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Oberbürgermeister habe Letzterer selbst in der Rheinzeitung offenbart. Außerdem sei der Prüfbericht vom 28. November 2005 im Internet veröffentlicht gewesen. Ohnehin sei der Prüfbericht von 28. November 2005 und die damit einhergehenden Sachverhalte einer Vielzahl städtischer Mitarbeiter bekannt gewesen. Auch im Rahmen eines gegen ihn angestrengten zivilrechtlichen Unterlassungsklageverfahrens seien die fraglichen Vorgänge einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden. Schließlich habe die vom Oberbürgermeister gestellte Strafanzeige gegen Unbekannt für eine weitere Verbreitung der Vorgänge gesorgt. Auch in dem Gespräch am 24. März 2007 und in den Schreiben an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses vom 30. Mai und 8. November 2007 habe er keine Sachverhalte offenbart, die nicht bereits zuvor offenkundig gewesen seien. Im Übrigen sei die Offenbarung gegenüber den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses nicht pflichtwidrig gewesen, weil diese der Verschwiegenheitspflicht aus § 20 Gemeindeordnung – GemO – unterlägen. Die anonymen Schreiben an die Kreisverwaltung Neuwied, den Landkreistag und den Städtetag Rheinland-Pfalz habe er weder verfasst noch versendet. Er habe auch den Prüfungsbericht vom 28. November 2005 nicht an den Zeugen B. weitergegeben. Der Zeuge B. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er wisse nicht, woher er den fraglichen Prüfungsbericht habe. Diese Aussage sei glaubhaft, während die Angaben der ihn belastenden Zeugen nicht tragfähig seien. Die von den Zeugen G. und P. angefertigten Vermerke hätten allein der Herstellung einer Aktenlage gedient. Jedenfalls habe er aber seine Dienstpflicht nicht vorsätzlich verletzt. Er habe bei seiner Teilnahme an dem Gespräch am 24. März 2007 einem Verbotsirrtum unterlegen. Im Übrigen sei er im fraglichen Zeitraum nicht schuldfähig gewesen. Gehe man trotz allem von einer Verletzung der Amtsverschwiegenheit aus, so sei diese jedenfalls als geringfügig anzusehen und allenfalls mit einem Verweis oder einer Geldbuße zu ahnden. Die von dem Gericht angenommene Nachhaltigkeit des Dienstvergehens liege nicht vor. Seine Äußerungen seien letztlich als einzelne Schritte eines einheitlichen Dienstvergehens – also gewissermaßen als Fortsetzungszusammenhang – zu werten. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass er sich zwischenzeitlich im endgültigen Ruhestand befinde. Eine Wiederholungsgefahr bestehe daher nicht. Sein Verhalten könne allenfalls mit einem Verweis oder einer Geldbuße geahndet werden. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, 18 hilfsweise, 19 auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, 22 Berufungsklagend beantragt sie, 23 dem Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen. 24 Der Beklagte beantragt demgegenüber, 25 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 26 Die Klägerin ist der Auffassung, dem Beklagten sei aufgrund seines Fehlverhaltens zwingend das Ruhegehalt abzuerkennen. Dieser habe über einen längeren Zeitraum mehrfach versucht, seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten in erheblichem Umfang zu diskreditieren. Der Beklagte habe durch seine haltlosen Vorwürfe erreichen wollen, dass sein Dienstvorgesetzter bei der anstehenden Oberbürgermeisterwahl nicht mehr gewählt werden würde. Dies zeige, dass der Beklagte sich soweit von seinen Dienstpflichten entfernt habe, dass die für Ruhestandsbeamte mögliche Höchstmaßnahme verhängt werden müsse. Dabei sei auch das Verhalten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Dieser habe ein Geständnis oder sonstige Entschuldigungen gegenüber seinem ehemaligen Dienstvorgesetzten rundweg abgelehnt, obwohl der Vorsitzende der Disziplinarkammer ihm mehrfach „eine goldene Brücke“ gebaut habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht dem Beklagten zugute halte, dass er von anderen instrumentalisiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Fehlverhalten auch in Zukunft fortsetzen werde. 27 Die Beteiligten sind dem Berufungsvorbringen des jeweils anderen im Einzelnen entgegen getreten. 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Disziplinar- und Personalakten (3 Ordner) verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 29 Die Berufungen bleiben ohne Erfolg. 30 Das Verwaltungsgericht hat das monatliche Ruhegehalt des Beklagten zu Recht um ein Fünftel für die Dauer von drei Jahren gekürzt. 31 Der Beklagte hat durch 32 - die Weitergabe des Prüfberichts vom 28. November 2005 an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses B., - seine Angaben in dem Gespräch vom 24. März 2007 und seine eidesstattliche Erklärung vom selben Tage, - sein Schreiben an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses vom 30. Mai 2007 und - die anonymen Schreiben an die Kreisverwaltung Neuwied, den Landkreistag und den Städtetag Rheinland-Pfalz 33 gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aus § 70 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – verstoßen. Dieses Dienstvergehen wiegt so schwer, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme als eine Ruhegehaltskürzung im höchstmöglichen Umfang nicht in Betracht kommt. Dies alles hat bereits das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 130b Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vollumfänglich verwiesen. 34 Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten folgendes auszuführen: 35 1. Das Disziplinarverfahren ist formell fehlerfrei durchgeführt worden. 36 a) Der Bürgermeister der Klägerin war – als allgemeiner Vertreter des Oberbürgermeisters – bereits nach § 50 Abs. 2 Satz 1 GemO zur Einleitung und Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens berufen. Der Oberbürgermeister durfte sich einer Mitwirkung an dem Verfahren gemäß § 21 LDG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – und § 21 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – enthalten. Denn es lag ein Grund vor, der geeignet war, Misstrauen gegen seine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Der Beklagte hatte den Oberbürgermeister insbesondere durch die Weitergabe des Prüfberichtsentwurfs vom 28. November 2005 und seine Stellungnahme vom 24. März 2007 in massive politische Bedrängnis gebracht. Außerdem hatte er den Oberbürgermeister vor allem in dem Gespräch vom 24. März 2007 mit schwerwiegenden Vorwürfen überzogen. Er hatte unter anderem behauptet, der Oberbürgermeister habe versucht, Mitarbeiter unter Druck zu setzen und zur Urkundenfälschung und Strafvereitelung anzuhalten. Als Dienstvorgesetzter sei dieser daher „irgendwie fehl am Platze“. Vor diesem Hintergrund hätte eine Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens durch den Oberbürgermeister selbst leicht den Eindruck vermitteln können, dieser handele gleichsam „in eigener Sache“ und wahre daher nicht die gebotene Distanz, Unbefangenheit und Objektivität. 37 b) Es stellt auch keinen Verfahrensfehler dar, dass der Bürgermeister die Aussetzungsverfügung vom 9. Oktober 2007 und die Fortsetzungsanordnung vom 6. November 2008 nicht ausdrücklich „in Vertretung“ des Oberbürgermeisters gezeichnet hat. Dem Beklagten war aufgrund der vorangegangenen Einleitungsverfügung und seiner Kenntnis von den Strukturen der Klägerin auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf das Vertretungsverhältnis ohne weiteres erkennbar, dass der Bürgermeister insoweit in Vertretung des Oberbürgermeisters handelte. 38 c) Der Bürgermeister war schließlich nicht wegen Besorgnis der Befangenheit an einer Mitwirkung in dem Disziplinarverfahren gehindert. Allein der Umstand, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Leiter des Rechnungsprüfungsamts der Klägerin auch von dem Bürgermeister verantwortete Maßnahmen beanstandet hatte, ist aus objektiver Sicht nicht geeignet, ein Misstrauen gegen dessen Unbefangenheit zu begründen. Anders als bei den Vorfällen im Verhältnis zu dem Oberbürgermeister handelt es sich hierbei nämlich tatsächlich um „dienstlichen Alltag“. Dass es zu schwerwiegenden dienstlichen Konflikten zwischen dem Bürgermeister und dem Beklagten gekommen wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 39 2. Nach Lage der Akten und auf Grund der Ergebnisse der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgericht – die der Berufungsentscheidung gemäß § 83 Abs. 4 LDG zu Grunde gelegt werden – ist der Senat davon überzeugt, dass der Beklagte den Prüfberichtsentwurf vom 28. November 2005 in den Verfügungsbereich des Zeugen B. gelenkt hat. 40 Hierfür spricht vor allem der Brief des Zeugen B. an den Oberbürgermeister vom 16. März 2007. Dort heißt es, der Prüfbericht vom 28. November 2005 sei dem Unterzeichner „durch den seinerzeitigen Amtsleiter, Herrn Z., übergeben worden“. Dieser Aussage kommt aus Sicht des Senats besondere Bedeutung zu, weil sie zu einem Zeitpunkt getroffen wurde, als dem Zeugen B. ihre disziplinarrechtliche Erheblichkeit noch nicht bewusst war. 41 Auf eine Weitergabe des Prüfberichts vom 28. November 2005 durch den Beklagten deutet außerdem dessen eigenes Verhalten im Zusammenhang mit den Vorfällen hin. Auch nachdem ihm der Brief des Zeugen B. am 22. März 2007 bekannt geworden war, wandte der Beklagte sich nicht an die Stadtverwaltung, um die Behauptung, er habe den Bericht herausgegeben, richtig zu stellen. Dabei wusste er spätestens seit den Artikeln in der Rheinzeitung vom 22. und 24. März 2007, dass die Veröffentlichung des Berichts den Oberbürgermeister in massive politische Bedrängnis gebracht hatte und dass er – der Beklagte – hierfür verantwortlich gemacht wurde. 42 Auch im Übrigen spricht – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – alles dafür, dass der Zeuge B. den Prüfberichtsentwurf vom 28. November 2005 von dem Beklagten erhalten hat. Die Einwendungen des Beklagten gegen dieses Beweisergebnis greifen nicht durch. Die Aussage des Zeugen B., er habe den Berichtsentwurf in einem Ablagestapel in seiner Kanzlei gefunden und könne daher nicht sagen, woher er ihn habe, ist nicht glaubhaft. Sie hält sich – wohl bewusst – an entscheidenden Stellen im Ungefähren. So hat der Zeuge etwa auf Nachfrage nicht ausdrücklich bestritten, den Prüfberichtsentwurf von dem Beklagten erhalten zu haben: Er konnte sich lediglich nicht daran erinnern. Allerdings wollte er auch nicht ausschließen, dass der Beklagte ihm tatsächlich auch persönlich Unterlagen ausgehändigt hat. Jedenfalls habe es „keine konspirativen Treffen oder Absprachen“ mit dem Beklagten gegeben. Warum er den Namen des Beklagten dann in dem Schreiben vom 16. März 2007 erwähnt hat, konnte der Zeuge sich „nicht genau erklären“. Er habe da wohl erkennbar eine Zuordnung zum Dezernat vorgenommen. 43 Das Verwaltungsgericht hat die Aussagen des Zeugen B. daher zu Recht als Schutzbehauptungen gewertet. Der Zeuge B. hatte – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch ein Interesse daran, drohende Disziplinarmaßnahmen abzuwenden. Denn er hatte durch sein Verhalten wesentlich dazu beigetragen, den Beklagten in die Gefahr der disziplinarischen Verfolgung zu bringen. 44 Auch die Behauptung des Beklagten, der Zeuge B. neige zu einem personalisierenden Sprachgebrauch und habe daher in dem Schreiben vom 16. März 2007 nicht ihn persönlich, sondern das Rechnungsprüfungsamt als Ganzes gemeint, stellt das vom Senat gefundene Beweisergebnis nicht in Frage. Der Zeuge B. spricht in seinem Schreiben vom 16. März 2007 nicht davon, dass er den Bericht von „Z.“ erhalten habe. Vielmehr heißt es dort, der Bericht sei ihm „durch den seinerzeitigen Amtsleiter, Herrn Z., übergeben worden“. Diese Formulierung spricht eindeutig gegen eine personalisierende Ausdrucksweise, wie sie vom Beklagten behauptet wird. Außerdem war dem Zeugen B. – als er das Schreiben vom 16. März 2007 verfasste – bekannt, dass der Beklagte sich im vorläufigen Ruhestand befand und im Rechnungsprüfungsamt vom Zeugen K. vertreten wurde (vgl. S. 20 der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten vom 4. August 2010). Aus seiner Sicht ergab es daher schlechterdings keinen Sinn, das Rechnungsprüfungsamt noch im März 2007 mit dem Namen des Beklagten zu „personalisieren“. 45 Auch im Übrigen ist das Berufungsvorbringen des Beklagten nicht geeignet, die Überzeugung des Senats von der Weitergabe des Berichtsentwurfs durch ihn zu erschüttern. Es bestehen namentlich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vermerke der Zeugen G. und P. nur „zur Herstellung einer Aktenlage“ gefertigt worden sind. 46 3. Des Weiteren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ende November 2007 bei der Kreisverwaltung Neuwied, dem Landkreistag und dem Städtetag Rheinland-Pfalz eingegangenen anonymen Schreiben vom Beklagten herrühren. Den Schreiben waren Unterlagen beigefügt, die allesamt entweder von dem Beklagten selbst verfasst oder in dem Disziplinarverfahren an ihn gerichtet worden waren. Zwar hatte er diese Unterlagen zuvor bereits an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses versandt, so dass sie - entgegen den Annahmen des Verwaltungsgerichts - nicht mehr ausschließlich seinem Einflussbereich unterlagen. Der Senat hält es jedoch für ausgeschlossen, dass ein Dritter die Unterlagen – unabhängig vom Beklagten – bei der Kreisverwaltung, dem Städte- und dem Landkreistag in Umlauf gebracht haben könnte. Als die Schreiben Ende November 2007 bei den genannten Einrichtungen eingingen, hatten die Vorgänge um die Entstehung der beiden Prüfberichte – soweit erkennbar – keinerlei politische Bedeutung mehr. Die Oberbürgermeisterwahl, für deren Zwecke sie instrumentalisiert worden waren, hatte bereits im September 2007 stattgefunden. Nach den Aussagen des Zeugen R. im behördlichen Disziplinarverfahren war die Angelegenheit für den Rechnungsprüfungsausschuss sogar schon vor den Schreiben des Beklagten vom 30. Mai und 8. November 2007 abgeschlossen. Es ist daher schlechterdings nicht erkennbar, wer – außer dem Beklagten – im November 2007 noch ein Interesse an der Angelegenheit gehabt haben könnte. Auch der Sprachgebrauch in den anonymen Schreiben die Kreisverwaltung deutet auf den Beklagten als Urheber und Absender hin. Dessen Auftreten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat eindrucksvoll belegt, wie sehr ihn die Sache nach wie vor beschäftigt. Diese Verbissenheit kommt auch in dem anonymen Schreiben an die Kreisverwaltung zum Ausdruck. 47 Wenn der Beklagte demgegenüber behauptet, die anonymen Schreiben seien von Dritten versandt worden, um ihm einen Verstoß gegen den vor dem Amtsgericht Neuwied geschlossenen Vergleich unterstellen zu können, so vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn zu diesem Zweck wären ausdrücklich im Namen des Beklagten verschickte Schreiben wesentlich wirkungsvoller gewesen als die tatsächlich in Umlauf gebrachten anonymen. Außerdem ist der vom Beklagten angesprochene Vergleich erst im Dezember 2007 und damit – soweit erkennbar – nach Eingang der anonymen Schreiben geschlossen worden. 48 4. Der Beklagte hat durch sein Verhalten in schwer wiegender Weise gegen die auch im Ruhestand bestehende Pflicht zur Amtsverschwiegenheit aus § 70 Abs. 1 LBG verstoßen. 49 a) Demgegenüber kann der Beklagte mit Erfolg nicht geltend machen, die von ihm offenbarten Tatsachen seien offenkundig im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 LBG gewesen. Offenkundig sind nur solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, B. II. 9., Rdn. 18 mit Rechtsprechungsnachweisen). 50 Durch die Weitergabe des Prüfberichts vom 28. November 2005 an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Beklagte offenbart, dass dem offiziellen Prüfbericht vom Januar 2006 ein von ihm angefertigter Entwurf vorausgegangen war. Dies war der Allgemeinheit zuvor nicht bekannt. Insbesondere existieren hierüber keine Presseberichte aus der Zeit vor März 2007. Lediglich die von dem Direktor der Volkshochschule N. organisierten Studienreisen, mit denen sich der offizielle Prüfbericht vom 26. Januar 2006 und der Entwurf des Beklagten inhaltlich befassen, waren in den Jahren 2005 und 2006 bereits unter verschiedenen Gesichtspunkten Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. 51 In dem Gespräch vom 24. März 2007 hat der Beklagte sodann – in allen Einzelheiten – zu den Vorgängen um die Prüfung der Volkshochschule und die Entstehung der beiden Prüfberichte Stellung genommen. Auch die hierbei offenbarten Sachverhalte waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenkundig. Insbesondere waren die vom Beklagten geschilderten Abläufe noch nicht Gegenstand der Presseberichterstattung durch die Rheinzeitung am 22. und 24. März 2007 gewesen. Die an diesen Tagen erschienenen Artikel enthielten – im Unterschied zur Stellungnahme des Beklagten – nur einige wenige, punktuelle Angaben zur Entstehung der beiden Berichte. 52 Auch die in dem Schreiben vom 30. Mai 2007 enthaltenen Angaben zur Entstehung der beiden Prüfberichte waren zuvor nicht offenkundig. Zwar waren sie – zum Teil – bereits in der Stellungnahme des Beklagten vom 24. März 2007 enthalten. Diese richtete sich jedoch unmittelbar nur an den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und seinen Stellvertreter. Sie war daher nicht geeignet, die Offenkundigkeit der mit ihr offenbarten Tatsachen zu begründen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009 , B. II. 9., Rdn. 18). Auch soweit die Angaben aus dem Schreiben vom 30. Mai 2007 bereits in der Stellungnahme vom 24. März 2007 enthalten waren, hat der Beklagte daher durch das Dienstgeheimnis geschützte Sachverhalte (weiter-) verbreitet und damit die zuvor begangenen Verstöße gegen die Verschwiegenheitspflicht wiederholt und vertieft. 53 Dasselbe gilt im Hinblick auf die Ende November 2007 bei der Kreisverwaltung, dem Städte- und dem Landkreistag eingegangenen anonymen Schreiben. Denn auch das Schreiben des Beklagten vom 30. Mai 2007 – das im Kern dieselben Sachverhalte betraf, wie die Schreiben aus dem November 2007 – richtete sich nur an einen kleinen Kreis von Personen und war daher nicht geeignet, die Offenkundigkeit der in ihm enthaltenen Angaben zu begründen. 54 Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten verbreiteten Sachverhalte offenkundig waren und daher nicht mehr dem Dienstgeheimnis unterlagen. Selbst wenn der Prüfberichtsentwurf vom 28. November 2007 schon vor der Weitergabe durch den Beklagten im Internet veröffentlicht gewesen sein sollte, so handelte es sich hierbei jedenfalls nicht um eine zuverlässige Quelle, welche seine Existenz offenkundig gemacht hätte. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Oberbürgermeister dem Beklagten von Anfang an unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er eine (weitere) Veröffentlichung der Vorgänge um die Prüfung der Volkshochschule für das Jahr 2004 nicht wünschte. Der Beklagte unterlag daher während der gesamten Dauer des Geschehens einem besonderen Schweigegebot (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009 , B. II. 9., Rdn. 18 a.E.) 55 b) Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Beklagte sich mit seinen Angaben im Wesentlichen an die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses gewandt hat. Zwar unterliegen die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – der Schweigepflicht aus § 20 GemO. Diese Schweigepflicht ist im Gegensatz zur beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht indes nicht absolut (vgl. Gabler/Höhlein, Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Band 1, § 20 GemO Erl. 2.2). Tatsachen, die dem beamtenrechtlichen Dienstgeheimnis unterliegen, dürfen daher auch Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses grundsätzlich nicht offenbart werden (vgl. hierzu Reich, BeamtStG, 2009, § 37 Rdn. 7). 56 4. Der Beklagte hat seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit vorsätzlich und damit schuldhaft im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 LBG verletzt. Ein vorsatzausschließender – unvermeidbarer – Verbotsirrtum liegt auch hinsichtlich des Gesprächs am 24. März 2007 nicht vor. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht hinreichend dargetan. 57 Der Beklagte war auch schuldfähig. Es bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Dienstvergehens aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war. Aus dem im Zurruhesetzungsverfahren eingeholten amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom 6. Oktober 2006 (Blatt 242 ff. der Personalakte) ergibt sich lediglich, dass bei dem Beklagten eine psychische Erkrankung bestand, die – unter anderem – mit Konzentrationsstörungen, Aufmerksamkeitsdefiziten sowie mit Interessen- und Perspektivlosigkeit einherging. Hinweise auf eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsunfähigkeit ergeben sich hieraus ebenso wenig wie aus der im Berufungsverfahren vorgelegten „schriftlich gutachterlichen Äußerung“ des Nervenarztes Dr. W., die dem Beklagten lediglich eine nicht näher bezeichnete psychische Erkrankung mit kognitiven Beschwerden attestiert. Hinzu kommt, dass diese „schriftlich-gutachterliche Äußerung“ erst über ein Jahr nach Beendigung des hier in Rede stehenden Dienstvergehens erstellt wurde. 58 5. Die vom Verwaltungsgericht verhängte Ruhegehaltskürzung im höchstmöglichen Umfang ist aus Sicht des Senats zur disziplinarischen Ahnung des Dienstvergehens erforderlich, aber auch ausreichend. 59 Eine Regelrechtsprechung für Verstöße gegen die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht hat sich wegen der großen Spannbreite denkbarer Verfehlungen nicht herausgebildet. Die Maßnahmebemessung hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Bedeutung des gebrochenen Geheimnisses, dem verschuldeten Schaden, den Motiven und Absichten, dem Persönlichkeitsbild und dem Schuldgrad ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 – 1 D 37/97 –; Urteil vom 18. Oktober 1984 – 1 D 107/83 –, beide juris; auch BVerfG, NVwZ 2006, 1282; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Aufl. 2009, B. II. 9., Rdn. 24). 60 Hiervon ausgehend kommt eine Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten – wie sie die Klägerin erstrebt – nicht in Betracht. Der Beklagte hat bei wertender Betrachtungsweise das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht endgültig verloren. Hierfür reicht die Bedeutung des gebrochenen Dienstgeheimnisses nicht aus. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht im vorliegenden Fall nicht – wie in anderen Fällen, in denen die Rechtsprechung auf das disziplinarische Höchstmaß erkannt hat – mit der Entgegennahme von Geld oder anderer materieller Vorteile einherging. Zu Gunsten des Beklagten spricht schließlich auch dessen psychische Erkrankung, die erkennbar dazu beigetragen hat, dass er von der Angelegenheit nicht ablassen konnte. 61 Eine Abmilderung der verhängten Disziplinarmaßnahme scheidet indes ebenfalls aus. Dem Beklagten ist deutlich vor Augen zu führen, dass er das Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit in hohem Maße gefährdet hat. Der Beklagte hat sich über mehrere Monate hinweg zu den Vorfällen um die beiden Prüfberichte geäußert. Er hat damit sehr langandauernd und nachhaltig gegen die im vorliegenden Fall leicht erkennbare, beamtenrechtliche Kernpflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen, auch wenn die einzelnen Vorfälle allesamt dieselbe Zielrichtung hatten und daher – wie der Beklagte zu Recht geltend macht – in einer Art „Fortsetzungszusammenhang“ standen. Durch das Fehlverhalten hat er seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten in massive politische Bedrängnis gebracht, also einen erheblichen Schaden angerichtet. Erschwerend kommt des Weiteren hinzu, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt echte Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er mit großer Beharrlichkeit daran festgehalten, vom Grundsatz her im Recht gewesen zu sein. Schließlich wirken sich auch die hinter der Dienstpflichtverletzung stehenden Motive und Absichten des Beklagten zu seinen Lasten aus. Ihm ging es mit seiner „Flucht in die Öffentlichkeit“ nicht nur darum, zur Aufklärung vermeintlicher Korruptionsfälle beizutragen und seine eigene Rolle bei der Entstehung der beiden Prüfberichte ins rechte Licht zu rücken. Vielmehr nahm er darüber hinaus bewusst in Kauf, seinem Dienstvorgesetzten – dem Oberbürgermeister – im Hinblick auf die im September 2007 anstehende Oberbürgermeisterwahl erheblichen Schaden zuzufügen. Seine Dienstpflichtverletzungen waren daher zumindest auch politisch motiviert. 62 Im Übrigen verweist der Senat auch im Hinblick auf die Maßnahmebemessung auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 1 LDG.