Beschluss
2 A 10458/19
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2019:0502.2A10458.19.00
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Leitsätze
Zur Beihilfefähigkeit von infolge einer Sanatoriums- oder Anschlussheilbehandlung mit einer Teilpauschale berechneten Leistungen.(Rn.6)
(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2019 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.435,42 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Beihilfefähigkeit von infolge einer Sanatoriums- oder Anschlussheilbehandlung mit einer Teilpauschale berechneten Leistungen.(Rn.6) (Rn.7) Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Februar 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.435,42 € festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.). Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 184, 186), lassen keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger keine weitere Beihilfe für Aufwendungen, die seiner Ehefrau anlässlich deren Anschlussheilbehandlung in der M. W. in der Zeit vom 11. bis zum 29. April 2017 entstanden sind, verlangen kann. a) Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen, ist lediglich ergänzend anzumerken, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 22 ff.; Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 2 f. des Urteilsabdrucks [UA], n.v.) zutreffend entschieden hat, dass die Beihilfenverordnung – BVO – gemäß §§ 24, 25 BVO einerseits und §§ 45, 46 BVO anderseits systematisch zwischen einer Krankenhausbehandlung und einer Sanatoriums- oder Anschlussheilbehandlung differenziert. In beiden Fällen gilt gleichermaßen, dass die entstandenen Aufwendungen nur dann beihilfefähig sind, wenn sie medizinisch notwendig und der Höhe nach angemessen sind (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 22). Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Beihilfe für eine Anschlussheilbehandlung ist jedoch allein § 46 Abs. 1 Satz 1 BVO, wobei § 46 Abs. 2 BVO für die Beihilfefähigkeit der einzelnen Aufwendungen und den Umfang auf § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und 3 BVO und damit auf die Regelungen zur Sanatoriumsbehandlung verweist. Danach bestehen für die im Rahmen einer Anschlussheilbehandlung erbrachten Leistungen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, beihilferechtlich zwei unterschiedliche Abrechnungsmöglichkeiten: Zum einen besteht die Möglichkeit der Einzelabrechnung mit der Folge der entsprechenden Deckelungen der im einzelnen erbrachten Leistungen (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BVO). Zum anderen kann eine Tages- oder umfassende Behandlungspauschale mit der Klinik vereinbart werden (§ 46 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 3 BVO), die allerdings gemäß §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 und § 23 Abs. 1 Satz 1 BVO beihilferechtlich nur dann anerkannt wird, wenn eine solche Pauschale aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist. In diesem Fall sind die Aufwendungen in Form der Vollpauschale insgesamt bis zur Höhe der zwischen der Klinik und den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung beihilfefähig. Es kommt also letztlich darauf an, was der Beihilfeberechtigte insoweit mit der Klinik vereinbart hat. Der Beihilfeberechtigte hat insoweit ein Wahlrecht zwischen einer Einzel- oder einer Pauschalvereinbarung und daraus resultierend auch -abrechnung (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 23 u. Rn. 35). Eine dritte Option ist nicht vorgesehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 3 d. UA). Eine gemischte Abrechnung von Teilpauschale einerseits und ergänzender Einzelabrechnung andererseits ist danach beihilferechtlich ausgeschlossen. Es fehlt in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht überzeugend entschieden hat, an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage in der Beihilfenverordnung (vgl. ebenso VG Mainz, Urteil vom 25. Januar 2019 – 4 K 86/18.MZ –, S. 7 d. UA; bestätigt durch Beschluss des Senats vom 2. Mai 2019 – 2 A 10308/19.OVG –). Durch eine solche Mischform würde das oben dargelegte Regelungssystem des § 45 BVO mit seiner darin festgelegten Kostenbegrenzung als „beihilferechtlicher Standard im Falle einer Sanatoriums- oder einer Anschlussheilbehandlung“ (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 30) systemwidrig ausgehebelt. Es ist danach beihilferechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte angesichts der vorliegend von der Ehefrau des Klägers vereinbarten Teilpauschale, die im vorliegenden Fall der zwischen der M. W. und der Deutschen Rentenversicherung Hessen als Rentenversicherungsträger vereinbarten Vergütungsregelung entspricht (hier: 120,70 €), der Erstattung allein diese (zusätzlich unter Berücksichtigung der Kurtaxe) zugrunde legt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 2 f. d. UA). Dieses Ergebnis ist auch, wie das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, mit höherrangigem Recht, namentlich mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – und dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 3 d. UA unter Bezugnahme auf OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 28 ff.). b) Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag gegen dieses von dem Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, § 45 BVO lasse es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, neben der Teilpauschale weitere Einzelkosten abzurechnen und aus § 45 Abs. 3 BVO ergebe sich insbesondere nicht, dass die umfassende Pauschale auch die Kosten der Unterkunft und Verpflegung enthalten müsse, so dass zusätzlich (pauschal) vereinbarte Wahlleistungen beihilfefähig seien, ist dies nach dem vorstehend Ausgeführten unbehelflich. Der Kläger verkennt insoweit insbesondere, dass die (zusätzliche) Erstattungsfähigkeit des „Comfortpakets Unterkunft/Verpflegung“ von 50,00 pro Tag, das mit der „Vereinbarung über Zusatzleistungen/Wahlleistungen“ vom 11. April 2017 in den Behandlungsvertrag aufgenommen wurde, neben der genannten Pauschale von 120,70 € pro Tag auch deshalb nicht besteht, weil nach §§ 45 Abs. 3, 46 Abs. 2 i.V.m. §§ 8 Abs. 4, 23 Abs. 1 Satz 1 BVO die Erstattungsfähigkeit in jedem Fall auf die Pauschale begrenzt ist, die aufgrund einer mit den gesetzlichen Krankenkassen bzw. Rentenversicherungsträgern vereinbarten Vergütungsregelung festgelegt worden ist (vgl. OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 23; Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 3 d. UA), also hier unstreitig 120,70 € pro Tag. Der erstattungsfähige Höchstbetrag kann nicht durch die Addition mit weiteren Pauschalen (hier: auf 170,70 €) erhöht werden. 2. Aus den oben unter 1. dargelegten Gründen ergibt sich zugleich, dass die Rechtssache auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. 3. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Frage von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich und die obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 – 2 B 2.11 –, NVwZ-RR 2011, 329 und vom 16. Dezember 2015 – 2 B 85.14 –, juris Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 m.w.N.). Darzulegen sind danach mit dem Zulassungsantrag die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (vgl. Seibert, a.a.O.). Nicht ausreichend ist danach umgekehrt insbesondere die bloße Behauptung oder der bloße Hinweis darauf, eine bestimmte Rechtsfrage sei noch nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1993 – 3 B 105.92 –, NJW 1993, 2825 [2826]). Die von dem Kläger mit seinem Zulassungsantrag formulierten Fragen, „ob und inwieweit neben einer detaillierten Einzelabrechnung und einer vollpauschalierten Abrechnung auch teilpauschalierte Liquidationen im Bereich der Anschlussheilbehandlung anerkannt werden können“ und „ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen Wahlleistungen im Bereich der Anschlussheilbehandlungen ebenfalls nach den beihilferechtlichen Vorschriften erstattet werden können oder nicht,“ erfüllen diese formalen Anforderungen nicht. Die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen wird letztlich mit dem Zulassungsantrag lediglich behauptet, nicht aber dargelegt. Vor allem sind sie in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts eindeutig beantwortet (vgl. OVG RP, Beschluss vom 27. April 2018 – 10 A 10185/18.OVG –, S. 3 d. UA unter Bezugnahme auf OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11181/14.OVG –, juris Rn. 22 ff.). 4. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).