Beschluss
10 B 10499/02
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2002:0507.10B10499.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 6. März 2002 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.755,45 € festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 2 Aus den in der Beschwerdebegründung unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen (vgl. hierzu § 146 Abs. 4 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --) erweist sich der angefochtene Beschluss jedenfalls letztendlich nicht als fehlerhaft. Bei Berücksichtigung der von der Antragstellerin solchermaßen vorgebrachten Bedenken hat ihr das Verwaltungsgericht vielmehr zumindest im Ergebnis zutreffend den begehrten einstweiligen Rechtsschutz versagt. 3 Soweit die Antragstellerin der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegentritt, ihre dienstliche Beurteilung vom 10. April 2000 sei wegen der Bezugnahme auf die Erprobungsbeurteilung verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und habe so der Auswahlentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfen, erweist sich ihr abweichender rechtlicher Ansatz zwar durchaus als vertretbar. Es spricht in der Tat vieles dafür, dass jedenfalls eine um ausdrückliche Feststellungen zur "Bewährung" im Eingangsamt und zu den dort erbrachten Leistungen ergänzte Bezugnahme auf eine Erprobungsbeurteilung in der nachfolgenden Regelbeurteilung zulässig ist, womit sich die Bedeutung der Bezugnahme darin erschöpfte, in dem Sinne "Schreibhilfe" zu sein, dass es dank ihrer keiner Wiederholung von Einzelaussagen in der Erprobungsbeurteilung mehr bedarf, die Eignungsmerkmale betreffen, die auch für die richterliche Tätigkeit im Eingangsamt maßgeblich sind. Insofern dürfte nichts anderes gelten als im Falle der Bezugnahme auf die vorhergehende Beurteilung nach zwischenzeitlicher Beförderung (vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 19. März 2002 -- 10 B 10240/02.OVG --). Darüber hinaus sei dazu zum einen nur noch hervorgehoben, dass die von Schnellenbach (Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand März 2002, Rdnr. 238) zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28. August 1980 -- 12 A 2169/78 --, DÖD 1980, S. 277 ff.) den nicht einschlägigen und mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt auch nicht ohne weiteres vergleichbaren Fall betrifft, dass der Präsident des Obergerichts in seiner Überbeurteilung zur Regelbeurteilung eines Richters durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten allein mit dem Hinweis auf das Ergebnis der Erprobung beim Obergericht ein von dessen zusammenfassender Würdigung abweichendes (schlechteres) Gesamturteil abgibt. Zum anderen sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Beurteilung aus Anlass der Beendigung der Abordnung eines Richters an das Obergericht zur Erprobung (Nr. 4.3 i.V.m. 3.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zur Stellenbesetzung und Abordnung vor einer Beförderung -- BesetzungsVV -- vom 25. Juni 1990) sehr wohl statusamtsbezogen (auf das vom Erprobten inne gehabte richterliche Eingangsamt bezogen) ist: Beurteilt wird, wie der Erprobte als Richter im Eingangsamt den an ihn während seiner vorübergehenden Verwendung in höherer Funktion gestellten Anforderungen genügt hat. 4 Auch dann jedoch, wenn man mithin den rechtlichen Standpunkt der Antragstellerin bis dahin teilen wollte, wäre der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Der Antragstellerin kann nämlich jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als sie es vor dem aufgezeigten rechtlichen Hintergrund für unzulässig hält, dass der Beigeladene am 10. April 2000 seinerseits unter Bezugnahme auf seine vor der Erprobung erfolgte Regelbeurteilung vom 8. August 1996 und nicht -- mit der Folge des sich dann ergebenden Beurteilungsgleichstands -- ebenfalls unter Bezugnahme auf seine Erprobungsbeurteilung vom 29. September 1999 als der letzten vorausgegangenen dienstlichen Beurteilung regelmäßig beurteilt worden ist. Die -- wohl zu bejahende -- Möglichkeit der Bezugnahme auf eine Erprobungsbeurteilung in der nachfolgenden Regelbeurteilung ist keineswegs gleichzusetzen mit einem Verbot der Bezugnahme auf die letzte vor der Erprobung abgegebene Regelbeurteilung. Das ergibt sich insbesondere nicht aus Nr. 3.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz zur dienstlichen Beurteilung -- BeurteilungsVV -- vom 25. Juni 1990. Die offenbar (vgl. die Antragserwiderung vom 30. Januar 2002 -- S. 9 --, die insoweit in der Entgegnung auf die Beschwerde vom 19. April 2002 -- S. 6 -- wieder aufgegriffen wird) vom Antragsgegner vertretene Meinung, dass Nr. 3.1 BeurteilungsVV die Bezugnahme auf jedwede frühere Beurteilung erlaubt, sofern nur dieselbe noch zutrifft, erweist sich allerdings -- bei einer Auslegung der Verwaltungsvorschrift wie ein Gesetz -- als rechtlich nicht haltbar: Dem steht schon der Wortlaut der Regelung entgegen, nach dem es für eine Bezugnahme in der folgenden Regelbeurteilung darauf ankommt, ob die frühere Beurteilung noch zutrifft. Vorausgesetzt ist danach mithin Kontinuität -- das Fehlen einer rechtserheblichen Zäsur -- zwischen der zu fertigenden Regelbeurteilung und der für die Bezugnahme in Betracht kommenden dienstlichen Beurteilung. Gerade so aber liegt der Fall bei Abgabe einer Beurteilung aus besonderem Anlass -- wie der Beurteilung zum Abschluss der Erprobung bei einem Obergericht gemäß Nr. 4.3 i.V.m. 3.1 Satz 1 BeurteilungsVV -- innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten regelmäßigen Beurteilung und der anstehenden Regelbeurteilung. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Juli 2001 -- 2 C 41.00 -- entschieden hat, erstreckt sich die Regelbeurteilung grundsätzlich auch dann auf den vollen (für eine solche Beurteilung festgelegten -- hier: 4 Jahre, vgl. Nr. 2.1 BeurteilungsVV --) Beurteilungszeitraum, wenn der Beamte innerhalb dieses Zeitraumes aus besonderem Anlass dienstlich beurteilt worden ist. Dass -- worauf mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an dieser Stelle gleichwohl hingewiesen werden soll -- insonderheit die Beurteilung aus Anlass der Beendigung der Erprobung am Obergericht, die gerade zur Eignung des Beurteilten für ein höheres Richteramt Auskunft geben soll (vgl. Nr. 4.3 BesetzungsVV), für nachfolgende Beförderungsentscheidungen wesentliche -- wenn auch mit zunehmendem zeitlichem Abstand mehr und mehr schwindende -- Bedeutung behält (vgl. hierzu auch Nr. 5.5 BesetzungsVV sowie z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. September 1997 -- 12 B 2097/97 --; VGH Hessen, Beschluss vom 2. Juli 1996 -- 1 TG 1445/96 --, NVwZ 1997, S. 615 ff.), ist in dem hier behandelten Zusammenhang unerheblich. In Fällen der vorliegenden Art dürfte also sowohl eine Bezugnahme auf die Erprobungsbeurteilung wie auch auf die davor liegende letzte Regelbeurteilung in Betracht kommen. Entscheidend ist dann allein, welche Beurteilung aus der Sicht des Dienstherrn zum neuen Regelbeurteilungsstichtag mit Blick auf den gesamten Regelbeurteilungszeitraum im Sinne von Nr. 3.1 BeurteilungsVV noch zutrifft. 5 Soweit sich die Antragstellerin hilfsweise auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zur Zulässigkeit der Bezugnahme auf eine Erprobungsbeurteilung darauf beruft, dass ihr bei verfahrensfehlerfreier Beurteilung zum Regelbeurteilungszeitpunkt 2000 ebenso wie dem Beigeladenen der anhebende Zusatz "oberer Bereich" zur Gesamtbewertung "übertrifft die Anforderungen" zuerkannt werden müsse, kann ihr diesbezügliches Vorbringen auch dann, wenn sich ihre dienstliche Beurteilung vom 10. April 2000 tatsächlich aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen als fehlerhaft erwiese, der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es fehlte insofern schon an der Glaubhaftmachung eines dahingehenden Anspruchs. In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren des nicht zum Zuge gekommenen Beförderungsbewerbers kommt dem Umstand allein, dass dieser gegen seine dienstliche Beurteilung Einwendungen erhebt und sie für rechtswidrig hält, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Neben seinen Belangen sind nämlich auch das Interesse des Dienstherrn an einer zeitgerechten Besetzung der offenen Stelle sowie das Interesse des ausgewählten nach den vorliegenden Beurteilungen jedenfalls nicht schlechter qualifizierten Mitbewerbers an alsbaldiger Beförderung zu berücksichtigen. Wegen des Gewichts, das diesen Interessen zukommt, ist ein Anordnungsanspruch nur glaubhaft gemacht, wenn schon bei summarischer Überprüfung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die für die Auswahlentscheidung bedeutsame Beurteilung nachträglich verbessert wird und diese Verbesserung Einfluss auf die Beförderungsauswahl haben wird (vgl. z.B. Beschluss des 2. Senats des Gerichts vom 6. August 1998 -- 2 B 11635/98.OVG --, AS 27, S. 120 ff. m.w.N.; Schnellenbach, a.a.O. Rdnr. 443, Fußnote 54, m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung eines Anspruchs auf eine bessere Gesamtbeurteilung im oben dargestellten Sinne reichte es nicht aus, dass sich die Antragstellerin darauf beruft, dass ihr bereits in der dienstlichen Beurteilung (aus Anlass einer Beförderungsbewerbung) vom 20. Februar 1995 "bescheinigt" wurde, "schon jetzt in der Lage (zu sein), den Vorsitz einer Strafkammer zu übernehmen", und dass sie über "höhere Lebens- und Berufserfahrung" -- als der Beigeladene -- verfüge und im Gegensatz zu diesem auf eine "jahrelange Prüfertätigkeit" verweisen könne. Dass aus diesen Umständen für sich allein -- ohne dass die Antragstellerin die Notwendigkeit von Einzelaussagen zu den Beurteilungsgrundlagen glaubhaft gemacht hätte, die dazu zwängen, eine Gesamtbeurteilung im oberen Bereich der Notenstufe "übertrifft die Anforderungen" zu vergeben -- nicht hergeleitet werden könnte, nur eine solche zusammenfassende Bewertung der dienstlichen Eignung und Leistung der Antragstellerin erwiese sich als fehlerfrei, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Davon abgesehen scheiterte ein Erfolg der Beschwerde mit Blick auf die Hilfserwägungen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 9. April 2002, aus denen sich ja ebenfalls nur ein Beurteilungsgleichstand mit dem Beigeladenen ergäbe, ferner daran, dass die Antragstellerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht angreift, dass sie auch unter dem Gesichtspunkt der Leistungskontinuität gegenüber dem Beigeladenen zurückzustehen habe, was zugleich eine Anwendung von § 7 des Landesgleichstellungsgesetzes -- LGG -- ausschließe. Es fehlte damit auch an dem Erfordernis der erheblichen Wahrscheinlichkeit schon bei summarischer Überprüfung dafür, dass die Verbesserung der dienstlichen Beurteilung Einfluss auf die Beförderungsentscheidung haben wird. 6 Auch soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 6. Mai 2002 noch einmal die sich ihrer Auffassung nach aus der "ungleichen Beurteilungspraxis" erschließende Befangenheit des früheren Präsidenten des Landgerichts ihr gegenüber anspricht und sich deshalb darauf beruft, dass als "einzige objektive Vergleichsgrundlage" zwischen ihr und dem Beigeladenen die Erprobungsbeurteilungen blieben, steht schließlich einem Erfolg der Beschwerde schon entgegen, dass sich die Antragstellerin nicht gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Beigeladene zudem aufgrund der Leistungskontinuität Vorrang vor ihr genieße, wendet, folgt aus diesem Vorbringen doch wiederum allein ein beurteilungsmäßiger Gleichstand zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und damit auch kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. hierzu § 154 Abs. 3 VwGO). 8 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes -- GKG -- (1/4 des 13fachen Betrages des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2).