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Urteil

6 A 11228/07

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2008:0314.6A11228.07.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu einmaligen Beiträgen für die Abwasserbeseitigung sowie die Wasserversorgung ihres in der Gemarkung W… gelegenen, insgesamt 10.491 qm großen Grundstücks Flur 8, Parzelle Nr. 405/1. 2 Dieses Grundstück ging aus einer Verschmelzung der unmittelbar an die R… Straße angrenzenden Grundstücke Flur 8, Parzellen 405 und 406, sowie des Hinterliegerflurstücks 407 hervor, die der Klägerin im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zugeteilt worden waren. 3 Zuvor hatten die genannten Flächen sowie die Parzelle 404, die schon vor 1980 an die in der R… Straße verlegte Kanalsammelleitung angeschlossen war, im Eigentum der Firma U…. oHG, einem Bims verarbeitenden Betrieb, gestanden. Diese hatte mit der Beklagten unter dem 7. Dezember 1984 einen Sondervertrag über die Veranlagung zum Kanalbaubeitrag abgeschlossen, in dem die der Beitragsberechnung zu Grunde zu legende Grundstücksfläche auf 3.240 qm reduziert sowie der Abflussbeiwert auf 0,4 festgesetzt worden war. Dem entsprechend hatte die Beklagte die Firma U…. oHG mit Bescheid vom 15. November 1985 zu einem einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Entwässerungseinrichtung herangezogen. 4 Nach In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Zwischen R… Straße und S… Straße“ im Jahre 2002 setzte die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Juli 2003 gegenüber der Klägerin für das Flurstück 405 einen einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von 45.066,43 € und für die Flurstücke 406 und 407 einen einmaligen Entwässerungsbeitrag in Höhe von insgesamt 80.309,22 € fest. Auf die Widersprüche der Klägerin änderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Juni 2006 die Festsetzung des einmaligen Entwässerungsbeitrages betreffend das Flurstück 405 auf 26.086,50 € ab, mit Schreiben vom 16. November 2006 reduzierte sie den einmaligen Entwässerungsbeitrag hinsichtlich der Parzellen 406 und 407 auf 79.322,02 €. 5 Die Wasserversorgung des Bimssteinbetriebs der Firma U…. oHG erfolgte über einen Anschluss, der schon in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts auf das Flurstück 405 verlegt wurde. Die für dieses Flurstück mit Bescheid vom 28. Juli 2003 gegenüber der Klägerin ergangene Heranziehung zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag hat die Beklagte zwischenzeitlich wieder aufgehoben, nicht jedoch die Festsetzung eines einmaligen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 7.519,24 € für die Flurstücke 406 und 407. 6 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts im Übrigen nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich zu Eigen macht. 7 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Beitragserhebung sei wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig. Die Beitragspflichten seien am 31. Dezember 1986 entstanden; die Festsetzungsfrist demgemäß am 31. Dezember 1990 abgelaufen. Die Grundstücke hätten vor In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Zwischen R… Straße und S… Straße“ innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen. Die Umlegung habe keine neuen Beitragspflichten begründet. 8 Nach Zulassung der Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend, jenseits der Tiefenbegrenzungslinie, also im hinteren Bereich des Betriebsgeländes, habe von einem Bebauungszusammenhang nicht die Rede sein können. Die zum Trocknen und Abstellen der Bimssteine genutzten Lagerflächen hätten im Außenbereich gelegen und damit nicht zum beitragspflichtigen Bauland gehört. Nur das Grundstück Parzelle 404 habe über einen Kanalanschluss, nur das Flurstück 405 über einen Wasseranschluss verfügt. Eine Entwässerungs- und Wasserversorgungs-Beitragspflicht für sämtliche Parzellen könne deshalb nicht entstanden sein. Im Übrigen komme dem Sondervertrag vom 7. Dezember 1984, mit dem man (auch) eine Vertragsänderung für die Fälle einer Nutzungsänderung der Gewerbefläche und des In-Kraft-Tretens eines Bebauungsplans vereinbart habe, die Wirkung zu, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist solange gehemmt worden sei, wie die Grundstücke im Eigentum der Firma U… oHG standen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. 11 Die Klägerin beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Sie tritt der Berufung der Beklagten entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. 14 Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten ergeben sich aus der Gerichtsakte in diesem sowie im Verfahren 2 L 1237/06.KO und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die wiederzueröffnen der nachgereichte Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2008 keine Veranlassung gibt. Entscheidungsgründe 15 Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide in den Fassungen, die sie durch die Änderungen vom 21. Juni 2006 und vom 16. November 2006 sowie den Widerspruchsbescheid erhalten haben, zu Recht aufgehoben. 16 Die Heranziehung der Klägerin zu einmaligen Entwässerungsbeiträgen (1.) für die Parzellen 405, 406 und 407 sowie zu einem einmaligen Wasserversorgungsbeitrag (2.) für die Parzellen 406 und 407 ist rechtswidrig. 17 1. Die Festsetzung einmaliger Entwässerungsbeiträge kann nicht auf § 7 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 20. Juni 1995 - KAG 1996 - in Verbindung mit §§ 1, 2, 5 und 6 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 11. Juli 1996 - ESA 1996 - gestützt werden, wonach die Beklagte hinsichtlich der auf das Schmutz- und Oberflächenwasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau unter anderem der Straßenleitungen und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum einmalige Beiträge erhebt. Denn die entstandene Beitragspflicht (a) ist inzwischen erloschen (b) und nicht erneut begründet worden (c). 18 a) Die abstrakte Beitragspflicht für ein Grundstück kann bezogen auf eine bestimmte Herstellungs- oder Ausbaumaßnahme nur einmal, also zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Höhe, entstehen und grundsätzlich nur in diesem Umfang festgesetzt werden kann (sog. Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung, vgl. OVG RP, 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). Auch wenn eine Beitragserhebung unterbleibt, erlischt ein entstandener Beitragsanspruch mit dem Ablauf der Festsetzungsfrist. Das folgt aus § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 – AO 1977 - und in der Neufassung vom 1. Oktober 2002 – AO 2002 –. Diese Bestimmung ist auf kommunale Abgaben entsprechend anzuwenden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 5. Mai 1986 – KAG 1986 - bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Kommunalabgabengesetzes vom 2. September 1977 - KAG 1977 –). Erfolgt eine Heranziehung, ist damit der mit der Herstellung oder dem Ausbau der Einrichtung verbundene Vorteil abgegolten (OVG RP, 12 B 42/85, KStZ 1986, 16; 12 A 10314/98.OVG, DVBl. 1998, 1237, ESOVGRP). Eine Nacherhebung scheidet grundsätzlich aus (sog. Verbot der Nacherhebung). Dies gilt indessen nicht, sofern der Beitragsbescheid im Sinne des §§ 172 Abs. 1, 164, 165 AO als vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen wurde. Der Senat hat im Übrigen wiederholt entschieden, dass der Verweis in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 (bzw. § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986) auf §§ 172 bis 177 AO eine Nacherhebung von Beiträgen nur unter den engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässt (6 A 286/80, AS 17, 223 <227>; 6 B 10837/91.OVG, KStZ 1992, 177, ESOVGRP; 6 C 11693/02.OVG; 6 A 10430/04.OVG, ESOVGRP). 19 Eine (erneute) Veranlagung für die Herstellung oder den Ausbau einer Einrichtung ist allerdings möglich, soweit sie von der ursprünglichen Einrichtung wesensverschieden ist. Beispielsweise spricht man von einer nochmaligen ersten Herstellung, wenn eine bestehende, ordnungsgemäß funktionierende Entwässerungsanlage unter Aufgabe ihrer Selbständigkeit in einer völlig neu geplanten und verwirklichten Gesamteinrichtung aufgeht und dadurch eine derartige Wesensveränderung erfährt, dass sie nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen identisch ist, was vor allem in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Neuplanung ein neues System geschaffen wird, das nach Lage, räumlicher Ausdehnung und in seiner Leistungskapazität mit der bisherigen Anlage nicht mehr vergleichbar ist (vgl. hierzu OVG RP, 12 A 10073/97.OVG, ESOVGRP; 12 A 10992/92.OVG, ESOVGRP; 8 A 10936/04.OVG; 6 A 11595/06.OVG). Das Prinzip der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird auch dann nicht verletzt, wenn die erstmalige Herstellung anderer Einrichtungsteile (vgl. hierzu OVG RP, 12 A 10666/95.OVG, ESOVGRP) oder eine andere beitragsbegründende Maßnahme (also etwa ein Ausbau nach bereits früher erfolgter erstmaliger Herstellung) abgerechnet wird. Schließlich durchbricht eine besondere (gesetzliche) Ermächtigung zur Nachveranlagung das Verbot der Nacherhebung: Beispielsweise entstand nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 im Falle der Erhöhung der Maßstabsdaten ein zusätzlicher anteiliger Beitragsanspruch; gleiches galt nach § 11 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986, wenn nachträglich Grundstücke gebildet, Betriebe gegründet oder Anschlussmöglichkeiten geschaffen wurden. Dass allein durch den Neuzuschnitt und die Umbenennung von Grundstücken im Umlegungsverfahren Beitragspflichten nicht (erneut) entstehen, hat der Senat bereits entschieden (6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP). 20 Mit den angefochtenen Bescheiden in ihren durch Schreiben der Beklagten vom 21. Juni 2006 bzw. vom 16. November 2006 korrigierten Fassungen werden die Teilflächen der Grundstücke der Klägerin veranlagt, die nicht schon Gegenstand der Beitragserhebung durch Bescheid vom 15. November 1985 waren. Dieser Bescheid vom 15. November 1985 bezog sich auf das gesamte Betriebsgrundstück der Fa. U…. oHG (21.117 qm), berücksichtigte jedoch die mit dem Vertrag vom 7. Dezember 1984 zwischen der Beklagten und der Fa. U… oHG vereinbarte Tiefenbegrenzung. Die jetzt erfolgte Heranziehung der Restgrundstücksflächen stellt sich in Bezug auf die Gesamtgrundstücke gleichwohl als eine Nacherhebung dar. Selbst wenn man eine solche während des Laufs der Festsetzungsfrist als zulässig ansieht (vgl. 12 A 10949/02.OVG), können die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben, weil Festsetzungsverjährung eingetreten ist. 21 b) Die Festsetzungsfrist für die streitgegenständlichen Beitragserhebungen begann noch nicht unter Geltung des KAG 1977 zu laufen (aa), sondern erst mit der Entstehung der Beitragspflicht am 31. Dezember 1986 (bb) und endete mit Ablauf des 31. Dezember 1990 (cc). 22 aa) Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG 1977 setzte die Beitragsentstehung die planmäßige Fertigstellung der Gesamtentwässerungseinrichtung voraus. Dass dieser Ausbaustand vor In-Kraft-Treten des KAG 1986 erreicht wurde, kann nach den von der Beklagten selbst vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen nicht angenommen werden. Das ergibt sich einerseits aus der Niederschrift über die Sitzung des Verbandsgemeinderats vom 2. Oktober 1985. Andererseits wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März 2008 mitgeteilt, dass der Verbandsgemeinderat der Beklagten am 4. Oktober 2004 die erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung (erst) mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beschlossen hat. Ungeachtet dessen konnte die Beitragspflicht aus einem anderen Grund nicht unter Geltung des KAG 1977 entstehen: Es fehlte nämlich an einer wirksamen satzungsrechtlichen Verteilungsregelung. 23 Eine Regelung zur Verteilung des beitragsfähigen Aufwands in einer Abgabensatzung ist wegen Unvollständigkeit rechtsunwirksam, wenn sie notwendige Differenzierungen nicht enthält, die vom Grundsatz der Abgabengleichheit gefordert sind. Eine vorteilsgerechte Verteilung muss den Besonderheiten der zulässigen Grundstücksnutzungen im Abrechnungsgebiet Rechnung tragen. Das bedeutet nicht, dass die Verteilungsregelung allen Einzelfällen gerecht werden muss; insoweit kann beispielsweise auch über einen (Teil-)Erlass ein vorteilsgerechtes Ergebnis erzielt werden. Führt die Anwendung der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung aber in einer beachtlichen Vielzahl von Grundstücken zu einer Beitragsschuld, die i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG 1977 nicht vorteilsgerecht ist, verfehlt sie ihr Ziel einer grundsätzlich für das gesamte Einrichtungsgebiet tauglichen und gültigen Verteilung. Insbesondere fehlt es ihr an der erforderlichen Vollständigkeit, wenn ein namhafter Teil von Flächen im Einrichtungsgebiet durch eine bestimmte (geologisch oder topografisch begründete) Nutzungsmöglichkeit geprägt ist, für die sie keinen vorteilsgerechten Maßstab normiert. 24 So liegen die Dinge hier, da in dem betroffenen Bereich – wie die zur Gerichtsakte gereichten Fotos belegen – zahlreiche Bims verarbeitende Betriebe, deren Zahl seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit ca. 10 bis 12 angegeben wurde, sehr große Flächen zum Trocknen und Lagern von Bimssteinen benutzten und in ähnlicher Weise wie die Fa. U… oHG nicht vorteilsgerecht zu veranlagen waren. Sie waren nämlich, was den auf das Schmutzwasser entfallenden Beitrag betrifft, mit ihrer gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags heranzuziehen, obwohl der weitaus überwiegende Teil der Betriebsgrundstücke lediglich als Lagerfläche nutzbar war und genutzt wurde. Nach § 21 Abs. 3 Satz 3 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 17. Dezember 1982 - ESA 1982 – sowie den im nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2008 erwähnten Änderungen waren gewerblich genutzte Grundstücksflächen über die Tiefenbegrenzung hinaus beitragspflichtig, auch wenn sie nicht als Bauland qualifiziert werden konnten. Dass der Vorteil, der einem solchen Grundstück durch die Abwasserbeseitigungseinrichtung vermittelt wird, in erheblichem Umfang geringer ist als der Vorteil eines gleich großen, qualifiziert baulich oder gewerblich nutzbaren „Baulandgrundstücks“, liegt auf der Hand. Eine vorteilsgerechte Verteilungsregelung war auch für den auf die Oberflächenwasserbeseitigung entfallenden Beitrag nicht erlassen worden. Der im nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2008 zitierte, durch Änderungssatzung eingefügte Zusatz zu § 21 ESA 1982 begrenzte die über die Tiefenbegrenzung hinaus gewerblich genutzten Grundstücksflächen beim Beitrag für das Oberflächenwasser zwar auf „befestigte, angeschlossene Flächen“, veränderte aber nicht die Satzungsregelung über die Beitragspflicht der Hinterliegergrundstücke (§ 21 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ESA 1982) bis zu einer Tiefe von 40 Metern und diejenige über den Abflussbeiwert von 0,8. Deshalb waren für das Betriebsgelände der Fa. U… oHG, das nur in geringfügigem Umfang versiegelt war, 3.240 qm der an der R… Straße liegenden Flurstücke zuzüglich des innerhalb der Tiefenbegrenzung liegenden Teils der späteren Parzelle 407 zu berücksichtigen und mit 0,8 zu multiplizieren. Damit wurde dieses Betriebsgelände hinsichtlich des Oberflächenwassers satzungsrechtlich ähnlich wie ein fast 5.000 qm großes (befestigtes) Kerngebietsgrundstück behandelt, ohne einen diesem vergleichbaren Vorteil zu haben. Dass die Beitragsmaßstäbe der ESA 1982 seinerzeit eine mit dem Vorteilsgedanken (§ 8 Abs. 1 Satz 2 KAG 1977) nicht vereinbare Beitragsschuld ergaben, haben auch die Vertragschließenden in § 1 Abs. 3 des Sondervertrags vom 7. Dezember 1984 zum Ausdruck gebracht. 25 bb) Wegen des auf der Parzelle 404 vorhandenen Anschlusses an den in der Rosenstraße betriebsfertig verlegten Straßenkanal entstand gemäß §§ 26 Abs. 3, 42 Abs. 4 Satz 1, 11 Abs. 5 KAG 1986 die Beitragspflicht für die Grundstücke Parzellen 405, 406 und 407 am 31. Dezember 1986. 26 Die gemäß § 11 Abs. 1 KAG 1986 erforderliche Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung vom 14. Dezember 1990 - ESA 1985/86 -, die für den Zeitraum vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1986 galt, legte in § 1 Abs. 1 fest, dass einmalige Beiträge für die auf das Schmutz- und das Oberflächenwasser entfallenden Investitionsaufwendungen für die erste Herstellung bestimmter Anlagen (Straßenleitungen und zentrale Anlagen im Bereich der Ortskanalisation) erhoben werden, und dass (§ 1 Abs. 4 ESA 1985/86) gewerblich genutzte Grundstücksflächen über die Tiefenbegrenzung hinaus beitragspflichtig sind, auch wenn sie nicht im Bauland liegen. Trotz der Vergleichbarkeit dieser Verteilungsregelung mit dem schon erwähnten § 21 Abs. 3 Satz 3 ESA 1982 ist sie nicht unwirksam. Denn § 1 Abs. 2 Unterabs. 6 ESA 1985/86 bestimmt im Zusammenhang mit dem Beitragsmaßstab für das Schmutzwasser, dass Grundstücke, auf denen nach ihrer Nutzungsart keine oder nur eine untergeordnete Bebauung möglich ist, nur mit einem Zehntel ihrer Fläche ohne Zuschläge berücksichtigt und veranlagt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsgerechtigkeit begegnet diese Verteilungsregelung ebenso wenig Bedenken wie die für das Oberflächenwasser geltende Bestimmung des § 1 Abs. 3 ESA 1985/86, die sich an der zulässigen Abflussfläche orientiert als desjenigen Teils der Grundstücksfläche, der überbaut und/oder befestigt werden kann. 27 § 42 Abs. 4 Sätze 1 und 2 KAG 1986 normierten, dass am 31. Dezember 1986 aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung die (einmaligen) Beitragsansprüche für Abwasserbeseitigungseinrichtungen entstehen, die vor dem Inkrafttreten des KAG 1986 nicht entstanden sind, nach § 11 Abs. 5 KAG 1986 aber entstanden wären. Diese Voraussetzung war erfüllt. Denn nach § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG 1986 hing die Entstehung des Beitragsanspruchs von der Inbetriebnahme der Leitung ab, an die angeschlossen werden konnte. Wegen des auf der Parzelle 404 vorhandenen Anschlusses an den Straßenkanal war dieses Grundstück beitragspflichtig. Die Beitragspflicht für die Flurstücke 405, 406 und 407 entstand gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986. 28 Nach dieser Vorschrift wurden mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut waren oder genutzt wurden oder zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen waren. Ein solcher Zusammenhang war nach der Rechtsprechung des Senats (6 A 10127/92.OVG, AS 24, 63, ESOVGRP) allerdings nicht bereits dann gegeben, wenn Grundstücke lediglich gleichartig genutzt wurden, sondern nur dann, wenn die Grundstücke gemeinsam zu einem konkreten Zweck, insbesondere von demselben Betrieb, genutzt wurden. Die Regelung stellte sich damit als Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Beitragsbescheid regelmäßig nur dann dem Bestimmtheitserfordernis genügt, wenn er sich auf lediglich ein Buchgrundstück im grundbuchrechtlichen Sinne bezieht (OVG RP, 12 A 12949/96.OVG, ESOVGRP). Selbst wenn es im Falle unterschiedlicher Eigentümer mehrerer nebeneinander oder getrennt liegender Grundstücke im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 der Entscheidung der Beitragsgläubigerin überlassen werden konnte, ob sie die einzelnen Grundstücke separat oder gemeinsam zum Gegenstand der Beitragserhebung machte (vgl. OVG RP, 12 A 12949/96.OVG, ESOVGRP; OVG RP, 6 A 11948/92.OVG, AS 24, 283, NVwZ-RR 1995, 225, ESOVGRP), hatte es bei Eigentümeridentität mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 sein Bewenden (vgl. 6 A 10127/92.OVG, AS 24, 63, ESOVGRP). Mit der Formulierung „werden mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke für die Festsetzung von Beiträgen …. als einheitliches Grundstück behandelt“ wurde die beitragsrechtliche Zusammenfassung solcher Grundstücke zwingend vorgeschrieben. Obwohl nur die Parzelle 404 über einen Anschluss an den in der R… Straße betriebsfertig verlegten Straßenkanal verfügte, entstand am 31. Dezember 1986 die Beitragspflicht auch für die Flurstücke 405, 406 und 407, die – wie den von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Grundbuchauszügen zu den Vorläufergrundstücken entnommen werden kann - sämtlich im Eigentum der Fa. U… oHG standen und von ihr als Betriebsgrundstück für die Herstellung, Trocknung und Lagerung von Bimssteinen genutzt wurden. Ob diese Parzellen seinerzeit als „Bauland“ zu qualifizieren waren, insbesondere ob sie innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils lagen, ist daher nicht entscheidungserheblich. 29 cc) Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977, der über § 39 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1986 Anwendung findet, betrug die Festsetzungsfrist vier Jahre. Nach § 170 Abs. 1 AO 1977 begann die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Abgabe entstanden ist. Die Festsetzungsverjährung ist zum 31. Dezember 1990 eingetreten. 30 Gleiches gilt, wenn man – anders als oben unter aa) ausgeführt - annimmt, die Beitragspflicht sei – zumindest für das angeschlossene Flurstück 404 - bereits unter Geltung des KAG 1977, also spätestens im Jahre 1986, entstanden. In diesem Fall wäre die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1977 i.V.m. §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 170 Abs. 1 AO 1977 spätestens am 31. Dezember 1990 abgelaufen. 31 Der Ablauf der Festsetzungsfrist war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gehemmt. Gemäß §§ 171 Abs. 8, 165 AO 1977 tritt in Bezug auf die Festsetzungsverjährung Ablaufhemmung ein, wenn die Abgabe vorläufig festgesetzt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (III R 47/91, BFHE 167, 290) sind in allen Fällen der vorläufigen Festsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 3 AO Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Abgabenpflichtigen ausreichend erkennbar anzugeben. Einen solchen Vorläufigkeitsvermerk enthielt der gegenüber der Fa. U…. oHG ergangene Bescheid vom 15. November 1985 nicht. Was den Umfang der Vorläufigkeit angeht, lässt es der Bundesfinanzhof (X R 22/05, BStBl II 2008, 2) genügen, dass sich dieser im Wege der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers feststellen lässt. Dem schließt sich der Senat für das Kommunalabgabenrecht an. Daraus folgt, dass sich der Grund der Vorläufigkeit und der Umstand der vorläufigen Festsetzung aus dem Bescheid ergeben müssen, um wirksam zu sein. 32 Aber auch wenn man – im Gegensatz zu dieser Auffassung - den Beitragsbescheid vom 15. November 1985 hinsichtlich des Umstands und des Grunds der Vorläufigkeit im Lichte des Sondervertrags vom 7. Dezember 1984 auslegen würde, wäre keine ablaufhemmende Wirkung i.S.d. §§ 171 Abs. 8, 165 AO 1977 eingetreten. Denn der Sondervertrag ist insgesamt nichtig: Das ergibt sich aus den Bestimmungen der §§ 54 bis 62 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG – über öffentlich-rechtliche Verträge, die gemäß § 3 Abs. 4 KAG 1996 ausdrücklich auch für Kommunalabgaben gelten. Sie waren schon zuvor als Ausdruck allgemeiner Rechtsgedanken (vgl. BVerwG, IV C 22.72,BVerwGE 42, 335) auf Kommunalabgaben anzuwenden. Ein subordinationsrechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 VwVfG ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtig, wenn sich die Behörde eine nach § 56 VwVfG unzulässige Gegenleistung versprechen lässt. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bestimmt, dass die Gegenleistung, zu der sich der Vertragspartner der Behörde verpflichtet, den gesamten Umständen nach angemessen sein muss. Daran fehlte es der Beitragsverpflichtung, die die Fa. U… oHG im Sondervertrag vom 7. Dezember 1984 einging. Da die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 Satz 1 KAG 1977 (endgültige Herstellung der Gesamteinrichtung) nicht erfüllt war und darüber hinaus – wie bereits ausgeführt wurde - die ESA 1982 keinen wirksamen Verteilungsmaßstab enthielt, bestand bei Vertragsschluss keine Beitragspflicht der Fa. U…. oHG. Dies wird in § 1 Abs. 3 der vertraglichen Vereinbarung mit der Formulierung eingeräumt, die anzuwendenden Beitragsmaßstäbe ergäben für dieses Grundstück zur Zeit eine Beitragsschuld, die dem Vorteilsgedanken des Beitragsrecht nicht mehr entspreche. Deshalb hat sich die Beklagte damit i.S.d. § 59 Abs. 2 Nr. 4, 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eine unzulässige, weil unangemessene Gegenleistung versprechen lassen. 33 Ob beide Vertragsschließende gewusst haben, dass keine Beitragspflicht entstanden war, so dass sich die Nichtigkeit des Vertrages auch aus § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG ergeben würde, kann angesichts dessen unerörtert bleiben. 34 Ungeachtet der Klausel des § 6 Abs. 1 des Sondervertrags vom 7. Dezember 1984, wonach die Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt, war dieser Vertrag gemäß § 59 Abs. 3 VwVfG insgesamt nichtig, weil nicht anzunehmen ist, dass der Sondervertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre. Die Vereinbarung der Beitragsschuld (§§ 1 Abs. 4, 3 Abs. 1 des Vertrages) auf der Berechnungsgrundlage einer bestimmten Grundstücksfläche und eines Abflussbeiwerts war das wesentliche Element des Sondervertrags. Ohne sie war kein Raum für eine Einigung über die „Leistung“ der Beklagten, die in der „Abänderung der satzungsrechtlichen Regelungen“ (§ 3 Abs. 1 des Sondervertrages) mit der Möglichkeit einer Nacherhebung beispielsweise für den Fall der Nutzungsänderung (Aufgabe der Bimssteinproduktion) bestehen sollte. Dieser auflösend bedingte Verzicht der Beklagten auf einen Teil des bei Vertragsschluss vermeintlich schon entstandenen einmaligen Beitrags wäre ohne die Einigung über die Beitragsschuld auf der Berechnungsgrundlage einer bestimmten Grundstücksfläche und eines Abflussbeiwerts nicht vereinbart worden. Die in § 7 des Sondervertrages vorbehaltene Nacherhebungsmöglichkeit blieb somit ohne Auswirkungen auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. 35 Dieser bei seinem Abschluss nichtige Vertrag konnte durch eine rückwirkende Satzungsbestimmung – wie diejenige in § 1 Abs. 2 Unterabs. 6 ESA 1985/86 - mit gültigem Verteilungsmaßstab nicht „geheilt“ werden. Der Wortlaut des § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, wonach die Nichtigkeitsfolge eintritt, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung versprechen lässt, macht deutlich, dass es insoweit entscheidend auf den Zeitpunkt des „Versprechenlassens“, also den Vertragsschluss, ankommt. Etwas hiervon Abweichendes ergibt sich nicht aufgrund eines Umkehrschlusses aus der Kommentarstelle zu § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, auf die in dem nachgereichten Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2008 hingewiesen wird; danach ist für eine Nichtigkeit gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG grundsätzlich der Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrags maßgeblich; entsteht die Kenntnis einer Rechtswidrigkeit nach Vertragsabschluss, aber vor der Erfüllung der Vertragsleistung, so soll diese Kenntnis entsprechend § 59 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG schädlich sein. Dass eine bei Abschluss eines Vertrages nach § 59 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG nichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarung später durch eine rückwirkende Satzung geheilt wird, kann dem auch im Gegenschluss nicht entnommen werden. Zudem räumt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (8 C 99/81, KStZ 1982, 133) zur Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot der nachträgliche Wegfall des Verbots die sich aus dem Verstoß gegen das Verbot ergebende Nichtigkeit des Vertrags nur dann aus, wenn die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrags übereinstimmend den Wegfall des Verbots ins Auge gefasst hatten und die vereinbarte Leistung für die Zeit nach dem Wegfall des Verbots vorgesehen wurde. Davon kann – übertragen auf den vorliegenden Zusammenhang – hier nicht die Rede sein. Die Vertragschließenden haben zwar (auch) eine Vertragsänderung und die Möglichkeit einer Nacherhebung für die Fälle einer Nutzungsänderung der Gewerbefläche und des In-Kraft-Tretens eines Bebauungsplans vereinbart. Die (erstmalige) Beitragserhebung für den Zeitraum der Weiterführung der Bimssteinproduktion durch die Fa. U… oHG haben sie aber nicht von zukünftigen (Rechts)-Entwicklungen abhängig gemacht. Sie haben – im Gegenteil - an der am 7. Dezember 1984 vereinbarten Berechnungsgrundlage einer Grundstücksfläche von 3.240 qm bei der Heranziehung der Fa. U… oHG mit Bescheid vom 15. November 1985 und auch in der Folgezeit festgehalten, obwohl nach § 1 Abs. 2 Unterabs. 6 ESA 1985/86 die Grundstücke, auf denen nach ihrer Nutzungsart keine oder nur eine untergeordnete Bebauung möglich war, mit einem Zehntel ihrer Grundstücksfläche ohne Zuschläge berücksichtigt und veranlagt wurden. 36 c) Eine (erneute) Veranlagung kann nicht wegen Wesensverschiedenheit der Einrichtung, die zum Entstehen der Beitragspflicht am 31. Dezember 1986 geführt hat, und der nunmehr der Veranlagung zugrunde liegenden Abwasserbeseitigungseinrichtung erfolgen. Vielmehr wurde seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. März 2008 mitgeteilt, dass der Verbandsgemeinderat der Beklagten am 4. Oktober 2004 die erstmalige Herstellung der Abwasserbeseitigungseinrichtung (erst) mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 beschlossen hat. 37 Die angefochtenen Bescheide betreffen auch nicht andere Einrichtungsteile als diejenigen, deren Herstellung die Beitragspflicht zum 31. Dezember 1986 ausgelöst hat. Zwar wird mit ihnen ausdrücklich ein einmaliger Beitrag für die erstmalige Herstellung der Abwassersammelleitungen einschließlich der im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Grundstücksanschlüsse erhoben. Die Investitionsaufwendungen für die Abwassersammelleitungen waren aber bereits nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ESA 1985/86 entgeltsfähig. Dass seinerzeit auch Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum in die Entgelte einzubeziehen waren, ergab sich aus § 37 Abs. 1 S. 2 KAG 1986. 38 Des Weiteren kann die streitgegenständliche Heranziehung der Klägerin nicht auf eine andere beitragsbegründende Maßnahme als die erstmalige Herstellung gestützt werden. Eine durch §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 ESA 1996 ermöglichte Beitragserhebung für den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung ist mit den angefochtenen Bescheiden nicht abgerechnet worden. Die in Ansatz gebrachten Beitragssätze von 3,67 €/qm (Schmutzwasser) bzw. von 6,17 €/qm (Oberflächenwasser) beruhen nach der Kalkulation 2003 auf Kosten für die „Ortssammler“ und „Investitionen ab 1986“ für Hausanschlüsse. Nach § 5 Nr. 5 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2006 werden die (einmaligen) Beitragssätze für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Abwasserbeseitigungseinrichtung zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt (Erschließungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2006). 39 Schließlich ist die Nacherhebung nicht aufgrund des § 3 Abs. 5 ESA 1996gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung wird, wenn sich die Maßstabsdaten nach Entstehung der Beitragspflicht um mehr als 10% der beitragspflichtigen Fläche erhöhen, die zusätzliche Fläche beitragspflichtig. Für diese Satzungsregelung fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigung. Die Ermächtigung zur Nachveranlagung in § 18 Abs. 5 Satz 2 KAG 1986 für den Fall der Erhöhung der Maßstabsdaten ist nicht in das KAG 1996 übernommen worden (vgl. auch HessVGH, V OE 1/77, HSGZ 1979, 27), so dass eine solche aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG 1996 auf §§ 172 bis 177 AO nur unter den – bereits erörterten - engen Voraussetzungen dieser Bestimmungen zulässig ist. 40 2. Der Wasserversorgungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003, mit dem die Grundstücke Parzellen406, 407 veranlagt wurden, findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 7 Abs. 2 KAG 1996 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung vom 11. Juli 1996 - ESW 1996 -. Danach erhebt die Beklagte einmalige Beiträge für die der Wasserversorgung dienenden Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (nur Erweiterung) unter anderem der Straßenleitungen (Ortsnetze) und der Grundstücksanschlüsse im öffentlichen Verkehrsraum. 41 Soweit mit dem angefochtenen Bescheid eine Heranziehung zum einmaligen Beitrag für die erstmalige Herstellung der Wasserversorgung erfolgte, ist die Beitragspflicht am 31. Dezember 1986 entstanden und zum 31. Dezember 1990 Festsetzungsverjährung eingetreten. Da die herangezogenen Grundstücke Parzellen 406 und 407 unter Geltung des KAG 1977 noch keinen Wasseranschluss hatten, wurden sie erst mit der Normierung der §§ 26 Abs. 3, 42 Abs. 4 Satz 5 und Satz 2 KAG 1986 beitragspflichtig. Denn das Nachbargrundstück Parzelle 405 war an die Wasserversorgung angeschlossen und wurde zusammen mit den Flurstücken 406 und 407, die ebenso wie Parzelle 404 seinerzeit im Eigentum der Fa. U… oHG standen, von diesem Bims verarbeitenden Unternehmen als Betriebsgelände genutzt. Für diese i.S.d. § 26 Abs. 3 Satz 1 KAG 1986 nebeneinander liegenden und gemeinschaftlich gewerblich genutzten Grundstücke entstand der Beitragsanspruch gemäß § 42 Abs. 4 Satz 5 und Satz 2 KAG 1986 am 31. Dezember 1986, da er nach dem KAG 1986 entstanden wäre, nach den bisherigen Vorschriften aber noch nicht entstanden war. 42 Der Bescheid vom 28. Juli 2003, mit dem ausdrücklich ein einmaliger Beitrag für den Ausbau (nur Erweiterung) der Wasserversorgungseinrichtung einschließlich der im öffentlichen Verkehrsraum verlegten Grundstücksanschlussleitungen erhoben wurde, kann auch nicht auf § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2 Abs. 1 ESW 1996 gestützt werden. Zwar löst nach dieser Bestimmung auch die Erweiterung, also ein Ausbau der Wasserversorgungseinrichtung, eine einmalige Beitragspflicht aus. Bei der erstmaligen Herstellung bzw. der flächenmäßigen Erweiterung einer Entwässerungseinrichtung handelt es sich aber um voneinander zu trennende unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils eine eigenständige Beitragspflicht begründen; die hieraus folgenden selbständigen Beitragstatbestände schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern stehen nur ihrer Zusammenfassung entgegen (OVG RP, 12 A 12730/94.OVG, ESOVGRP; 12 A 10494/00.OVG, ESOVGRP). Dies lässt sich schon dem Gesetzeswortlaut entnehmen: § 7 Abs. 2 Satz 2 KAG 1996 sieht vor, dass die kommunalen Gebietskörperschaften einmalige Beiträge für die Herstellung oder den Ausbau einer öffentlichen Einrichtung erheben können. Des Weiteren regelt § 9 Abs. 1 Satz 3 KAG 1996, dass zu den Investitionsaufwendungen die gesamten Ausgaben und die bewerteten Eigenleistungen der kommunalen Gebietskörperschaften gehören, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung aufwenden muss. Deshalb sind getrennte Beitragssätze einerseits für die Herstellung und andererseits für den Ausbau der Einrichtung notwendig. Ein „gemischter Beitragssatz“ ist unwirksam (OVG RP, 12 A 12730/94.OVG, ESOVGRP; 12 A 10494/00.OVG, ESOVGRP). 43 An der erforderlichen Festsetzung eines Beitragssatzes für den Ausbau der Wasserversorgungseinrichtung fehlt es indessen. Der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Beitragssatz von 0,51 €/qm bezieht sich nicht auf Investitionen für Erweiterungen. In § 6 Nr. 5 der Haushaltssatzung der Beklagten für 2006 heißt es vielmehr, dass der Beitragssatz für den Ausbau (räumliche Erweiterung) der Wasserversorgungseinrichtung zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werde. Dass dieser nur für Erschließungsmaßnahmen ab dem 1. Januar 2006 gelten soll, kann dem Klammerzusatz entnommen werden, aber auch der ESW 2005. Sie regelt in § 4 Abs. 2, dass das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erste Herstellung alle Grundstücke und Betriebe bilden, für die die Verbandsgemeinde bis zum 31. Dezember 2005 die Wasserversorgung im Rahmen der ersten Herstellung fertiggestellt hat und plangemäß betreibt. § 4 Abs. 3 ESW 2005 legt fest, dass das Ermittlungsgebiet für die Berechnung der Beitragssätze für die räumliche Erweiterung alle Grundstücke und Betriebe bilden, für die die Verbandsgemeinde ab dem 1. Januar 2006 die Wasserversorgung im Rahmen der räumlichen Erweiterung errichtet und plangemäß betreibt. 44 Dass durch die Umlegung Beitragspflichten nicht (erneut) entstanden sind, hat der Senat bereits entschieden (6 A 10724/06.OVG, AS 33, 327, KStZ 2006, 239, ESOVGRP). 45 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 47 Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO, die Revision zuzulassen, bestehen nicht. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren im zweiten Rechtszug auf 112.927,76 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).