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Beschluss

12 A 11605/04

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2005:0110.12A11605.04.0A
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Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz – 5 K 3706/03.KO – zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Gründe 1 I. Die Berufung kann nicht wegen des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden, wie die Beklagte zunächst geltend macht. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei „unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles ... der Klägerin völlig unabhängig von ihren wirtschaftlichen Verhältnissen schon aus subjektiven Gründen unzumutbar ..., für die Bestattung ihres Ehemannes aufzukommen“, hat die Beklagte nicht dargelegt. 3 a) Sie macht zwar geltend, die „völlige Ausblendung der wirtschaftlichen Verhältnisse (sei) nicht richtig“, da andernfalls auch eine von ihrem Ehemann in gleicher Weise wie die Klägerin misshandelte Millionärin einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 15 BSHG hätte, obwohl sie diese finanzieren könne. Warum aber „dies ... weder dem Sinn und Zweck des § 15 BSHG noch dem Willen des Gesetzgebers“ entsprechen soll, wie die Beklagte im Anschluss daran äußert, legt sie nicht dar. Dies wäre indessen erforderlich gewesen, da § 15 BSHG nicht darauf abstellt, ob der Verpflichtete die Bestattungskosten tragen kann, sondern inwieweit ihm die Kostentragung zugemutet werden kann. Sodann äußert die Beklagte, „die persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten zum Verstorbenen sollen nicht ... zum Ausschluss der Kostentragung führen“. Auch insoweit fehlt jedoch eine genügende Darlegung. Die Beklagte zitiert zwar hierzu die Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz, RdNr. 15.10 Satz 2 sowie die Kommentierung von Birk in LPK-BSHG, 6. Aufl., § 15 RdNr. 5 a. E., wonach dem Verpflichteten, je enger sein familienrechtliches Verhältnis zu dem Verstorbenen war, „um so mehr ... die Kostentragung zuzumuten“ ist bzw. „desto höher ... in der Regel der Einkommens- und Vermögenseinsatz (ist), der zugemutet werden kann“. Dass subjektive Gründe unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen je nach den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ausnahmslos nie zu einer völligen Unzumutbarkeit der Kostentragung führen können, lässt sich diesen Zitaten jedoch nicht entnehmen. Die insoweit abschließende Anmerkung der Beklagten, „auch ein Ehegatte, der nur kurze Zeit mit dem Verstorbenen in ehelicher Gemeinschaft gelebt hat, steht diesem doch wohl näher als die Allgemeinheit in Form der Steuerzahler“, ist als solche zwar zutreffend. Diese Anmerkung der Beklagten geht aber an den Besonderheiten des vorliegenden Falles und auch am Urteil des Verwaltungsgerichts vorbei, das nicht auf die kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens, sondern zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Ehemann der Klägerin diese „vor seinem Freitod in so brutaler Weise misshandelt (hat), dass sie lebensgefährliche Verletzungen erlitt und den tätlichen Angriff nur infolge notfallmedizinischer Behandlungen überlebte“. Zudem hat ein nach § 15 BSHG Verpflichteter für Bestattungskosten nicht etwa dann aufzukommen, wenn er dem Verstorbenen näher stand als der Steuerzahler, sondern wenn ihm zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zu der vom Gesetzeswortlaut ausdrücklich für möglich gehaltenen teilweisen Übernahme der Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger käme es nie, wenn (nur) darauf abgestellt würde, ob der Verpflichtete oder der Steuerzahler dem Verstorbenen näher gestanden hat. 4 b) Unabhängig davon fehlt auch bezüglich des Arguments der Beklagten, „hätte das Verwaltungsgericht die Zumutbarkeit nicht ... allein wegen der Gewaltanwendung verneint, so wäre die wirtschaftliche Zumutbarkeit maßgebend gewesen“, jegliche Darlegung. Eine solche wäre umso mehr erforderlich gewesen, als diese Annahme der Beklagten in Widerspruch zu der Sozialhilferichtlinie und zu der Kommentierung Birks steht, die die Beklagte selbst zuvor zitiert hatte. 5 c) Wiederum unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht oder doch nicht ausreichend dargelegt, dass selbst dann, wenn die „wirtschaftliche Zumutbarkeit maßgebend gewesen“ wäre, der Klage nicht hätte stattgegeben werden dürfen. 6 Hierfür genügt zunächst nicht die Rüge, das Verwaltungsgericht habe nicht auf das Vermögen der Klägerin abgestellt (wessen es bei der zulassungsrechtlich nicht ausreichend in Frage gestellten [s. o.] Prämisse des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei die Kostentragung schon aus subjektiven Gründen unzumutbar gewesen, allerdings nicht bedurfte, so dass dem Verwaltungsgericht diesbezüglich auch keine ungenügende Sachverhaltsaufklärung vorgeworfen werden kann). Vielmehr hätte die Beklagte darlegen müssen, dass die Klägerin über Vermögen verfügt und dass ihr deshalb zugemutet werden kann, die Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes zu tragen. Dies hat sie nicht getan. Soweit sie – wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht – früher einen Bausparvertrag des verstorbenen Ehemannes der Klägerin angeführt hatte, hat das Verwaltungsgericht aus den von ihm ausgeführten Gründen zutreffend angenommen, dass der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann, sie sei Begünstigte eines solchen Bausparvertrages; dies macht auch die Beklagte in ihrer Antragsbegründung nicht mehr geltend. Sie legt aber auch nicht dar, dass die Klägerin sonstiges Vermögen besitzt und welches, obwohl sie seit Februar 1998 mit dem Fall betraut ist und gemäß § 20 Abs. 1 und 2 SGB X den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hatte. Ferner fehlen Darlegungen zur Zumutbarkeit des Vermögenseinsatzes, da § 15 BSHG eben nicht darauf abstellt, ob der Verpflichtete die Bestattungskosten tragen kann, sondern ob ihm die Kostentragung zugemutet werden kann. Anhaltspunkte für solche Vermögenswerte lassen sich auch nicht dem Urteil des Verwaltungsgerichts oder auch nur der sonstigen Aktenlage entnehmen und bestehen insbesondere nicht vor dem Hintergrund der Angaben zur Lebensgeschichte der Klägerin im am 18. Februar 1998 aufgenommenen Antrag. 7 Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang zum anderen meint, das Verwaltungsgericht habe es „zu Unrecht abgelehnt, das übersteigende monatliche Einkommen der Klägerin in Höhe von 327,58 € für mehrere Monate zugrunde zu legen“, ergeben sich daraus keine ernstlichen Zweifel. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist nämlich zu entnehmen, dass die Beklagte von einem „Netto-Einkommen“ der Klägerin von monatlich 750,00 € ausgeht und dem den Regelsatz für einen volljährigen Haushaltsangehörigen in Höhe von 237,00 € sowie die „Kosten der Unterkunft für einen 2-Personen-Haushalt in Höhe 370,84 € : 2 Personen = 185,42 €“ gegenüberstellt. Es fehlt indessen jegliche Begründung dafür, weshalb es der Klägerin zumutbar sein soll, ihr ihren Regelbedarf im Sinne von § 22 BSHG übersteigendes Einkommen dafür zu verwenden, die Kosten der Bestattung ihres Ehemannes zu tragen. Die Beklagte zitiert selbst den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 1999 – 5 B 133.98 – FEVS 51, 5, wonach „im Rahmen der Sonderreglung des § 15 BSHG ... das Gesetz hinsichtlich der allgemeinen sozialhilferechtlichen Anspruchsvoraussetzungen ... nicht auf die Bedürftigkeit ab(stellt), sondern ... die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit“ verwendet (a.a.O. S. 6 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juni 1997 – 5 C 13.96 – BVerwGE 105, 51 [53] = FEVS 48, 1 [2 f.]). In seinem Urteil vom 28. Januar 2004 – 5 C 2.03 – FEVS 55, 323 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass § 15 BSHG zwar im Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes („Hilfe zum Lebensunterhalt“) stehe, dass es um Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 11 ff. BSHG bei Leistungen nach § 15 BSHG jedoch nicht gehe (a.a.O. S. 324). Die § 15 BSHG entsprechende Bestimmung des § 74 SGB XII über die Bestattungskosten findet sich bei den Vorschriften über die „Hilfe in anderen Lebenslagen“ (BGBl. I 2003, 3023). Nach alledem kann nicht ohne weiteres der Einsatz des den Regelbedarf übersteigenden Einkommens als zur Tragung von Bestattungskosten zumutbar angesehen werden. Im Übrigen hat die Beklagte zwar die Sätze 2 und 3 der RdNr. 15.10 der für sie verbindlichen Sozialhilferichtlinien Rheinland-Pfalz zitiert, damit aber offenbar bewusst nicht auch deren Satz 1. Danach ist die Zumutbarkeit in der Regel analog §§ 79 – 85 BSHG unter Anwendung der allgemeinen Einkommensgrenze des § 79 BSHG zu beurteilen. Dies befürwortet auch die Kommentierung Birks (a.a.O.) drei Sätze vor dem von der Beklagten zitierten Satz. Dies entspricht ferner den vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zitierten Urteilen des Hessischen VGH vom 10. Februar 2004 – 10 UE 2497/03 – FEVS 55, 400 [402] und des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Februar 2004 – 16 A 11060/02 – SAR 2004, 92, das ausführlich begründet, dass die allgemeine Einkommensgrenze entsprechend § 79 Abs. 1 BSHG zugrunde zu legen und der etwaige Einkommensüberschuss je nach der Enge der Beziehung des Verpflichteten zum Verstorbenen ganz oder teilweise einzusetzen ist; den zutreffenden weiteren Nachweisen im Urteil des Hessischen VGH ist zu entnehmen, dass gleicher Ansicht u. a. auch das OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 4. Juni 1998 – 1 L 18/98) und das Niedersächsische OVG (Urteil vom 8. Mai 1995 – 12 L 6679/93 – NVwZ-RR 1996, 400 f.) sind. Auf alles dies geht die Beklagte mit keinem Wort ein. Legt man indessen den Grundbetrag des § 79 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Höhe von 569,00 € und die von der Beklagten angenommenen Kosten der Unterkunft von 185,42 €, zusammen also einen Betrag von 754,42 € zugrunde, so wird dieser durch das von der Beklagten angenommene monatliche Nettoeinkommen der Klägerin von 750,00 € nicht überschritten. Deswegen würde sich bei dieser Prämisse die weitergehende Frage der mehrmonatigen Berücksichtigung des Einkommensüberschusses gar nicht erst stellen. 8 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil des Verwaltungsgerichts bestehen auch nicht aufgrund des Hinweises der Beklagten auf § 2 Abs. 1 BSHG wegen des Kostenersatzanspruches der Klägerin gegen die beiden Söhne ihres verstorbenen Ehemannes aus erster Ehe. 9 So ist bereits fraglich, ob § 2 Abs. 1 BSHG im Rahmen von § 15 BSHG überhaupt anwendbar ist. Gemäß § 2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich selbst – gegebenenfalls durch Inanspruchnahme Dritter – helfen kann. § 15 BSHG stellt indessen – wie oben ausgeführt – auf die Zumutbarkeit der Kostentragung ab. Von daher hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 8.00 – BVerwGE 114, 57 = FEVS 52, 441 die Frage aufgeworfen, ob die eigenständige rechtliche Natur des Anspruchs aus § 15 BSHG und die eigenständige Leistungsvoraussetzung der Unzumutbarkeit nicht einen Rückgriff auf § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BSHG und auf die Regelungen des Einkommenseinsatzes ausschließen und stattdessen die Bildung eigenständiger, spezifisch normbezogener Maßstäbe erfordern (a.a.O. S. 60 bzw. 444). Hiermit befasst sich die Antragsbegründung der Beklagten nicht. 10 Zu Recht hat jedenfalls das Verwaltungsgericht – in anderem Zusammenhang – entschieden, dass der Kostenersatzanspruch der Klägerin gegen die beiden Söhne ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen erster Ehe nach § 1968 BGB wirtschaftlich wertlos ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein Nachlass des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der dazu verwendet werden könnte, die Kosten seiner Bestattung zu tragen, ausweislich der Negativmeldungen von Nachlassgericht und Finanzamt nicht vorhanden ist. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner angeführt, dass der Klägerin nur von einem der beiden Söhne ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen erster Ehe Name und Anschrift – in der Schweiz – bekannt sind, dass dieser aber eine erste Zahlungsaufforderung der Klägerin unbeantwortet gelassen und die Annahme einer zweiten verweigert hat, so dass nicht von dessen Zahlungsbereitschaft auszugehen ist und eine Forderung deshalb in der Schweiz eingeklagt werden müsste. Auch dies stellt die Beklagte nicht in Abrede. Sodann hat das Verwaltungsgericht gemeint, angesichts des voraussichtlichen Zeitaufwandes und der zu erwartenden Kosten und Risiken eines derart grenzüberschreitenden Prozesses könne der Klägerin die gerichtliche Geltendmachung nicht zugemutet werden, zumal der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken könne. Auch letzteres stellt die Beklagte nicht in Abrede, macht aber gleichwohl geltend, der Anspruch gegen diesen Sohn des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nach § 1968 BGB sei nicht wirtschaftlich wertlos. Richtig ist zwar insoweit der Hinweis der Beklagten, dass ein Anspruch nach § 1968 BGB nicht allein deshalb wirtschaftlich wertlos ist, weil er gerichtlich geltend gemacht werden muss und der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Wenn der Anspruch aber gerichtlich gegen einen Erben geltend gemacht werden muss, der bereits vorgerichtlich eine Zahlungsaufforderung ignoriert und die Annahme einer zweiten verweigert hat und der die Möglichkeit besitzt, seine Haftung auf einen nicht verwertbaren Nachlass zu beschränken, dann ist dieser Anspruch wirtschaftlich wertlos. Soweit zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2001 (a.a.O. S. 60 bzw. 443) in diesem Fall der Sozialhilfeträger verlangen kann, dass ihm der – wirtschaftlich wertlose – Anspruch nach § 1968 BGB vom nach § 15 BSHG Verpflichteten abgetreten wird, so bedeutet dies keine Abwälzung des Kosten- und Prozessrisikos (das die Beklagte mithin anerkennt) durch Abtretung. In vorliegenden Fall geht es auch nicht etwa darum, „dass der Staat für die Bestattung des Verstorbenen aufkommen soll, obwohl noch keine abschließenden Erkenntnisse über die Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft der eigenen Söhne des Verstorbenen ... vorliegen“, wie die Beklagte geltend macht. In einem solchen Fall wäre es hingegen zumindest problematisch, einen auch nach § 9 Abs. 1 BestG nachrangig Verantwortlichen wie die Klägerin auf der Grundlage dieser Vorschrift zu den Kosten heranzuziehen, wie dies die Beklagte in ihrem ordnungsbehördlichen Heranziehungsbescheid vom 25. April 2001 getan hat (obwohl ihr Sozialamt den Auftrag zur Bestattung des Ehemannes der Klägerin gegeben hatte [vgl. S. 7, 11, 17 und 101 VA]), nachdem sie über drei Jahre lang vergeblich versucht hatte, Erben des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zu ermitteln und zu den Kosten heranzuziehen. 11 II. Die Berufung war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, wie die Beklagte abschließend geltend macht. 12 Insoweit hat die Beklagte zwar die Frage aufgeworfen, „ob bei der Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit nach § 15 BSHG nur das übersteigende Einkommen eines Monats ... oder das übersteigende Einkommen mehrerer Monate zugrunde zu legen ist“. Die Beklagte hat indessen schon nicht dargelegt, weshalb nur eine „Prüfung der (wirtschaftlichen) Zumutbarkeit“ ohne Berücksichtigung subjektiver Gründe vorzunehmen sein soll (s. o.). Ferner hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich diese Frage auch dann im vorliegenden Fall überhaupt stellt (s. o.). Zudem ist eine Frage nicht allein deshalb von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie vom örtlich zuständigen Oberverwaltungsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden worden ist. Darlegungen zu der etwa über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung der aufgeworfenen Frage fehlen indessen in der Antragsbegründung der Beklagten, obwohl es sich bei § 15 BSHG um auslaufendes Recht handelt. 13 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO a.F. i.V.m. § 206 Abs. 1 SGG nicht erhoben.