OffeneUrteileSuche
Urteil

2 A 11412/21.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2022:0309.2A11412.21.OVG.00
7Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Sachlich zuständig für die (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226).(Rn.23) 2. Für die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzen als "im privaten Bereich" ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG (juris: BG RP) dessen allgemeiner Vertreter und nicht die ADD sachlich zuständig.(Rn.24)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sachlich zuständig für die (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (wie BVerwGE 110, 226).(Rn.23) 2. Für die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzen als "im privaten Bereich" ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG (juris: BG RP) dessen allgemeiner Vertreter und nicht die ADD sachlich zuständig.(Rn.24) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 29. September 2021 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. I. Der als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – gestellte statthafte und auch sonst zulässige Klageantrag hat in der Sache Erfolg. Er ist begründet, denn der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 23. September 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der mit der Klage angegriffene Bescheid der ADD vom 23. September 2019 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 sind bereits formell rechtswidrig, da der Beklagte für die damit ausgesprochene Teilrücknahme der Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 12. Dezember 2012 und vom 6. Februar 2019 sachlich nicht zuständig war. Für die Qualifizierung der Nebentätigkeit eines Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzen als „im privaten Bereich“ ist nach § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG dessen allgemeiner Vertreter und nicht die ADD sachlich zuständig. Dies schließt die (alleinige) Befugnis der Kommune zur Rücknahme dieser Feststellung auch dann ein, wenn diese von der ADD getroffen wurde. a) Sachlich zuständig für die auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – gestützte (Teil-)Rücknahme eines Verwaltungsakts ist, wenn, wie hier, insoweit keine Spezialregelung existiert, diejenige Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden Verwaltungsakts sachlich zuständig wäre (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 – 7 C 42.98 –, BVerwGE 110, 226 [231]; vom 30. Oktober 2018 – 2 A 1.18 –, juris Rn. 17; vom 6. Mai 2021 – 2 C 10.20 –, NVwZ 2021, 1546 [1547 Rn. 12]). b) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die sachliche Zuständigkeit der ADD für die Qualifizierung der von ihr genehmigten Nebentätigkeit als „im privaten Bereich“ und damit auch für die Teilrücknahme des Verwaltungsakts verneint. Sachlich zuständig ist gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Landesbeamtengesetz – LBG – vielmehr der allgemeine Vertreter des Klägers und nicht die ADD. Bei Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetze, wozu der Kläger als Oberbürgermeister gehört, ist nach Wortlaut und Systematik des § 125 Abs. 2 Satz 1 LBG grundsätzlich der allgemeine Vertreter für die Ausführung der Vorschriften des öffentlichen Dienstrechts zuständig. Nur in den in § 125 Abs. 2 Satz 1 LBG enumerativ aufgeführten Fällen wird diese Zuständigkeit auf die ADD und damit von dem kommunalen Bereich auf die Aufsichtsbehörde übertragen. Als Ausnahmevorschriften sind die Nummern 1 bis 9 des § 125 Abs. 2 Satz 1 LBG damit nach den allgemeinen Regeln eng auszulegen. Durch den hier einzig einschlägigen § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG, der die Zuständigkeit im Hinblick auf Nebentätigkeiten regelt, wird eine Übertragung ausdrücklich allein in den Fällen des § 83 LBG und des § 84 Abs. 2 und 3 LBG bestimmt. Dadurch wird gleichzeitig deutlich, dass eine Übertragung nicht für das gesamte Nebentätigkeitsrecht erfolgt, sondern nur in den ausdrücklich genannten Fällen, nämlich die Genehmigung einer Nebentätigkeit bzw. deren Versagung (§ 83 LBG) sowie die Entscheidungen in Zusammenhang mit einer nur anzeigepflichtigen Nebentätigkeit (§ 84 Abs. 2 und 3 LBG). Die Frage, ob die Nebentätigkeit dem privaten Bereich oder dem öffentlichen Dienst zuzuordnen ist, ist für die nach § 83 LBG und § 84 Abs. 2 und 3 LBG zu treffenden Entscheidungen dabei ohne Belang und daher, anders als es der Beklagte meint, auch nicht mit diesen sachlogisch verbunden. Die §§ 83, 84 LBG bezwecken die Verhinderung von Interessenkollisionen zwischen den Pflichten aus dem Hauptamt und der Nebentätigkeit sowie die Vermeidung der Überhandnahme von Nebenbeschäftigungen zum Nachteil des Hauptamtes. Im Hinblick auf Kommunalbeamte ohne Dienstvorgesetzte räumt der Gesetzgeber der Frage, ob eine Tätigkeit dem Hauptamt zuzuordnen ist – und damit keine Nebentätigkeit sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 C 12.09 –, NVwZ-RR 2011, 739 [740 f.]) – zentrale Bedeutung ein (vgl. LT-Drucks. 13/6225, S. 17; OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2002 – 2 A 11104/02.OVG –, AS 30, 233 [241 ff.]). Die Frage, ob die Nebentätigkeit dem privaten Bereich oder dem öffentlichen Dienst zuzuordnen ist, spielt demgegenüber allein eine Rolle für die Entscheidung über die Ablieferungspflicht nach § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nebentätigkeitsverordnung – NebVO –, für die auf die Begriffsbestimmungen des § 4 NebVO zurückzugreifen ist, der in Absatz 2 Nr. 1 die vorliegend einschlägige Bestimmung dazu enthält, dass eine Nebentätigkeit für Unternehmungen, deren Kapital sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichsteht. Dies dient allein dem von den vorstehend genannten Zwecken zu unterscheidenden Zweck, Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten zu vermeiden bzw. zu begrenzen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 – 2 BvR 1188/05 –, NVwZ 2007, 571 [572]). Für die Geltendmachung der daraus resultierenden Ansprüche und damit die Wahrung der fiskalischen Interessen der Kommune und die Einhaltung des Verbots der Doppelalimentation ist nach dem oben dargestellten arbeitsteiligen Programm des § 125 Abs. 2 LBG, was insoweit zwischen des Beteiligten auch unstreitig ist, die allgemeine Vertreterin des Klägers zuständig. Dafür, dass die ADD befugt wäre, deren Entscheidung im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung zu präjudizieren oder gar zu binden, ist nichts ersichtlich. Anders als der Beklagte geltend macht, lässt sich Gegenteiliges auch nicht dem § 85 LBG, der das Verfahren bei der nebentätigkeitsrechtlichen Entscheidung regelt, entnehmen. Dass von dem Beamten gegenüber der ADD gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 LBG die erforderlichen Nachweise über Art und Umfang der Nebentätigkeit zu führen sind, bedeutet nicht, dass hieraus die Befugnis zur Ausführung des Nebentätigkeitsrechts über die in § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG genannten Bereiche hinaus verbunden wäre. Ein solcher Schluss von einer Verfahrensnorm auf eine Befugnis ist schon nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Regeln nicht statthaft. Auch der Gesetzesbegründung zu der Vorgängernorm lässt sich nichts anderes entnehmen; dort ist im Gegenteil ausgeführt, dass die Zuständigkeit der ADD neben „den bedeutsamen Entscheidungen der Genehmigung oder Untersagung einer Nebentätigkeit auch die Entgegennahme der Anzeigen insbesondere bei Übernahme […] einer genehmigungsfreien entgeltlichen Nebentätigkeit“ umfasst, um die Aufsichtsbehörde in die Lage zu versetzen, „die ihr im Rahmen der Anzeigepflicht zugehenden Informationen bei der Genehmigung weiterer Nebentätigkeiten gebührend zu berücksichtigen“ (vgl. LT-Drucks. 13/6225, S. 17 f.). Die Verwendung der Informationen auch für andere Zwecke ist gerade nicht genannt. Durch eine von dem Beklagten geltend gemachte erweiternde Auslegung von § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG würde zudem die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für eine nur punktuelle Zuständigkeitsübertragung von der Kommune auf die ADD in unzulässiger Weise ausgehebelt und die verbleibende kommunale Zuständigkeit im Nebentätigkeitsrecht im Hinblick auf (ihre) Kommunalbeamten ohne Dienstvorgesetzte ausgehöhlt. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 49 Abs. 1 und Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz – LV – umfasst das Recht zur Organisation der inneren Gemeindeverwaltung, einschließlich der eigenen Entscheidungen über die Art und Weise der Aufgabenerledigung (Organisationshoheit, vgl. VerfGH RP, Urteil vom 18. März 1992 – VGH 3/91 –, AS 23, 434 [438 f.]). Eng damit verbunden ist die Personalhoheit (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 29. April 1961 – VGH 1/61 –, AS 8, 230 [235]; Entscheidung vom 22. Januar 1968 – VGH 2/67 –, AS 10, 244 [246]; Urteil vom 30. März 1982 – VGH 1/82 u.a. –, AS 17, 268 [272]). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bestehen das aus Art. 49 Abs. 1 und 3 LV folgende verfassungsmäßige Recht zur Organisation der Gemeindeverwaltung und die Personalhoheit zwar (nur) nach Maßgabe der Gesetze; inhaltliche Vorgaben bedürfen mit Rücksicht darauf, dass den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte verfassungsrechtlich gewährleistet ist, allerdings eines rechtfertigenden Grundes des gemeinen Wohls. Sie sind auf dasjenige zu beschränken, was der Gesetzgeber zur Wahrung des jeweiligen Gemeinwohlbelangs für erforderlich halten kann, wobei er einen grundsätzlich weiten Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hat (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 24. November 2021 – VGH B 13/21 –, n.v.). Dem hat der Gesetzgeber durch das Enumerationsprinzip in § 125 Abs. 2 Satz 1 LBG und die damit nur punktuelle Zuständigkeitsübertragung auf die ADD bei gleichzeitiger Aufrechterhalten der grundsätzlichen Zuständigkeit der Kommune Rechnung getragen. Für dieses Ergebnis spricht schließlich entgegen der Ansicht des Beklagten auch die Gesetzesbegründung zu der Vorgängervorschrift des § 125 LBG, wo es heißt: „Die Verlagerung der Zuständigkeiten auf die Aufsichtsbehörde […] gewährleistet einen effizienten, von Interessen- und Loyalitätskonflikten freien Vollzug des Nebentätigkeitsrechts, erhöht die Transparenz des Verfahrens und sichert die Gleichbehandlung der verschiedenen Beamtengruppen. Die auf einer breiteren Grundlage beruhende Genehmigungspraxis der Aufsichtsbehörde trägt zu einer sachgerechteren Klärung von Zweifelsfragen bei, die bisweilen mit der Bewertung bestimmter Tätigkeiten, insbesondere bei der Einordnung als Teil des Hauptamtes, als Nebentätigkeit oder öffentliches Ehrenamt, verbunden sind“ (LT-Drucks. 13/6225, S. 17). Die Einordnung als Teil des Hauptamtes oder Nebentätigkeit ist – anders als die Frage der Abführungspflicht – untrennbar mit der Genehmigungsentscheidung verbunden und war ausweislich der Gesetzesmaterialen auch der ausschlaggebende Grund für die gesetzliche Zuständigkeitsübertragung (vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 13. Dezember 2002 – 2 A 11104/02.OVG –, AS 30, 233 [241 ff.]). Gehört eine Tätigkeit zum Hauptamt, ist sie keine Nebentätigkeit und eine entsprechende Genehmigung damit zu versagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 C 12.09 –, NVwZ-RR 2011, 739 [740 f.]). Auf die Zuordnung des Unternehmens zum öffentlichen oder privaten Bereich kommt es insoweit, wie bereits oben eingeführt, nicht an. 2. Da danach der von der ADD und damit von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid und der Widerspruchsbescheid formell rechtswidrig sind, kommt es auf die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit nicht streitentscheidend an, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO bzw. § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 47, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG – auf 5.000,00 € festgesetzt. Eine Streitwertfestsetzung in Anlehnung an Nr. 10.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169) ist, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, in der hier vorliegenden besonderen Verfahrenskonstellation nicht angezeigt. Der Kläger, der seit dem Jahr 2007 Oberbürgermeister der Stadt K. ist, wendet sich gegen die Teilrücknahme von zwei Nebentätigkeitsgenehmigungen aus den Jahren 2012 und 2019 durch den Beklagten, mit der die Qualifizierung seiner seit dem Jahr 2008 ausgeübten Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der T. AG – deren Kapital sich seit dem 1. Dezember 2009 überwiegend in öffentlicher Hand befindet – als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben wurde. Mit Schreiben vom 2. August 2019 hörte der Beklagte den Kläger dazu an, dass die fehlerhafte Qualifizierung seiner Tätigkeit bei der T. AG als „im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben werden soll, nachdem feststehe, dass sich das Kapital der T. AG und der T. GmbH & Co. KG seit dem 1. Dezember 2009 überwiegend in öffentlicher Hand befunden habe, weshalb die Tätigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Nebentätigkeitsverordnung – NebVO – einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gleichstehe, und erließ durch die ADD unter dem 23. September 2019 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem gestützt auf § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – die Nebentätigkeitsgenehmigungen vom 12. Dezember 2012 und vom 6. Februar 2019 im Hinblick auf die Qualifizierung der Tätigkeit im Beirat der T. AG als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“ rückwirkend aufgehoben wurde. Die Einordnung als Tätigkeit im privaten Bereich sei aufgrund der Kapitalstruktur der T. AG rechtswidrig gewesen. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger vor allem geltend, die ADD sei für die Rücknahme nicht zuständig und der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 Landesbeamtengesetz – LBG – sei die ADD nur für die Genehmigung oder Versagung seiner Nebentätigkeit zuständig, nicht aber für deren Qualifizierung als öffentlich oder privat im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung. Darüber entscheide vielmehr als seine allgemeine Vertreterin die Bürgermeisterin der Stadt K. im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidung über die Ablieferungspflichten. Die Rücknahme sei im Übrigen auch materiell rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Im Hinblick auf die Zuständigkeit der ADD führte er ergänzend aus, dass diese für die Nebentätigkeitsgenehmigungen und damit auch für die Qualifizierung als privat oder öffentlich zuständig sei, woran sich auch nichts dadurch ändere, dass über die Ablieferungspflichten die Stadt K. entscheide. Mit seiner am 27. Oktober 2020 erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiterhin gegen die Rücknahme der Qualifizierung seiner Nebentätigkeit als Mitglied im Beirat der T. AG als „Nebentätigkeit im privaten Bereich“. Zur Begründung trug er u.a. vor, er bestreite nicht, dass die Qualifizierung der Nebentätigkeit als privat in der Sache fehlerhaft gewesen sei. Die ADD sei für die Rücknahme insoweit gleichwohl nicht zuständig, sondern die Stadt K. als sein Dienstherr. Die ADD als Aufsichtsbehörde sei nur in den in § 125 Abs. 2 LBG, der insofern eine abschließende Regelung treffe, geregelten Fällen zuständig. Da § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG nur die Genehmigung oder Versagung von Nebentätigkeiten der ADD überantworte, sei die Qualifizierung einer Nebentätigkeit als öffentlich oder privat bei der Entscheidung über die Ablieferung der Nebeneinkünfte durch die Kommune zu prüfen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2020 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen und sein bisheriges Vorbringen vertieft. Insbesondere spreche die gesetzliche Systematik für die Zuständigkeit der ADD. Denn als Genehmigungsbehörde seien ihr Nachweise über die Art der Nebentätigkeit vorzulegen, was auch die Differenzierung zwischen öffentlichem Dienst und privater Nebentätigkeit umfasse. Die Nebentätigkeitsverordnung, in der diese Differenzierung für den Umfang der Ablieferungspflicht von Nebeneinkünften getroffen werde, sei Ausführungsvorschrift zu §§ 82 bis 85 LBG und mithin von der ADD zu prüfen. Auch Sinn und Zweck dieser Regelungen sprächen für ihre Rechtsauffassung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei im Übrigen entscheidend auf den Gesichtspunkt der Sachnähe abzustellen. Diese bestehe in dem sachlichen Aufgabenbereich der ADD für die Nebentätigkeitsgenehmigung. Die Entscheidung über die Rückforderung der belassenen Nebentätigkeitsvergütungen liege dagegen bei der Stadt K. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 29. September 2021 stattgegeben und sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Argumente des Klägers gestützt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 48 VwVfG für die Teilrücknahme in Bezug auf die Qualifizierung der Nebentätigkeit als privat oder öffentlich lägen nicht vor, denn die ADD sei für den Erlass der aufgehobenen Regelung nicht zuständig gewesen und der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid damit bereits formell rechtswidrig. Aus der einschlägigen Zuständigkeitsnorm des § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG lasse sich die Zuständigkeit der ADD für die Entscheidung über die Qualifizierung der Nebentätigkeit des Klägers als öffentlich oder privat nicht herleiten. Weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzessystematik oder ihr Sinn und Zweck sprächen für eine Zuständigkeit der ADD. Aus dem Umstand, dass die ADD im Rahmen ihrer Genehmigungsentscheidung die Art der Nebentätigkeit prüfe, folge ebenfalls nichts Anderes, denn die gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 NebVO vorzunehmende rechtliche Qualifizierung der Einrichtungen oder Unternehmungen als öffentlich oder privat betreffe nicht die Art der Nebentätigkeit für das Unternehmen. Deshalb folge auch aus dem von dem Beklagten angeführten Gesichtspunkt des Sachzusammenhangs nichts Gegenteiliges, denn durch eine solche Betrachtungsweise werde die gesetzgeberische Entscheidung, nicht das Nebentätigkeitsrecht insgesamt, sondern nur bestimmte Bereiche hieraus von der Zuständigkeit der Kommune auf die Ebene der staatlichen Aufsichtsbehörde zu verlagern, unterlaufen. Auf die materielle Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids komme es daher im Ergebnis nicht mehr an. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid und der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sind. Die ADD sei insbesondere zuständig für die mit Regelungscharakter ausgesprochene Qualifizierung der genehmigten Nebentätigkeit bei der T. AG als öffentlich oder privat. Denn es handele sich um, so wörtlich, eine „Art Nebenbestimmungsklausel“, die als rechtlich selbständige Regelung verbunden sei mit der Nebentätigkeitsgenehmigung. Während der Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§ 125 Abs. 2 und §§ 82 bis 86 LBG sowie §§ 1 ff. NebVO) wenig aufschlussreich sei, sprächen gesetzessystematische Erwägungen dafür, vorrangig auf § 85 LBG abzustellen, der das Verfahren nebentätigkeitsrechtlicher Entscheidungen regele. Mit der dort in Absatz 2 Satz 2 genannten „Art der Nebentätigkeit“ ziele das Gesetz auch auf die Differenzierung zwischen Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 4 NebVO) und Nebentätigkeiten „im privatwirtschaftlichen Bereich“ ab, die im Nebentätigkeitsrecht von zentraler Bedeutung sei. Die erforderlichen Nachweise und Informationen sollten danach derjenigen Behörde zufließen, die für die Entscheidung über die Genehmigung der beantragten Nebentätigkeit sachlich zuständig sei. Für dieses Ergebnis spreche schließlich auch der Sinn und Zweck des § 125 Abs. 2 LBG, der darauf ziele, dass zwischen Entscheider und Betroffenen ein Loyalitätskonflikt vermieden werde, was so auch seinen Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden habe. Die Frage, ob Ablieferungspflichten gegenüber der Kommune bestünden, berühre im Übrigen gewichtige Interessen der Aufsichtsbehörde, da diese über das Haushaltsgebaren der Kommune wache. Auch bestehe insoweit ein Interesse an einer landesweit einheitlichen Entscheidungspraxis durch die ADD. Selbst wenn man daher die Ansicht vertrete, dass § 125 Abs. 2 LBG eine Zuständigkeit der ADD für die hier streitbefangene Entscheidung nicht unmittelbar begründe, sei § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG in diesem Fall analog anzuwenden und derart die sachliche Zuständigkeit der ADD zu begründen. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus der ersten Instanz. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens für zutreffend hält. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2021 seine Beteiligung an dem Verfahren erklärt. Er hat keinen Antrag gestellt, gibt allerdings zu bedenken, dass es sinnvoll erscheine, die Entscheidung über die Einordnung der Nebentätigkeit als privat oder im öffentlichen Bereich als „Annex“ zur Genehmigungsentscheidung nach § 83 LBG zu begreifen, über den bei kommunalen Wahlbeamten gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 6 LBG die Aufsichtsbehörde entscheide. Mit Blick auf die Pflicht zur jährlichen Vorlage einer Aufstellung über die Vergütungen aus Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst nach § 8 Abs. 4 NebVO liege es auch und gerade im Interesse des Beamten selbst, die Frage der Natur einer Nebentätigkeit als privat oder im öffentlichen Dienst frühzeitig bereits mit der Genehmigung geklärt zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie die vorgelegten Verwaltungsakten des Beklagten (1 Ordner), die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.