Beschluss
12 A 11500/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:1115.12A11500.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. Juni 2002 -- 2 K 247/02.NW - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahren zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.045,17 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts muss ohne Erfolg bleiben. 2 Keiner der von dem Kläger angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung. 3 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, sind gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Derart erhebliche Gründe hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte die Gewährung der von dem Kläger beantragten Eingliederungshilfe zu Recht abgelehnt habe. Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG) in der seit 1993 geltenden Fassung (BVFG n.F.), weil er kein Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. sei. Er habe das Aussiedlungsgebiet vor dem Stichtag des 1. Januar 1993, nämlich am 21. Dezember 1992, im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und zähle daher zu den Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, für die eine Eingliederungshilfe, wie hier begehrt, gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dies bestätige § 100 Abs. 1 BVFG n.F., nach dem auf Personen, deren Vertriebenenstatus wie bei dem Kläger vor dem 1. Januar 1993 entstanden sei, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Bestimmungen des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG a.F.) anzuwenden seien. Aus § 105 Abs. 5 BVFG n.F. folge nichts anderes. Denn auch diese Bestimmung erfasse wenn auch nicht wörtlich, so doch von ihrem Sinn und Zweck her nur die Personen, die -- anders als der Kläger -- nach dem 1. Januar 1993 die Aussiedlungsgebiete verlassen hätten. 5 Die von dem Kläger dagegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. 6 Der Kläger ist Vertriebener und nicht auch, wie er meint, Spätaussiedler. 7 Dass der Kläger zu den Vertriebenen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zählt, ist unstreitig. Er hat, wie dort vorgesehen, als deutscher Volkszugehöriger die ehemalige Sowjetunion im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem Stichtag des 1. Januar 1993 am 21. Dezember 1992 verlassen. Spätaussiedler ist der Kläger dagegen nicht; denn er hat das Aussiedlungsgebiet nicht nach dem 1. Januar 1993 verlassen. Dies setzt § 4 Abs. 1 BVFG n.F. in der Definition des Spätaussiedlers aber nach seinem insoweit eindeutigen Wortlaut voraus, was auch von dem Kläger nicht in Frage gestellt wird. Er beruft sich auf die Übergangsregelung des § 105 Abs. 5 BVFG n.F. Aus dieser Bestimmung ergibt sich jedoch nichts anderes. Gemäß § 105 Abs. 5 BVFG n.F. sind Spätaussiedler Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten haben, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 oder des § 4 erfüllen. Auf den Zeitpunkt der Aussiedlung stellt diese Bestimmung zwar nicht ausdrücklich ab. Wie das Verwaltungsgericht ist aber auch der Senat der Meinung, dass § 105 Abs. 5 BVFG n.F. die Personen nicht erfasst, die die Aussiedlungsgebiete -- wie der Kläger -- vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben. 8 § 105 Abs. 5 BVFG n.F. regelt entgegen der Meinung des Klägers nur den Fall, dass der Aussiedler mit einem vor dem 1. Januar 1993 erteilten Aufnahmebescheid das Aussiedlungsgebiet nach diesem Stichtag verlassen hat. Allein dieses Verständnis des § 105 Abs. 5 BVFG n.F. lässt sich mit dessen Regelungszweck vereinbaren. Übergangsspezifische Härten sollen vermieden werden (h.M., vgl. VGH Baden-Württemberg ESVGH 49, 209). Bezweckt war nicht, wie in dem Zulassungsantrag dargelegt, den vor dem 1. Januar 1993 eingereisten Personen auch die für Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG n.F. vorgesehenen Vergünstigungen zukommen zu lassen. Übergangsspezifische Härten entstehen nicht bei Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993. Ein solcher Sachverhalt ist abgeschlossen; dem Aussiedler stehen die -- gegenüber dem neuen Recht -- günstigeren Rechte und Vergünstigungen des § 9 BVFG a.F. zu. Dementsprechend bestand für den Gesetzgeber keine Notwendigkeit, § 105 Abs. 5 BVFG n.F. Rückwirkung beizulegen. Anders liegt der Fall hingegen bei Personen, die mit einem nach altem Recht erteilten Aufnahmebescheid das Aussiedlungsgebiet nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts verlassen haben. Ohne eine Übergangsregelung unterfielen diese Aussiedler, wenn sie nicht die Voraussetzungen des § 4 BVFG n.F. erfüllen, weder dem alten noch dem neuen Recht. § 105 Abs. 5 BVFG n.F. schließt im Hinblick darauf, dass in solchen Fällen die Aufnahmebescheide noch am Maßstab des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG a.F. ausgestellt worden sind, diese Lücke. Es wäre unbillig, so heißt es wörtlich auf Seite 28 der BT-Drucksache 12/3212 zu § 100 BVFG, mit einem solchen Aufnahmebescheid eingereisten Personen die Spätaussiedlereigenschaft zu verweigern, wenn sie zwar die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, nicht aber diejenigen nach § 4 erfüllen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 BVFG n.F. wird demzufolge Vertrauensschutz in der Weise gewährt, dass der Spätaussiedlerstatus auch dann entsteht, wenn diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, die seinerzeit vor Erteilung des Aufnahmebescheids mit positivem Ergebnis geprüft worden sind, nämlich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mit Ausnahme der dort im ersten Halbsatz angeführten Stichtage (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 -- 5 C 1.99 --). In diesen Fällen gewährt § 105 Abs. 5 BVFG n.F. also Vertrauensschutz, aber nur in diesen Fällen und nicht auch, wie der Kläger meint, in einem Fall, in dem der statusbegründende Vorgang vor dem Stichtag des 1. Januar 1993 seinen Abschluss gefunden hat (ebenso VGH Baden-Württemberg ESVGH 49, 209; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Dezember 1993 -- 22 A 1259/93 -- betr. Inhaber von Übergangsgenehmigungen; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. Juli 1999 -- 8 A 8318/95 -- m.w.N.; VG Wiesbaden, Urteil vom 16. November 1999 -- 1 E 148/96(V) --; von Schenckendorff, Komm. zum Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 100 BVFG n.F., Anm. 2 d); Vorläufige Richtlinien des Bundes und der Länder zur Durchführung des BVFG, Nr. 6 zu § 100 BVFG; VwV Baden-Württemberg, Nrn. 100.8 und 4.3 zu § 100 BVFG). 9 Spätaussiedler kann danach nur sein, wer das Aussiedlungsgebiet nach dem Stichtag des 1. Januar 1993 verlassen hat. Dies bestreitet der Kläger allerdings und meint, dass auch derjenige zum Spätaussiedler werde, der ohne Aufnahmebescheid vor dem 1. Januar 1993 eingereist sei und bei Vorliegen eines Härtefalls einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG n.F. erhalten habe. Hier irrt der Kläger jedoch. Denn in diesem Fall wird der Aufnahmebescheid nachträglich erteilt, entgegen der Ansicht des Klägers aber nicht bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem der Härtebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG n.F. ergeht, sondern auf den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, also auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1993 (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 -- 9 C 343.93 --; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. Oktober 1994 -- 22 A 489/94 -- m.w.N.; von Schenckendorff, a.a.O., § 27 BVFG n.F., Anm. 6 a)). Dementsprechend richtet sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte vorliegt, nach dem Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets, sondern dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Frage des anzuwendenden Rechts im Übrigen. Wer danach also das Vertreibungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat und dies im Falle der Erteilung eines Härtebescheids "im Wege des Aufnahmeverfahrens" geschehen ist, der unterfällt § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG mit der Folge, dass gemäß § 100 BVFG n.F. die bis zum 1. Januar 1993 geltende Rechtslage maßgebend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 1994 -- 9 C 343.93 -- sowie BVerwGE 92, 70). Spätaussiedler wird er -- ebenso wenig wie der Kläger -- danach nicht. 10 Es verbleibt somit bei dem oben gewonnenen Ergebnis. Das heißt, dass der Kläger nur die Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, die ihm als Vertriebener nach § 9 BVFG a.F. zustehen. Wenn das zuträfe, so meint der Kläger, so hätte ihm das Verwaltungsgericht jedenfalls die "höhere Entschädigung" nach dem vor dem 31. Dezember 1992 geltenden Recht bewilligen müssen. Das trifft jedoch nicht zu. Das Verwaltungsgericht darf nach § 88 VwGO über das Klagebegehren grundsätzlich nicht hinausgehen. Beantragt hat der Kläger in der ersten Instanz, den Beklagten zur Gewährung der -- nur im neuen Recht vorgesehenen -- Eingliederungshilfe zu verpflichten. Eine Verpflichtung zur Bewilligung von irgendwelchen Rechten oder Vergünstigungen, wie sie das alte Recht vorsieht, hat er auch nicht hilfsweise beantragt und kann damit auch unter diesem Gesichtspunkt die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ernstlich nicht in Frage stellen. 11 Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls nicht in Betracht. 12 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint (h.M., so schon Senatsbeschluss vom 6. August 1997 -- 12 A 10895/97.OVG --). Daran fehlt es hier. 13 Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam die Frage, 14 "ob eine Person, die vor dem 01.01.1993 eingereist ist, unter den Regelungsbereich des § 9 Abs. 2 BVFG fällt, obwohl sie mit einem Aufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 100 Abs. 4 BVFG eingereist ist und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt, von diesem Recht ausgeschlossen wird." 15 Von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist diese Frage nicht. Dies folgt zum einen aus vorstehenden Ausführungen, aus denen sich auch ergibt, dass vorliegend allenfalls § 100 Abs. 5, nicht aber Abs. 4 einschlägig sein könnte. Ein Verstoß gegen Artikel 3 GG ist nicht ersichtlich. Denn wie zuvor gleichermaßen dargelegt, führt die Härtevorschrift des § 27 Abs. 2 BVFG n.F. entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, "dass die Personen, die ebenfalls vor dem 01.01.1993 ohne Aufnahmebescheid besser behandelt werden als die die mit Aufnahmebescheid eingereist sind". Für beide Personengruppen kommt, wie bereits höchstrichterlich geklärt, das bis zum 31. Dezember 1993 geltende Recht zur Anwendung. Rechtsgrundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage ist zum anderen aber auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei der Bestimmung des § 100 Abs. 5 BVFG n.F. um eine Übergangsregelung handelt. In einem solchen Fall ist, was keiner näheren Begründung bedarf, Rechtsgrundsätzlichkeit nur in einem Ausnahmefall gegeben (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 12. Aufl., § 132 Rnr. 11 m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls hat der Kläger jedoch nicht hinreichend dargelegt. Der bloße Hinweis, dass "von sehr vielen Personen, die kurz vor dem 01.01.1993 eingereist sind", derartige Anträge -- gemeint sind wohl Anträge auf Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 2 BVFG n.F. -- gestellt worden seien, wird der Darlegungsbestimmung des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. 18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).