Urteil
2 A 11755/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0517.2A11755.02.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am... 1939 geborene Kläger ist Versorgungsempfänger des beklagten Landes. Er streitet mit diesem um die beihilferechtliche Anerkennungsfähigkeit der Beschaffungskosten für das Arzneimittel Viagra. 2 Als Folge eines am 27. November 1996 durchgeführten operativen Eingriffes wegen eines Prostatakarzinomes leidet er an erektiler Dysfunktion. Zu ihrer erfolgversprechenden Behandlung kommt nach einer Bescheinigung der Universitätskliniken des Saarlandes vom 6. September 2000 bei dem Kläger nur die orale Anwendung von Sildenafil in Betracht. Unter Bezugnahme auf diese Bescheinigung fragte der Kläger mit Schreiben vom 17. November 2000 bei der Beihilfestelle des Beklagten an, ob für das den Wirkstoff Sildenafil enthaltende Präparat Viagra, eine Kostenbeteiligung geleistet werde. Dies lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 27. November 2000 ab, weil in der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 (MinBl. S. 304) potenzsteigernde Mittel wie Viagra ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen seien. 3 Nach erfolglosem Vorverfahren, sein Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion K. vom 6. April 2001 zurückgewiesen, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat unter Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens der Universitätskliniken des Saarlandes vom 6. August 2001 im Wesentlichen geltend gemacht, das ärztlich verordnete Medikament Viagra diene in seinem Falle nicht der Potenzsteigerung, sondern der Überwindung eines postoperativen regelwidrigen Gesundheitszustandes, der nicht anderweitig therapierbar sei. Die im Rahmen der Beihilfe angestrebte Kostenbeteiligung führe entgegen der Auffassung des Beklagten zu keiner Überspannung des Fürsorgegrundsatzes. Gegen eine solche Bewertung spreche nicht zuletzt, dass eine gesetzliche Krankenkasse bei einem vergleichbaren Sachverhalt durch ein Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes zur Kostenübernahme verurteilt worden sei. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 6. April 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Aufwendungen für das ärztlich verschriebene Medikament Viagra ab November 2000 als beihilfefähig anzuerkennen. 6 Der Beklagte hat beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Er hat sich auf seine pauschale Ausschlusspraxis berufen, der die Überlegung zugrunde liege, dass Aufwendungen der hier in Rede stehenden Art stets zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten gehörten. Ihre medizinische und soziale Funktion seien untrennbar miteinander verwoben. Die unterschiedliche Behandlung der Aufwendungen im Krankenversicherungsrecht einerseits und im Beihilferecht andererseits rechtfertige sich aus strukturellen Eigenarten dieser sozialen Sicherungssysteme, insbesondere aus der Subsidiarität der Beihilfe. Sie lasse den Durchgriff auf den Fürsorgegedanken nur in den seltenen Ausnahmefällen zu, dass der Leistungsausschluss den Kernbereich der Gewährleistung berühre. Anhaltspunkte dafür seien hier nicht ersichtlich. 9 Das Verwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 16. Oktober 2001 antragsgemäß erkannt. Es hat dies tragend darauf gestützt, dass die Ausschlussklausel in Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 1999 bei zutreffendem Verständnis den vorliegenden Sachverhalt nicht erfasse. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit bei potenzsteigernden Mitteln habe ausschließlich diesen Verwendungszweck zum Gegenstand. Werde das Präparat Viagra hingegen zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion eingenommen, müsse etwas anderes gelten, denn nunmehr stehe nicht die soziale sondern die medizinische Indikation im Vordergrund. Dafür sei der Leistungsausschluss nicht gedacht. Anderenfalls gerate die Verwaltungsvorschrift mit höherrangigem Recht in Widerspruch. Fürsorgepflicht und Willkürverbot ließen den pauschalen und umfassenden Leistungsausschluss bei dem hier in Rede stehenden Krankheitsbild nicht zu. Im Übrigen gingen die Aufwendungen für das Medikament weit über das dem Beamten zumutbare Maß an Eigenvorsorge hinaus. 10 Mit der zugelassenen Berufung hat der Beklagte seine Verwaltungspraxis verteidigt, die Erstattung der Aufwendungen für das Präparat Viagra pauschal auszuschließen. Der lediglich alimentationsergänzende Charakter der Beihilfe räume dem Dienstherrn bei deren Ausgestaltung einen weiten Spielraum ein. Danach bestehe insbesondere bei fließenden Übergängen in der Funktion der Aufwendungen keine Verpflichtung, deren Erstattungsfähigkeit nach sachlichen und angemessenen Gesichtspunkten einzugrenzen. Eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorge sei bei einer monatlichen Nettoversorgung des Klägers in Höhe von 3.100,00 DM und Kosten für eine Packung Viagra in Höhe von 312,50 DM nicht zu besorgen. Von einer unzumutbaren Belastung könne bei dieser Größenordnung nicht gesprochen werden. 11 Der Beklagte beantragt, 12 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 16. Oktober 2001 die Klage abzuweisen. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. 15 Er verteidigt das angegriffene Urteil und beruft sich auf die Entscheidungen anderer Gerichte, in denen der pauschale Leistungsausschluss bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten des Medikaments Viagra gleichfalls keine Billigung gefunden habe. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze in der Gerichtsakte verwiesen. Zwei Hefte Verwaltungsakten des Beklagten lagen dem Senat vor und wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf diese Unterlagen wird gleichfalls Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. 18 Das Verwaltungsgericht hat diesen zu Recht dazu verpflichtet, die Aufwendungen des Klägers für das ärztlich verordnete Medikament Viagra als dem Grunde nach beihilfefähig anzuerkennen. Auf diese Leistung hat der Kläger nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung (BVO) in ihrer hier anwendbaren Fassung vom 23. Juni 1997 (GVBl. S. 190) einen Rechtsanspruch, weil er die in § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO geregelten positiven Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt und die so vermittelte Rechtsposition nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 Nr. 1 BVO weder beschränkt, noch rechtswirksam ausgeschlossen worden ist. 19 Dass die Aufwendungen für das Präparat Viagra im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO dem Grunde nach beihilfefähig sind, bedarf keiner vertieften Darlegung. Sie betreffen einen Gegenstand, der als Arzneimittel zu qualifizieren ist, weil er dazu bestimmt ist, seine Wirkung im Rahmen der Krankenbehandlung durch Anwendung im menschlichen Körper zu erzielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5.95 – DVBl 1996, 1149). Diese begrifflichen Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Einnahme dieses Präparates ist dem Kläger mit Rücksicht auf seine Krankheit von ärztlicher Seite dringend nahe gelegt worden. So hat die urologische Universitätsklinik des Saarlandes letztmals in ihrem fachärztlichen Gutachten vom 6. August 2001 nicht nur bescheinigt, dass der Kläger als Folge eines operativen Eingriffs wegen eines Prostatakarzinoms an erektiler Dysfunktion leidet, sondern sie hat ferner betont, dass es zur Behandlung dieser Symptomatik für den Kläger keine therapeutischen Alternativen zu dem Medikament Viagra gebe. Von daher wird zugleich der Berufung des Beklagten auf § 4 Abs. 1 Nr. 6, 2. Halbsatz BVO die Grundlage entzogen, wonach Gegenstände von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind, die sich zur Ersetzung von Gütern des täglichen Bedarfs eignen. 20 Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Beihilfefähigkeit der dieses Arzneimittel betreffenden Aufwendungen auch sonst wie nicht begrenzt oder wirksam ausgeschlossen worden. Zwar berechtigt § 4 Abs. 2 Nr. 1 BVO das für das Beihilferecht zuständige Finanzministerium (vgl. § 90 Satz 1, LBG) dazu, im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport unter anderem die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für bestimmte Arzneimittel zu begrenzen oder auszuschließen. Von diesen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten hat der Beklagte mit der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 15. Juli 1999 (MinBl. S. 304) auch in der Weise Gebrauch gemacht, dass er in deren Nr. 1.3 potenzsteigernde Mittel (z.B. Viagra) von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen hat. Ob der Regelungsgehalt der Ausschlussklausel einen Sachverhalt wie den vorliegenden erfassen und damit für den Kläger anspruchsschädlich sein sollte, erscheint indessen zweifelhaft. Dies kann aber letztlich ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Richtlinie einer einschränkenden Interpretation bedarf, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Anders als im Beihilferecht des Bundes sind nämlich Beihilferichtlinien des Landes Rheinland-Pfalz nicht in gleicher Weise wie Rechtsvorschriften aus sich heraus zu interpretieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1985 – 2 C 48.84 – BVerwGE 72, 119 [121 f.] m.w.N.). Vielmehr kommt es für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit dadurch die Rechtsposition des Beihilfeberechtigten berührt wird, ausschließlich auf die vom Urheber der Vorschriften gebilligte oder jedenfalls geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis der Beihilfestelle an. Diese handhabt unstreitig die fragliche Richtlinienbestimmung im Sinne eines pauschalen, umfassenden Leistungsausschlusses, so dass Aufwendungen für Viagra ohne Rücksicht auf die medizinische Indikation und die therapeutische Funktion des Arzneimittels von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen sind. 21 Damit setzt sich die beihilferechtliche Praxis aber in Widerspruch zu den Anforderungen des höherrangigen Rechts, insbesondere zum allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und zum Übermaßverbot, an denen sich auch ein typisierendes und pauschalierendes Verwaltungshandeln wie der richtlinienförmige Ausschluss von Beihilfeleistungen messen lassen muss. Er stellt sich dann als willkürlich dar, wenn dadurch die aus Art. 3 Abs. 1 GG ableitbare Weisung missachtet wird, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (so BVerfGE 1, 14 [52] und st.Rspr.). Ein in diesem Sinne gleichheitswidriges Verhalten liegt hier vor, denn mit dem pauschalen Leistungsausschluss behandelt der Beklagte in wesentlicher Hinsicht ungleiche Sachverhalte gleich und damit gerade nicht ihrer Eigenart entsprechend. Dies zeigt sich bereits daran, dass die beihilferechtliche Bewilligungspraxis nicht danach fragt, ob das Medikament Viagra auf einen regelwidrigen Gesundheitszustand anspricht, also medizinisch indiziert ist. Ohne Belang für die beihilferechtliche Bewertung ist ferner die therapeutische Funktion des Präparates. Bei der von Art. 3 Abs. 1 GG geforderten steten Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken ist es jedoch auch bei einer typisierenden Betrachtungsweise nicht einerlei, ob medikamentöse Aufwendungen darauf abzielen, den krankheitsbedingten Verlust einer Körperfunktion in gewissem Umfang zu substituieren oder ob sie dazu dienen, eine alters- und/oder konstitutionsbedingt geschwächte oder sogar eine regelgerechte Körperfunktion zu steigern. Da diese Sachverhaltsvarianten vor der Zwecksetzung des Beihilferechts, dem Beamten die alimentationsrechtlich nicht abdeckbare Risikovorsorge für besondere Lebenslagen abzunehmen, erkennbar nicht auf gleicher Stufe stehen, lag es nach dem Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG an sich nahe, daraus differenzierte beihilferechtliche Folgerungen zu ziehen. Die undifferenzierte Gleichbehandlung all dieser Fälle im Sinne eines pauschalen Leistungsausschlusses stellt mithin nur dann keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung vorweisen lässt. An dieser Rechtfertigungsvoraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. 22 Soweit sich nämlich Gründe für eine beihilferechtliche Gleichbehandlung der Aufwendungen für das Medikament Viagra überhaupt finden lassen, kommt ihnen jedenfalls keine den pauschalen Leistungsausschluss rechtfertigende Tragweite zu. Dies gilt insbesondere für die rechtlichen Erwägungen, die der Beklagte für seine Ausschlusspraxis ins Feld führt. Zwar kann ihm ohne weiteres darin gefolgt werden, dass dem Medikament Viagra selbst dann, wenn sich seine Einnahme nicht in der für Beihilfezwecke an sich unbeachtlichen Funktion erschöpft, die allgemeine Lebensqualität zu verbessern und die sexuelle Aktivität zu steigern, stets, also auch im Falle seiner medizinischen Indikation, eine nicht zu vernachlässigende soziale und voluntative Komponente zu Eigen ist, die eine beihilferechtliche Sonderbehandlung der entsprechenden Aufwendungen rechtfertigen kann. Hierbei mag einerseits bedenkenswert sein, dass Aufwendungen, trotz ihrer medizinischen Indikation nicht entstehen, weil der Beamte je nach seinen Lebensumständen auf die Einnahme von Viagra verzichtet und sich mit dem regelwidrigen Gesundheitszustand der Impotenz abfindet,. Andererseits darf in diesem Zusammenhang auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Viagra die Tendenz zu einer unkontrollierten Kostenentwicklung, ja sogar zu einer missbräuchlichen Belastung für den Beihilfeträger in sich birgt. 23 Trotz der aufgezeigten Situations- und Willensabhängigkeit, der die Aufwendungen für das Präparat Viagra fraglos unterliegen, geht ihr vollständiger Ausschluss von der Beihilfefähigkeit zu weit. Der Beamte braucht sich mit Rücksicht darauf insbesondere von der Beihilfestelle nicht darauf verweisen lassen, dass er sich mit dem für einen Mann regelwidrigen Gesundheitszustand der Impotenz gleichsam schicksalsergeben abfindet. Vielmehr berechtigen ihn die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) grundsätzlich dazu, die geeigneten Behandlungsmöglichkeiten auch zu Lasten der Gesundheitsfürsorge des Dienstherrn zu ergreifen. Etwas anderes wäre nur dann anzunehmen, wenn der Umfang der Behandlungsaufwendungen so bemessen wäre, dass sie mit Hilfe der Alimentation des Beamten ohne weiteres bestritten werden könnten. Dies ist jedoch bei den Aufwendungen für die Beschaffung des Medikaments Viagra offenkundig nicht der Fall. Sie belaufen sich nämlich allein für eine Filmtablette in der vom Kläger benötigten Konzentration von 100 mg auf derzeit 13,00 €. Für die tatsächliche finanzielle Belastung durch eine erfolgversprechende Viagra-Behandlung haben die Beschaffungskosten für eine Filmtablette indessen nur Indikationsfunktion, denn zu einem positiven Behandlungsverlauf bedarf es einer häufigeren Einnahme über einen längeren Zeitraum hinweg. Daraus erhellt schon ohne weiteres, dass Aufwendungen in der auf dieser Grundlage zu veranschlagenden Größenordnung nicht verallgemeinerungsfähig als alimentationsumfasst gewertet werden können. Auf die individuelle Leistungsfähigkeit des Klägers kommt es mithin nicht an. 24 Um den in Rede stehenden Besonderheiten gerecht zu werden, insbesondere den beihilferechtlichen Risiken in geeigneter Weise zu begegnen, bedarf es in den medizinisch indizierten Behandlungsfällen aber keines gänzlichen Leistungsausschlusses. Vielmehr genügt eine angemessene Aufwandsbegrenzung. Dazu stellt § 4 Abs. 2 Nr. 1 BVO, ohne tatbestandliche Voraussetzungen vorzugeben, eine tragfähige Anordnungsermächtigung zur Verfügung. Das für das Beihilferecht zuständige Ministerium ist hiernach befugt, unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit alle kostenbegrenzenden Maßnahmen hinsichtlich des Medikaments Viagra zu ergreifen, wenn nur dadurch die vom Dienstherrn geschuldete Effizienz der Risikovorsorge in Krankheitsfällen nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Ähnlich wie den Kostenträgern im Bereich der gesetzlichen Krankversicherung wird man daher auch den für das Beihilferecht zuständigen Stellen das Recht einräumen müssen, zumutbare Eigenbeteiligungen bei den anfallenden Beschaffungskosten vorzusehen oder Höchstbeträge bei deren Beihilfefähigkeit zu bestimmen. Ein denkbares Begrenzungskriterium kann ferner darin gesehen werden, die Anzahl der beihilfefähigen Viagratabletten nach medizinischen und/oder sozial adäquaten Maßstäben zu beschränken. Schließlich kommt auch eine Kombination geeigneter Begrenzungsmöglichkeiten und zur Vorbeugung von Missbrauch die Einschaltung des Amts- oder Vertrauensarztes in Betracht. 25 Solange der Dienstherr von diesen rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten keinen Gebrauch gemacht hat und ihm andererseits die Verweisung des Beamten auf den pauschalen Ausschluss der Beihilfefähigkeit der Kosten des Präparats Viagra versagt ist, bleibt er in Fällen wie dem vorliegenden, in denen das Medikament ärztlich indiziert ist, bis auf weiteres allein aufgrund von § 4 Abs. 1 Nr. 6 BVO dazu verpflichtet, die Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen anzuerkennen. Eines Rückgriffs auf die Gewährleistung eines Kernbereichs der dienstlichen Fürsorge bedarf es nach alledem nicht. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 28 Die Revision war mit Rücksicht auf die rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Streitfrage nach Maßgabe der §§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, 127 BRRG zuzulassen. Sonstiger Langtext 29 Beschluss: 30 Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Berücksichtigung der im Streitwertbeschluss des Senats vom 29. Januar 2002 – 2 E 11757/01.OVG – niedergelegten Erwägungen für das Berufungsverfahren auf 6.870,00 € festgesetzt (§§ 13 Abs. 1 S. 1, 14 Abs. 1, Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG).