Urteil
12 A 11279/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:1030.12A11279.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Trier - 2 K 1223/01.TR - wird der Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 aufgehoben, soweit in ihm eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99,70 € (195,00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt worden ist. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie 5/6 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im Übrigen trägt die Klägerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie unter anderem zu Gebühren für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals und einer Grabeinfassung herangezogen worden ist. 2 Hinsichtlich des seinem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Bezug, dessen tatsächliche Feststellungen er sich in vollem Umfang zu eigen macht. 3 Das Verwaltungsgericht hat mit einem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2002 ergangenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe mit dem angefochtenen Bescheid die Klägerin zu Recht zu Gebühren für die jährliche Überprüfung der Standsicherheit des Grabmals sowie für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der Grabeinfassung herangezogen. Die genannten Leistungen hätten als Pflichtleistungen der Friedhofsverwaltung ohne Wahlfreiheit der Nutzungsberechtigten ausgestalten werden dürfen. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass in nahezu 2/3 der Fälle die Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgebaut werden müssten und dadurch ein Kosten- und Verwaltungsaufwand verursacht werde, der vielfach nicht oder nur mit hohem Aufwand auf den individuell Verantwortlichen abgewälzt werden könne. Ein durchgreifendes Gegeninteresse der Nutzungsberechtigten sei nicht gegeben. Sie könnten nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal durchaus wieder in Besitz nehmen. Es bestünden auch keine Bedenken gegen eine antizipierte Gebührenerhebung für die Erbringung der dem Friedhofsträger obliegenden Leistung. 4 Gegen das Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt, soweit mit dem angefochtenen Bescheid eine Gebühr für den Abbau und die Entsorgung des Grabmals sowie der Grabeinfassung festgesetzt worden ist. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Nach § 26 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Beklagten habe ein Nutzungsberechtigter keine Möglichkeit mehr, den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals selbst oder durch einen beauftragten Unternehmer durchzuführen. Eine solche Regelung sei nicht notwendig. Es seien weniger belastende Alternativen denkbar. Unter diesen Umständen könne auch nicht im Voraus eine endgültige Gebühr für eine solche Leistung festgesetzt werden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. Mai 2002 den Bescheid der Beklagten vom 5. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2001 insoweit aufzuheben, als eine Gebühr in Höhe von insgesamt 99,70 € (195,00 DM) für den Abbau und die Entsorgung des auf dem Wahlgrab aufgestellten Grabmals sowie der Einfassung nach Ablauf der Nutzungszeit festgesetzt wurde. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 11 Die teilweise eingelegte Berufung ist zulässig und begründet, weil sich die unter Nr. 3.921 bzw. 3.922 der Anlage (Gebührentarif) zur Satzung der Beklagten über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Trier vom 18. Dezember 1992 in der Fassung vom 13. März 1998 - Friedhofsgebührensatzung - getroffenen Regelungen über die Gebühren für den Abbau und die Entsorgung von Grabanlagen als unwirksam erweisen. 12 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist allerdings nicht zu beanstanden, dass die Beklagte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 ihrer Friedhofssatzung vom 7. März 1997 Gebühren für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bereits nach deren Aufstellung erhebt. Schon das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen eine so genannte antizipierte Gebührenerhebung vor Erbringung der vollständigen Leistung durch den Einrichtungsträger keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Die gesamte von dem Einrichtungsträger eines Friedhofs erbrachte gebührenpflichtige Leistung in Zusammenhang mit der Einrichtung eines Wahlgrabs gliedert sich nämlich in mehrere einander zugeordnete Einzelmaßnahmen. Diese können unter anderem von der Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals bis zu dessen Abbau und Entsorgung reichen. Es besteht aber kein zwingender Grund, erst die Erbringung der letzten erforderlichen Teilleistung als die Vollendung der eine Gebührenpflicht auslösenden Inanspruchnahme im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 27. Juni 1995 (GVBl. S. 175) zu werten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine begründete Vermutung für die Annahme besteht, dass der Einrichtungsträger die ihm zukünftig noch obliegende Leistungshandlung ohne weiteres erbringen wird (vgl. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 167 bzw. 170). 13 Die Unwirksamkeit der unter Nr. 3.921 bzw. 3.922 umschriebenen Gebührentatbestände, wonach die Beklagte für den Abbau und die Entsorgung eines Grabmals je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 130,00 DM bzw. einer Einfassung je Grabstelle eine Gebühr in Höhe von 65,00 DM erhebt, folgt daraus, dass die Beklagte dieser Gebührenerhebung eine Leistung zugrunde legt, die in ihrem von der Beklagten festgelegten verbindlichen Umfang von der Klägerin entgegen der Vorstellung der Beklagten nicht zwingend in Anspruch genommen werden muss. Es ist daher nicht sichergestellt, dass zukünftig tatsächlich eine Leistungsinanspruchnahme durch die Klägerin entsprechend der der Gebührenerhebung zugrunde liegenden Leistungsverpflichtung und -vorstellung der Beklagten erfolgen wird. Eine solche Inanspruchnahme ist jedoch gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KAG maßgebendes Kriterium für das Entstehen einer durch diese Leistung ausgelösten Benutzungsgebühr (vgl. Urteil des Senats vom 13. November 1997 - 12 C 13418/95.OVG -, Umdruck S. 7). 14 Mit der in § 26 Abs. 2 ihrer Friedhofssatzung getroffenen Regelung hat die Beklagte verbindlich und ausnahmslos festgelegt, dass nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts hinsichtlich eines Wahlgrabs die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt werden und hierfür von den Nutzungsberechtigten eine Gebühr erhoben wird. Mit dieser Bestimmung hat die Beklagte die Nutzungsberechtigten einem Benutzungszwang i.S.d. § 26 Abs. 1 der Gemeindeordnung - GemO - i.d.F. vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) hinsichtlich des Abbaus und der Entsorgung von Grabmalen unterworfen. Ein solcher Benutzungszwang kann jedoch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 GemO nur bei Vorliegen eines entsprechenden öffentlichen Bedürfnisses vorgeschrieben werden, wobei gemäß § 26 Abs. 2 1. Halbsatz GemO auch die Möglichkeit besteht, Ausnahmen zuzulassen. Zu einer solchen Ausnahmeregelung wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, um so die Verhältnismäßigkeit des von ihr vorgeschriebenen Benutzungszwangs zu wahren. 15 Grundsätzlich ist ein öffentliches Bedürfnis im Sinne der genannten Regelung anzuerkennen, den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen auf Wahlgräbern durch den Träger der Friedhofseinrichtung vornehmen zu lassen. Die Beklagte hat nämlich nachvollziehbar und unbestritten dargelegt, dass sie in nahezu 2/3 aller Fälle den Grabmalabbau selbst vornehmen muss und es vielfach einen erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand verursacht, nach Ablauf der Nutzungszeit die für den Grabmalabbau eigentlich zuständigen Nutzungsberechtigten zur Erstattung des Aufwands heranzuziehen bzw. sie überhaupt zu ermitteln. Vielfach droht auch ein völliger Kostenausfall. Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte einen entsprechenden Benutzungszwang vorschreibt. 16 Allerdings muss ein solcher Benutzungszwang auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. September 1996 - 8 C 12820/95.OVG -). Die Beklagte war daher gehalten, das Gebot zu beachten, weniger einschneidenden, aber gleich wirksamen Regelungen den Vorzug zu geben. Eine solche weniger einschneidende Regelung wäre jedoch ein gemäß § 26 Abs. 2 1. Halbsatz GemO ohne weiteres mögliches Zulassen von Ausnahmen vom vorgesehenen Benutzungszwang. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst ausgeführt hat, dass ca. 35 % der Nutzungsberechtigten von Wahlgräbern nach Ablauf der Nutzungszeit die Grabmale selbst abbauen und entsorgen. Es ist aber kein sachlicher Grund erkennbar, solchen Nutzungsberechtigten diese Möglichkeit zu verweigern. Ein derartiger Grund ist auch nicht aufgrund des fiskalischen Interesses der Beklagten gegeben, nicht mit den Kosten für den Abbau und die Entsorgung von Grabmalen belastet zu werden, für die nach Ablauf der Nutzungszeit kein Verantwortlicher mehr zu ermitteln ist. Würde die Friedhofssatzung der Beklagten nämlich eine Ausnahmeregelung i.S.d. 26 Abs. 2 1. Halbsatz GemO von einem grundsätzlich bestehenden Benutzungszwang für solche Nutzungsberechtigte vorsehen, die nach Ablauf der Nutzungszeit des Wahlgrabes den Abbau und die Entsorgung des Grabmals selbst vornehmen wollen und einen dahingehenden Befreiungsantrag stellen, wären ihre fiskalischen Interessen vollständig gewahrt. Denn diejenigen Nutzungsberechtigten, die von einer solchen Ausnahmeregelung Gebrauch machen würden, könnten dies nur, wenn sie zugleich die anfallenden Kosten trügen. Unter diesen Umständen würde sich nur die Frage nach einer Rückerstattung der auch von ihnen bei Einrichtung des Wahlgrabs zu entrichtenden Gebühr für den späteren Abbau und die Entsorgung des Grabmals stellen. Hier böte sich eine Regelung an, die § 25 Abs. 1 der Friedhofssatzung entspricht, wonach bei einer vorzeitigen Rückgabe des Nutzungsrechts eine anteilige Erstattung der geleisteten Gebühr erfolgt. Eine dahingehende Entscheidung muss jedoch dem Satzungsgeber vorbehalten bleiben. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 18 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO. 19 Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe vorliegt. Sonstiger Langtext 20 Beschluss 21 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 99,70 € festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).