Beschluss
8 B 10256/10
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0219.8B10256.10.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 27. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Antragsgegner aufgegeben wird, Baumfällarbeiten zur Erweiterung der Bundesstraße B 414 auf den Grundstücken Gemarkung K. Flur ..., Parz.-Nrn. ..., ..., ... und ... und Flur ..., Parz.-Nrn. ..., ..., ... und ... bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die bei dem Verwaltungsgericht Koblenz anhängige Klage auf Unterlassung dieser Rodungsmaßnahmen zu unterlassen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, dem Antragsgegner als zuständigem Straßenbaulastträger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, weitere Rodungsmaßnahmen auf Grundstücken der Hauberggenossenschaft Korb, die für den Ausbau der B 414 in Anspruch genommen werden sollen, vorläufig zu unterlassen, zu Recht stattgegeben. Die zur Begründung der Beschwerde des Antragsgegners dargelegten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Die Änderungen im Passivrubrum und im Tenor der einstweiligen Anordnung haben lediglich klarstellende Bedeutung. 3 1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zutreffend entschieden, dass der Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig ist. 4 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist für das Begehren der Antragsteller der Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art, denn das Begehren der Antragsteller ist in der Hauptsache auf die Unterlassung von Maßnahmen des Antragsgegners in seiner Eigenschaft als Straßenbaulastträger im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Bundesfernstraße gerichtet. Es geht um die Unterbindung von Maßnahmen zur Baufeldfreimachung für die Anlegung eines dritten Fahrstreifens der B 414 im 2. Bauabschnitt des Teilstücks zwischen Kirburg und Schneidmühle durch Rodung von Waldflächen, die zum Haubergverband der Hauberggenossenschaft Korb gehören. Maßnahmen zum (Neu-)Bau bzw. zur Erweiterung einer Bundesfernstraße sind als schlichthoheitliches Handeln des Straßenbaulastträgers zu werten, dessen Rechtmäßigkeit sich nach dem Bundesfernstraßengesetz – FStrG – beurteilt. Darüber hinaus leiten die Antragsteller ihren Unterlassungsanspruch aus ihrer Rechtsstellung als Mitglieder einer Hauberggenossenschaft ab, bei der es sich nach allgemeiner Meinung um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt (vgl. z.B. VGH RP, Urteil vom 19. Mai 1950, AS 3, S. 63, 65, m.w.N., sowie OVG RP, Urteil vom 13. November 1991 – 8 A 12580/90.OVG –, ESOVGRP; s.a. Lorsbach, Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1. Aufl. 1956, S. 110 m.w.N.); ihr Begehren ist darauf gerichtet, als Mitglieder der Hauberggenossenschaft die besondere Zweckbindung, der die zum Haubergverband gehörenden Grundstücke nach der Haubergordnung für den Oberwesterwaldkreis vom 4. Juni 1887 (GVBl. 1968, S. 188) – im Folgenden: Haubergordnung - unterliegen, sowie die Einhaltung des in dieser Norm des öffentlichen Rechts für eine Befreiung von Grundstücken vom Haubergverband vorgesehenen Verfahrens gegenüber einem Dritten durchzusetzen, der auf diesen Grundstücken eine andere Nutzung – zu Zwecken des Straßenbaus – verwirklichen will. Demgegenüber kommt es vorliegend auf die Rechtsnatur der vom Haubergvorsteher dem Antragsgegner erteilten „Zustimmungserklärung über die Erteilung der Bauerlaubnis“ nicht entscheidungserheblich an. 5 Den Antragstellern fehlt für ihren – zur Sicherung der allgemeinen Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO statthaften – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch nicht die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Nach summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass die Antragsteller eine Verletzung eigener Rechte oder jedenfalls eine Verletzung von Rechten der Hauberggenossenschaft durch die beabsichtigten Rodungsmaßnahmen im eigenen Namen geltend machen können. Zum einen ist zu sehen, dass es sich bei den Hauberganteilen der Antragsteller nach einer in der Fachliteratur vertretenen Ansicht ihrer Rechtsnatur nach nicht ausschließlich um bloße Mitgliedschaftsrechte in der Hauberggenossenschaft handelt; sie beinhalten vielmehr auch das Recht der Hauberggenossen zur Teilnahme an den Nutzungen der Hauberge und sind daher mit einer gewissen rechtlichen Selbstständigkeit ausgestattet und insoweit dem Körperschaftswillen der Genossenschaft entzogen, als sie durch den jeweiligen Genossen frei veräußert und verpfändet werden können (vgl. § 7 Abs. 2 der Haubergordnung); es handelt sich danach um körperschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnisse, die zwar verfassungsmäßig mit der Mitgliedschaft verknüpft sind, deren Inhalt aber weitgehend sachenrechtlicher Natur ist (vgl. Lorsbach, a.a.O., S. 78 f., m.w.N.). Unabhängig davon können sich die Antragsteller hier aller Voraussicht nach auch auf das analog § 744 Abs. 2 BGB bei Gesamthandgemeinschaften und im Gesellschaftsrecht weithin anerkannte Notgeschäftsführungsrecht einzelner Miteigentümer bzw. Gesellschafter berufen. Danach kann zum Beispiel ein Gesellschafter Rechte der Gesellschaft auch gegenüber Dritten ausnahmsweise dann im eigenen Namen (auch gerichtlich) geltend machen, wenn dies zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Vermögens in seiner Substanz oder in seinen Nutzungsmöglichkeiten notwendig ist, und wenn zur Abwendung einer akuten Gefahr für das gemeinschaftliche Vermögen rasches Handeln erforderlich ist (vgl. insbesondere Karsten Schmidt, in: Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., §§ 744, 745, Rn. 42 und 50; Ulmer, in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 709, Rn. 21, jeweils m.w.N.). Dieses Notgeschäftsführungsrecht wird nach der Rechtsprechung namentlich dann aktuell, wenn die anderen Gesellschafter oder Teilhaber ihre Mitwirkung aus gesellschafts- bzw. gemeinschaftswidrigen Gründen verweigern und Dritte an diesem Verhalten beteiligt sind (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963, BGHZ 39, 14 und juris, Rn. 20; Sprau, in: Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 714, Rn. 8, m.w.N.). Dies machen die Antragsteller hier geltend, indem sie vortragen, die Bauerlaubnis auf Haubergflächen sei von dem Mitgenossen und Haubergvorsteher H. im Zusammenwirken mit der Straßenbaubehörde unter Umgehung des für eine Befreiung der betroffenen Grundstücke aus dem Haubergverband in § 4 Abs. 1 Haubergordnung vorgesehenen Verfahrens erteilt worden, und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung bestehe die unmittelbare Gefahr, dass durch Vornahme der – aus Naturschutzgründen nur bis Ende Februar 2010 möglichen – weiteren Rodungsmaßnahmen insoweit bereits vollendete Tatsachen geschaffen werden. 6 Entgegen der Ansicht des Antragsgegners fehlt den Antragstellern auch nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, haben die Antragsteller ihren behaupteten Unterlassungsanspruch nicht durch bloße Untätigkeit seit dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung vom 27. August 2009 bis zur Stellung des Eilantrags vom 12. Januar 2010 verwirkt. Die Antragsteller hatten – auch dem Vertreter des Straßenbaulastträgers gegenüber – in der Versammlung vom 27. August 2009 unmissverständlich deutlich gemacht, dass sie mit der Befreiung der benötigten Flächen vom Haubergverband und erst recht mit der Erteilung einer Bauerlaubnis nicht einverstanden waren. Allein aus ihrer Untätigkeit bei Vornahme der ersten Rodungsarbeiten im Oktober 2009 konnte der Antragsgegner nicht schließen, dass die Antragsteller etwa ihren Widerstand aufgegeben hatten, zumal nicht vorgetragen wird, dass ihnen die Durchführung dieser Rodungen rechtzeitig bekannt geworden war. Die Stellung des Eilantrages erst am 12. Januar 2010 – gut zwei Wochen vor Ablauf der ursprünglichen Frist zur Durchführung der weiteren Rodungen – stellte sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar, weil dem Verwaltungsgericht auch aus damaliger Sicht noch genügend Zeit für seine Entscheidung verblieb. 7 2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweilige Anordnung auch zu Recht als begründet erachtet, weil den Antragstellern sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund zur Seite steht. 8 a. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung besteht die Gefahr, dass infolge der Durchführung weiterer Rodungsmaßnahmen Hauberggrundstücke ohne das dafür nach der Haubergordnung vorgesehene Verfahren faktisch der Haubergnutzung auf Dauer entzogen werden und dadurch das körperschaftlich gebundene Gesamteigentum der Haubergbesitzer an diesen Flächen seiner normativ festgelegten Nutzungsbindung beraubt sowie das den Antragstellern daran zustehende anteilsmäßige Nutzungsrecht in seiner Substanz geschmälert wird. 9 Die Antragsteller sind nach summarischer Prüfung aktivlegitimiert, einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner im eigenen Namen geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation ergibt sich jedenfalls aus einem Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB. Denn die Hauberggenossenschaft als solche ist aufgrund der herrschenden Anteilsmehrheit der – in der Haubergversammlung durch einen Beamten der Straßenbaubehörde vertretenen – Bundesrepublik Deutschland von über 75 % nicht in der Lage, den – außerhalb des in § 4 Abs. 1 Haubergordnung vorgesehenen Verfahrens – vollzogenen Eingriff in die Haubergnutzung ihrer für den Straßenbau beanspruchten Grundstücke abzuwehren; vielmehr hat der Haubergvorsteher der Straßenbaubehörde – in vermeintlicher Vollziehung eines von der Haubergversammlung am 27. August 2009 mit Anteilsmehrheit gefassten Beschlusses – den Eingriff durch Erteilung der Bauerlaubnis ausdrücklich gestattet. 10 Passivlegitimiert ist allerdings nicht die vom Verwaltungsgericht als Antragsgegner erfasste Bundesrepublik Deutschland, sondern das Land Rheinland-Pfalz. Der Unterlassungsanspruch richtet sich gegen die Körperschaft, die den abzuwehrenden Eingriff in die Haubergnutzung für Zwecke des Straßenbaus im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorzunehmen beabsichtigt. Bei dem hier in Rede stehenden Ausbau einer Bundesfernstraße ist die Bundesrepublik Deutschland lediglich Träger der finanziellen Straßenbaulast. Aufgrund der durch Art. 90 Abs. 2 GG angeordneten Bundesauftragsverwaltung steht aber den Ländern eine umfassende und unentziehbare Wahrnehmungskompetenz hinsichtlich aller Aufgaben, die mit Bau und Unterhaltung der Bundesfernstraßen im Sinne von § 3 Abs. 1 FStrG – einschließlich von Erweiterungsmaßnahmen an bestehenden Straßen, vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 FStrG – zusammenhängen, zu, die das Handeln und die Verantwortlichkeit nach außen im Verhältnis zu Dritten umfasst. Das bedeutet, dass dem Land im Bereich der Bundesauftragsverwaltung die gesetzesvollziehende rechtsverbindliche Entscheidung mit Außenwirkung, vor allem der Erlass von Verwaltungsakten und der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen vorbehalten bleibt (st. Rspr. des BVerfG, vgl. z.B. das Urteil vom 19. Februar 2002, BVerfGE 104, 249 Rn. 71 und 76). Die Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erfasst mithin sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und – mit letzterer – insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977, BVerwGE 52, 226, 229). Folglich ist auch die Durchführung von Maßnahmen der Baufeldfreimachung zum Zwecke der Erweiterung einer Bundesfernstraße als schlichthoheitliches Handeln dem Land zuzurechnen. Daher ist richtiger Klagegegner in der Hauptsache und Antragsgegner des korrespondierenden Eilverfahrens hier nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern das Land Rheinland-Pfalz. Da die Antragsteller, die ihren Antrag ursprünglich gegen „die Bundesstraßenverwaltung“ gerichtet hatten, auf Hinweis des Senats klargestellt haben, dass sich ihr Antrag gegen das Land Rheinland-Pfalz richten solle, und die Vertreter des Antragsgegners dem nicht widersprochen haben, war das Rubrum formlos entsprechend zu berichtigen. 11 Das Unterlassungsbegehren der Antragsteller ist auch in der Sache begründet, denn dem Antragsgegner steht eine Berechtigung, die in Rede stehenden Grundstücke für Zwecke des Straßenausbaus in Anspruch zu nehmen, nach summarischer Prüfung derzeit nicht zu. 12 Eine Befugnis zur Durchführung des Straßenbauvorhabens auf Grundstücken der Hauberggenossenschaft ergibt sich zunächst nicht aus dem Bundesfernstraßengesetz. Da der Antragsgegner vorliegend einen Fall von unwesentlicher Bedeutung im Sinne von § 17 b Nr. 4 FStrG i.V.m. § 74 Abs. 7 VwVfG angenommen und deshalb von der Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens abgesehen hat, besteht kein Baurecht für den Ausbau der B 414 im maßgeblichen Bauabschnitt aufgrund der legalisierenden Wirkung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung nach § 17 c FStrG i.V.m. § 75 VwVfG mit der Folge, dass der Straßenbaulastträger für Eingriffe in die Rechte Dritter einer besonderen Erlaubnis der Betroffenen bedarf (vgl. dazu Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74, Rn. 256; Ziekow, VwVfG, 1. Aufl. 2006, § 74, Rn. 73; Kromer, in: Müller/Schulz, FStrG, 1. Aufl. 2008, § 17 b, Rn. 36). 13 Auch die dem Antragsgegner erteilten Rodungsgenehmigungen des Forstamts Rennerod bescheinigen lediglich die Vereinbarkeit der Rodungsmaßnahmen mit dem Landeswaldgesetz, entfalten aber keine drittbelastende Doppelwirkung gegenüber privaten Waldeigentümern und geben dem Antragsgegner keine Befugnis zum Eingriff in deren private Rechte, sondern setzen – soweit zu ihrer Vollziehung erforderlich – das Bestehen einer solchen Berechtigung aus anderem Rechtsgrund voraus. 14 Anders als der Antragsgegner meint, wurde ihm eine Berechtigung zur Nutzung der in Rede stehenden Hauberggrundstücke für Zwecke des Ausbaus der B 414 auch durch die vom Haubergvorsteher unterschriebene „Zustimmungserklärung über die Erteilung der Bauerlaubnis“ vom 27. August 2009 (und erneut vom 28. Januar 2010) nicht wirksam erteilt. Die Erteilung dieser Bauerlaubnis stellt zunächst keine Vollziehung des Beschlusses der Haubergversammlung vom 27. August 2009 durch den Haubergvorstand gemäß § 17 Abs. 1 Haubergordnung dar. Abgesehen davon, dass die Bauerlaubnis nicht von dem – gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 Haubergordnung aus dem Vorsteher und mindestens einem Beisitzer bestehenden – Haubergvorstand, sondern allein durch Herrn H. als Haubergvorsteher erteilt wurde, handelt es sich nicht um die Vollziehung des in der Haubergversammlung vom 27. August 2009 allein gefassten Beschlusses über das „Herauslösen der in der Bauerlaubnis bezeichneten Haubergflächen aus dem Haubergverband“ (vgl. Bl. 14 der Verwaltungsakte). Durch diesen Beschluss wurde zum einen noch keine Befreiung der in Rede stehenden Haubergflächen vom Haubergverband bewirkt, da diese Entscheidung – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Haubergordnung einem Beschluss des – nach § 25 Haubergordnung zu bildenden – Schöffenrats vorbehalten ist, der dann noch der Genehmigung der Oberen Forstbehörde bedarf. Zum anderen gibt der Beschluss auch seinem Inhalt nach nichts Entscheidendes für die Annahme her, dass der Haubergvorsteher bereits zur Erteilung einer (vorzeitigen) Bauerlaubnis an den Straßenbaulastträger ermächtigt werden sollte. Der Beschluss kann vielmehr – bei Unterstellung, dass die Versammlung im Zweifel nur das rechtlich Zulässige beschließen wollte – nur dahin verstanden werden, dass der Haubergvorstand ermächtigt werden sollte, das Verfahren für die notwendige Beschlussfassung des Schöffenrats nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Haubergordnung durch Stellung des in dieser Vorschrift vorgesehenen Antrags der Genossenschaft einzuleiten. 15 Doch selbst, wenn die Haubergversammlung am 27. August 2009 mehrheitlich die Absicht gehabt haben sollte, den Haubergvorsteher auch bereits zur Erteilung der Bauerlaubnis zu ermächtigen, so wäre ein solcher Beschluss jedenfalls nicht wirksam. 16 Die Unwirksamkeit des Beschlusses folgt – entgegen der Ansicht der Antragsteller – allerdings nicht bereits daraus, dass er lediglich eine Mehrheit nach Anteilen, aber nicht nach Kopfzahlen der stimmberechtigten Hauberggenossen gefunden hatte. Vielmehr spricht nach summarischer Prüfung alles dafür, dass das Stimmrecht in der Haubergversammlung nicht nach Köpfen, sondern nach Anteilen ausgeübt wird (so auch Lorsbach, a.a.O., S. 113), die Wertigkeit der jedem Anteilsinhaber zustehenden Stimme sich daher nach der Höhe seiner Anteile richtet (vgl. Kroeschell/Wörlen, Agrarrecht 1981, S. 325, 326). Dafür spricht neben der sich aus § 15 Abs. 2 Haubergordnung ergebenden Maßgeblichkeit der Anwesenheit der nach Anteilen berechneten Mehrheit der Genossen für die Beschlussfähigkeit der Versammlung vor allem, dass sich auch die Tragung der gemeinschaftlichen Lasten der Genossenschaft durch die einzelnen Genossen gemäß § 8 Abs. 1 Haubergordnung nach dem Verhältnis ihrer Anteile richtet. 17 Indessen durfte die Haubergversammlung auch mit der danach maßgeblichen Mehrheit der Anteile inhaltlich keinen Beschluss fassen, aufgrund dessen dem Straßenbaulastträger unter Umgehung des in § 4 Abs. 1 Haubergordnung für die Befreiung von Grundstücken aus dem Haubergverband unter anderem zu Zwecken des Verkehrs vorgesehenen Verfahrens eine gleichsam vorzeitige Erlaubnis erteilt werden konnte, die noch dem Haubergverband und damit der Zweckbindung der Haubergordnung unterliegenden Grundstücke bereits in Besitz zu nehmen und durch Rodung der Haubergbestände sowie weitere Straßenbaumaßnahmen faktisch endgültig der Haubergnutzung zu entziehen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht der Sinn und Zweck des in § 4 Abs. 1 Haubergordnung vorgesehenen Verfahrens ersichtlich darin, die Zuständigkeit für eine so weitreichende Entscheidung wie die Befreiung von Flächen vom Haubergverband nicht der Mehrheit in der Genossenschaftsversammlung zu überlassen, sondern einer gleichsam neutralen Instanz auf anderer Ebene zuzuweisen. Diese verfahrensrechtlichen Garantien werden unzulässig umgangen, wenn einem Dritten ohne Einleitung des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Haubergordnung bzw. vor dessen Abschluss bereits das Recht eingeräumt wird, durch endgültige Beseitigung der Haubergnutzung und Begründung einer anderen, damit nicht zu vereinbarenden und schwerlich wieder rückgängig zu machenden Nutzung der Flächen vollendete Tatsachen zu schaffen. 18 Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Haubergvorsteher auch nicht aufgrund seiner sich aus § 18 Abs. 2 Nr. 3 Haubergordnung ergebenden Kompetenz, „die Hauberge zu verwalten“, zur Erteilung der Bauerlaubnis berechtigt war. Es liegt auf der Hand, dass die Erteilung einer Erlaubnis, Haubergflächen im Ergebnis in Teilflächen einer öffentlichen Straße umzuwandeln, keine bloße Maßnahme zur Verwaltung der Hauberge darstellen kann. 19 Fehlt es nach alledem an einer Berechtigung des Antragsgegners zum Eingriff in die noch dem Haubergverband zugehörigen Flächen für Zwecke des Straßenbaus, so können die Antragsteller infolge der diesbezüglichen Handlungsunfähigkeit der Genossenschaft selbst im Rahmen ihrer Notgeschäftsführungsbefugnis den daraus folgenden Anspruch der Genossenschaft auf Unterlassung der Rodungsmaßnahmen zur Abwendung drohender Substanzverluste am gemeinschaftlichen Eigentum geltend machen. Der Antragsgegner kommt demnach nicht umhin, zunächst den Ausgang des Verfahrens nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Haubergordnung abzuwarten. 20 b. Die Antragsteller haben darüber hinaus – wie vom Verwaltungsgericht zu Recht bejaht – auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. 21 Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung droht eine Veränderung des bestehenden Zustands, durch den die Verwirklichung des Unterlassungsanspruchs der Antragsteller bzw. der Genossenschaft vereitelt oder zumindest wesentlich erschwert werden würde. Denn der Antragsgegner darf aus Naturschutzgründen die vorgesehenen weiteren Rodungsarbeiten nur bis zum 28. Februar 2010 durchführen. Mit der Rodung der Haubergbestände auf den für den Straßenbau benötigten Flächen wird deren Nutzung als Waldfläche bereits endgültig – jedenfalls auf Jahrzehnte hinaus – beseitigt. Den Antragstellern kann daher ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden. 22 Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. 23 Da die Antragsteller inzwischen Klage in der Hauptsache beim Verwaltungsgericht Koblenz erhoben haben, bedurfte es der Entscheidung über den Hilfsantrag des Antragsgegners, den Antragstellern gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO die Erhebung der Klage in der Hauptsache binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist aufzugeben, nicht mehr. 24 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.