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Urteil

7 A 11084/06

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2007:0125.7A11084.06.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen Bescheide, mit denen der Beklagte sie zu Eichgebühren heranzieht. 2 Die Klägerin überwacht in ihrem Stadtgebiet Geschwindigkeitsübertretungen im fließenden Verkehr mit Hilfe stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen. Auf ihren Antrag nahm der Beklagte an den Anlagen in der A. Straße, P. Straße und L. Straße jeweils die notwendige Eichung vor (Prüfung des Sensorbereichs in der Fahrbahn) und stellte Eich- und Prüfscheine aus. Dafür erhob der Beklagte mit Kostenrechnungen vom 18. März 2005 Gebühren in Höhe von insgesamt 4.347,00 €. 3 Die gegen die Gebührenfestsetzungen erhobenen Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 zurück. Die Klägerin genieße keine persönliche Gebührenfreiheit, weil sie die Eichgebühren den bußgeldpflichtigen Verkehrsteilnehmern auferlegen könne. 4 Der daraufhin erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich auf die persönliche Gebührenfreiheit nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungskostengesetz des Bundes - VwKostG - berufen. Das Eichgesetz enthalte keine besondere Ermächtigung, um von der Befreiungsregelung im Verwaltungskostengesetz abweichen zu können. Eine Rückausnahme gemäß § 8 Abs. 2 VwKostG liege ebenfalls nicht vor. Diese Vorschrift setze nämlich voraus, dass die Gebühr unmittelbar und im Wesentlichen unverändert Dritten auferlegt werden könne. Das sei bei den Eichgebühren gerade nicht der Fall. Diese zählten nicht zu den Kosten und Auslagen des Verfahrens der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten. Insbesondere müsse der Betroffene die von der Schwere der begangenen Ordnungswidrigkeit abhängige pauschale Verwaltungsgebühr unabhängig davon zahlen, wie hoch die Kosten des Eichvorgangs gewesen seien. Im Übrigen fielen Eichkosten selbst dann an, wenn sich sämtliche Verkehrsteilnehmer an die Geschwindigkeitsbeschränkungen halten würden. 5 Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung vertritt der Beklagte die Auffassung, die besonderen Gebührentatbestände für die Eichung von Messgeräten zur amtlichen Verkehrsüberwachung richteten sich allein an die zuständigen Behörden. Daraus folge, dass der Gesetzgeber hier eine persönliche Gebührenfreiheit der Hoheitsträger nicht habe vorsehen wollen. Insgesamt weise die Eichkostenverordnung darauf hin, dass mit ihr eine spezielle Gebührenregelung für Amtshandlungen nach dem Eichrecht geschaffen werden sollte. Die Klägerin könne sich deshalb nicht auf die persönliche Gebührenfreiheit des Verwaltungskostengesetzes berufen. 6 Der Beklagte beantragt, 7 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Juli 2006 die Klage abzuweisen. 8 Die Klägerin beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie tritt dem Berufungsvorbringen unter Hinweis auf das verwaltungsgerichtliche Urteil entgegen. 11 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 12 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie den einschlägigen Verwaltungs- und Widerspruchsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 13 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 14 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die angefochtenen Kostenbescheide vom 18. März 2005 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 3. Januar 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zwar können nach § 14 Nr. 1 des Gesetzes über das Mess- und Eichwesen in der hier anzuwendenden Fassung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) - EichG - i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 2 der Eichkostenverordnung i.d.F. vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) - EichKostO - und der Schlüsselzahl 18.5.3.2 des Gebührenverzeichnisses Gebühren für die hier vorgenommenen Amtshandlungen erhoben werden. Allerdings ist die Klägerin als Gemeinde gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 i.d.F. vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) - VwKostG - von der Zahlung der Gebühren befreit (1.). Dem stehen keine besonderen Vorschriften des Eichgesetzes entgegen (2.). Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, die Eichgebühren Dritten aufzuerlegen, so dass § 8 Abs. 2 VwKostG ihre persönliche Gebührenfreiheit ebenfalls nicht ausschließt (3.). 15 1. Das Gebührenrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bestimmt sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Bundes. Dieses gilt nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 2 für die Kosten (Gebühren und Auslagen) öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit u.a. der Länder, wenn sie Bundesrecht ausführen, soweit die bei Inkrafttreten des Verwaltungskostengesetzes am 27. Juni 1970 geltenden bundesrechtlichen Vorschriften für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der öffentlichen Verwaltung (kostenpflichtige Amtshandlung) die Erhebung von Verwaltungsgebühren oder die Erstattung von Auslagen vorsehen und keine inhaltsgleichen oder entgegenstehenden Bestimmungen enthalten oder zulassen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Eichgesetz vom 11. Juli 1969 galt bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungskostengesetzes am 27. Juni 1970; es trat am 16. Juli 1969 in Kraft. Die Behörden der Länder, so auch der Beklagte, führen mit dem Eichgesetz und der hier vorliegenden Amtshandlung der Eichung von Messgeräten, die im Verkehrswesen verwendet werden, Bundesrecht aus. 16 Der Subsidiaritätsgrundsatz des § 1 Abs. 1, 2. Halbsatz VwKostG steht der Anwendbarkeit des Verwaltungskostengesetzes nicht entgegen. Allerdings gilt dieser Grundsatz bereits dann, wenn bundesrechtliche Vorschriften zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungskostengesetzes am 27. Juni 1970 inhaltsgleiche oder entgegenstehende Kostenbestimmungen zwar nicht enthielten, aber zuließen (vgl. BT-Drucks. VI/330, S. 9). Insoweit bedurfte es aber einer Ermächtigungsnorm, welche die kostenrechtlichen Grundsätze nachfolgender Verordnungen inhaltlich vorprägte. Davon kann beim Eichgesetz (1969) jedoch keine Rede sein. Dessen § 30 Abs. 1 sah lediglich eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft vor, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über Gebühren und Auslagen zu erlassen. Davon waren auch Amtshandlungen nach § 2 Abs. 2 (Eichpflicht für Messgeräte zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs) erfasst. Vom Verwaltungskostengesetz abweichende oder inhaltsgleiche Vorschriften sah das Eichgesetz jedoch, etwa im Unterschied zu dem durch das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) eingefügten § 6a Abs. 3 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der namentlich zur abweichenden Regelung der Kostenbefreiung ermächtigte, nicht vor. Die Subsidiarität des Verwaltungskostengesetzes greift nicht für Bestimmungen, die in einem Sachgesetz ungeregelt geblieben sind (vgl. Dreising, Verwaltungskostengesetz des Bundes, 1971, § 1 Erl. 1.1.3). 17 Damit steht fest, dass hier grundsätzlich das Verwaltungskostengesetz des Bundes und damit insbesondere auch § 8 Abs. 1 Nr. 3 VwKostG Anwendung findet. Gemeinden und Gemeindeverbände sind danach von der Zahlung der Gebühren für Amtshandlungen befreit, sofern die Amtshandlungen nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betreffen. Eine Amtshandlung hat der Beklagte zugunsten der Klägerin erbracht. Diese hatte ihn zuvor beauftragt, die stationären Geschwindigkeitsmessanlagen zu eichen, um ihrer aus § 2 Abs. 1 Satz 1 EichG folgenden gesetzlichen Verpflichtung Genüge zu tun. 18 2. Die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin ist nicht etwa durch besondere Bestimmungen des Eichrechts ausgeschlossen. Eine ausdrückliche, von § 8 Abs. 1 VwKostG abweichende Regelung sehen weder das Eichgesetz noch die Eichkostenverordnung in ihren hier anzuwendenden Fassungen vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten ergibt sich ein Ausschluss der persönlichen Gebührenfreiheit auch nicht aus dem Normzusammenhang des Eichgesetzes und der Eichkostenverordnung. Der Hinweis, als Kostenschuldner der Gebührentatbestände für die Eichung von Messgeräten zur amtlichen Verkehrsüberwachung (Schlüsselzahlen 18.5.1.1 ff.) kämen ausschließlich Staat und Kommunen in Betracht, trägt nicht. Er lässt unberücksichtigt, dass Eichungen in der Praxis auch von den Herstellern der Messgeräte oder von Reparaturbetrieben veranlasst werden und diese damit gebührenpflichtig sind. Insofern wird – soweit ersichtlich - auch sonst von der Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 VwKostG, also der Gebührenfreiheit für juristische Personen des öffentlichen Rechts, im Eichwesen ausgegangen (vgl. hierzu z.B. Rechnungshof Baden-Württemberg, Denkschrift 2005, S. 138 f. [www.rechnungshof.baden-wuerttemberg.de]). Eine Initiative des Bundesrates zur Änderung dieser Rechtslage führte nicht zu der angestrebten Ergänzung des Verwaltungskostengesetzes (vgl. BT-Drucks. 14/639). 19 3. § 8 Abs. 2 VwKostG schließt die persönliche Gebührenfreiheit der Klägerin nicht aus. Zwar tritt nach dieser Bestimmung die Befreiung nach § 8 Abs. 1 VwKostG nicht ein, soweit die dort genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts berechtigt sind, die Gebühren Dritten aufzuerlegen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass im öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverkehr zwischen Behörden verschiedener Rechtsträger keine Veranlassung besteht, von einer Gebührenerhebung abzusehen, wenn die Gebühr nach der im Einzelfall gegebenen Rechtslage Dritten auferlegt werden kann. Die Reichweite dieser "Rückausnahme" von der persönlichen Gebührenfreiheit ist jedoch begrenzt. Denn nach dieser Vorschrift ist die persönliche Gebührenfreiheit nur ausgeschlossen, wenn der Gebührenschuldner die Verwaltungsgebühr als solche unmittelbar (z. B. im Wege der Auslagenerstattung) auf einen Dritten abwälzen kann. Eine nur mittelbare Belastung Dritter über sonstige öffentliche Abgaben, etwa in der Weise, dass die Verwaltungsgebühr in die Kostenkalkulation dieser Abgabe eingeht, reicht hingegen nicht (so bereits OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1979 - II A 2373/78 -; VGH BW, Urteil vom 25. September 1995 - 2 S 250/95 -; BayVGH, BayVBl. 1977, 469). Die Gebühr muss also im Wesentlichen unverändert dem Dritten auferlegt werden, ohne vorher in die "Gemeinkosten" einzugehen und darin "unterzugehen". Erfasst werden von § 8 Abs. 2 VwKostG danach nur die Fälle, in denen letztlich nicht die begünstigte juristische Person, sondern ein nicht privilegierter Dritter die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hat. Diese einschränkende Auslegung der Vorschrift des § 8 Abs. 2 VwKostG wird durch die zwischenzeitliche Änderung landesgebührenrechtlicher Regelungen gestützt, mit denen die (Rück-)Ausnahme von der Gebührenfreiheit ausdrücklich weiter gefasst worden ist. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtslage in Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen ausgeführt. Besonders deutlich wird die eingeschränkte "Sperrwirkung" der bundesrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 2 VwKostG durch einen Vergleich mit der geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgebührengesetzes. Dieser lautet seit seiner Änderung durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVBl. S. 140) dahingehend, dass die Befreiung von der Gebührenpflicht dann nicht eintritt, wenn die in § 8 Abs. 1 LGebG genannten Rechtsträger berechtigt sind, "die Gebühren unmittelbar einem bereits feststehenden Dritten aufzuerlegen oder später auf Dritte umzulegen". Damit ist die Reichweite der Vorschrift erkennbar erweitert worden. Die Gesetzesänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass die o.g. Rechtsprechung bei vergleichbaren Regelungen anderer Länder angenommen hatte, eine Abwälzung auf Dritte sei nur möglich, wenn die Gebühr hierdurch nicht wesentlich in ihrer Identität verändert werde (vgl. LT-Drucks. 12/2443). Wie die bereits erwähnte Initiative des Bundesrates zeigt (BT-Drucks. 14/639), wusste der Bundesgesetzgeber um die Problematik. Gleichwohl hat er entsprechende Änderungen für den Anwendungsbereich des Verwaltungskostengesetzes nicht umgesetzt. 20 Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 VwKostG berechtigt, die Eichgebühren Dritten aufzuerlegen. Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die gesetzliche Pflicht zur Eichung der Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung und damit die grundsätzlich kostenverursachende Amtshandlung selbst dann eintritt, wenn letztlich keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen werden. Unabhängig davon, können die Kosten für die Eichung der Geschwindigkeitsmessanlagen aber auch nicht den ordnungswidrig handelnden Verkehrsteilnehmern als Dritten im Sinne des § 8 Abs. 2 VwKostG auferlegt werden. 21 Eine "Weitergabe" der Eichkosten im Rahmen der Gebühr nach § 107 Abs. 1 OWiG scheidet aus. Nach dieser Vorschrift bemisst sich die Gebühr im Verfahren der Verwaltungsbehörde nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist; Satz 3 bestimmt insofern, dass als Gebühr fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben werden, jedoch mindestens 20 Euro und höchstens 7500 Euro. Zwar ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, die Kosten für die Eichung der Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung als Sachkosten und damit Teil des Verwaltungsaufwandes in die Gebühr nach § 107 Abs. 1 Satz 1 OWiG einzurechnen. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der „Weitergabe“ der Eichgebühren an die Verkehrsteilnehmer, welche sich ordnungswidrig verhalten haben, um eine bloß mittelbare Abwälzung der Eichkosten handeln würde. Das lassen die (engen) Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 VwKostG jedoch nicht zu. Der Betroffene muss nämlich die sich nach § 107 Abs. 1 Satz 3 OWiG pauschal zu berechnende Gebühr unabhängig davon zahlen, wie hoch die Kosten des Eichvorgangs waren und wie viele andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einem Bußgeld herangezogen werden. 22 Die Eichgebühren können schließlich nicht als Auslagen der Verwaltungsbehörde gemäß § 107 Abs. 3 OWiG von den bußgeldpflichtigen Verkehrsteilnehmern erhoben werden. Der Anwendungsbereich des § 107 Abs. 3 OWiG ist abschließend bestimmt. Die Eichgebühren fallen unter keine der dort genannten Arten von Auslagen. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 24 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 25 Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe der in § 132 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen. 26 Beschluss 27 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 4.347,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 3 GKG).