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Urteil

6 C 10464/02

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0820.6C10464.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor § 7 Abs. 2 b) und c) der Satzung der Ortsgemeinde B. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 31. Januar 2002 ist nichtig. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 4/5, die Antragsgegnerin 1/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung seitens des Antragstellers durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller, der Eigentümer eines Grundstücks in der B...straße im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin ist, wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen - ABS - vom 31. Januar 2002. 2 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die durch § 2 ABS gebildete Abrechnungseinheit widerspreche § 10 ABS 2 Satz 2 KAG, da ein räumlicher Zusammenhang der zusammengefassten Verkehrsanlagen nicht bestehe. Das Gemeindegebiet werde durch die von Nord nach Süd fließende "N." und darüber hinaus durch die L ... (Hauptstraße) zerschnitten, so dass beispielsweise die Gemeindestraßen "A. " oder "I." in keinerlei Zusammenhang mit den Gemeindestraßen "S." oder "A." stünden. Auch der funktionale Zusammenhang sei nicht gegeben, weil eine Verbindung immer nur über verschiedene klassifizierte Straßen möglich sei. Somit vermittelten die zusammengefassten Straßen den durch sie erschlossenen Grundstücken als Straßensystem keine unmittelbare Zufahrt bzw. Zugang zum übrigen Verkehrsnetz. 3 Der in § 5 ABS festgelegte Gemeindeanteil in Höhe von 40 % trage nicht der unterschiedlichen Qualität der einzelnen Maßnahmen Rechnung und sei angesichts des starken innerörtlichen Verkehrs zu niedrig bemessen. 4 § 7 Abs. 2 Nrn. b) und c) ABS sei unwirksam, da die darin angeordnete Tiefenbegrenzung nach dem KAG 1996 nicht mehr zulässig sei. 5 Der Vollgeschosszuschlag von 10 % sei dem Grunde nach rechtswidrig sowie der Höhe nach nicht ausreichend, um die Vorteile auszugleichen, die das jeweilige Geschoss von der Verkehrsanlage habe. 6 Weiterhin sei die in § 8 ABS festgesetzte zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung rechtlich unzulässig, weil sie zu Lasten der übrigen Beitragspflichtigen gehe. Im Übrigen stelle die pauschale Festlegung der Freistellungsfrist für drei Verkehrsanlagen entgegen dem Kommunalabgabengesetz nicht auf die übliche Nutzungsdauer der in Rede stehenden Straßen ab. 7 Schließlich gebe es für die in § 9 ABS vorgesehene Eckgrundstücksregelung keine Rechtsgrundlage und das Ansetzen von nur 50 % der Grundstücksfläche sei zu gering. 8 Der Antragsteller beantragt, 9 festzustellen, dass die Satzung der Ortsgemeinde B. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen vom 31. Januar 2001 nichtig ist. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass der Antrag unbegründet sei. Die Bildung der Abrechnungseinheit sei korrekt erfolgt, da der erforderliche räumliche und funktionale Zusammenhang gegeben sei. Der nach der Rechtsprechung des Senats den Gemeinden insoweit eingeräumte normgeberische Gestaltungsspielraum sei nicht überschritten, weil die Abrechnungseinheit sachlich vertretbar sei und mit dem beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff in Einklang stehe. Die von Norden nach Süden fließende "N." werde durch Verkehrsanlagen überquert, so dass sie kein Hindernis für den räumlichen und funktionalen Zusammenhang zwischen den zusammengefassten Verkehrsanlagen darstelle. Auch die durch den Ort verlaufende L ... (Hauptstraße) sei nicht als etwas Trennendes anzusehen, sondern weise verbindenden Charakter auf, der zum funktionalen Zusammenhang der Straßen im Straßensystem beitrage. Die in Rede stehenden Kreis- bzw. Landesstraßen besäßen ihrerseits auch die Qualität von Erschließungsstraßen. 13 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des in § 5 ABS festgesetzten Gemeindeanteils verkenne der Antragsteller, dass im System der wiederkehrenden Beiträge nicht auf die Verhältnisse in den einzelnen Straßen abgestellt werde, sondern vielmehr das gesamte Straßensystem der Abrechnungseinheit maßgeblich sei. Dies bedeute, dass auch für den Gemeindeanteil nicht die einzelne Straße Bezugsgegenstand sei, sondern grundsätzlich ein System von Verkehrsanlagen. Hiervon ausgehend entspreche der festgesetzte Gemeindeanteil in Höhe von 40 % den örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen. 14 Die in der Satzung angeordnete Tiefenbegrenzungsregelung sei sowohl mit dem KAG 1996 als auch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu vereinbaren. Es seien die Besonderheiten der wiederkehrenden Beiträge und der Umstand zu berücksichtigen, dass das rheinland-pfälzische Ausbaubeitragsrecht in § 10 Abs. 6 KAG auch auf die bauliche Ausnutzbarkeit eines Grundstücks abstelle. Diese sei im ländlichen Raum im hinteren Bereich eines übertiefen Grundstücks typischerweise nicht gegeben. 15 Der gewählte Vollgeschosszuschlag stelle einen vorteilsgerechten Verteilungsmaßstab dar. Es sei zu berücksichtigen, dass im Gebiet der Antragsgegnerin eine relativ gleichmäßige Bebauung vorhanden sei, so dass sowohl der Vollgeschossmaßstab als auch die Höhe des Zuschlages von 10 % im Rahmen des den Gemeinden eingeräumten Gestaltungsspielraums liege. 16 Die in § 8 ABS vorgesehene zeitlich begrenzte Beitragsbefreiung sei durch § 10 ABS 8 KAG abgedeckt. Der Nutzungsdauer der betroffenen Verkehrsanlagen sei hierbei hinreichend Rechnung getragen worden. 17 Schließlich stehe die in § 9 ABS enthaltene Eckgrundstücksregelung ebenfalls mit dem geltenden Recht und dem Vorteilsprinzip in Einklang. Dafür, dass die Berücksichtigung von 50 % der Grundstücksfläche im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung zu gering sei, fehlten jegliche Anhaltspunkte. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Der Antrag hat nur zu einem geringen Teil Erfolg, da lediglich § 7 Abs. 2 b) und c) der Satzung der Ortsgemeinde B. über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen - ABS - vom 31. Januar 2002 nichtig ist. Im Übrigen begegnet die Satzung - in einem Punkt bei gesetzeskonformer Auslegung - keinen rechtlichen Bedenken. 20 § 7 Abs. 2 b) und c) ABS ist insoweit unwirksam, als er für Gebiete, auf die § 34 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 - BGBl. I S. 2141) anwendbar ist, eine Begrenzung der erschlossenen Fläche in einem senkrechten Abstand von 40 Metern von der angrenzenden Verkehrsanlage (Tiefenbegrenzung) auch für solche Grundstücke vorsieht, die aufgrund der Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB im jenseits der Tiefenbegrenzung gelegenen Teil baulich oder in ähnlicher Weise im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes - KAG - vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175) nutzbar sind. 21 Gemäß § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG unterliegen sowohl der einmaligen als auch der wiederkehrenden Beitragspflicht alle baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage bzw. zu einer in der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlage haben. Somit geht der Gesetzgeber - neben hier nicht interessierenden sonstigen Anforderungen - von zwei Voraussetzungen für die Beitragspflicht eines Grundstücks aus. Zum einen muss es sich um ein Grundstück handeln, das baulich und in ähnlicher Weise nutzbar ist. Zum anderen muss von ihm aus die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der maßgeblichen Verkehrsanlage bestehen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist das Grundstück grundsätzlich mit seiner gesamten Fläche, d.h. nach allgemeinen beitragsrechtlichen Grundsätzen das sog. Buchgrundstück beitragspflichtig. In beplanten Gebieten beruht dies darauf, dass die vollständig im Plangebiet gelegene Grundstücksfläche Bauland ist. Deshalb ist sie als erschlossen zu qualifizieren und somit in vollem Umfang bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht für das Erschließungsbeitragsrecht ausgeführt, dass § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht an der Rechtstatsache vorbeigehen kann, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt. Deshalb ist es auf den Umfang der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen Fläche grundsätzlich ohne Einfluss, wenn die überbaubare Fläche eines beplanten Baugrundstücks zum Beispiel durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bautiefen gemäß § 23 BauNVO oder durch Abstands- und Anbauverbotsvorschriften beschränkt ist. Regelungen dieser Art sollen nach ihrer Zielsetzung nicht auf das Maß der baulichen Nutzung, sondern auf den Standort der baulichen Anlage Einfluss nehmen. Entsprechendes gilt für etwaige gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zulässige Festsetzungen der Teilfläche eines Grundstücks als "private Grünfläche". Auch diese ist - anders als eine "öffentliche Grünfläche" - als erschlossen anzusehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1994 - 8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf das Ausbaubeitragsrecht übertragbar. 22 Hiervon ausgehend ist bei der Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück im unbeplanten Gebiet der Beitragspflicht unterliegt, zunächst ebenfalls vom Buchgrundstück auszugehen und im Hinblick auf die Formulierung des § 10 Abs. 6 KAG zu prüfen, ob das Grundstück baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar ist und die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zugangs zu der Verkehrsanlage hat. Handelt es sich um ein Grundstück, das vollständig im Innenbereich gelegen ist, so ist es vom Grundsatz her insgesamt baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar. Hieran ändert - wie bei überplanten Grundstücken - der Umstand nichts, dass Teile des Grundstücks aus bauplanungs- und/oder bauordnungsrechtlichen Gründen nicht baulich nutzbar sind. Besteht von diesem Grundstück die vom Gesetz zusätzlich geforderte rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder Zugangs zur ausgebauten Verkehrsanlage oder Abrechnungseinheit, ist es mit seiner gesamten Fläche an der Aufwandsverteilung zu beteiligen. 23 Für eine flächenmäßige Begrenzung des erschlossenen Grundstücks durch die Berücksichtigung einer Tiefenbegrenzung lässt das rheinland-pfälzische KAG allerdings ausnahmsweise dann Raum, wenn der hintere Teil übertiefer Grundstücke aufgrund der Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB nicht selbständig baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar ist. Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit eine Abweichung von der Maßgeblichkeit des sog. Buchgrundstücksbegriffs aus dem Tatbestandsmerkmal "erschlossen" abgeleitet (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - BVerwGE 71, 363 <364>), dem im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht die erste in § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 KAG enthaltene Voraussetzung entspricht , nach der das Grundstücks baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sein muss, um der Beitragspflicht unterliegen zu können. Dementsprechend ist eine Beschränkung der Erschließungswirkung auf einen Teilbereich eines Grundstücks denkbar bei besonders tiefen Grundstücken in unbeplanten Gebieten (vgl. u.a. BVerwG Urteile vom 4. Mai 1979 - 4 C 54.76 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 29 S. 53 und vom 23. August 1996 8 C 34/94; a.A. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Auflage, § 17 Rdnrn. 27ff) oder bei solchen Grundstücken in beplanten Gebieten, die von einer bestimmten Tiefe an nicht mehr der abzurechnenden Anbaustraße wegen bebaubar (vgl. dazu BVerwG Urteil vom 4. Oktober 1990 - 8 C 1.89 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG/BauGB Nr. 83 S. 51 <54 f.>) oder erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbar nutzbar sind. Entsprechendes gilt in Fällen, in denen sich bei einer durch Anbaustraßen bewirkten Mehrfacherschließung die Erschließungswirkung einer Anbaustraße erkennbar eindeutig auf eine Teilfläche beschränkt (vgl. u.a. Urteil vom 27. Juni 1985 - BVerwG 8 C 30.84 - a.a.O. S. 366 f.). Etwas Ähnliches steht in Frage, wenn ein Teil eines (Buch-)Grundstücks etwa infolge seiner Ausweisung im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche jeder erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Ausnutzbarkeit entzogen ist (vgl. BVerwG Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 35.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 60 S. 28 <30>). 24 Der Senat hält - allerdings mit einer noch darzulegenden Einschränkung - an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die sich an der o.g. Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht orientiert hat, fest. Im Hinblick auf die grundsätzliche Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzungsregelung vermag der Senat somit der teilweise abweichenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Frankfurt/Oder Urteil vom 23. März 2000 - 2 A 226/98 -; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Dezember 1999 - A 2 S 335/95 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Januar 1999 - 9 M 3626/98 sowie Urteil vom 22. Januar 1997 - 9 L 6290/95 -;OVG Greifswald, Beschluss vom 12. November 1999 - 1 M 103/99 -) und der insoweit zustimmenden Auffassung von Driehaus (a.a.O.) nicht zu folgen. 25 Der die Ausbaubeitragspflicht nach dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz rechtfertigende Sondervorteil besteht aufgrund des § 10 Abs. 6 KAG darin, dass ein Grundstück im Hinblick auf die die Beitragspflicht auslösende Verkehrsanlage oder Abrechnungseinheit baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar ist und zu ihr eine rechtlich und tatsächlich gesicherte Zufahrts- oder Zugangsmöglichkeit vorhanden ist. Besteht ein Grundstück wegen seiner übergroßen Tiefe aus einem vorderen Bereich, der bebaubar oder in ähnlicher Weise nutzbar ist, und aus einem hinteren Teil, bei dem dies aufgrund der Umgebungsbebauung nicht der Fall ist, unterliegt dieser Grundstücksteil nicht der Ausbaubeitragspflicht, auch wenn von dem gesamten Grundstück aus die vom Gesetz zusätzlich geforderte Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit zu der maßgeblichen Verkehrsanlage oder Abrechnungseinheit besteht. Dies beruht darauf, dass der ausbaubeitragsrechtliche Vorteil im Sinne des § 10 Abs. 6 KAG, der sowohl in der Ausnutzbarkeit des Grundstücks in baulicher oder ähnlicher Weise als auch in der Zufahrts- und Zugangsmöglichkeit besteht, sich bei solchen Grundstücken nur auf den bebauten oder bebaubaren (vorderen) Grundstücksteil erstreckt. Bei diesem handelt es sich allerdings nicht nur um den Bereich, auf dem die bauliche Anlage oder die sonstige beitragsrelevante Nutzung vorhanden oder möglich ist. Vielmehr sind zusätzlich Flächen zu berücksichtigen, die nach den örtlichen Verhältnissen das Umfeld der gemäß § 34 BauGB zulässigen Bebauung bilden. Da die anhand der Umgebungsbebauung zu erfolgende Ermittlung des Ausmaßes des baulich nutzbaren Teils übertiefer Grundstücke je nach den Umständen des Einzelfalls mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden sein kann, ist es in diesen Fällen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität gerechtfertigt, den baulich oder in ähnlicher Weise nutzbaren Teil eines Grundstücks mit Hilfe einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung zu bestimmen. Dass - wie der vorliegende Fall zeigt - dabei teilweise Grundstücksflächen jenseits der Tiefenbegrenzung nicht an der Aufwandsverteilung teilnehmen, die schon wegen ihrer geringen Größe nicht eigenständig bebaubar sind, ist als zwangsläufige Folge der von der Tiefenbegrenzung bewirkten Typisierung hinzunehmen. 26 Die grundsätzliche Zulässigkeit der Tiefenbegrenzung in unbeplanten Gebieten im Sinne des § 34 BauGB verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil Grundstücke im Plangebiet auch dann mit ihrer gesamten Fläche veranlagt werden, wenn Teile z.B. wegen ihrer Ausweisung als "private Grünfläche" einer baulichen oder sonstigen beitragsrelevanten Ausnutzbarkeit entzogen sind (vgl. BVerwG Beschluss vom 29. November 1994 - 8 B 171/94 -, NVwZ 1995, 1215). Bei den in einem Bebauungsplan festgesetzten Grundstücksteilen, die von einer Bebauung freizuhalten sind, handelt es sich typischerweise um Flächen, die z.B. als Hausgarten genutzt werden. In unbeplanten Gebieten sind solche Bereiche bei der metrischen Festlegung einer Tiefenbegrenzungslinie anhand des Zuschnitts der nicht übertiefen Grundstücke im Gemeindegebiet sowie der vorhandenen Umgebungsbebauung einzubeziehen, so dass aufgrund einer Tiefenbegrenzung bei typisierender Betrachtung keine Bevorzugung von übertiefen Grundstücken im unbeplanten Innenbereich bewirkt wird. 27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im rheinland-pfälzischen Ausbaubeitragsrecht eine Tiefenbegrenzungsregelung auch für übertiefe Grundstücke zulässig ist, die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich gelegen sind. Insofern dient sie dazu, typisierend die hinteren Grundstücksteile abzugrenzen, die nicht baulich oder auf ähnliche Weise nutzbar im Sinne des § 10 Abs. 6 KAG sind. Allerdings folgt hieraus zugleich, dass eine Tiefenbegrenzungsregelung aus Rechtsgründen lediglich eine widerlegbare Vermutung aufstellen kann, nach der die jenseits der festgesetzten Tiefe liegenden Grundstücksteile nicht baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sind. Deshalb verstößt eine entsprechende Satzungsbestimmung gegen § 10 Abs. 6 KAG, die auch die hinteren Grundstücksteile von der Aufwandsverteilung ausschließt, welche aufgrund der Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 BauGB - ggf. unter Einbeziehung von noch innerhalb der Tiefenbegrenzung liegender Grundstücksbereiche - selbständig baulich oder in ähnlicher Weise nutzbar sind, also gewissermaßen einen eigenständigen Bauplatz bilden. Dies ist bei § 7 Abs. 2 b) und c) ABS der Fall, da diese Bestimmung nur die Grundstücksteile, die über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus tatsächlich baulich, gewerblich, industriell oder ähnlich genutzt werden, in die Aufwandsverteilung einbezieht. Demgegenüber bleiben die Flächen außerhalb der Tiefenbegrenzung beitragsfrei, auf denen eine solche Nutzung bisher tatsächlich nicht erfolgt, aber nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen möglich ist. Die Begünstigung dieser Grundstücke gegenüber solchen, bei denen diese zulässige (selbständige) Bebauung bereits erfolgt ist, verstößt gegen den beitragsrechtlichen Vorteilsbegriff, der lediglich die Möglichkeit der beitragsrelevanten Nutzung und damit der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage voraussetzt. Da im Gebiet der Antragsgegnerin jedenfalls die Grundstücke Parz.-Nrn. 11 und 23 im jenseits der Tiefenbegrenzung gelegenen Teil nicht bebaut, aber gemäß § 34 BauGB bebaubar sind, ist § 7 Abs. 2 b) und c) ABS unwirksam. 28 Eine diese Feststellungen berücksichtigende Neufassung der Tiefenbegrenzungsregelung des § 7 Abs. 2 b) Satz 1 ABS müsste unter Beibehaltung der übrigen Bestimmungen der Vorschrift darauf abstellen, dass als Grundstücksfläche im Sinne des § 7 Abs. 1 ABS gilt, "der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 40m dazu gezogenen Linie, sofern die Grundstücke an die Verkehrsanlage angrenzen (Tiefenbegrenzung bei angrenzenden Grundstücken)" und sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - ggf. auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne des § 10 Abs. 6 KAG baulich oder in ähnlicher Weise selbständig nutzbar sind. Entsprechendes gilt für § 7 Abs. 2 c) ABS. 29 Im übrigen greifen die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin nicht durch. 30 § 2 ABS, durch den die im einzelnen auch namentlich aufgeführten Verkehrsanlagen innerhalb des im Zusammenhang bebauten und durch Satzung festgelegten Bereichs (§ 34 BauGB) und die Verkehrsanlagen innerhalb der Bebauungsplangebiete "A." und "A." zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden, wird von der Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG gedeckt. Danach kann die Ausbaubeitragssatzung bestimmen, dass das gesamte Gebiet oder die einzelnen Gebietsteile der Gemeinde als Abrechnungseinheit anzusehen sind, wenn die dort verlaufenden Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen. Dies ist bei der hier zu beurteilenden Abrechnungseinheit der Fall. Nach der Rechtsprechung des früheren 10. Senats des Gerichts (Urteil vom 8. Oktober 1993 - 10 C 10237/93.OVG - AS 24, 261), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (vgl. die rechtsgrundsätzlichen Urteile vom 25. April 1995 - 6 A 12289/94.OVG - sowie vom 18. April 1996 - 6 A 12152/95.OVG -), besteht ein räumlicher Zusammenhang zwischen mehreren Verkehrsanlagen nicht allein aufgrund ihrer Verbindung untereinander. Vielmehr ist eine räumliche Eingrenzung erforderlich, die - insbesondere in großen Städten - durch topographische Gegebenheiten, Bahnanlagen oder auch Baugebietsgrenzen erfolgen kann. In kleineren Gemeinden, wie im vorliegenden Fall, wird der räumliche Zusammenhang regelmäßig durch den angrenzenden Außenbereich markiert. Besonderheiten, die im vorliegenden Fall den räumlichen Zusammenhang aufheben, liegen im Gebiet der Antragsgegnerin nicht vor. Hinsichtlich der "N." ist zu berücksichtigen, dass diese deshalb keine trennende Wirkung aufweist, weil sie von der K 6. überquert wird und diese Verkehrsanlage die Verbindung zwischen den Straßen herstellt, die einerseits links der "N." und andererseits rechts davon verlaufen. Dass weiterhin die Landesstraße ... sowie die Kreisstraßen 6. und 7. den räumlichen Zusammenhang der in § 2 ABS zusammengefassten Verkehrsanlagen nicht aufheben, folgt bereits daraus, dass diese Straßen selbst Teil der Abrechnungseinheit im Sinne des § 2 ABS sind und dies trotz ihres Charakters als klassifizierte Straßen rechtlich zulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08. März 1996 - 6 B 10377/96 -). 31 Auch der von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG geforderte funktionale Zusammenhang der Abrechnungseinheit liegt vor. Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Gerichts liegt unter Berücksichtigung des den Gemeinden insoweit zustehenden normgeberischen Gestaltungsspielraums der notwendige funktionale Zusammenhang bei einem System von Straßen vor, die untereinander derart in Beziehung stehen, dass sie in ihrer Gesamtheit für die Nutzung der in dem System liegenden Grundstücke einen greifbaren beitragsrechtlichen Vorteil vermitteln. Dies setzt ein System von Verkehrsanlagen voraus, das für sich genommen die Zufahrt zu dem übrigen Straßennetz bietet. Ein solches System besteht aus Verkehrsanlagen, die durch Straßen mit stärkerer Verkehrsbedeutung zu einer Einheit zusammengefasst werden. Dies ist vorliegend hinsichtlich der klassifizierten Straßen der Fall, in die einerseits die Gemeindestraßen einmünden, bevor sie andererseits selbst unmittelbar und mittelbar aufeinandertreffen. 32 Der in § 5 ABS festgelegte Gemeindeanteil in Höhe von 40 % hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Zwar ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Gemeindeanteils das Gewicht der einzelnen Verkehrsanlagen ausdrücklich berücksichtigt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. April 1999 - 6 A 12701/98.OVG -). Jedoch ist ebenso wenig erkennbar, dass der für die gesamte Abrechnungseinheit festgelegte Gemeindeanteil zu niedrig bewertet wurde. Ein Gemeindeanteil in Höhe von 40 % ist gerechtfertigt bei Anliegerstraßen mit nicht unerheblichem Durchgangsverkehr. Bezogen auf die nicht klassifizierten Straßen im Gebiet der Antragsgegnerin ist der Gemeindeanteil von 40% jedenfalls im Durchschnitt gerechtfertigt, da diese Straßen bei Berücksichtigung des den Gemeinden eingeräumten Beurteilungsspielraums aufgrund ihrer Lage als Verkehrsanlagen mit überwiegendem Anliegerverkehr einzustellen sind. Eine Erhöhung des auf die gesamte Abrechnungseinheit bezogenen Gemeindeanteils ist auch nicht im Blick auf die klassifizierten Straßen, die als Verkehrsanlagen mit erheblichem Durchgangsverkehr einzuordnen sind, geboten. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin ein Aufwand lediglich für den Ausbau der Gehwege und der Straßenbeleuchtung entstehen kann. Deshalb kann der von dem Antragsteller wohl als Grund für die Notwendigkeit eines höheren Gemeindeanteil herangezogene Fahrzeugverkehr nicht ins Gewicht fallen, weil die Fahrbahn der genannten Straßen nicht in der Straßenbaulast der Antragsgegnerin, sondern des Landes und des Kreises stehen. Hieraus folgt, dass auch im Hinblick auf die klassifizierten Straßen ein Gemeindeanteil von 40 % nicht zu niedrig (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2000 - 6 A 10564/00 -) bemessen ist. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Gemeindeanteil für die gesamte Abrechnungseinheit von der Antragsgegnerin in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgelegt wurde. Dies gilt umso mehr, als der bereits erwähnte gemeindliche Beurteilungsspielraum nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat (vgl. Urteil vom 20. August 1986 - 6 A 68/85 - , AS 20, 411 <414>)aus der Natur der Sache heraus eine ca. +/- 5% umfassende Bandbreite mehrerer Vorteilssätze einschließt. Deshalb deckt der festgesetzte Gemeindeanteil von 40% auch noch einen Satz von 45% ab. 33 Weiterhin ist der in § 7 Abs. 3 ABS festgelegte Beitragsmaßstab nicht zu beanstanden. Bei dem von der Antragsgegnerin gewählten sogenannten Vollgeschossmaßstab handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl. u.a. Urteil vom 19. August 1994 - 8 C 23.92 -, HSGZ 1994, 465), die auf das Ausbaubeitragsrecht zu übertragen ist, um einen wegen seiner Praktikabilität und Durchschaubarkeit zulässigen und besonders geeigneten Verteilungsmaßstab. Was die Höhe des von der Antragsgegnerin gewählten Zuschlages von 10 % angeht, hält dieser sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Gestaltung einer Verteilungsregelung eingeräumten weiten Ermessensrahmens. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Antragsgegnerin unwidersprochen darauf hingewiesen hat, dass die Bebauung im Gemeindegebiet relativ gleichmäßig ist. 34 Die in § 8 ABS angeordnete Beitragsbefreiung (Verschonungsregelung) für Grundstücke, die an die Erschließungsanlagen im Bebauungsplangebiet "A." angrenzen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 8 KAG, der auch im Blick auf die diesbezüglich angeordnete Rückwirkung mit höherrangigem Recht in Einklang steht (vgl. OVG Rh-Pf, Urteil vom 16. Januar 2001 - 6 A 10518/00.OVG -). Danach kann die Gemeinde in der Satzung festlegen, dass im Falle der Erhebung wiederkehrender Beiträge Grundstücke, für die in den vergangenen Jahren Ansprüche auf Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder einmalige Ausbaubeiträge entstanden sind, für einen bestimmten Zeitraum bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags nicht berücksichtigt und nicht beitragspflichtig werden. Der durch Satzung zu bestimmende Zeitraum soll unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlage, für die die einmaligen Beiträge erhoben wurden, sowie des Beitragsumfangs hierfür bemessen werden. Dass die Antragsgegnerin die Frist im Sinne des § 10 Abs. 8 Satz 2 KAG geringer als die Nutzungsdauer (vgl. insoweit § 14 Abs. 7 Satz 3 zweiter Halbsatz KAG 1986 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. November 1993 - 6 A 10283/93.OVG -) bemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Dies beruht darauf, dass gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 KAG die Gemeinden berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, die in Rede stehenden Grundstücke von der Zahlung eines wiederkehrenden Ausbaubeitrages zu befreien. Somit haben die Eigentümer der betreffenden Grundstücke keinen Anspruch auf eine Verschonung im Sinne des § 10 Abs. 8 KAG. Angesichts dessen ist § 10 Abs. 8 Satz 2 KAG, wonach der Befreiungszeitraum unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen, für die einmalige Beiträge erhoben wurden, bestimmt werden soll, in dem Sinne auszulegen, dass auch eine kürzere Beitragsbefreiung als sie der Nutzungsdauer der betroffenen Straße entspricht zulässig ist. Nur durch diese Auslegung wird der Wertungswiderspruch aufgelöst, der darin besteht, dass die Beitragsbefreiung dem Grunde nach im Ermessen der Gemeinden liegt, der Höhe nach für den Regelfall durch die Nutzungsdauer der Verkehrsanlagen bestimmt wird (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 16. Januar 2001, a.a.O.). 35 Findet § 8 ABS grundsätzlich seine Ermächtigungsgrundlage in § 10 Abs. 8 KAG, ist er im Hinblick auf das Vorteilsprinzip gesetzeskonform dahingehend auszulegen, dass die Beitragsbefreiung lediglich für solche Grundstücke gilt, die allein zu den in § 8 ABS genannten Verkehrsanlagen Zufahrt oder Zugang nehmen können, nicht hingegen für die Grundstücke, die zusätzlich von Straßen erschlossen werden, für deren Ausbau die Erhebung wiederkehrender Beiträge angezeigt ist. Eine Ausschluss dieser Grundstücke von der Beitragsbefreiung ist deshalb geboten, weil diese nicht nur von den in § 8 ABS genannten Straßen einen beitragsrelevanten Vorteil haben, sondern auch von den Verkehrsanlagen, die gewissermaßen als Altanlagen nach dem Kommunalabgabengesetz ausbaubeitragsfähig sind. 36 Die Richtigkeit der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 8 ABS, die in einer klarstellenden Satzungsänderung zum Ausdruck gebracht werden sollte, ergibt sich im Übrigen auch im Blick auf die in § 9 ABS enthaltene Eckgrundstücksvergünstigung. Diese Regelung findet ihrem Wortlaut sowie Sinn und Zweck nach nur Anwendung auf solche Grundstücke, die sowohl von einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Satz 1 BauGB, für die Erschließungsbeiträge innerhalb des Befreiungszeitraums nach § 8 ABS erhoben wurden, als auch von einer der übrigen innerhalb der Abrechnungseinheit gelegenen Verkehrsanlagen erschlossen werden. Ihre Anwendung setzt die Beitragspflicht solcher Grundstücke voraus, was nur der Fall ist, wenn § 8 ABS in dem oben genannten Sinne ausgelegt wird. 37 Im Übrigen ist die Eckgrundstücksregelung des § 9 ABS nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 5 KAG. Danach sind Beiträge nach dem Vorteil zu bemessen, den ein Grundstück von der beitragsfähigen Anlage - hier der Abrechnungseinheit - hat. Hinsichtlich des Umfangs des Vorteils steht den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum zu, der es rechtfertigen kann, eine Eckgrundstücksvergünstigung zu gewähren, falls die Gemeinde der Ansicht ist, dass die doppelte Erschließung den betroffenen Grundstücken einen minderen als den doppelten Erschließungsvorteil vermittelt. Diesen Beurteilungsspielraum hat die Antragsgegnerin eingehalten. Für die Anordnung einer differenzierenden Eckgrundstücksregelung (vgl. Driehaus, a.a.O., § 36 Rn. 12 ff.) besteht im vorliegenden Fall bereits deshalb kein Bedürfnis, weil die in § 8 ABS genannten Verkehrsanlagen Erschließungsanlagen aus jüngerer Zeit sind, so dass sie eine komplette Ausstattung mit sämtlichen Teileinrichtungen aufweisen. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage ein § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 40 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.