Urteil
10 A 10170/09
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2009:0513.10A10170.09.0A
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Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zahlung kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag ab Januar 2007. 2 Der Kläger ist Regierungsoberamtsrat bei der Beklagten. Aus seiner 2001 geschiedenen Ehe sind fünf Kinder hervorgegangen, die bei ihrer Mutter leben und für die diese das Kindergeld erhält. Dem Kläger wurden bis Ende 2006 die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag gezahlt. Die geschiedene Ehefrau des Klägers ist als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Seit der Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit nach Ende ihrer Beurlaubung am 1. Januar 2007 erhält sie nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005, bekanntgegeben durch Rundschreiben des BMI vom 10. Oktober 2005, GMBl. S. 1294 – TVÜ-Bund – eine monatliche Zahlung in Höhe von 90,57 € je Kind als Besitzstandszulage. 3 Die Beklagte stellte die Zahlung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag an den Kläger ab 1. Januar 2007 ein. Hiergegen wandte dieser sich mit der Begründung, er habe bisher ab dem dritten Kind einen monatlichen Familienzuschlag in Höhe von 230,58 € erhalten, während die Leistungen an seine Ehefrau wesentlich niedriger seien. Dadurch entstünden für die Familie Einbußen von monatlich 421,59 €. Er beantragte, die Differenz bzw. den gesamten Familienzuschlag an ihn auszuzahlen. 4 Mit Bescheid vom 5. März 2007 lehnte die Beklagte sein Begehren unter Hinweis auf § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes ab, wonach im Fall eines Anspruchs beider geschiedener Ehegatten aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile an denjenigen gezahlt würden, der das Kindergeld beziehe. Der Kläger erhob Widerspruch und verwies darauf, dass eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz an seine geschiedene Ehefrau nicht gezahlt werde, da der Betrag des Familienzuschlages ab dem dritten Kind mehr als geringfügig unterschritten werde. Die Praxis der Beklagten unterlaufe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Besoldung kinderreicher Beamter. 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es sei unerheblich, dass der Erhöhungsbetrag des Familienzuschlages für das dritte Kind durch die Leistungen an die geschiedene Ehefrau nicht erreicht werde, solange Beträge in Höhe der früheren Ortszuschläge gezahlt würden. Die Rechtsprechung zur Alimentation kinderreicher Beamter werde hier nicht berührt, da ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Familienzuschlags nicht bestehe. 6 Der Kläger hat am 21. Dezember 2007 beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend vorgetragen, es sei ungeklärt, ob die Besitzstandszulage seiner geschiedenen Ehefrau zustehe, denn die Kinder seien bei ihr im Jahr 2005 nicht zu berücksichtigen gewesen, weil sie nicht gearbeitet habe. 7 Der Kläger hat beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. März 2007 und des Widerspruchsbescheids vom 22. November 2007 zu verpflichten, den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlags an ihn auszuzahlen. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und sich hierfür im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid bezogen. 12 Mit Urteil vom 11. September 2008 hat das Verwaltungsgericht Koblenz der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger weiterhin die familienbezogenen Leistungen ab dem dritten Kind zu zahlen. Eine sonstige dem Familienzuschlag entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz liege nur vor, wenn diese auch von der Höhe her mit dem auf das jeweilige Kind entfallenden Betrag des Familienzuschlags vergleichbar sei. Nur dann drohe eine doppelte Abgeltung desselben Bedarfs. Bei den Leistungen für das erste und zweite Kind sei dies der Fall. Angesichts der Differenz zwischen dem besoldungsrechtlichen Familienzuschlag ab dem dritten Kind und dem an die geschiedene Ehefrau des Klägers gezahlten Betrag fehle es an einer entsprechenden Leistung. Etwas anderes könne – ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankomme – im Ergebnis auch deshalb nicht gelten, weil es sonst zu einer der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuwiderlaufenden Unteralimentierung des Klägers als Vater von fünf berücksichtigungsfähigen Kindern komme. 13 Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 die Berufung zugelassen. Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor, für das Vorliegen einer entsprechenden Leistung genüge es, wenn die Beträge in Höhe der früheren Tarifzahlungen im Ortszuschlag erreicht würden. Es komme sonst zu dem Ergebnis, dass der Sozialzuschlag für Arbeiter angerechnet werde, nicht aber der entsprechende Ortszuschlag für Angestellte. Diese Auslegung entspreche auch der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, nach der ein Kinderanteil im Ortszuschlag stets eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung sei. 14 Die Beklagte beantragt, 15 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 11. September 2008 die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er bezieht sich auf seine bisherigen Ausführungen und trägt weiter vor, eine Ungleichbehandlung seiner Kinder mit Kindern eines Beamten, für die dieser das Kindergeld erhalte, könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Durch die Verminderung ihrer Unterhaltsansprüche würden die Kinder zusätzlich belastet. Aus Satz 2 der von der Beklagten zitierten Verwaltungsvorschrift lasse sich gerade nicht entnehmen, dass der Ortszuschlag unabhängig von der Höhe stets eine Leistung sei, die dem Familienzuschlag entspreche. Mit dieser Auslegung sei die Regelung des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz verfassungswidrig. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage vollumfänglich abweisen müssen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für die Zeit ab Januar 2007. 21 Er gehört zwar zum grundsätzlich familienzuschlagsberechtigten Personenkreis des § 40 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -, weil ihm als geschiedenem Beamten für seine Kinder gemäß §§ 32, 62, 63 Einkommensteuergesetz - EStG - Kindergeld zustehen würde, wenn dieses nicht gemäß § 64 Abs. 2 EStG vorrangig an seine geschiedene Ehefrau, in deren Haushalt die Kinder leben, gezahlt würde. Sein Anspruch auf Familienzuschlag entfällt ab 1. Januar 2007 aber gemäß § 40 Abs. 3 Satz 2 BBesG in Verbindung mit § 40 Abs. 5 BBesG. 22 Gemäß § 40 Abs. 5 BBesG wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags dem Beamten nur gewährt, soweit ihm – abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen des § 65 BBesG und des § 4 Bundeskindergeldgesetz – das Kindergeld gewährt wird, wenn neben ihm einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der nachfolgenden Stufen zustünde; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Danach kann mit anderen Worten der kinderbezogene Familienzuschlag in dem Fall, dass zwei Personen unabhängig voneinander Anspruch auf diese oder eine entsprechende Leistung haben, nur einmal, und zwar an die Person gezahlt werden, die für das betreffende Kind das Kindergeld erhält. Sinn und Zweck dieser Konkurrenzregelung für die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ist es, die doppelte Abgeltung desselben Tatbestandes, nämlich des Mehrbedarfs für die Erziehung und Betreuung von Kindern, aus öffentlichen Kassen zu vermeiden (vgl. Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 40 Rdnr. 125 m.w.N.). 23 Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 5 BBesG sind hier erfüllt. Denn der geschiedenen Ehefrau des Klägers steht aus ihrer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 BBesG) ein Anspruch auf Zahlung einer dem Familienzuschlag der Stufe 2 und der nachfolgenden Stufen entsprechende sonstige Leistung zu. 24 Ausgehend von Sinn und Zweck des § 40 Abs. 5 BBesG, Doppelleistungen für denselben Tatbestand aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden, liegt eine dem kinderbezogenen Anteil im beamtenrechtlichen Familienzuschlag entsprechende Leistung vor, wenn das Entgeltsystem, nach dem die andere Person vergütet wird, Komponenten erhält, die dem kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag in der Beamtenbesoldung gleichwertig sind. Hiervon ist auszugehen, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen. Die Vergütungskomponenten müssen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, es genügt vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung. Ebenso kommt es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an (vgl. GKÖD, K § 40, Rdnr. 133 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 – 2 C 24.04 –, NVwZ 2006, 352, jeweils m.w.N.). 25 Die Besitzstandszulage, welche die geschiedene Ehefrau des Klägers seit 1. Januar 2007 gemäß § 11 TVÜ-Bund erhält, erfüllt diese Voraussetzungen. Sie ist an die Stelle des früheren Ortszuschlages für Angestellte im öffentlichen Dienst gemäß § 29 BAT getreten. Nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden nämlich für die im September 2005 zu berücksichtigenden Kinder der übergeleiteten Beschäftigten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des bisherigen BAT in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder ununterbrochen Kindergeld gezahlt wird. Dies gilt auch, wenn der oder die betreffende Beschäftigte, wie die geschiedene Ehefrau des Klägers, im Überleitungszeitpunkt wegen Kindererziehung ohne Entgelt beurlaubt war (vgl. BAG, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 6 AZR 890/07 –, juris). Dass der nach § 29 BAT bis zum Inkrafttreten des TVöD zustehende Ortszuschlag nach Leistungszweck, Leistungsvoraussetzungen und Leistungsmodalitäten dem kinderbezogenen Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG entsprach, hat das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil vom 1. September 2005 entschieden. Danach verfolgten nämlich beide Zuschläge dasselbe sozialpolitische Ziel, hatten eng aneinander angelehnte Leistungsvoraussetzungen und wurden jeweils monatlich gezahlt (vgl. im Einzelnen: BVerwG vom 1. September 2005, a.a.O. sowie unter Bestätigung dieser Rechtsprechung Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 2 C 107.07 –). 26 Nach Auffassung des Senats kann nichts anderes für die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Bund gelten. Sie stimmt nämlich inhaltlich mit dem früheren Ortszuschlag überein. Auch bei dieser Zulage handelt es sich – unabhängig von ihrer Bezeichnung – nach der sozialpolitischen Zielrichtung, den Leistungsvoraussetzungen und den Leistungsmodalitäten um eine dem Familienzuschlag des Beamtenrechts entsprechende Leistung. Die Zulage wird weiter entsprechend der Anzahl der vorhandenen Kinder monatlich fortgezahlt, solange und soweit der oder die anspruchsberechtigte Beschäftigte für diese das Kindergeld erhält, und sie nimmt schließlich gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund an den allgemeinen Entgeltanpassungen teil. Sie knüpft damit an die Familienverhältnisse des Beschäftigten an und dient nach ihrem objektiven Gehalt auch weiterhin maßgeblich dem Zweck, die laufenden finanziellen Belastungen, welche mit der Erziehung und Betreuung von Kindern einhergehen, teilweise auszugleichen. Anders als ihre Bezeichnung es nahelegen könnte, hat sie gerade nicht lediglich den Charakter einer Entgeltsicherung auf einem bestimmten Niveau. 27 Im Unterschied zum Familienzuschlag des Besoldungsrechts werden zwar kinderbezogene Gehaltsbestandteile nach dem TVöD künftig nicht mehr an jeden kindergeldberechtigten Beschäftigten und auch nicht mehr auf Dauer gewährt. So wird die Besitzstandszulage nicht für nach dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten gezahlt, insoweit also nicht mehr an künftige Änderungen der Familienverhältnisse angepasst. Ferner entfällt sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, für ein Kind das Kindergeld gezahlt wird, und lebt auch bei einem vorübergehenden Wegfall der Berechtigung nicht wieder auf. Des Weiteren kann die Besitzstandszulage für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund durch Vereinbarung mit dem Beschäftigten abgefunden werden. Diese Besonderheiten ändern aber nichts an der Vergleichbarkeit der Leistung mit dem besoldungsrechtlichen Familienzuschlag, solange und soweit die Besitzstandszulage für das betreffende Kind tatsächlich monatlich fortgezahlt wird (ebenso OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2008 – 21 A 459/07 –, DVBl. 2009, 399 und juris; Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 40 Rdnrn. 12k und 13e; GKÖD K § 40 Rdnr. 133; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2008 – 1 K 2010/06 – sowie VG Aachen, Urteil vom 11. Januar 2007 – 1 K 830/06 –; offen gelassen bei VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2009 – 13 K 5723/07 –, alle zitiert aus juris). 28 Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 28. August 2007 – 4 S 2586/06 – n.v., allerdings zu § 40 Abs. 4 BBesG) überzeugt demgegenüber nicht. Der Verwaltungsgerichtshof begründet seine Auffassung damit, dass eine nur vorübergehende Besitzstandswahrung, die ohne Anpassung an die künftige Änderung der Verhältnisse erfolge, nicht der sozialen Ausgleichsfunktion des Familienzuschlags Rechnung trage. Dies trifft nach Auffassung des Senats nicht zu, da die Besitzstandszulage – wie ausgeführt – nicht nur vorübergehend, sondern für das betreffende Kind solange gezahlt wird, wie dem Beschäftigten das Kindergeld zusteht, und sie zudem an künftigen Entgeltanpassungen teilnimmt. Im Unterschied zur Fallgestaltung in der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2001 (– 2 C 69/00 –, DVBl. 2002, 780 und juris) erschöpft sich die Besitzstandszulage hier gerade nicht nur in einem einmaligen Effekt als Vergleichsfaktor für die gehaltsmäßige Einstufung des Beschäftigten, sondern wird laufend monatlich neben dem Gehalt fortgezahlt. Solange und soweit diese Fortzahlung andauert, erfüllt und behält sie aber auch die ihr zukommende soziale Ausgleichsfunktion. 29 Dass die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund - ebenso wie der frühere Ortszuschlag gemäß § 29 BAT - nicht in identischer Höhe gezahlt wird wie der besoldungsrechtliche Familienzuschlag, sondern ab dem dritten Kind sogar deutlich dahinter zurückbleibt, steht nach Überzeugung des Senats der Annahme einer entsprechenden Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG nicht entgegen. 30 Dies legt bereits der Wortlaut der Vorschrift nahe, der gerade nicht eine „Leistung in entsprechender Höhe“, sondern lediglich eine „entsprechende Leistung“ verlangt. Ein von der Höhe der Leistung losgelöstes Verständnis des Begriffs der entsprechenden Leistung in § 40 Abs. 5 BBesG wird unterstützt durch eine vergleichende Betrachtung des § 40 Abs. 4 BBesG, der im Unterschied zu Abs. 5 eine „entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Höchstbetrags der Stufe 1 des Familienzuschlags“ voraussetzt. Ferner bilden auch die normativen Beispiele des § 40 Abs. 5 BBesG den Maßstab für die Auslegung der sonstigen entsprechenden Leistung. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung entspricht der Sozialzuschlag für Arbeiter im öffentlichen Dienst immer dem besoldungsrechtlichen Familienzuschlag. Dieser blieb seit 1999 ab dem dritten Kind deutlich hinter den Beträgen des Familienzuschlages zurück und wurde dennoch vom Besoldungsgesetzgeber nach wie vor als gleichwertig betrachtet. Dies zeigt, dass Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Zahlungen kein Kriterium sind, um eine entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG auszuschließen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.). Diese Auslegung hat schließlich ihren Niederschlag im Entwurf in der Verwaltungsvorschrift der Beklagten Nr. 40.5.2 E-BBesGVwV zu § 40 BBesG gefunden. Nach deren Satz 1 ist ein Kinderanteil im Ortszuschlag stets eine Leistung, die dem Familienzuschlag entspricht. Der folgende Satz 2 der Verwaltungsvorschrift, der ergänzende Ausführungen zur Höhe der sonstigen Leistung enthält, bezieht sich auch nach dem Verständnis des Senats nicht mehr auf die in Satz 1 genannten Kinderanteile, sondern nur auf die nach anderen Vorschriften zustehenden Leistungen. 31 Diese Auslegung des § 40 Abs. 5 BBesG verstößt schließlich nicht gegen Verfassungsrecht. 32 Dem Besoldungsgesetzgeber kommt nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 sowie BVerfGE 81, 363). Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums ist es zunächst sachgerecht, dass er in Anknüpfung an die kindergeldrechtliche Entscheidung ausschließlich demjenigen Elternteil den Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag ungeteilt zukommen lässt, bei dem die Betreuung der Kinder tatsächlich stattfindet und in dessen Haushalt der auszugleichende finanzielle Mehrbedarf demnach regelmäßig anfällt und befriedigt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 – 2 BvR 1476/01 –, NVwZ 2004, 336 und juris). Von dieser Situation unterscheidet sich die Lage des barunterhaltspflichtigen Elternteils wesentlich. Dessen Unterhaltspflicht gegenüber den nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Kindern wird maßgeblich von seiner finanziellen Leistungsfähigkeit geprägt. Die unterschiedliche Behandlung des kindergeldbeziehenden und des barunterhaltspflichtigen Besoldungsempfängers berührt schon den Schutzbereich des Willkürverbots nicht, weil damit ungleiche Tatbestände eine ihrer Unterschiedlichkeit gemäße Regelung erfahren (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 und vom 19. Februar 2009, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 1995 – 2 A 11314/95.OVG –, Schütz ES/C I 1.1 Nr. 58). Art. 3 Abs. 1 GG ist aber auch nicht mit Blick auf die unterschiedliche Höhe der Zulagen verletzt, die zur Erziehung und Betreuung der Kinder ab dem dritten Kind gezahlt werden. Der Besoldungsgesetzgeber muss Defizite, die durch eine Einbeziehung von Leistungen nach unterschiedlichen Vergütungssystemen in die Regelung des § 40 Abs. 5 BBesG entstehen, nicht ausgleichen (vgl. erneut BVerwG, Urteile vom 1. September 2005 und vom 19. Februar 2009, a.a.O.). 33 Solche Defizite begründen auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG. Dass der Kläger durch die Versagung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag für sich selbst nicht mehr amtsangemessen alimentiert wird, ist nicht erkennbar und vom ihm auch nicht geltend gemacht worden. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentierung der Beamten im Hinblick auf einen erhöhten Bedarf ab dem dritten Kind wird in der vorliegenden Fallkonstellation nicht berührt. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben muss dem Beamten ein ausreichendes Nettoeinkommen zur Verfügung stehen, um den Bedarf aller mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden Kinder zu decken, der beispielsweise durch den erhöhten Wohnbedarf der Familie entsteht. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei den verheirateten Beamten mit zwei Kindern, dessen Alimentation jedenfalls verfassungsgemäß ist, der Beamtenfamilie mit drei und mehr Kindern gegenübergestellt und so einen etwaigen Fehlbedarf ab dem dritten Kind ermittelt (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 29/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300). 34 Von den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegten, den erhöhten Alimentationsbedarf begründenden Umständen unterscheidet sich die familiäre Situation des barunterhaltspflichtigen geschiedenen Beamten, der nicht mehr mit den Kindern zusammenlebt, grundlegend. Seine Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern werden nicht nach besoldungsrechtlichen, sondern nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt und, wie bereits oben ausgeführt, durch seine Leistungsfähigkeit begrenzt. Ob der Ausfall familienbezogener Besoldungsleistungen zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflichten führt oder sich die Einkommenseinbußen – z.B. wegen erlangter Steuervorteile – insoweit nicht auswirken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. November 1995, a.a.O.), hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dass durch ein Zusammenwirken von besoldungsrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Vorschriften nach einer Scheidung für die Kinder insgesamt geringere Leistungen zustehen können als in einem noch bestehenden Familienverband, begründet keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht, der durch das in zulässiger Weise typisierende Besoldungsrecht behoben werden müsste. Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nämlich nicht, alle finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch solche familiären Besonderheiten auftreten können (BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.). Eine Verpflichtung, den Beamten besoldungsrechtlich unverändert in den Genuss familienbezogener Besoldungsbestandteile kommen zu lassen, mit denen dem aus einem Zusammenleben mit dem Kind erwachsenden Mehrbedarf Rechnung getragen wird, ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Im Übrigen wäre selbst bei einer Weiterzahlung der kinderbezogenen Familienzuschläge an den geschiedenen Beamten nicht zwangsläufig sicher gestellt, dass diese über entsprechend höhere Unterhaltszahlungen tatsächlich ungeschmälert den Kindern zugute kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.). 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 36 Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen, insbesondere die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, nachdem die aufgeworfenen Streitfragen durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. September 2005 und vom 19. Februar 2009 ausreichend geklärt erscheinen. 37 Beschluss 38 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.924,16 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs.1 GKG i.V.m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./.8. Juli 2004, 2-facher Jahresbetrag des streitgegenständlichen Familienzuschlags).