Beschluss
8 B 10999/04
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2004:0715.8B10999.04.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. Mai 2004 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 29. Januar 2004 wiederhergestellt und hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 € festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Widerspruch angefochtene abfallrechtliche Verfügung der Antragsgegnerin gewähren müssen. 2 Zwar verstößt die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Abfallüberlassungsverpflichtung nicht - wie die Antragstellerin meint - gegen § 80 Abs. 3 VwGO. Die Vorschrift stellt lediglich formelle Anforderungen an die Begründung einer Anordnung des Sofortvollzuges. Diesen Anforderungen genügt jede schriftliche Begründung, die nicht lediglich formelhaft ist, sondern auf den konkreten Fall abstellt (s. Senatsbeschluss vom 08. Dezember 2003 - 8 B 11827/03.OVG -, S. 3 BA). Dieser Fallbezug ist vorliegend gegeben. Denn die Begründung stellt auf einen konkreten Vergleich zwischen den der Antragstellerin beim Sofortvollzug der Verfügung und der Antragsgegnerin durch den Suspensiveffekt des Widerspruchs entstehenden finanziellen Belastungen ab. 3 Angesichts offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache (1) überwiegt jedoch sowohl im Hinblick auf die Abfallüberlassungsverpflichtung als auch im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung das Aufschubinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse (2). 4 1. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs der Antragstellerin sind bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen anzusehen. Sie können daher für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht ausschlaggebend sein. 5 Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung wirft eine Reihe schwieriger rechtlicher und tatsächlicher Fragen auf, deren Beantwortung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Streitig zwischen den Beteiligten ist vor allem, ob es sich bei den in der Sammelstelle Pankratiusstraße anfallenden Abfällen aus Personenzügen der Antragstellerin um Verpackungsabfälle mit Fehlwürfen handelt, die nicht den Regelungen der Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV - unterliegen, ob anderenfalls das anfallende Abfallgemisch unter Verstoß gegen das Trennungsgebot gemäß § 3 Abs. 1 GewAbfV entsteht, ob die Vorschriften der GewAbfV im Hinblick auf die im Abfallgemisch enthaltene Nassfraktion eine Einstufung des Gemischs als Abfall zur Verwertung auch dann ausschließen, wenn im Hinblick auf § 3 Abs. 3 GewAbfV kein Verstoß gegen das Trennungsgebot vorliegt, und ob in diesem Fall die Überlassung des gesamten Abfallgemischs als Abfall zur Beseitigung verlangt werden kann. 6 Aus Sicht des Senats spricht vieles dafür, dass es sich bei den von der angefochtenen Verfügung betroffenen Abfällen um gewerbliche Siedlungsabfälle und nicht um Verpackungsabfälle, die lediglich mit Fehlwürfen belastet sind, handelt. Selbst wenn die Abfälle eine nicht unerhebliche Verpackungsfraktion enthalten mögen, so kann doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Abfallsammlung in den Personenzügen der Antragstellerin nicht als Sammlung von Verpackungsabfällen organisiert ist. Vielmehr ist die Widmung der dort angebrachten Abfallbehälter ersichtlich nicht auf bestimmte Siedlungsabfallfraktionen beschränkt. Ist daher nicht auszuschließen, dass die GewAbfV auf das anfallende Abfallgemisch anzuwenden ist, so bleibt allerdings zu klären, wie sich deren Regelungen auf die Qualifizierung von gewerblichen Siedlungsabfallgemischen als Abfall zur Beseitigung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Krw-/AbfG auswirken. Dass sie - wie die Antragstellerin meint (Bl. 184 GA) - für die Abgrenzung von Abfall zur Verwertung von Abfall zur Beseitigung ohne jegliche Bedeutung ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Ergäben sich nämlich aus der GewAbfV Verwertungsverbote für bestimmte Siedlungsabfallgemische, so könnten diese zur rechtlichen Unmöglichkeit der Verwertung und damit zur Einstufung als Abfall zur Beseitigung führen. 7 Allerdings bliebe insoweit zu klären, inwieweit ein solches Verwertungsverbot bei grundsätzlich verwertbaren Fraktionen im Abfallgemisch mit dem Verwertungsvorrang nach Maßgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar wäre (s. Frenz: "Abfallrechtliche Trennpflichten", WiVerw 2003, 33, 48f.). Ob und inwieweit daher ein Verstoß gegen Trennungsgebote der GewAbfV zu einem Verwertungsverbot hinsichtlich des gesamten Abfallgemischs führen kann, ob die Antragstellerin im Hinblick auf § 3 Abs. 3 GewAbfV Trennungsgebote überhaupt einhalten muss (s. das Umweltgutachten 2004 des Sachverständigenrates für Umweltfragen, S. 527, wo die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Getrennthaltung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist, als "umstritten" bezeichnet wird) und ob in diesem Falle abfallrechtliche Anordnungen zur Durchsetzung des Trennungsgebotes Vorrang vor der Durchsetzung der Überlassungspflicht haben, bedarf eingehender Klärung im Hauptsacheverfahren. 8 2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz überwiegt indessen bei einer von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung das Aufschubinteresse der Antragstellerin. 9 Hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Überlassungspflicht gemäß Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regel der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen könnten. Dass eine Gemeinwohlgefährdung durch die von der Antragstellerin organisierte Verwertung der strittigen Abfälle droht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung beschworene Gefahr eines flächendeckenden Ausstiegs gewerblicher Siedlungsabfallerzeuger oder -besitzer aus der öffentlichen Abfallentsorgung vermag der Senat nicht zu erkennen. Das Abfallgemisch, das typischerweise in öffentlichen Verkehrsmitteln anfällt, ist hinsichtlich seiner Zusammensetzung nicht ohne weiteres mit sonstigen gewerblichen Siedlungsabfällen vergleichbar, so dass die Präzedenzwirkung des vorliegenden, ohnehin nur auf einer summarischen Bewertung beruhenden Beschlusses sehr begrenzt sein dürfte. Zudem dürfte die private Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen auch kaum so kostengünstig sein, dass ein unwiderstehlicher finanzieller Anreiz zur Nachahmung der Antragstellerin auch unter Inkaufnahme der Kostenrisiken eines Verwaltungsverfahrens mit nachfolgendem Prozess besteht. Denn nach den Angaben der Beteiligten (s. S. 4 der angefochtenen Verfügung sowie Bl. 118 GA) kommt etwa im Falle der Antragstellerin bei einem jährlichen Abfallaufkommen von 26 t lediglich eine Ersparnis zwischen ca. 1.500 und 2.000 EUR pro Jahr in Betracht. 10 Nach alledem kann sich die Antragstellerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen nur auf fiskalische Interessen in Gestalt eines Gebührenausfalls und etwaiger Strafzahlungen wegen Minderbelieferung des Müllheizkraftwerkes berufen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begründet dies jedoch vorliegend kein überwiegendes öffentliches Interesse am Vollzug eines möglicherweise rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Gebührenausfälle können die vorläufige Durchsetzung von möglicherweise nicht bestehenden Benutzungspflichten für öffentliche Einrichtungen allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie im Verhältnis zum gesamten Gebührenaufkommen mehr als geringfügig sind, die Gebührenkalkulation für die öffentliche Einrichtung nachhaltig erschüttern oder gar die Finanzierung der Einrichtung bedrohen (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05. August 1999, NVwZ 1999, 1246, 1248; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. August 1997, NordÖR 1998, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 1985, NVwZ 1985, 918). Daran fehlt es hier. Der der Antragsgegnerin drohende Gebührenausfall beläuft sich nach ihren eigenen Angaben auf 7.300 EUR, nach Angaben der Antragstellerin auf nur 4.880 EUR im Jahr. Selbst wenn man dazu drohende jährliche Strafzahlungen an das Müllheizkraftwerk von 1.144 EUR pro Jahr (s. Bl. 115 GA) addiert, beschränken sich die finanziellen Einbußen der Antragsgegnerin auf einen Betrag, der angesichts des Abfallgebührenaufkommens einer Großstadt nicht ins Gewicht fällt, sondern ohne weiteres im Rahmen der Kalkulationstoleranz liegt. Weder die Abfallgebührenkalkulation noch die Finanzierung der Abfallbeseitigung im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin ist daher durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gefährdet. Streiten demgemäß keine gewichtigen öffentlichen Interessen für den Sofortvollzug der möglicherweise rechtswidrigen Verfügung, so braucht die Antragstellerin angesichts der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 1 VwGO bis zur Hauptsacheentscheidung keine finanziellen Belastungen hinzunehmen, die aus dem möglichen Nebeneinander von vertraglich vereinbarten Verwertungsentgelten und Abfallgebühren entstehen können. 11 Daraus folgt zugleich, dass der gesetzlich angeordnete (s. § 20a AGVwGO) Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung mangels überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresses außer Kraft zu setzen ist. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.