Beschluss
7 E 11489/05
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:1116.7E11489.05.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die Streitwertfestsetzung in Nr. 5 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin, zu deren Einlegung im eigenen Namen § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes -RVG -sie befugt, ist statthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes -GKG -findet gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Da der gerichtlich festgesetzte Streitwert für die Gerichtsgebühren auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist (§ 32 Abs. 1 RVG), wird dieser Beschwerdewert bei der hier angestrebten Erhöhung des Streitwerts von 75.000 € auf 51.425.000 €, ohne dass dies weiterer Berechnung bedürfte, zweifelsfrei erreicht. 2 Ob die Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin unzulässig ist, weil es aufgrund von -dem Senat nicht vorliegenden -Vereinbarungen im Zusammenhang mit der gütlichen Einigung, die zur Erledigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens geführt hat, für sie, wie die übrigen Beteiligten geltend machen, an einer Beschwer oder an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, mag dahinstehen. Jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. 3 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen; diese Vorschrift ist gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG auch für die Bestimmung des Wertes im Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO maßgeblich. Der Antrag der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 31. August 2004 (Bl. 3 GA), auf den danach entscheidend abzustellen ist, lautete, 4 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, mit der Beigeladenen einen Vertrag über die Lieferung von 30 Lenkflugkörpern für das erste Los von fünf Korvetten der Klasse K 130 abzuschließen. 5 Mit diesem Wortlaut zielte er erkennbar lediglich auf eine Zwischenregelung dergestalt, dass eine Auftragsvergabe durch Abschluss eines Vertrags zum jetzigen Zeitpunkt unterbleibt, um so die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern. Dies entspricht auch der grundsätzlichen Rechtsschutzfunktion des einstweiligen Anordnungsverfahrens, Veränderungen der bestehenden Sachlage, die eine spätere Durchsetzung des Rechts gefährden, auszuschließen, während Regelungen, die bereits die Hauptsache vorwegnehmen, ihm an sich wesensfremd sind und nur ausnahmsweise und unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht kommen, wenn effektiver Rechtsschutz anders nicht zu gewährleisten ist. 6 Von daher scheidet vorliegend ein Streitwert in voller Höhe des Auftragswerts von 51.425.000 € -ungeachtet dessen, dass § 39 Abs. 2 GKG den Streitwert in demselben Verfahren grundsätzlich auf höchstens 30.000.000 € begrenzt -aus. Es mag schon zweifelhaft sein, ob dann, wenn in der Hauptsache die Vergabe eines Auftrags Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, „die Bedeutung der Sache“ dem vollen Auftragswert entspricht oder sich nicht nur auf einen -etwa nach dem erwarteten Gewinn bemessenen -Bruchteil desselben beschränkt, wie § 50 Abs. 2 GKG dies ausdrücklich für das Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Vergabekammer mit 5 v.H. der Bruttoauftragssumme als Streitwert bestimmt. Jedenfalls macht der Umstand, dass die Antragstellerin hier im Verfahren nach § 123 VwGO mit ihrem Antrag nicht eine die Hauptsache vorwegnehmende Vergabe an ihre Firma, sondern nur eine den status quo vorläufig sichernde Untersagung der Auftragsvergabe an die Beigeladene anstrebte, den Auftragswert von vornherein als Grundlage für die Streitwertbemessung ungeeignet. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin daran zu bewerten, dass eine Auftragsvergabe an die Beigeladene vorerst nicht stattfindet, das Vergabeverfahren also für ihr Angebot weiterhin offen bleibt. Dass in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Auffassung der Antragstellerin erkennbar wird, sie habe aufgrund ihres Angebots Aussicht, selbst den Auftrag zu erhalten, ist insoweit nicht erheblich. Das dient lediglich einer Begründung ihres Interesse an der vorläufigen Verhinderung eines Vertragsschlusses mit der Beigeladenen, ist aber -schon im Hinblick auf den gestellten Antrag, über den das Gericht grundsätzlich nicht hinausgehen darf nicht „in Wirklichkeit“ als das Begehren zur Verpflichtung der Antragsgegnerin aufzufassen, durch einstweilige Anordnung den Auftrag schon jetzt an sie zu vergeben. Überdies bleibt zu sehen, dass Ausführungen des Gerichts zur materiellen Rechtslage im Verfahren nach § 123 VwGO keinerlei Bindungswirkung für das Hauptsacheverfahren entfalten und dieser Gesichtspunkt deshalb für die Bemessung der Bedeutung der Sache unerheblich ist. Im Übrigen ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, dass mögliche Folgewirkungen der erstrebten Entscheidung im Hinblick auf den Streitwert außer Betracht bleiben (so BVerwG, Beschluss vom 29. September 2005 -6 P 9.05 -). 7 Die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin, d.h. ihr Interesse an einem vorläufigen Offenhalten des Vergabeverfahrens durch einstweilige Anordnung, das nach allem den Streitwert bestimmt, lässt sich betragsmäßig nicht exakt beziffern, sondern nur in etwa mit Hilfe sonstiger Kriterien ermitteln. Im vorliegenden Fall entspricht es dabei dem Ermessen, das § 52 Abs. 1 GKG dem Gericht bei der Bestimmung des Streitwerts einräumt, auf die Anhaltspunkte abzustellen, die die Antragstellerin selbst in diesem Zusammenhang benannt hat. Maßgebend ist zwar die objektive Beurteilung, welchen Wert eine Sache für den antragstellenden Beteiligten hat, nicht die subjektive Bedeutung, die dieser ihr beimisst (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 53 GKG Rn. 9). Das schließt es jedoch nicht aus, sich bei der Bewertung wirtschaftlicher Auswirkungen an das zu halten, was derjenige, der das gerichtliche Verfahren einleitet, selbst hierzu angibt, sofern es plausibel und nachvollziehbar erscheint. Die Antragstellerin hat bereits mit der Antragsschrift (Bl. 48 GA) das Interesse, das sie an einem vorläufigen Offenhalten des Vergabeverfahrens und der damit vorläufig fortbestehenden Chance auf Erhalt des Vertrags hat, mit der Hälfte der Angebotserstellungskosten, also 75.000 €, beziffert. Das erscheint insbesondere im Hinblick darauf plausibel und nachvollziehbar, dass sich diese Aufwendungen im Fall einer Vergabe des Auftrags an die Beigeladene zunächst als vergeblich erweisen würden und möglicherweise erst in einem nachfolgenden Verfahren als Schaden geltend gemacht werden könnten; dabei ist wegen des nur als vorläufig begehrten Rechtsschutzes die Beschränkung auf den halben Betrag der Kosten vertretbar. Schließlich bleibt insoweit noch zu sehen, dass die Antragsgegnerin in dem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12. Juli 2005 (Bl. 1279 GA), mit dem der Rechtsstreit nach der gütlichen Einigung ihrerseits für erledigt erklärt wurde, ausgeführt hat, die Beteiligten gingen entsprechend der Antragsschrift vom 31. August 2005 von einem Streitwert für das Anordnungsverfahren von 75.000 € aus. Unabhängig davon, ob darin eine auch für die Bevollmächtigten verbindliche „Einigung“ über den Streitwert liegt, zeigt dies jedenfalls, dass der in Rede stehende Betrag die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin auch aus der Sicht der Antragsgegnerin zutreffend bewertet. 8 Nach alledem muss die Streitwertbeschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleiben. 9 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).