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Beschluss

8 A 11008/06

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2006:1024.8A11008.06.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 12. Juli 2006 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. 2 Die Klägerin, die ohne Baugenehmigung auf die Grenze zwischen ihrem Grundstück und dem der Beigeladenen eine Garage errichtet hat, begehrt die behördliche Festlegung der Geländeoberfläche im Bereich der Grundstücksgrenze. Die gegen die Ablehnung des insoweit gestellten Antrages gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ein Bedürfnis für eine behördliche Festlegung der Geländeoberfläche nicht bestehe. Ungeachtet dessen führe eine Festlegung der Geländeoberfläche nach erfolgter Aufschüttung zu einer unzulässigen Umgehung nachbarschützender Vorschriften. 3 Aus den hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. 4 Die baubehördliche Festlegung der Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 6 Landesbauordnung – LBauO – kommt jedenfalls in Betracht, wenn hierfür deshalb ein Bedürfnis besteht, weil der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar ist (vgl. SaarlOVG, Urteil vom 30. September 1997 – 2 R 30/96 -). In die beim Vorliegen dieser Voraussetzung zu treffenden Ermessensentscheidung sind wegen der Auswirkungen der Festlegung nach § 2 Abs. 6 LBauO auf die nach § 8 LBauO einzuhaltenden Abstände auch die Interessen der Grundstücksnachbarn angemessen zu berücksichtigen (OVG RP Urteil vom 2. April 2003 – 8 A 10936/02.OVG -, veröffentlicht in ESVGRP). Deshalb darf die Festlegung einer Geländeoberfläche grundsätzlich nicht zu einer Legalisierung von Verstößen gegen nachbarschützenden Vorschriften führen (vgl. SaarlOVG, a.a.O). 5 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall bereits ein Bedürfnis für die Festlegung der Geländeoberfläche fehlt, weil anhand von Fotografien, Zeichnungen oder der vorhandenen Grundstückssituation die natürliche Geländeoberfläche feststellbar ist. Jedenfalls erweist sich die Ablehnung der von der Klägerin begehrten Festlegung der Geländeoberfläche durch die Beklagte als ermessensfehlerfrei, weil anderenfalls die Verletzung des nachbarschützenden § 8 LBauO durch die Klägerin ausgeräumt und dadurch geschützte Nachbarbelange der Beigeladenen verletzt würden. 6 Die von der Klägerin gewünschte Festlegung der Geländeoberfläche, wie sie sich aus der ihrem Antrag nachträglich beigefügten Planzeichnung vom 15. Mai 2005 ergibt, führt in dem Bereich der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen zu einer deutlichen Erhöhung der Geländeoberfläche gegenüber der selbst von der Klägerin um ca. 80 cm niedriger vermuteten ursprünglichen Geländeoberfläche. Bei antragsgemäßer Entscheidung wäre eine Grenzbebauung zulässig, die unter Berücksichtigung der natürlichen Geländeoberfläche erheblich gegen § 8 Abs. 9 Satz 1 a) LBauO verstoßen würde. Da die von der Klägerin begehrte Festlegung der Geländeoberfläche entgegen dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 6 LBauO somit der Legalisierung der bereits vorgenommenen Grenzbebauung dienen würde, hat die Beklagte den diesbezüglichen Antrag zu Recht abgelehnt. 7 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Ein Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO liegt bereits deshalb nicht vor, weil sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben. Deshalb konnte das angefochtene Urteil aufgrund der Beratung vom 12. Juli 2006 ergehen. 8 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verstoßen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006 nicht die Auffassung vertreten, dass der natürliche Geländeverlauf nicht mehr feststellbar sei. Vielmehr hat es lediglich auf die Schwierigkeiten bei dessen Ermittlung hingewiesen. Deshalb konnte es für die Klägerin nicht überraschend sein, dass in dem angefochtenen Urteil der Bedarf für eine Festlegung der Geländeoberfläche verneint wurde, weil die natürliche Geländeoberfläche anhand von Fotografien, Zeichnungen oder der vorhandenen Grundstückssituation noch nachvollziehbar festgestellt werden könne. 9 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht nicht unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör Fotos bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Zwar hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 2. Juni 2006, d.h. nach der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2006, mehrere Fotos eingereicht. Durch Übersendung dieses Schriftsatzes im Rahmen des schriftlichen Verfahrens war dies der Klägerin jedoch bekannt. Sie hatte zudem Gelegenheit, bis zum 12. Juli 2006 hierzu - gegebenenfalls nach Akteneinsicht - Stellung zu nehmen. Dies wird den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs gerecht. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.