Beschluss
2 A 11246/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2010:0204.2A11246.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 22. Oktober 2009 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. I. 2 An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von zwei Beschlüssen des Beklagten vom 16. März 2009 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn die Klägerin war im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 2 VwGO (1.). Deshalb fehlte ihr darüber hinaus - worauf das Verwaltungsgericht entscheidend abgestellt hat - das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an den begehrten gerichtlichen Feststellungen (2.). Dabei kommt es für das Vorliegen der genannten Sachentscheidungsvoraussetzungen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf die Umstände bei Klageerhebung, sondern nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Vorb. § 40 Rn. 11). Aus den von der Klägerin zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 4, 144) und des Verfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (DÖV 2003, 765) ergibt sich nichts anderes, weil sie nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Ihnen lagen Organstreitverfahren zugrunde, welche von ehemaligen Abgeordneten, d.h. von natürlichen Personen, und nicht - wie hier - von einer nicht mehr bestehenden Stadtratsfraktion betrieben wurden. 3 1. Gemäß § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen fähig, am Verwaltungsprozess beteiligt zu sein, soweit ihnen ein Recht zugestanden werden kann. Hierzu zählen im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreitverfahrens grundsätzlich auch Fraktionen im Sinne des § 30a Abs. 1 Gemeindeordnung - GemO -. Allerdings bestehen Fraktionen aufgrund der jeweiligen Fraktionsvereinbarung nur für die Dauer der Wahlzeit des Rates. Sie können deshalb als Gliederung des Gemeinderats nicht das "Ganze" (Gemeinderat) "überleben". Für Fraktionen gilt somit der Grundsatz der formellen Diskontinuität mit der Folge, dass sie ihre Existenz und damit die Beteiligungsfähigkeit im Verwaltungsprozess mit dem Ablauf der Wahlperiode verlieren (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 4 B 421/04 - , juris, Rn. 3; NdsOVG, Beschluss vom 17. Januar 2002 - 10 LA 1407/01 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, juris, Rn. 5; HessVGH, NVwZ 1986, 328; Schaaf, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: Juli 2009, § 30a Ziff. 4.2 m.w.N.). 4 Die von der Klägerin gegen den für Fraktionen geltenden Grundsatz der formellen Diskontinuität erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. § 34 Abs. 1 Satz 5 GemO begründet keine Kontinuität von Ratsfraktionen über Wahlperioden hinaus. Danach ist das Recht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, die Einberufung des Gemeinderats zur Beratung über einen bestimmten Gegenstand zu beantragen, ausgeschlossen, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits beraten hat. Diese Regelung dient der Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit kommunaler Vertretungsorgane. Eine Aussage über den Fortbestand von Fraktionen nach Ablauf einer Wahlperiode enthält sie nicht. Des Weiteren führt der Grundsatz der formellen Diskontinuität nicht zwangsläufig zur Unanfechtbarkeit von Ratsentscheidungen, sondern schließt lediglich die Klagemöglichkeit einer nicht mehr bestehenden Fraktion aus. Dies ist im Hinblick auf das Beanstandungsrecht der Kommunalaufsicht hinnehmbar. 5 Wendet man den Grundsatz der formellen Diskontinuität von Gemeinderatsfraktionen auf die Klägerin an, ist ihre Existenz mit dem Ablauf der Kommunalwahlperiode 2004 bis 2009 erloschen. Deshalb ist sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 2 VwGO. 6 Mit Blick auf die erstmals nach der Kommunalwahl 2009 gebildete Fraktion „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz e. V.“ braucht nicht geklärt werden, ob trotz des Grundsatzes der formellen Diskontinuität eine Fraktion, welche in der neuen Wahlperiode im Rat vertreten und aus derselben Partei oder Wählergruppe wie die nicht mehr bestehende Fraktion hervorgegangen ist, dem anhängigen Verwaltungsprozess gemäß § 91 VwGO beitreten kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 - 15 A 2666/86 -, juris, Rn. 6). Denn zum einen ist die Fraktion „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz e. V.“, der die beiden Mitglieder der Klägerin neben weiteren Stadtratsmitgliedern angehören, dem vorliegenden Verfahren nicht beigetreten. Zum anderen ist sie nicht aus derselben Partei oder Wählergruppe hervorgegangen wie die Klägerin. Denn diese bestand aus zwei Stadtratsmitgliedern, die während der Wahlperiode 2004 bis 2009 aus der damaligen FDP-Fraktion ausgetreten sind. Demgegenüber hat die Fraktion „Bürgerinitiative Zukunft für Koblenz e. V.“ ihren Ursprung in der Anfang 2009 gegründet gleichnamigen Wählergruppe. 7 2. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zu Recht das für die erhobene Klage erforderliche Feststellungsinteresse verneint. Da die Klägerin nicht mehr besteht, ist auf sie bezogen eine Wiederholungsgefahr, ein Rehabilitationsinteresse und eine präjudizielle Wirkung der in Rede stehenden Stadtratsbeschlüsse ausgeschlossen. II. 8 Die Rechtssache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Denn die Frage, ob die vorliegende Feststellungsklage zulässig ist, lässt sich aufgrund der bisherigen Ausführungen bereits im Zulassungsverfahren beantworten. Deshalb bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. III. 9 Auch die von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht, weil sich die Unzulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage ohne Weiteres aus der Gemeindeordnung und der zu vergleichbaren Regelungen anderer Bundesländer ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung ergibt. IV. 10 Soweit die Klägerin schließlich rügt, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, liegt kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Denn die Zulässigkeit der Feststellungsklage ist vom Beklagten bereits in der Klageerwiderung in Zweifel gezogen und nach dessen unwidersprochenem Vorbringen im Zulassungsverfahren während der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingehend erörtert worden. Deshalb war es der anwaltlich vertretenen Klägerin auch ohne einen rechtlichen Hinweis des Verwaltungsgerichts möglich, die Klage auf die Mitglieder der Klägerin umzustellen. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.